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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2024.43A vom 14.08.2024

Hier finden Sie das Urteil SK.2024.43A vom 14.08.2024 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2024.43A

Der Verurteilte Ousman Sonko wird bis zum 14. November 2024 in Sicherheitshaft behalten, da die Strafkammer seine Sicherheitshaftverlängerung verhängt hat. Die Sicherheitshaft ist zur Sicherung des Strafvollzugs erforderlich, um eine Fluchtgefahr vorzubeugen. Der Verurteilte wird keine Kosten für die Sicherheitshaft zahlen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2024.43A

Datum:

14.08.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Sicherheitshaft; Kammer; Bundes; Rechtsanwältin; Verurteilte; Bundesanwaltschaft; Ousman; Sonko; Bundesstrafgerichts; Verbrechen; Sicherung; Verlängerung; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Vollzugs; Schweiz; Flucht; Tribunal; Beschluss; Vorsitz; Caroline; Renold; Annina; Mullis; Geschäftsnummer; Menschlichkeit; Verurteilten; Verteidigung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 227 StPO ;Art. 229 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 231 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 264 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 91 StPO ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SN.2024.9-1

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2024.9-1

(Hauptgeschäftsnummer: SK.2023.23)

Beschluss vom 14. August 2024 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz

Martin Stupf und Joséphine Contu Albrizio,

Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,

und

als Privatklägerschaft:

1.         B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,

2.         C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,

3.         D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,

4.         E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,

5.         F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,

6.         G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,

7.         H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,

8.         I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,

9.         Erbengemeinschaft J., vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Motz,

10.       K., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Burri,

gegen

Ousman Sonko, gambischer Staatsangehöriger, derzeit in Sicherheitshaft, Regionalgefängnis U., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat

Gegenstand

Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)

Die Strafkammer erwägt:

1. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SK.2023.23) verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Ousman Sonko (nachfolgend «Verurteilter») wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N., mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. und mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P. und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus.

2. Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SN.2024.9) verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft des Verurteilten bis am 15. August 2024 zur Sicherung des Strafvollzugs. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Da sich abzeichnete, dass die Redaktion des schriftlich begründeten Urteils nicht bis zum 15. August 2024 abgeschlossen sein würde, lud der Vorsitzende die Verteidigung des Verurteilten und die Bundesanwaltschaft am 7. August 2024 (vorab per Fax) schriftlich ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten Verlängerung der Sicherheitshaft des Verurteilten bis zum 12. August 2024, Stellung zu nehmen. Sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft nahmen innert Frist Stellung. Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 9. August 2024 mit, dass Ousman Sonko den Entscheid über die Verlängerung der Sicherheitshaft der «Gerechtigkeit des Gerichts anvertraut». Demgegenüber teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 9. August 2024 mit, dass sie eine Verlängerung der Sicherheitshaft unterstütze und verwies auf den Beschluss der Strafkammer vom 15. Mai 2024.

4. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).

5. Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO).

Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, erfüllt. Die Fortdauer der Sicherheitshaft erfolgt zur Sicherung des Strafvollzugs.

6. Weiter wird ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) verlangt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO).

Der Verurteilte ist gambischer Staatsbürger und hat vor seiner Einreise in die Schweiz immer in Gambia gelebt. Gemäss eigenen Angaben hat er Familienangehörige in Gambia und in den USA. Er hat weder familiäre noch andere Bezugspersonen in der Schweiz. Eine besondere Bindung zur Schweiz, die ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, besteht nicht. Angesichts der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe ist es sehr wahrscheinlich, dass der Verurteilte flüchten würde, zumal er letztmals an der Hauptverhandlung selber erklärte, er möchte nach der Haftentlassung wieder in Gambia leben. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.

7. Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft jeweils das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen.

Angesichts der von der Strafkammer verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren und der bisher erstandenen Haftdauer von rund sieben Jahren und sieben Monaten besteht derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen, um die Fluchtgefahr zu bannen, fallen nicht in Betracht. Die Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt.

8. Nach dem Gesagten ist der Verurteilte zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).

9. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel jeweils für längstens drei Monate; in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Diese Befristung gilt auch für die Sicherheitshaft (vgl. Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Aufgrund des Aktenumfangs, der zu verarbeitenden Informationen aus der mehrwöchigen Hauptverhandlung, der Anzahl Parteien und Vorwürfe sowie der Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erweist sich eine dreimonatige Verlängerung der Sicherheitshaft als verhältnismässig für die Urteilsredaktion. Der Verurteilte ist demzufolge bis am 14. November 2024 in Sicherheitshaft zu behalten.

10. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Ousman Sonko wird zur Sicherung des Strafvollzugs bis am 14. November 2024 in Sicherheitshaft behalten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Philippe Currat (Verteidiger von Ousman Sonko)

Mitteilung zur Kenntnis an:

- Privatklägerschaft

- Regionalgefängnis U. (nur Dispositiv)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

                                                                                                     Versand: 14. August 2024

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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