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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2024.2 vom 10.04.2024

Hier finden Sie das Urteil SK.2024.2 vom 10.04.2024 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2024.2

Das Bundesstrafgericht hat ein Urteil vom 10. April 2024 in einem Fall der Fahrlässigkeit gegen A. verhängt, bei dem die Strafkammer feststellt, dass A. wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrssperren (Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 LFG) schuldig ist und keine Entschädigung zugesprochen wird. Das Gericht hat die Verfahrenskosten von Fr. 2.300.–, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 800.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 1.500.– auf A. auferlegt. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. Das Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet, aber nicht mündlich begründet.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2024.2

Datum:

10.04.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Urteil; Bundes; Berufung; Urteils; Kammer; Bundesstrafgerichts; Gericht; Einzelrichterin; Tribunal; Apos;; Begründung; Verfahren; Gerichtsschreiber; Parteien; Bundesanwaltschaft; Verletzung; Verkehrssperren; Verfahrenskosten; Zustellung; Rechtsmittel; Berufungskammer; Frist; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 91 StPO ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SK.2023.38

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2023.38

Urteil vom 10. April 2024 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staats-    anwältin des Bundes Nathalie Guth,  

 

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Rolf Moser,   

 

Gegenstand

Fahrlässige Verletzung von Verkehrssperren

Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrssperren (Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 LFG) schuldig gesprochen.

2. Von einer Bestrafung wird abgesehen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'300.–, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 800.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–, werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils veranlasst, so reduzieren sich die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 1'550.–.

4.       Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Der anwesenden Partei wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin                                                            Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

- Bundesamt für Zivilluftfahrt

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 10. April 2024

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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