Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-2129/2006 |
Datum: | 04.04.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) |
Schlagwörter : | Einsatz; Vollzug; Vollzugsstelle; Disziplin; Einsatzbetrieb; Zivildienst; Bundes; Disziplinarmassnahme; Entscheid; Regionalzentrum; Busse; Person; Pflicht; Recht; Pflichten; Verfügung; Verhältnis; Behörde; Einsatzes; Betrieb; Probleme; Abbruch; Verschulden; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 44 VwVG ;Art. 46 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 ZG ; |
Referenz BGE: | 106 Ia 100; 117 Ia 285; 118 Ia 245; 122 II 113; 126 I 97; 126 II 377; 129 I 232; 130 II 65 |
Kommentar: | - |
Abtei lung II B- 2129/2006
Mitwirkung: Richter Hans Urech (vorsitzender Richter), Richterin Maria Amgwerd, Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident); Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger
gegen
betreffend
T._______ wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2006 vom Regionalzentrum Nottwil zu einem Zivildiensteinsatz vom 14. August bis 8. September 2006 beim Einsatzbetrieb O._______ aufgeboten. Gemäss dem Pflichtenheft handelte es sich um die Mithilfe bei Elementarschäden.
Am 15. August 2006 verliess er den Einsatzbetrieb. In einem undatierten Schreiben an das Regionalzentrum (Eingangsstempel: 17. August 2006) erklärte T._______, er habe den Einsatzbetrieb am Vortag verlassen. Das Verhältnis zwischen ihm und dem Einsatzbetrieb sei so schlecht gewesen, dass ein Weiterführen des Einsatzes für beide Seiten unzumutbar gewesen sei. Zudem habe der Einsatzbetrieb seine Pflichten nicht erfüllt. Er sei schlecht aufgenommen, nicht in die Arbeiten eingeführt, kritisiert und schikaniert worden. Ausserdem sei seine Einstellung als Vegetarier nicht respektiert, sondern eher belächelt worden. Er sei in einem Abstellzimmer im Estrich mit einem zu kleinen Bett zwischen trockenen Tannenästen und alten Gewehren untergebracht gewesen. Die Arbeit habe mit Hilfe nach einer Überschwemmung nichts zu tun gehabt.
Der Einsatzbetrieb erklärte mit Schreiben vom 23. August 2006, T._______ habe am ersten Morgen leichte Arbeit und am Nachmittag Aufräumarbeiten auf dem Feld verrichtet. Am zweiten Tag habe er wieder leichte Arbeit verrichtet. Beim Mittagessen sei er völlig ausgerastet und habe scharfe und unfaire Vorwürfe gegen die Bäuerin und das ganze Umfeld gerichtet. Nachmittags bei der Heuernte habe er sich nicht kooperativ verhalten. Abends um 19 Uhr habe er den Betrieb auf eigenen Wunsch verlassen.
Mit Schreiben vom 18. September 2006 forderte das Regionalzentrum Nottwil T._______ auf, Stellung zu nehmen zu den Vorwürfen des Einsatzbetriebs.
T._______ wies mit Schreiben vom 20. September 2006 die Vorwürfe zurück. Er erklärte, er habe keine unfairen Vorwürfe gemacht und niemanden beleidigt. Er bemängelte die fehlende Geduld ihm gegenüber. Er sei zum ersten Mal auf einem Bauernhof tätig gewesen. Er habe es wichtig gefunden, dass auch sein Standpunkt gesehen werde, damit ein gutes Arbeitsverhältnis zu Stande hätte kommen können. Frau O._______ habe ihm gesagt, es werde nicht diskutiert. Die Kommunikation sei gestört gewesen und seine Kritik sei nicht gehört worden. Bei der Heuernte am zweiten Tag sei er andauernd gehässig korrigiert und zu schnellerem Arbeiten aufgefordert worden. Nach dem Verzetteln habe er mitgeholfen, den Zaun wieder aufzustellen. Schliesslich hätten sie bis 20 Uhr das Heu zusammengesammelt. Er sei zu schnellerem Arbeiten aufgefordert und auch schikaniert worden. Er habe sich ausgenutzt gefühlt. Aus Anstand und Verpflichtung habe er noch mitgeholfen bis alles Heu im Schopf gewesen sei. Er hätte
es bei dieser Familie nicht einen Tag länger ausgehalten.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 erteilte die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) T._______ eine Busse von Fr. 200.-- . Zur Begründung führte sie aus, T._______ habe den Einsatz ohne vorherige Rücksprache mit dem Regionalzentrum mit Wissen und Willen abgebrochen. Damit sei der Tatbestand des Zivildienstversäumisses erfüllt gewesen. Rechtfertigungsgründe lägen keine vor. Da der Einsatz aufgrund von Meinungsverschiedenheiten, welche erst während des Einsatzes hätten festgestellt werden können, abgebrochen worden sei, handle es sich noch knapp um einen leichten Fall und es werde auf eine Strafanzeige verzichtet. Die vorgebrachten Entlastungsgründe (Zurechtweisungen, Unterkunft, Pflichtenheft) seien zu wenig plausibel, als dass man von einem leichten Verschulden ausgehen könnte. Auch wenn T._______ die Zurechtweisungen als Schikane empfunden habe, hätten diese keine Erlaubnis für einen unangekündigten Einsatzabbruch dargestellt, zumal die Belehrungen offenbar nicht ohne Grundlage erfolgt seien. Statt den Betrieb einfach zu verlassen, wäre es ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, das Regionalzentrum über allfällige Probleme im Führungsstil, bei der Unterkunft und mit dem Pflichtenheft zu informieren. Für T._______ spreche die kooperative Haltung bei der Abklärung des Sachverhalts. Das Verschulden erscheine als mittelschwer und eine Busse von Fr. 200.-- sei aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse als Student angemessen.
T._______ (Beschwerdeführer) erhob am 11. Dezember 2006 (Poststempel) bei der Rekurskommission EVD Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt die vollständige Aufhebung der Disziplinarmassnahme. Er macht geltend, der Einsatzbetrieb habe sich nicht an das Pflichtenheft, das sich auf das Aufräumen von Umweltschäden beschränkt habe, gehalten. Den Einsatz habe er mit vorgängiger Billigung des Einsatzbetriebes abgebrochen. Er sei davon ausgegangen, dieser habe ihm gegenüber Weisungsgewalt, die sich auch auf den Abbruch des Einsatzes beziehe. Eine andere Regelung sei ihm am Infotag des Zivildienstes nicht mitgeteilt worden. Auch habe der Einsatzbetrieb das Regionalzentrum, wie von ihm vorausgesetzt, offenbar nicht über seinen Abbruchwunsch informiert, was er als mangelndes Interesse des Betriebes an ihm werte. Herr O._______ sei klar einverstanden gewesen mit dem Abbruch. Diese Leute hätten ihn als unfähig angesehen und entsprechend abschätzig behandelt. Er sei zudem Vegetarier und könne insbesondere die Schlachtung von Tieren nicht sehen. Der Einsatzbetrieb habe dies gewusst und ihn trotzdem gedrängt, den Kadaver zu entsorgen. Er habe sich geweigert, denn die Teilnahme an einer Schlachtung sei eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Rechte. Dies sei ein klarer Verstoss gegen seine Menschenwürde. Es sei abzuklären, ob der Einsatzbetrieb schon Anlass zu Beschwerden gegeben habe. Er habe vorher schon zwei Zivildiensteinsätze (Spital, Jugendzentrum) tadellos absolviert und an einem Ort sei er sogar wegen einer Weiterbeschäftigung angefragt worden. Der angefochtene Entscheid sei von Personen gefällt worden, die keine praktische Erfahrung im Zivildienst hätten. Es
fehle eine Begründung, die auf Erfahrung basiere. Als Student treffe ihn die Busse von Fr. 200.-- schwer. In Anbetracht seiner bisherigen tadellosen Führung in zwei Zivildiensteinsätzen sei sie unverhältnismässig
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2007 beantragt die Vollzugsstelle die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe den Einsatz zwar ordnungsgemäss angetreten, ihn aber am 15. August 2006 eigenmächtig abgebrochen. Er habe am folgenden Tag das Regionalzentrum telefonisch informiert. Er sei gleichentags vom Regionalzentrum aufgefordert worden, den Abbruch des Einsatzes schriftlich zu begründen. Der Vorwurf, der Einsatzbetrieb habe das Pflichtenheft nicht eingehalten, sei nicht haltbar. Den Ausführungen des Einsatzbetriebes sei zu entnehmen, dass die Aufgaben durchaus dem Pflichtenheft entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, der Einsatzbetrieb habe ihn in seiner Menschenwürde nicht respektiert, weil er, obwohl er Vegetarier sei, einen Kadaver habe entsorgen müssen. In seiner ersten Stellungnahme vom 17. August 2006 habe er lediglich bemängelt, dass seine Einstellung als Vegetarier nicht immer respektiert sondern eher belächelt worden sei. Auch wenn er darin einen mangelnden Respekt gegenüber seiner Person erkannt habe, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit des eigenmächtigen Einsatzabbruchs. Es hätte ihm zugemutet werden können, beim Einsatzbetrieb eine Unterredung zu verlangen und das Regionalzentrum über allfällige Probleme im Zusammenhang mit dem Einsatz zu informieren. Im Übrigen sei es bei Einsätzen in diesem Betrieb bisher zu keinen Problemen gekommen. Der Beschwerdeführer erkläre, er sei von einer Weisungsgewalt des Einsatzbetriebes bezüglich des Einsatzabbruchs ausgegangen. Der Stellungnahme des Einsatzbetriebes vom
23. August 2006 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Betrieb auf eigenen Wunsch verlassen habe. Zudem werde im Rahmen des Einführungskurses (Art. 9 Bst. a ZDG) darüber informiert, dass ein Einsatz auf schriftliches Gesuch hin nur von der Vollzugsstelle abgebrochen werden dürfe und bei Problemen das Regionalzentrum kontaktiert werden sollte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen. Der Beschwerdeführer verweise auf seine bisherigen tadellos absolvierten Zivildiensteinsätze. Diese seien in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung in strafmildernder Weise berücksichtigt worden. Die Vollzugsstelle habe das Verschulden des Beschwerdeführers zwar als mittelschwer betrachtet, die Busse jedoch im unteren Bereich des vorgesehenen Rahmens angesetzt. Dabei seien auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden.
Mit prozessleitender Anordnung vom 22. Januar 2007 informierte das Bundesverwaltungsgericht über die Übernahme des Beschwerdeverfahrens und gab das Spruchgremium bekannt. Es stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz und Kopien der Vorakten zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 19. Februar 2007 eine Stellungnahme einzureichen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1)
Der Entscheid der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) vom
Dezember 2006 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Sie kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. den Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 105 des Anhangs des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössischen Rekursund Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vollzugsstelle teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid sei von Personen gefällt worden, die keine praktische Erfahrung im Zivildienst hätten. Im Militär seien für Disziplinarmassnahmen und strafrechtliche Entscheide Militärangehörige zuständig. Nur so könne das nötige Einfühlungsvermögen bei der Fällung von Entscheiden sichergestellt werden. Er vermisse eine Begründung, die auf Erfahrung basiere. Aus der Beschwerde geht nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Vollzugsstelle oder eine Verletzung der Begründungspflicht rügt oder ob er lediglich ausdrücken will, er sei mit dem Entscheid nicht zufrieden.
Nach Art. 71 ZDG ist die Vollzugsstelle zuständig, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, es durchzuführen und mit einer Verfügung zu erledigen. Sie kann nach Art. 68 ZDG einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu 2'000 Franken verfügen. Vorliegend verfügte die Vollzugsstelle aufgrund eines Disziplinarverfahrens eine Busse im Betrag von Fr. 200.-- . Die angefochtene Verfügung wurde somit von der zuständigen Behörde erlassen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid enthält in den Erwägungen die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte. Aufgrund der Erwägungen ist nachvollziehbar wie die Vollzugsstelle zu ihrem Entscheid kam. Die Vollzugsstelle kam somit ihrer Begründungspflicht nach.
Sollte der Beschwerdeführer die Kompetenz der Vollzugsstelle oder eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, können diese Rügen nicht gehört werden.
Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) (Art. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer erreicht ist. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Die zivildienstleistende Person befolgt die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen (Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG).
Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 - 78 ZDG (Art. 67 Abs. 1 ZDG). Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
schriftlichen Verweis; b) Busse bis zu 2'000 Franken (Art. 68 ZDG). Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG).
Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 1 und 3 ZDG in der bis 1. Januar 2007 geltenden Fassung vom 6.
Oktober 1995, AS 1996 1445).
Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie sind administrative Sanktionen und damit grundsätzlich keine Strafen im Rechtssinne. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden. Disziplinarische Massnahmen bewirken (präventiv oder repressiv) die Erfüllung der Pflichten derjenigen Personen, die unter der Disziplinargewalt stehen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1191 f., FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 333 f.). In einem Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterstellt sind auch die zivildienstpflichtigen Personen (vgl. Art. 67 ff. ZDG).
Disziplinarmassnahmen haben sich auf eine generell-abstrakte Norm, welche in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, zu stützen. Wenn die Disziplinierten in einem Sonderstatusverhältnis stehen, sind an die Bestimmtheit des Rechtssatzes und an das Erfordernis der Gesetzesform keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O,, Rz. 1202 ff.). Eine Disziplinarmassnahme darf nur angeordnet werden, wenn ein Disziplinarfehler vorliegt, nämlich wenn die Dienstoder Verhaltenspflichten schuldhaft - vorsätzlich oder fahrlässig - verletzt wurden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1203, GYGI, a. a. O., S. 334, WALTER
HINTERBERGER, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 97 ff.). Die Disziplinarstrafe ist ein (blosses) Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung der Disziplin, sie muss geeignet sein, die Erfüllung der Dienstpflicht sicherzustellen. Die Behörde berücksichtigt dabei objektive und subjektive Elemente und kann auf Grund des Opportunitätsprinzips auch ganz auf die Verhängung einer Massnahme verzichten, wenn sie zum Schluss kommt, der Zweck des Disziplinarrechts verlange keine Sanktion (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1205).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen Zivildiensteinsatz abgebrochen hat.
Zuständig für den Abbruch eines Einsatzes aus wichtigen Gründen ist die Vollzugsstelle (Art. 23 Abs. 1 ZDG). Die zivildienstleistende Person kann, falls sie der Ansicht ist, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle verlangen (Art. 62 Abs. 1 ZGD). Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen (Art. 62 Abs. 2 ZGD).
Im vorliegenden Fall wurde der Einsatz nicht von der Vollzugsstelle abgebrochen. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, er habe den Einsatz mit Billigung des Einsatzbetriebs abgebrochen. Er sei davon ausgegangen, dass dieser ihm gegenüber Weisungsgewalt habe und sich diese auch auf den Abbruch des Einsatzes beziehe. Es sei ihm im Rahmen des Informationstages des Zivildienstes keine andere Regelung kommuniziert worden.
Der vormals aus Art. 4 aBV abgeleitete und nunmehr in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a, BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123; zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254, BGE 117 Ia 285 E. 2b S. 287 mit Hinweisen). Auf diesen Vertrauensschutz kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, denn er kann nicht nachweisen, dass er von den Behörden eine falsche Information erhalten hätte. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2007 erklärt die Vorinstanz, im Rahmen des Einführungskurses der Vollzugsstelle gemäss Art. 9 Bst. a ZDG sei darüber informiert worden, dass ein Einsatz auf schriftliches Gesuch hin nur von der Vollzugsstelle abgebrochen werden dürfe und die Zivildienstleistenden nicht einfach den Betrieb verlassen dürfen. Es werde ihnen ebenfalls gesagt, dass sie bei Problemen im Einsatz das Regionalzentrum kontaktieren sollen. Dies entspricht Art. 77a Abs. 1 und 3 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01), wonach die Vollzugsstelle im Einführungskurs oder einer persönlichen Anhörung das erforderliche Wissen über Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und über den Vollzug des Zivildienstes vermittelt. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, diese Aussage der Vorinstanz zu widerlegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Informationen vermittelt wurden. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme der Vertrauensschutz nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde: "Ich ging davon aus, ... dass sich diese Weisungsgewalt (des Einsatzbetriebs) auch auf den Abbruch des Einsatzes beziehen musste." Demzufolge stützte er sich nicht auf eine Information der Behörden sondern auf seine eigene Auslegung der Weisungsgewalt. Zudem kann auch aus den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, der Einsatzbetrieb
habe den Abbruch des Einsatzes angeordnet. Auch der Einsatzbetrieb erklärte in seiner Eingabe vom 23. August 2006, der Beschwerdeführer habe den Einsatzbetrieb "auf eigenen Wunsch" verlassen.
Der Beschwerdeführer macht verschiedene Probleme im Einsatzbetrieb geltend. Sie betreffen die Art der Arbeit, die Unterkunft und den Führungsstil. Ferner geht es um den geltend gemachten mangelnden Respekt des Beschwerdeführers als Vegetarier, wobei die Vorfälle allerdings nicht sehr substanziiert geschildert und teilweise erst im nachhinein erwähnt wurden. Es muss nicht geprüft werden, ob diese Probleme, wenn der Beschwerdeführer sie der Regionalstelle gemeldet hätte, einen Grund für den Abbruch des Einsatzes dargestellt hätten. Es kann auch offen gelassen werden, ob Einsätze im gleichen Betrieb bereits Anlass zu Beschwerden gegeben haben. Festzustellen ist, dass die Probleme nicht derart schwerwiegend waren, dass der Beschwerdeführer sofort den Betrieb verlassen musste. Vielmehr wäre es ihm zuzumuten gewesen, vor dem Verlassen des Betriebes eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle zu verlangen oder sich allenfalls auch direkt an das Regionalzentrum zu wenden, zumal er, wie aus seiner Stellungnahme vom
20. September 2006 hervorgeht, bereits im Verlaufe des Tages in Betracht zog, den Dienst abzubrechen.
Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht verletzt hat. Zu prüfen bleibt, ob die von der Vollzugsstelle angeordnete Disziplinarmassnahme bezüglich ihrer Schwere verhältnismässig ist. Gemäss Art. 68 ZDG handelt es sich bei den Disziplinarmassnahmen, die von der Vollzugsstelle verfügt werden können, um einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu 2'000 Franken. Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG).
Disziplinarische Sanktionen unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Von Verfassungs wegen ist demnach geboten, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern. Der Disziplinarbehörde steht bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, in den das Bundesgericht - und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Die Behörde ist auf Grund des Prinzips der Verhältnismässigkeit aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (BGE 106 Ia 100 E. 13)
Die Vollzugsstelle verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahlals auch über Entschliessungsermessen (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 634), zumal sie den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.-- verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten kann (vgl. Art. 67 Abs. 2 ZDG; GYGI, a. a. O., S. 335 f., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1205, HINTERBERGER, a. a. O., S. 351 ff.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht seiner bisherigen tadellosen Führung in zwei Zivildiensteinsätzen und seiner finanzieller Situation sei die Busse unverhältnismässig. Die Vollzugsstelle führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vorgebrachten Entlastungsgründe seien zu wenig plausibel, als dass man von einem leichten Verschulden ausgehen könnte. Berücksichtigt wurden jedoch die kooperative Haltung des Beschwerdeführers bei der Abklärung des Sachverhalts. Die Vollzugsstelle kam zum Schluss, das Verschulden erscheine als mittelschwer und eine Busse von Fr. 200.-- sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der Student sei, angemessen.
Der Vollzugsstelle ist beizupflichten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu betrachten und auf eine Strafanzeige zu verzichten ist, unter den Disziplinarmassnahmen jedoch als mittelschwer einzustufen ist. Es hätte dem Beschwerdeführer nämlich ohne Weiteres zugemutet werden können, das Regionalzentrum über allfällige Probleme im Führungsstil, bei der Unterkunft und mit dem Pflichtenheft zu informieren. Sodann berücksichtigte die Vollzugsstelle die gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren. Sie berücksichtigte strafmildernd die kooperative Haltung des Beschwerdeführers bei der Abklärung des Sachverhalts und trug seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung. Mit Fr. 200.-- liegt die Busse im unteren Bereich des angedrohten Strafrahmens (vgl. Art. 74 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 ZDG). Gestützt auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse als verhältnismässig und den Umständen angepasst erscheint. Sie liegt im Rahmen des der Vollzugsstelle zustehenden Ermessenspielraums und ist nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt und die hierfür von der Vollzugsstelle auferlegte Disziplinarbusse von Fr. 200.-- als verhältnismässig erscheint. Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.
Nach Art. 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundes-
gerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dieses Urteil wird eröffnet:
dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Rücksendung der Beschwerdebeilagen)
der Vorinstanz (Ref-Nr. 30006/332.1-456/lin) (eingeschrieben, mit Rücksendung der Vorakten)
und mitgeteilt:
der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Nottwil
dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Bernard Maitre Beatrice Brügger
Versand am: 19. April 2007
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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