Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-1556/2006 |
Datum: | 08.10.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrwertsteuer |
Schlagwörter : | Eigenverbrauch; Steuer; Zeitwert; Eigenverbrauchs; Mehrwertsteuer; Steuerpflicht; Bundesverwaltungsgericht; Eigenverbrauchsteuer; Anlagevermögen; Verfahren; Abschreibung; Entscheid; Bemessung; Recht; Einsprache; Wegfall; Buchwert; Vorinstanz; Verwaltung; Bemessungsgrundlage; Begründung; Zeitpunkt; MWSTG; Einspracheentscheid; Ermittlung; Zeitwertes; Bundesgesetz; Urteil; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 34 MWSTG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 66 OR ;Art. 669 OR ;Art. 960 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-1556/200 6
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
gegen
Mehrwertsteuer; Eigenverbrauch (Schlussabrechnung 2004).
Die X._______ AG, war in der Zeit zwischen 9. Oktober 2001 und
30. Juni 2004 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Mit Schlussabrechnung vom 8. Juli 2004 wies die Steuerpflichtige gegenüber der ESTV weder eine Steuerschuld noch ein Guthaben aus.
Am 8. Februar 2005 erhob die Verwaltung mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... für anlässlich der Schlussabrechnung nicht deklarierte Investitionsgüter eine Eigenverbrauchsteuer in Höhe von Fr. 11'020.-- (7,6% von Fr. 145'000.- [Wert der Investitionen]) nebst Verzugszins. Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 bestritt die Steuerpflichtige die Steuerforderung und verlangte einen einsprachefähigen Entscheid.
Die ESTV entschied am 30. Juni 2005, sie habe der Steuerpflichtigen zu Recht Fr. 11'020.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins nachbelastet. Zur Begründung hielt die Verwaltung dafür, die Steuerpflichtige schulde bei Aufgabe ihrer Tätigkeit die Eigenverbrauchsteuer auf den beweglichen Gegenständen zum Zeitwert. Gemäss Jahresabschluss per 31. Dezember 2003 betrage der Wert des Anlagevermögens Fr. 145'000.--. Dieser bilde Berechnungsgrundlage der geschuldeten Eigenverbrauchsteuer. Mit Eingabe vom 10. August 2005 erhob die Steuerpflichtige Einsprache mit den Anträgen, die Nachforderung aufzuheben, eventualiter die Bemessungsgrundlage auf einen Wert von Fr. 20'000.-- zu setzen. Zur Begründung trug sie vor, bei ihren Investitionen habe es sich mehrheitlich um bauliche Änderungen gehandelt. Diese Kosten könne sie nicht weiterverrechnen, sondern sie müssten komplett abgeschrieben werden. Die beweglichen Gegenstände habe sie nicht verkaufen können, sie habe feststellen müssen, dass für gastgewerbliche Gerätschaften in der heutigen Zeit kaum noch etwas bezahlt werde. Deshalb sei ihre Einsprache gutzuheissen. Für den Fall, dass die Verwaltung an der Nachforderung festhalte, betrage der Zeitwert Fr. 20'000.--.
Am 12. Januar 2006 reichte die Steuerpflichtige eine Zwischenbilanz per 30. Juni 2004 nach, die den Wert des Anlagevermögens mit Fr. 20'000.-- bezifferte.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Steuerschuld in Höhe von Fr. 11'020.-- zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerpflicht erfülle die Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Entnahmeeigenverbrauchs, denn die vorher sich im Steuerbereich befindlichen Gegenstände (Warenlager, Anlagegüter, Betriebsmittel) würden nun unternehmensfremden Zwecken dienen. Als Bemessungsgrundlage sei der von der Steuerpflichtigen in ihren Geschäftsbüchern selbst für diese Gegenstände per Ende 2003 festgehaltene Wert von Fr. 145'000.-- massgebend. Der in der Zwischenbilanz per 30. Juni 2004 ausgewiesene Wert von Fr. 20'000.-- sei irrelevant, denn von der zuständigen Revisionsstelle sei er nicht abgenommen worden. Zudem sei im Lichte der handelsrechtlichen Grundsätze der Rechnungslegung nicht nachvollziehbar, wie das Anlagevermögen innerhalb von nur sechs Monaten von Fr. 145'000.-- auf Fr. 20'000.-- abgeschrieben werden könne.
Am 27. Februar 2006 reicht die X._______ AG gegen diesen Einspracheentscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und beantragt, den Zeitwert des Inventars als Bemessungsgrundlage für die Nachforderung auf maximal Fr. 20'000.-- festzulegen. Die ESTV verzichtet darauf, sich vernehmen zu lassen.
Am 26. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 fristund auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom
3. Mai 2007 E. 1.3; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 17 f. Rz. 1.8 f.).
Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a bis c des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
Die Eigenverbrauchsteuer ist bei Wegfall der Steuerpflicht geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
haben, und die sich zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Verfügungsmacht befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. d MWSTG).
Das Ziel des Eigenverbrauchstatbestandes ist, unbesteuerten Endverbrauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Steuerpflichtige steuerentlastete Leistungsbezüge und eigene Leistungen bestimmungswidrig nicht der entgeltlichen Fremdversorgung, sondern der unentgeltlichen Selbstversorgung zuführt. Die Eigenverbrauchsteuer soll die durch den Vorsteuerabzug beim Steuerpflichtigen eintretende Steuerentlastung rückgängig machen (DANIEL RIEDO, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art.9 Rz. 5 und 8).
Die Eigenverbrauchsteuer infolge Wegfalls der Steuerpflicht stellt einen Spezialtatbestand der Entnahme für unternehmensfremde Zwecke dar. Es genügt nach Art. 9 Abs.1 Bst. d MWSTG, dass sich die Gegenstände bei Wegfall der Steuerpflicht noch in der Verfügungsmacht des Unternehmers befinden (vgl. IVO GUT, mwst.com, a.a.O., ad Art. 9 Abs. 1 Rz. 16), ohne dass sie auch tatsächlich für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Ebenso wenig setzt das Gesetz für eine Besteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige seinerzeit die auf dem Bezug der Gegenstände lastende Steuer tatsächlich als Vorsteuer geltend machte. Ausreichend ist, dass er hierzu berechtigt war (s. Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 9 Abs. 1). Als Gegenstände kommen bei diesem Eigenverbrauchstatbestand typischerweise jene in Frage, die im Warenlager verbleiben, oder die noch vorhandenen Anlagegüter bzw. Betriebsmittel inklusive der Betriebsliegenschaft (Entscheid der SRK vom 25. Oktober 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.37 E. 4c aa; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 394).
Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch infolge Wegfalls der Steuerpflicht bilden bei neuen beweglichen Gegenständen der Einkaufspreis, bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen der Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel abgeschrieben (Art. 34 Abs. 1 MWSTG). Für unbewegliche Gegenstände gilt die glei-
che Bemessungsgrundlage (ohne den Wert des Bodens), höchstens jedoch zum Wert der Aufwendungen für diese Gegenstände, der seinerzeit zum Vorsteuerabzug berechtigte. Zudem wird zur Ermittlung des Zeitwertes von unbeweglichen Gegenständen für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben (Art. 34 Abs. 2 MWSTG). Pro-rata-Abschreibungen für nicht (ganz) abgelaufene Jahre sieht das Gesetz nicht vor (CAMENZIND/HONAUER/ VALLENDER, a.a.O., Rz. 1250; s. Spezialbroschüre Eigenverbrauch vom Juli 2000 [SR 610.530-04], Ziff. 6.1.2 und 6.2.2). Demgegenüber lässt die Verwaltungspraxis für das erste Kalenderjahr die volle Abschreibung zu, ungeachtet dessen, dass die Ingebrauchnahme der Gegenstände erst im Laufe oder im Extremfall gegen Ende dieses Kalenderjahres erfolgt (vgl. Spezialbroschüre, a.a.O., Ziff. 6.1.2 und 6.2.2).
Unter dem Begriff Zeitwert versteht der Gesetzgeber den Einstandspreis nach Berücksichtigung der steuerrechtlich gebotenen Abschreibung (Bericht WAK-N, a.a.O., ad Art. 31 Abs. 3; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, ad Art. 34 Rz. 2). Wohl nicht zutreffend ist deshalb die im Schrifttum vertretene Auffassung, unter Zeitwert sei der Preis zu verstehen, der im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs aufgewendet werden müsste, um einen gleichartigen gebrauchten Gegenstand zu erwerben, entsprechend den Wiederbeschaffungskosten (CAMENZIND/HONAUER/ VALLENDER, a.a.O., Rz. 1247). Ein so verstandener Zeitwert entspräche dem Marktwert (hiezu: Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, veröffentlicht in VPB
70.56 E. 2d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom
30. Mai 2007 E. 3.2), nach welchem die Eigenverbrauchsteuer bei Wegfall der Steuerpflicht nach der alten Mehrwertsteuerverordnung zu bemessen war (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]). Mit dem Zeitwert hat der Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes jedoch bewusst einen anderen Ansatz der Steuerbemessung statuiert (vgl. METZGER, a.a.O., Rz. 2).
weitergeführt wird. Relevant ist dabei nicht der Verkehrswert bzw. der Verkaufserlös, sondern der Nutzwert (subjektiver Geschäftswert), mithin der Nutzen, den die Güter für das Unternehmen bringen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom 30. Mai 2007
E. 3.3.1, mit Hinweisen; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 788).
Davon abweichend bzw. ergänzend bestimmt Art. 665 OR für Aktiengesellschaften, dass das Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungsoder den Herstellungskosten, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen, zu bewerten sind. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Art. 669 Abs. 1 OR). Auch unter Anwendung von Art. 665 OR muss aufgrund der Tatsache, dass die Bewertung eines Anlagegutes grundsätzlich nicht anhand von Verkehrswerten, sondern von Nutzwerten (Fortführungswerten) erfolgt (Art. 960 Abs. 2 OR), selbst bei nachhaltig gesunkenen Verkehrswerten nicht zwangsläufig eine zusätzliche Wertberichtigung auf dem Buchwert vorgenommen werden. Allerdings darf bei Aktiengesellschaften aufgrund von Art. 665 OR nicht auf planmässige Abschreibungen der Anlagegüter mit der Begründung eines höheren Nutzwertes verzichtet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.3.1; BÖCKLI, a.a.O., S. 877).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zu Beginn oder während ihrer steuerbaren Tätigkeit in die Inneneinrichtung , in die Kücheneinrichtung , in Küchengeräte (Combisteamer, Kaffeemasche), in Geschirr, in Tischwäsche und in Kücheninventar etc. investiert. In ihrer Selbstdeklaration vom 8. Juli 2004 bei Beendigung der Steuerpflicht wies sie weder einen Zeitwert dieser Güter aus noch eine zu zahlende Eigenverbrauchsteuer in der dafür vorgesehen Rubrik (020) Vorräte bzw. Betriebsmittel/Investitionsgüter der Schlussabrechnung. Zur Bemessung der Eigenverbrauchsteuer stellte die ESTV auf die Bilanz der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2003 ab, worin ein Anlagevermögen (bestehend aus Mobilien, Kücheneinrichtung, Geschirr, Wäsche) im Werte von Fr. 145'000.-- ausgewiesen wird. Dem hält die Beschwerdeführerin nunmehr eine Zwischenbilanz per 30. Juni 2004 entgegen und beziffert das nämliche Anlagevermögen mit Fr. 20'000.--.
Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht formell nur mehr die Bemessungsgrundlage (E. 3.2 hienach) des Eigenverbrauchs, indem diese auf den Betrag von Fr. 20'000.-- festzulegen sei. Dennoch trägt die Beschwerdeführerin ausdrücklich vor, ihr könne keine Entnahme für Eigenverbrauch angelastet werden, weshalb vorab zu zeigen ist, dass sie den Tatbestand des Eigenverbrauchs erfüllt (E. 3.1 hienach).
Da der Zeitwert, nach welchem die Eigenverbrauchsteuer bei Wegfall der Steuerpflicht unterschiedlich ermittelt wird, je nach dem, ob es sich um bewegliche oder aber um unbewegliche Gegenstände handelt, ist zunächst darüber zu befinden, welcher Art das hier fragliche Anlagevermögen ist. Die Verfahrensbeteiligten schweigen sich hierüber aus, nehmen jedoch übereinstimmend implizite an, es handle sich um bewegliche Gegenstände. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten für die Mobilien , das Geschirr und die Wäsche . Selbst bei der nicht näher spezifierten Kücheneinrichtung gehen die Verfahrensbeteiligten mit Recht von beweglichen Gegenständen aus, denn als unbewegliche Gegenstände gelten Immobilien, d.h. die im Grundbuch eingetragenen Gebäude, Teile davon und Grundstücke (Spezialbroschüre, a.a.O., Ziff. 6.2.). Weder ist aktenkundig noch machen die Parteien geltend, die Investitionen der Beschwerdeführerin in die Kücheneinrichtung bzw. die entsprechenden Gegenstände seien als solche im Grundbuch eingetragen. Folglich bildet Bemessungsgrundlage beim vorliegenden Eigenverbrauch der in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenstände der Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme.
Zur Ermittlung des Zeitwertes wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel abgeschrieben (E. 2.3 hievor).
Die Vorinstanz setzt den Zeitwert mit dem Buchwert gleich. Bei der Bestimmung des Zeitwertes zwingend auf den Buchwert abzustellen, ist indes in zweierlei Hinsicht problematisch. Erstens stellt der Buchwert einen Fortführungswert für das Unternehmen dar. Der Buchwert der Aktiven gibt Auskunft darüber, welcher Wert ihnen zukommt, wenn das Unternehmen weitergeführt wird (E. 2.4 hievor). Vorliegend wird die steuerpflichtige Tätigkeit aber gerade aufgegeben, weshalb der steuerrechtlich massgebende Zeitwert nicht zwangsläufig mit dem Buchwert (Fortführungswert) übereinstimmt. Zweitens hat der Gesetzgeber verbindlich und klar festgelegt, wie der mehrwertsteuerliche Zeitwert zu ermitteln ist. Ausgehend vom Einstandspreis ist für jedes abgelaufene Jahr linear 20% abzuschreiben (E. 2.3 hievor). Zwar ist eine Abschreibung der Anlagegüter bisweilen auch gesellschaftsrechtlich geboten (E. 2.4 hievor), doch kann diese im Einzelfall von jener, die der Gesetzgeber bei der Bemessung der Eigenverbrauchsteuer bei Wegfall der Steuerpflicht verbindlich statuiert, betragsmässig offensichtlich gar erheblich abweichen. Jedenfalls knüpft der Mehrwertsteuergesetzgeber nicht direkt an den Buchwert der betreffenden Gegenstände an, auch nicht an einen solchen, der unter Befolgung der gesellschaftsrechtlichen Buchführungsvorschriften zustande kam. Folglich ist für die Ermittlung des Zeitwerts im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MWSTG entgegen der Auffassung der ESTV nicht unbesehen auf den Buchwert abzustellen, auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige gegen keine zwingenden Vorschriften der Buchführung verstösst.
Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob der Buchwert des Anlagevermögens gemäss Bilanz per 31. Dezember 2003 in Höhe von Fr. 145'000.-- der Abschreibungsvorgabe des Gesetzgebers für den Eigenverbrauch entspricht. Das Anlagevermögen wurde beispielsweise zwischen dem Jahre 2002 und 2003 mit nur gerade rund 13.17% abgeschrieben (von Fr. 167'000.-- auf Fr. 145'000.--). Die gesetzlich vorgesehene Abschreibung für die Ermittlung des Zeitwertes beträgt jedoch 20% für jedes Kalenderjahr. Die Beschwerdeführerin zweifelt unter diesem Gesichtspunkt zu Recht an der Rechtmässigkeit des durch die ESTV festgelegten Zeitwerts. Doch auch die Beschwerdeführerin vermag nicht schlüssig aufzuzeigen, inwiefern die durch sie behauptete Bemessungsgrundlage in Höhe von Fr. 20'000.-- der ge-
setzlichen Vorgabe entspricht. Von vornherein unmassgeblich sind angesichts der unzweideutigen gesetzlichen Grundlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Investitionen hätten nicht weiterverrechnet und die Gerätschaften nicht verkauft werden können.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zur Ermittlung des Zeitwertes des Anlagevermögens, ausgehend vom Einstandspreis und unter Berücksichtigung einer linearen Abschreibung von 20% für jedes abgelaufene Jahr (wobei für das erste, angelaufene Jahr eine volle und für das letzte Halbjahr [2004] keine Abschreibung zu gewähren ist; E. 2.3 hievor), und entsprechend zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als teilweise unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Fr. 1'200.--) im Umfange von Fr. 600.-- zu tragen. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Überschuss (Fr. 600.--) zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin ist weder vertreten noch ergeben sich andere notwendige Auslagen aus den Akten. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen (vgl. Art. 9 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'200.-- werden der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet.
Der Überschuss von Fr. 600.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Jeannine Müller
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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