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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2024.20 vom 14.06.2024

Hier finden Sie das Urteil SK.2024.20 vom 14.06.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids SK.2024.20

Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer vom 16. Januar 2023, in dem er wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt wurde, Beschwerde eingebracht. Der Einzelrichter hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt A. für insgesamt Fr. 14'408.75 festgesetzt. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die pauschale Bemessung seines Honorars unzulässig ist und er eine detaillierte Honorarnote eingereicht habe. Er behauptet jedoch, dass sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Verhältnissen auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer verlangt von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Entschädigung von Fr. 14'408.75 inkl. MwSt., was dem Obergericht entspricht, das ihn für insgesamt Fr. 10'000.-- festgestellt hat. Der Einzelrichter hat die Beschwerde abgewiesen und die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufgelegt. Der Beschwerdeführer kann die Entscheidung des Einzelrichters nicht berücksichtigen, da er argumentiert, dass sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Verhältnissen auseinandergesetzt hat und daher eine detaillierte Honorarnote eingereicht wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

SK.2024.20

Datum:

14.06.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Apos;; Honorar; Obergericht; Entschädigung; Recht; Beschwerde; Kammer; Vorinstanz; Berufung; Urteil; Beschwerdekammer; Verteidigung; Verteidiger; Gericht; Anwalt; Rechtsanwalt; AnwGebV; Aufwand; Nötigung; Verfahren; Gebühr; Vorwürfe; Falles; Bundesstrafgericht; Einzelrichter; Kantons; Beschuldigte; Privatklägerin

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 126 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 18 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 BGG ;

Referenz BGE:

111 Ia 1; 141 I 124; 143 IV 40; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2023.169

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.169

Verfügung vom 14. Juni 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A.,

Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte B. am 17. November 2021 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Der Vollzug wurde zugunsten einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Das Bezirksgericht stellte fest, dass B. dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Es sprach ihn frei von den Vorwürfen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) bezüglich einer Anklageziffer sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB). Es entschädigte den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt A., mit insgesamt Fr. 24'046.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.; act. 1.1 S. 70 f.).

Dagegen erhob der Beschuldigte am 28. Februar 2022 Berufung, worauf die Privatklägerin am 6. April 2022 Anschlussberufung einreichte. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 16. Januar 2023 im Wesentlichen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Das Obergericht ging jedoch ausschliesslich von versuchter Nötigung aus, senkte die Geldstrafe von 45 auf 30 Tagessätze, die Genugtuung von Fr. 6'000.-- auf Fr. 1'000.-- und verwies das Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg. Das Obergericht entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 10'000.-- (act. 1.2 S. 29 f.).

B. Rechtsanwalt A. gelangte dagegen am 24. April 2023 mit einer ersten Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte eine Entschädigung von Fr. 14'408.75 inkl. MwSt.

Der Einzelrichter hiess die Beschwerde mit Verfügung BB.2023.92 vom 16. August 2023 gut, da die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht erfüllte: Die Verordnung des Zürcher Obergerichts über die Anwaltsgebühren kennt in Strafsachen die Entschädigung nach Tarif, wobei die Bandbreite von Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- reicht (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV). Die effektive Entschädigung war damit begründet, dass dem Obergericht eine Entschädigung von Fr. 14'408.75 als «zu hoch erscheine, zumal sich für das Berufungsverfahren nichts Neues ergeben habe». Wie die Beschwerde aufzeigte, konnte der amtliche Verteidiger die Überlegungen, die zu seiner Entschädigung führten, nicht nachvollziehen. Die Beschwerdekammer wiederum konnte die Entschädigung gestützt auf diese Begründung nicht überprüfen und hätte sie nur als reinen Ermessens—entscheid akzeptieren können. Während dem Sachgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit von anwaltlichen Bemühungen ein weites Ermessen zukommt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126), war es bei jenen Bandbreiten zumutbar und angezeigt, dass die Vorinstanz zumindest im Honorar—beschwerdeverfahren die konkrete Festlegung nachvollziehbar erklärt. Sie verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, was die Beschwerdekammer nicht heilen konnte.

C. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit Beschluss vom 12. September 2023 wiederum auf Fr. 10'000.-- fest und begründete dies auf rund einer halben Seite (act. 1.3).

D. Dagegen gelangte Rechtsanwalt A. mit Honorarbeschwerde vom 29. September 2023 erneut an die Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts (act. 1). Er beantragt:

1.  Es sei Ziffer 8 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2023 (SB220104) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei für das Verfahren SB220104 vor der Beschwerdegegnerin mit CHF 14'408.75 inkl. MwSt. zu entschädigen;

2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 7.7% zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete am 4. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme (act. 3). Das Gericht brachte diesen Verzicht Rechtsanwalt A. am 12. Oktober 2023 zur Kenntnis (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch ein kantonales Berufungsgericht kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bundes—straf—gerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur Beschwerde berechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).

1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger weniger zugesprochen als beantragt. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwischen der im Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2023 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 10'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 14'408.75. Er beträgt somit Fr. 4'408.75. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung wird – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Straf—verfah—ren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach der Verordnung des Zürcher Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die Gebühr für die amtliche Verteidigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).

Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2), so muss die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Pauschalen auf Verordnungsstufe stellen sicher, dass die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.8).

2.2 Das Obergericht begründet die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in seinem Beschluss vom 12. September 2023 wie folgt (act. 1.3 S. 2):

«Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass vor Berufungsinstanz nochmals sämtliche Vorwürfe zur Diskussion standen, da nicht nur der Beschuldigte in Bezug auf die Schuldsprüche Berufung, sondern auch die Privatklägerin bezüglich der vorinstanzlichen Freisprüche Anschlussberufung erhoben hatte. In Bezug auf die Vorwürfe ergab sich jedoch in der Zwischenzeit nichts Neues, das die Sachlage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geändert hätte. Die Verteidigung äusserte sich in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht auf 36 Seiten somit nochmals zum selben Gegenstand wie er sich vor Vorinstanz präsentiert hatte. Dabei gestaltete sich der Sachverhalt weder umfangreich noch besonders komplex. Ungeachtet der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten persönlich ist auch die Tragweite des Falles innerhalb der Bandbreite der möglichen Delikte bestenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen. Die amtliche Verteidigung stellte im Berufungsverfahren den Beweisantrag, es sei die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen, welcher Antrag gutgeheissen wurde (Urk. 74). Zu den Aussagen der Privatklägerin äusserte sich der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8-10). In Anbetracht der dargelegten Umstände erweist sich der geltend gemachte Aufwand von Fr. 14'408.75 als zu hoch. Als angemessen erscheint ein Pauschalbetrag von Fr. 10'000.--.»

2.3 Der amtliche Verteidiger macht geltend, er habe eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Es bestehe vorliegend auch kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Honorar und Schwierigkeit resp. Umfang des Falles. Daher sei die pauschale Honorarfestsetzung des Obergerichts unzulässig (act. 1 S. 3).

Die Begründung der Honorarfestsetzung sei sodann in keiner Hinsicht nachvollziehbar (act. 1 S. 3–7). Bereits die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils spreche gegen einen geringen Aufwand. Er habe sich im Plädoyer mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen müssen, weshalb eine gegenüber der vorinstanzlichen Situation unveränderte Sachlage keine Honorarkürzung rechtfertige. Das Obergericht habe zudem das erstinstanzliche Urteil in vier Punkten zu Gunsten des Beschuldigten korrigiert. Es habe auf versuchte statt vollendete Nötigung anerkannt, es habe die Geldstrafe von 50 auf 30 Tagessätze reduziert, es habe die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen statt im Grundsatz gutgeheissen und es habe die Genugtuung der Privatklägerin von Fr. 6'000.-- auf Fr. 1'000.-- herabgesetzt.

Die Seitenzahl des Plädoyers (36) sei nicht aussagekräftig, schon weil der Verteidiger eine grosszügigere Formatierung gewählt habe. Das Obergericht habe es unterlassen, sich zum geltend gemachten Zeitaufwand oder sich zu den inhaltlichen Teilen des Plädoyers zu äussern. Zu den restlichen Positionen der Honorarnote habe sich das Obergericht gar nicht geäussert. Es sei auch nicht auf die wesentlichen konkreten Verhältnisse eingegangen. So habe das Urteil der Vorinstanz 74 Seiten umfasst. Es sei um schwere Vorwürfe gegangen (Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Tätlichkeiten). Neben den Aussagen von Beteiligten und eines Zeugen habe ein IRM-Gutachten zu den Verletzungen der Privatklägerin analysiert und detailliert gewürdigt werden müssen. Daneben seien diverse Rechtsfragen zu beurteilen gewesen.

Schliesslich sei auch die Tragweite des Falles überdurchschnittlich gewesen. Die Anklägerin habe eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten verlangt, eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie eine Busse von Fr. 400.--. Es sei also nicht nur um Sanktionsfragen, sondern um Schuld und Nichtschuld gegangen, wobei der Beschuldigte letztlich von 2/3 der Vorwürfe freigesprochen worden sei. Die Verhandlung habe zudem gemäss Protokoll eine Stunde länger gedauert als verrechnet (6 und nicht nur 5 Stunden). Der Verhandlung hätten schliesslich rund 30 Zuschauer beigewohnt und die Medien hätten über den Fall breit berichtet. Selbst wenn man von einem durchschnittlichen Fall ausginge, liege sein geltend gemachtes Honorar (Fr. 14'408.75) gerade in der Mitte des Rahmens der Grundgebühr von Fr. 1'000-- bis Fr. 28'000.--.

2.4 Als Sachgericht ist das kantonale Berufungsgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn es ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3).

2.5

2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt mit Hinweis auf die Rechtsprechung vor (Verfügung der Beschwerdekammer BB.2021.154, E. 2.4, mit weiteren Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), dass die pauschale Honorarbemessung bei Vorliegen einer detaillierten Honorarnote nur zulässig sei, wenn der geltend gemachte Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles stehe. Vorliegend habe er eine detaillierte Honorarnote eingereicht und ein offensichtliches Missverhältnis zwischen seinen Aufwand und dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles liege nicht vor – auch nach Auffassung der Vorinstanz, die seinen Aufwand nur als «zu hoch» bezeichne. Die pauschale Bemessung seines Honorars sei bereits deshalb unzulässig.

2.5.2 Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Hinweis, dass sich die zitierte Rechtsprechung darauf bezieht, dass das Sachgericht bei unverhältnismässig hohen Honorarforderungen nicht gehalten ist, sich mit einer vorliegenden Honorarnote auseinanderzusetzen und pauschal bemessen darf, unabhängig davon, ob die anwendbar gesetzliche Grundlage eine pauschale Honorar—bemessung vorsieht oder nicht. Im Zürcher Strafprozess werden sowohl vor der ersten wie vor der zweiten Gerichtsinstanz die Honorare gemäss anwendbarer Anwaltsgebührenverordnung pauschal bemessen; und zwar in einem Rahmen von Fr. 1'000 bis Fr. 28'000 (vgl. oben E. 2.1).

2.5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; Urteil des Bundes—gerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4) Die Grund—sätze der Gesetzesdelegation (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal—tungs—recht, 8. Aufl. 2020, N. 353 ff.) stellen sicher, dass die Tarife demo—kra—tisch legitimiert sind (N. 333; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.6 vom 9. August 2023 E. 2.6.1).

Vorliegend setzte die Vorinstanz das Honorar pauschal fest, gestützt auf die gesetzliche Grundlage in der Anwaltsgebührenverordnung, welche die pauschale Bemessung für den Strafprozess in erster und zweiter Instanz explizit vorsieht (AnwGebV § 17 und 18). Sie war dazu befugt, ohne dass sie vorher feststellen musste, dass die Honorarforderung des Beschwerdeführers ausser aller Relation war.

2.5.4 Die Beschwerde ist demnach unbegründet, soweit sie sich gegen die pauschale Bemessung als solche richtet.

2.6  

2.6.1 Der Beschwerdeführer moniert die vorinstanzliche Begründung als willkürlich und ungeeignet, die vorgenommene Honorarkürzung zu erklären; so sei etwa die Feststellung, dass nochmals sämtliche Vorwürfe zur Disposition stünden, gerade kein Grund, von einem gering(er)en Aufwand auszugehen. Konkret behandle die Vorinstanz nur den Umfang des Plädoyers, weshalb offenbar nur der Aufwand für dieses als übersetzt betrachtet werde, ohne dass gesagt werde, wo genau der Aufwand geringer hätte sein sollen.

2.6.2 Die Argumente des Beschwerdeführers sind im Einzelnen zwar mindestens zum Teil richtig, zielen jedoch an der Logik der angefochtenen Begründung vorbei. Die Vorinstanz begründet nicht die Kürzung des Honorars ausgehend von seiner Honorarnote, sondern die Festsetzung der Pauschale gemäss Anwaltsgebührenverordnung durch Situierung des Falles im Gebührenrahmen. In diesem Zusammenhang etwa wird festgestellt, es stünden nochmals sämtliche Vorwürfe zur Disposition (vgl. dazu § 18 Abs. 1 AnwGebV). Im nämlichen Zusammenhang sind die übrigen Feststellungen der Vorinstanz zu sehen (zur Tragweite des Falles in der Bandbreite möglicher Fälle als höchstens durchschnittlich; in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nichts Neues vor zweiter Instanz; Sachverhalt nicht besonders komplex, vgl. oben E. 2.2): Sie alle haben den Zweck, den Fall in den Gebührenrahmen von Fr. 1'000 bis Fr. 28'000 einzuordnen und zur Festsetzung einer pauschalen Gebühr – in casu von Fr. 10'000 – zu führen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer vorbringt, zeigt nicht auf, dass er im Ergebnis willkürlich entschädigt wäre. Die Vorinstanz lässt sich nicht von sachfremden Elementen leiten und es ist nicht zu erkennen, dass sie «auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht» nähme. Es gibt mithin keinen Anlass für die Beschwerdekammer, ins weite Ermessen der kantonalen Instanz einzugreifen.

2.6.3 Die Beschwerde ist also auch in dieser Hinsicht unbegründet und deshalb abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. Juni 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter:                                                       Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110). 

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