Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2024.2 |
Datum: | 10.04.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Urteil; Bundes; Berufung; Urteils; Kammer; Bundesstrafgerichts; Gericht; Einzelrichterin; Tribunal; Apos;; Begründung; Verfahren; Gerichtsschreiber; Parteien; Bundesanwaltschaft; Verletzung; Verkehrssperren; Verfahrenskosten; Zustellung; Rechtsmittel; Berufungskammer; Frist; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer: |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 91 StPO ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2023.38
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2023.38 |
Urteil vom 10. April 2024 Strafkammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava | |
Parteien | Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Nathalie Guth,
| |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Rolf Moser,
| ||
Gegenstand | Fahrlässige Verletzung von Verkehrssperren |
Die Einzelrichterin erkennt:
1. A. wird wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrssperren (Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 LFG) schuldig gesprochen.
2. Von einer Bestrafung wird abgesehen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'300.–, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 800.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–, werden A. auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils veranlasst, so reduzieren sich die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 1'550.–.
4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Der anwesenden Partei wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- Bundesamt für Zivilluftfahrt
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.
Versand: 10. April 2024
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.