E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2024.23 vom 19.08.2024

Hier finden Sie das Urteil SK.2024.23 vom 19.08.2024 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2024.23

Der Gesuchsteller hat am 12. August 2024 seinen Rückzug vom Kostenerlassentscheid des Bundesstrafgerichts CA.2024.1 vom 28. Februar 2024 gesucht, wodurch das eröffnete Verfahren abgeschrieben wurde. Das Bundesstrafgericht hat in seiner Beschlussfassung festgestellt, dass die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 aufgehoben werden. Der Gesuchsteller hat seine Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und das Verfahren abgeschrieben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

SK.2024.23

Datum:

19.08.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Berufung; Bundes; Gesuch; Kammer; Verfahren; Gesuchs; Berufungskammer; Gesuchsteller; Rückzug; Kostenerlass; Verfahrenskosten; Bundesgericht; Tribunal; Vorsitzende; Richter; Bundesstrafgerichts; Kostenerlassgesuch; Einreichung; Beschluss; Richterin; Andrea; Gerichtsschreiberin; Nathalie; Hiltbrunner; Erlass; Berufungsverfahren; Urteil; Rechtsmittel; Rückzugs

Rechtskraft:

Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 386 StPO ;Art. 48 BGG ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

CA.2024.24

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2024.24

Beschluss vom 19. August 2024 Berufungskammer

Besetzung

Richterin Andrea Blum, Vorsitzende

Richter Olivier Thormann und Richterin Brigitte Stump Wendt

Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A.

Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2024.12

Rückzug

Die Berufungskammer erwägt:

1. Mit Urteil CA.2024.12 vom 26. Juni 2024 wies die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Berufung von A. (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den negativen Kostenerlassentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2024.1 vom 28. Februar 2024 ab und auferlegte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00. Mit Schreiben vom 2. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass dieser (zusätzlichen) Verfahrenskosten von Fr. 200.00 (CAR pag. 1.100.001). Die Vorsitzende der Berufungskammer wies das Kostenerlassgesuch mit Schreiben vom 7. August 2024 zur Verbesserung resp. Ergänzung zurück und setzte dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Begründung, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Zudem wies sie ihn auf die grundsätzliche Kostenpflichtigkeit von Verfahren und die Rückzugsmöglichkeit hin (CAR pag. 1.100.005 f.). Mit Eingabe vom 12. August 2024 ergänzte der Gesuchsteller seine Berufungsbegründung und erklärte gleichzeitig den Rückzug seines Kostenerlassgesuchs (CAR pag. 1.300.001).

2. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).

3. Da der Gesuchsteller sein Kostenerlassgesuch zurückgezogen hat, ist das eröffnete Verfahren abzuschreiben. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird aufgrund des geringfügigen Aufwands ausnahmsweise verzichtet.

Die Berufungskammer beschliesst:

1. Das Verfahren CA.2024.24 betreffend Kostenerlass in der Sache CA.2024.12 wird infolge Rückzugs des Gesuchs vom 12. August 2024 als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum                                                                     Nathalie Hiltbrunner

Zustellung an (Gerichtsurkunde)

- A.

Kopie an

-     Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 20. August 2024

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.