Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2023.38 |
Datum: | 20.03.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Verfahren; Recht; Verfügung; Bundes; VStrR; Beschuldigte; Verwaltung; Urteil; Stunden; Recht; Apos;; Verfahren; Verfahrens; Person; Rechtsprechung; Bundesgericht; Beweis; Beschuldigten; Verjährung; Verteidigung; Einsprache; Grundlage; Akten; Bundesstrafgericht; Meldepflicht; Bescheid; Bundesstrafgerichts; Aussage |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StGB ;Art. 14 StPO ;Art. 15 StPO ;Art. 19 StPO ;Art. 2 BV ;Art. 2 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 BV ;Art. 329 StPO ;Art. 332 StPO ;Art. 35 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 417 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StGB ;Art. 91 StPO ;Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 115 IV 156; 118 Ia 462; 124 I 274; 125 I 127; 133 I 33; 133 III 139; 133 IV 112; 133 IV 122; 139 IV 246; 139 IV 62; 142 IV 274; 142 IV 276; 144 IV 391; 147 IV 247; 147 IV 274; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2022.54
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2022.54 |
Verfügung vom 20. März 2024 Strafkammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder | |
Parteien | 1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Alexander Medved
2. Eidgenössisches Finanzdepartement Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli
| |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina | ||
Gegenstand | Verletzung der Meldepflicht über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; Verfahrenseinstellung wegen Verjährung |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge.
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD):
1. A. sei der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, mehrfach begangen vom 1. Dezember 2012 bis zum 5. August 2016, schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu verurteilen:
a) zu einer Busse von Fr. 150'000.--;
b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Spruch- und Schreibgebühr in der Höhe von Fr. 10'880.--.
Anträge der Verteidigung:
1. Das Verfahren gegen A. sei gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO in Folge Verjährung einzustellen.
2. Die Kosten sowohl des Verfahrens der Verwaltung als auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario; Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).
3. A. sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.
Prozessgeschichte:
A. Gestützt auf eine Strafanzeige der Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) vom 8. Oktober 2018 sowie deren – seitens des Eidgenössischen Finanzdepartments (nachfolgend: EFD) ersuchten – Ergänzung, eröffnete Letzteres mit Eröffnungsverfügung vom 30. November 2020 gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) sowie B. (separate Erledigung in SK.2023.11) ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafverfahren [VStrR], SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz [GwG], SR 955.0; EFD [Verfahrens-Nr. 442.3-132] act. 10.1 ff.; 20.1).
B. Am 28. Januar 2021 teilte das EFD dem Beschuldigten die Eröffnung des konkret gegen ihn gerichteten Verwaltungsverfahrens mit (EFD act. 20.2 ff.).
C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 stellte das EFD der Verteidigung des Beschuldigten das Schlussprotokoll unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu (Art. 61 VStrR; EFD act. 80.2 ff.). Mit Schreiben vom 28. März 2022 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht eine Stellungnahme zum Schlussprotokoll ein, stellte darin u.a. einen Antrag auf Verfahrenseinstellung sowie subeventualiter diverse Beweisanträge, u.a. die Einvernahme des Beschuldigten sowie weiterer, in die hier interessierenden Geschäftsbeziehungen involvierte Personen (EFD act. 80.105 ff.). Am 7. Juni 2022 wies die Untersuchungsleiterin des EFD die mit der Stellungnahme zum Schlussprotokoll gestellten Anträge des Beschuldigten ab und überwies die Akten dem Gruppenleiter zum Entscheid (EFD act. 80.122 ff.).
D. Am 10. Juni 2022, d.h. drei Tage später, erliess das EFD gegen den Beschuldigten einen Strafbescheid wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 5. August 2016 und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Busse in Höhe von Fr. 150'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 4'580.-- (EFD act. 90.1 ff.).
E. Der Beschuldigte liess am 14. Juli 2022 durch seine Verteidigung dagegen fristgerecht Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Im Rahmen der Einsprachebegründung stellte der Beschuldigte wiederum diverse Beweisanträge, darunter erneut die Einvernahme von sich selbst sowie von weiteren in die relevanten Geschäftsbeziehungen involvierten Personen (EFD act. 90.10 ff.).
F. Mit Strafverfügung vom 14. November 2022 sprach das EFD den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, begangen vom 1. Dezember 2012 bis zum 5. August 2016, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'880.-- (EFD act. 100.1 ff.). Gleichzeitig wies das EFD die Beweisanträge des Beschuldigten in antizipierter Beweiswürdigung ab. B. wurde mittels separater Verfügung gleichen Datums wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, begangen vom 24. März 2010 bis zum 5. August 2016, schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 40'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'890.-- verurteilt (Art. 70 VStrR; EFD act. 101.1 ff.).
G. Der Beschuldigte und B. verlangten mit Schreiben vom 22. bzw. 29. November 2022 beim EFD fristgerecht die gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR; TPF act. 6.100.005 ff.).
H. Mit Übermittlungsschreiben vom 6. Dezember 2022 überwies das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (TPF act. 6.100.3 f.).
I. Am 14. Dezember 2022 reichte die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit den Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein (TPF act. 6.100.1 f.).
J. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 lud das Gericht die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen ein und teilte gleichzeitig mit, dass im Rahmen der Prozessvorbereitung ein Strafregisterauszug, ein Betreibungsregisterauszug sowie die, die Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen eingeholt werden (TPF act. 6.250.1 f.).
K. B. zog mit Schreiben vom 3. Februar 2023 sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurück (TFP act. 6.522.3). Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 trennte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das gegen B. geführte Strafverfahren vom Verfahren SK.2022.54 ab, führte dieses unter der Verfahrensnummer SK.2023.11 weiter und stellte es gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR (Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung) ein (TPF act. 6.930.1 ff.).
L. Mit Verfügung vom 15. März 2023 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme von ihm selbst sowie C. als Auskunftsperson gut. Seine Anträge auf Einvernahme von D. sowie E., F., G., H., I., J., K. sowie L. wurden hingegen abgewiesen. Gleiches gilt für den prozessualen Antrag, die Personalbeweise im Rahmen einer vorgängigen Beweiserhebung im Sinne von Art. 332 Abs. 3 StPO unter Teilnahme des Beschuldigten abzunehmen (TPF act. 6.250. 4 f.). Von Amtes wegen wurden gleichzeitig die Einvernahmen von M. und N. als Zeugen sowie der Beizug der Protokolle der durch die Untersuchungsbeauftragten der FINMA durchgeführten Interviews von G. und M. (Beilagen 1494 und 1627 zum Untersuchungsbericht der O. AG zur Bank P. sowie Trust Q. vom 18. Oktober 2017) verfügt (TPF act. 6.250.4 f.; 6.262.1 ff.).
M. Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 31. Juli 2023 die Einstellung des vorliegenden Verfahrens infolge Verjährung (TPF act. 6.521.26 ff.). Sie macht zusammengefasst geltend, dass die Verjährung mit Erlass der Strafverfügung vom 14. November 2022 nicht beendet wurde, da diese weder auf einer umfassenden Grundlage beruhe noch in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sei, womit es an den gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für die verjährungsunterbrechende Wirkung von Strafverfügungen fehle. Mit Schreiben vom 4. August 2023 lud das hiesige Gericht das EFD zur Stellungnahme ein (TPF act. 6.400.13). Gleichentags wurden die am 29. März 2023 versendeten Vorladungen zuhanden des Beschuldigten, der vorgeladenen Auskunftsperson sowie der Zeugen resp. die Einladung an das EFD, für die für den 13. September 2023 angesetzte Hauptverhandlung abgenommen (TPF act. 6.321.3 f.; 6.331.1 ff.;6.361.5; 6.362.4; 6.362.9: 6.371.13).
Mit Eingabe vom 24. August 2023 liess sich das EFD zum Einstellungsbegehren der Verteidigung vernehmen, beantragte die Durchführung der Hauptverhandlung und eine vorfrageweise Entscheidung über die Verjährungsfrage durch das Gericht in der Hauptverhandlung (TPF act. 6.511.740 ff.). Das EFD begründet dies damit, dass die in Frage stehende Strafverfügung den Lauf der Verjährung beendet habe, womit die Anklagevorwürfe materiell zu beurteilen seien. In der Folge wurde den Parteien die Möglichkeit eines zweiten Schriftenwechsels eingeräumt, die beide wahrnahmen (TPF act. 6.400.14 f., siehe zum Ganzen nachfolgend E. 4.2.1).
N. Am 31. Oktober 2023 erliess die Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine prozessleitende Verfügung betreffend die Anträge des EFD vom 24. August 2023 und wies diese ab. Zusammengefasst führte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darin aus, dass die Frage der Verjährung aus prozessökonomischen Gründen und unter besonderer Berücksichtigung des mit der Durchführung einer Hauptverhandlung in vorliegender Sache verbundenen Aufwands - insbesondere angesichts der Vorladung diverser Zeugen – vorprozessual im schriftlichen Verfahren behandelt werde (TPF act. 6.255.4 f.).
O. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 forderte das hiesige Gericht Rechtsanwalt Taormina auf, zu einer eventuellen Auflage der Verfahrenskosten für den Fall einer allfälligen Einstellung Stellung zu nehmen und allfällige Ansprüche auf Prozessentschädigung einzureichen. Die angesetzte Frist wurde auf Antrag bis 15. März 2024 erstreckt (TPF act. 6.401.7). Mit Eingabe vom 12. März 2024 beantragte Rechtsanwalt Taormina, die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse sowie die Entschädigung seines Mandanten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, unter Geltendmachung eines Aufwandes von total Fr. 91'380.84.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Zuständigkeit und Verfahren
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG.
1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht unter anderem vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wurde. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung, die den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind selbständige Parteien im Verfahren (Art. 74 VStrR).
1.3 Das vorliegende Verfahren hat eine Widerhandlung gegen das GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG], SR 173.71).
1.4 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
1.5 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (Hauri, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR).
2. Anwendbares Recht
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Dies gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Aufl. 2007, § 8 N 5; Popp/Berkemeier, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).
2.2 Ein Dauerdelikt ist nach neuem Recht zu beurteilen, wenn es (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat. Daran ändert sich nichts, wenn die Handlung nur teilweise unter das neue Recht fällt (Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2 StGB N 11). Die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG ist ein Dauerdelikt. Die Meldepflicht i.S.v. Art. 9 GwG entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllen könnte und dauert grundsätzlich solange an, bis die streitigen Vermögenswerte entdeckt und eingezogen werden können (BGE 6B_789/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.3; BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2).
2.3 Gemäss der als Anklageschrift dienenden Strafverfügung soll der Beschuldigte die Meldepflichtverletzung im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 5. August 2016 begangen haben. Das GwG in der Fassung vom 1. Februar 2009 stand bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft und sah eine identische Strafandrohung wie die ab dem 1. Januar 2016 geltende, revidierte Fassung des GwG vor. Die vorliegend relevanten Passagen von Art. 9 GwG blieben auch durch zwischenzeitliche Revisionen unverändert. Da es sich bei der Meldepflichtverletzung um ein Dauerdelikt handelt, findet die Strafbestimmung von Art. 37 GwG i.V.m. Art. 9 GwG in der zum Zeitpunkt der Beendigung des strafbaren Verhalten - was gemäss der als Anklageschrift dienenden Strafverfügung spätestens am 5. August 2016 der Fall war - revidierten, bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des GwG Anwendung.
2.4 In Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Regelungen betreffend GwG-Sorgfaltspflichten ist ebenfalls das Recht massgebend, das zur Tatzeit in Kraft stand.
Die Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (GwV-FINMA 1, AS 2010 6295) (inzwischen vom 3. Juni 2015; SR 955.033.0) stand vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 in Kraft. Die seit dem 1. Januar 2016 geltende, revidierte Verordnung der FINMA über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA; GwV-FINMA 2) hat die von den Finanzintermediären bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zur Abklärung, Plausibilisierung und Dokumentation zu berücksichtigenden Anhaltspunkte praktisch unverändert übernommen. Die materiellen Regelungen betreffend die Sorgfaltspflichten haben keine vorliegend relevanten Änderungen erfahren. Vorliegend anwendbar wäre mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung einer möglichen Meldepflicht die GwV-FINMA 1.
2.5 Die Änderungen des seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionenrechts sind nicht milder (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 StGB N 11), so dass bei der Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen wäre.
3. Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Mitglied des «R. Business Acceptance Committee» (nachfolgend: BAC) des Führungsgremiums der Geschäftsdivision S. der T.-Gruppe, welches hierarchisch dem Money Laundering Reporting Officer (MLRO) übergeordnet war, in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu D. – welcher Beziehungen zum korrumpierten Staatsfond 1 Malaysia Development Berhad (1MDB) hatte – zwischen dem 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2015 und in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit AA., dem Vater von D., zwischen dem 1.Dezember 2012 und 5. August 2016 der Meldestelle für Geldwäscherei (dem money laundering reporting office Switzerland; nachfolgend: MROS) geldwäschereiverdächtige Vermögenswerte nicht gemeldet resp. das gesetzeswidrige Verhalten des ihm unterstellten Mitbeschuldigten B. – dem eine parallele Zuständigkeit zur MROS-Meldung zugekommen sei – durch Hinwirken auf eine Meldeerstattung nicht unterbunden zu haben, wodurch er die Meldepflicht im Sinne von Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG mehrfach verletzt haben soll.
Hinsichtlich des Vorwurfs in Zusammenhang mit seiner Stellung im BAC hält das EFD fest, dass dem Beschuldigten als eines von zwanzig Mitgliedern desselben eine Garantenstellung zugekommen sei. Er habe wiederholt sein Vertrauen in D. beteuert, womit er, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wichtigen Stellung bei der Bank P. / Trust Q. nicht unwesentlich dazu beigetragen habe, dass die übrigen BAC-Mitglieder Zweifel/Verdachtsmomente nicht weiterverfolgt hätten. Zur Untermauerung dieser Ausführungen verweist das EFD auf zwei anlässlich der Interviews durch die Untersuchungsbeauftragten der FINMA im Enforcementverfahren getätigten Aussagen von E. und C. (TPF act. 6.100.046 [Randziffer 175]; 6.100.50 [Randziffer 192]) sowie auf eine E-Mail von J. Der Beschuldigte sei, so die Ausführungen in der als Anklage dienenden Strafverfügung, verpflichtet gewesen, das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um auf die Erstattung einer Verdachtsmeldung hinzuwirken, d.h. unverzüglich eine BAC-Sitzung mit Antrag auf Erstattung einer Meldung nach Art. 9 GwG einzuberufen, sich aktiv an der Diskussion zu beteiligen und den Entscheid in Richtung einer Meldung zu lenken. Als Gremiumsmitglied habe er darüber hinaus eine Pflicht, sich direkt an den Verwaltungsrat zu wenden (Eskalationspflicht), damit dieser bei der Geschäftsleitung intervenieren könne.
Das EFD wirft ihm dabei vorsätzliches Handeln vor und begründet dies insbesondere damit, dass der Beschuldigte Kenntnis von sämtlichen Vorgängen rund um die Geschäftsbeziehung mit D. gehabt habe, intensiv in die Kundenbeziehung eingebunden gewesen sei und beinahe ein freundschaftliches Verhältnis mit diesem gepflegt habe.
4. Verjährungsfrage
4.1 Im Allgemeinen
4.1.1 Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG verjährt gemäss Art. 52 FINMAG nach sieben Jahren. Die Meldepflicht i.S.v. Art. 9 GwG entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllen könnten und dauert grundsätzlich solange an, bis die streitigen Vermögenswerte entdeckt und durch die Behörden sichergestellt werden können (vgl. E. 2.2). Der Straftatbestand von Art. 37 GwG stellt bei Unterlassung ein Dauerdelikt dar. Solange die Meldepflicht andauert, ist eine Verletzung möglich.
Das Bundesgericht hat den Beginn der Verjährung bei Verletzungen der Meldepflicht verschiedentlich präzisiert, indem es festgehalten hat, dass die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG nicht mit Beendigung der Geschäftsbeziehungen aufhört, sondern solange andauert, bis die streitigen Vermögenswerte aufgespürt und im Hinblick auf eine Einziehung beschlagnahmt resp. gesperrt werden können. Die Pflicht und damit einhergehend das Delikt endet somit nicht notwendigerweise schon bei Anzeigeerstattung oder der Verfahrenseröffnung (BGE 144 IV 391 E. 3; 142 IV 276 E. 5.4.2 m.w.H.).
4.1.2 Hinsichtlich der Geschäftsbeziehung mit D., einschliesslich der Angabe der Geschäftsbeziehung mit der BB. von AA., reichten die Trust Q. und die Bank P. der MROS am 30. November 2015 je eine Meldung ein (EFD act. 011 1193 ff.; 011 1207 ff.). Diese Meldung wurde seitens Trust Q. und Bank P. am 31. März 2016 jeweils ergänzt (EFD act. 011 1216 ff.; 011 1258 ff.). In Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit AA. betreffend CC. bzw. die von dieser Struktur gehaltenen Vermögenswerten erstatteten die Trust Q. und Bank P. am 5. August 2016 gemeinsam eine entsprechende Verdachtsmeldung zuhanden der MROS. Auf Anfrage der Letzteren folgten am 10. bzw. 11. August 2016 jeweils separate Meldungen betreffend die Geschäftsbeziehungen mit AA. (EFD act. 011 1530 ff.; 1544 ff.; -1561 ff.).
Nach dem Gesagten endete ein eventuell strafbares Verhalten vorliegend mithin an jenem Tag, an welchem die entsprechenden Meldungen erstattet wurden, d.h. betreffend D. am 30. November 2015 und betreffend AA. am 5. August 2016. Am 1. Dezember 2022 respektive 6. August 2023 wäre somit die Verfolgungsverjährung eingetreten, sofern der Lauf der Verjährung nicht durch die am 14. November 2022 erlassene Strafverfügung beendet worden ist. Ob die Strafverfügung vorliegend den Verlauf der Verjährung beendet hat oder nicht und die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten somit verjährt sind oder nicht, ist nachfolgend zu prüfen.
4.2 Eintritt der Verjährung
4.2.1
4.2.1.1 Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 31. Juli 2023 die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO infolge Verjährung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Meldepflichtverletzung (siehe dazu Prozessgeschichte M). Zur Begründung übt die Verteidigung zunächst generelle Kritik an der verjährungsunterbrechenden Wirkung von Strafverfügungen unter Zusammenfassung der in der Lehre dazu geäusserten Meinungen und nennt resümiert folgende Gründe: unterschiedliche Verjährungszeitpunkte je nach Gang des Verfahrens mit Blick auf Art. 71 VStrR (Erlass einer Strafverfügung nach Art. 70 VStrR oder direkte gerichtliche Beurteilung, ohne vorgängigen Erlass einer Strafverfügung nach Art. 71 VStrR); die Einsprache sei ein blosser Rechtsbehelf und kein eigentliches Rechtsmittel (gleich verhalte es sich bei der Einsprache nach Art. 355 StPO gegen einen Strafbefehl, womit sich eine verjährungsrechtlich andere Behandlung des Einspracheverfahrens nach Art. 69 f. VStrR nicht rechtfertige); die fehlende gerichtliche Kontrolle durch ein erstinstanzliches Urteil respektive die Verletzung des Anspruchs auf Zugang zu einem unabhängigen Richter (ein in «Personalunion», d.h. durch die untersuchende Verwaltungsbehörde ergangenes Urteil, könne die Verjährung nicht beenden; siehe zur Kritik in der Lehre ausführlich nachfolgend E. 4.2.2.3).
Neben der generellen Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung von Strafverfügungen führt die Verteidigung zusammengefasst weiter aus, dass zwischenzeitlich eine bessere Erkenntnis des Gesetzeszwecks vorliege und deshalb ernsthafte Gründe bestünden, die eine Praxisänderung aufdrängen würden. Zum einen sei die Einführung eines Art. 11 Abs. 3bis VStrR, mit welcher der Strafverfügung gesetzlich die verjährungsunterbrechende Wirkung hätte zugesprochen werden sollen, abgelehnt worden (dies, weil sich der Nationalrat dafür eingesetzt habe, dass die Verfolgungsverjährung nur dann nicht mehr eintreten soll, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei). Zum anderen gehe das Bundesgericht von falschen Prämissen eines kontradiktorischen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens aus, welches den rechtsstaatlichen Anforderungen in gleicher Weise wie die Urteilsfindung eines erstinstanzlichen Gerichts entspricht, insbesondere fehle regelmässig die mündliche Anhörung der beschuldigten Person.
Neben diesen generellen Ausführungen nennt die Verteidigung folgende Gründe, weshalb die Strafverfügung in casu gerade nicht, wie von der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt, auf einer umfassenden Grundlage beruhe und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen worden sei: fehlende mündliche Befragung der beschuldigten Person, obwohl mit Stellungnahme zum Schlussprotokoll und in der Einsprache ausdrücklich verlangt (ein kontradiktorisches Verfahren setzte eine mündliche Befragung der beschuldigten Person mit Blick auf das rechtliche Gehör voraus [Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 157 StPO, Art. 37 i.V.m. Art. 39 VStrR]); keine Konfrontationseinvernahmen mit belastenden Zeugenaussagen, obwohl dies vom Beschuldigten ebenfalls mehrfach beantragt worden sei (EFD act. 80 0105 ff.) und vorliegend für ein kontradiktorisches Verfahren unerlässlich gewesen wäre, da der strafrechtliche Vorwurf ausschliesslich auf Aktenbeweise - die durch Aktenbeizug aus einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung stammen - und insbesondere Aussagen von anderen Personen beruhe; die Beweisverfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verdeutliche, dass sowohl die Einvernahme des Beschuldigten als auch jene von weiteren Personen notwendig sei, um den Sachverhalt kontradiktorisch zu erstellen (TPF act. 6.521.26 ff.).
4.2.1.2 Das EFD beruft sich in seiner Stellungnahme im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einer im Verwaltungsstrafverfahren erlassenen Strafverfügung nach Art. 70 VStrR, die auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, per se verjährungsunterbrechende Wirkung gleich einem erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu komme. Es sei dabei gemäss der geltenden Rechtsprechung nicht zu prüfen, ob die konkreten Verfahrensschritte, die zur Strafverfügung geführt haben, als ausreichend kontradiktorisch zu beurteilen seien, sondern es sei aufgrund der gesetzlichen Konzeption die Strafverfügung generell als in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen, wenn die Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person nicht in rechtsverletzender Weise beschnitten worden seien. So habe das Bundesgericht auch im jüngst ergangenen Entscheid BGE 147 IV 274 das Verfahren als kontradiktorisch erachtet, obwohl das EFD im betreffenden Fall keine Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt habe. Nur wenn eine Gehörsverletzung so schwer wiege, dass sie im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden könne und zur Rückweisung der Anklage führen muss, sei ein kontradiktorisches Einspracheverfahren zu verneinen und die Strafverfügung vermögen nur dann die Verfolgungsverjährung nicht zu beenden. Im Weiteren führt das EFD aus, dass Art. 11 Abs. 3bis VStrR die bundesgerichtliche Praxis gerade verstetigen solle und der Verzicht diesen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen einzuführen darauf zurückzuführen sei, dass die Bestimmung im Rahmen der laufenden Revision des Verwaltungsstrafrechts angeschaut werde. Die verjährungsbeendende Wirkung von Strafverfügungen, so das EFD, entspräche denn auch dem Willen des Gesetzgebers, sehe Art. 105 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) doch eben diese vor, weshalb sich keine Praxisänderung aufdränge.
Schliesslich führt das EFD zusammengefasst folgende Punkte zum kontradiktorischen Charakter des Verwaltungsstrafverfahrens auf; ein kontradiktorisches Verfahren setze keine mündliche Äusserungsmöglichkeit voraus, weshalb eine Einvernahme der beschuldigten Person nicht zwingend erforderlich sei; kontradiktorische Verfahren können auch ohne Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und rein schriftlich stattfinden (denn Art. 69 Abs. 1 VStrR sei bloss fakultativer Natur); das Konfrontationsrecht sei nicht absoluter Natur (eine Aussage könne auch ohne konfrontative Anhörung berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte sich zur Aussage äussern kann und diese durch andere Beweismittel gestützt wird, so dass die Verurteilung nicht ausschliesslich oder entscheidend auf dieser einen Aussage beruhe); Zeugeneinvernahmen seien nur zulässig, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend klären lasse (Art. 41 Abs. 1 VStrR). Mit den wiederholten Gelegenheiten sich zum Sachverhalt schriftlich zu äussern sowie der Gelegenheit, erhebliche Beweisanträge zu stellen, habe der Beschuldigte das Verfahren beeinflussen können, womit die Strafverfügung auf einer umfassenden Grundlage beruhe und in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sei (TPF act. 6.511.740 ff.).
4.2.1.3 Im Rahmen der Replik führte die Verteidigung des Beschuldigten zusammen gefasst zunächst aus, das Verständnis des EFD der bundes- und bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Strafverfügungen per se eine verjährungsbeendende Wirkung zukommen soll, sei falsch. Die an die kontradiktorische Ausgestaltung des Verfahrens geknüpfte Wirkung könne für den in Frage stehenden Entscheid nur dann eintreten, wenn dieses eingehalten werden. Weiter hält sie fest, dass hinsichtlich des Art. 11 Abs. 3bis VStrR entscheidend sei, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Strafverfügung nicht eindeutig der allgemeinem Rechtauffassung entspräche, ansonsten sich im Parlament gar nicht erst Widerstand gebildet hätte.
Bezugnehmend auf BGE 147 IV 247 führt die Verteidigung aus, dass der kontradiktorische Charakter des dort konkret geführten Verwaltungsverfahrens trotz fehlender Anhörung des Beschuldigten zwar bestätigt worden sei, allerdings nur, weil das Verhalten des Beschwerdeführer als gegen Treu und Glauben verstossend beurteilt wurde, da dieser bewusst auf die Ausübung seines Rechts auf Teilnahme am Einspracheverfahren verzichtet habe, um in der Folge geltend machen zu können, dieses sei nicht kontradiktorisch gewesen. In casu sei dies anders, denn der Beschuldigte habe von Anfang an die Befragung der involvierten Personen und von sich selbst verlangt. Wenn das EFD der Strafverfügung die gleiche Wirkung wie dem erstinstanzlichen Urteil zuerkannt haben wolle, dann müsse die vom EFD geführte Untersuchung auch derjenigen Untersuchung entsprechen, die einem erstinstanzlichen Urteil vorangeht.
Hinsichtlich des Konfrontationsrechts, welches elementarer Bestandteil des kontradiktorischen Verfahrens sei, hält die Verteidigung zusammengefasst fest, das EFD stütze den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte dazu beigetragen habe, dass die weiteren BAC-Mitglieder Zweifel/Verdachtsmomente nicht weiterverfolgt hätten, wesentlich auf die Aussagen von E. und C. ab, womit es sich bei diesen Beweismitteln offensichtlich nicht um zusätzliche Mosaiksteine handle. Vielmehr basiere die Strafverfügung nicht auf einer umfassenden Grundlage und wäre ohne zwischenzeitlichen Verjährungseintritt an das EFD zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Denn nur deshalb, weil das EFD die gemäss Gesetz vor dem Erlass der Strafverfügung zwingend auszustellenden Schriftstücke formal produziert habe, bedeute dies nicht, dass die Strafverfügung tatsächlich auf einer umfassenden Grundlage beruhe.
4.2.1.4 Das EFD hält in seiner Duplik fest, dass seine Interpretation der Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung aufgrund der gesetzlichen Konzeption generell als in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen gelte, wenn die Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person nicht in rechtsverletzender Weise beschnitten worden sind, korrekt sei. Das im konkreten Anwendungsfall rechtskonforme Fehlen einer mündlichen Einvernahme stehe dem kontradiktorischen Charakter des Einspracheverfahrens und somit auch der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Strafverfügung nicht entgegen. Das Verwaltungsstrafverfahren vor der beteiligten Verwaltung könne und müsse nicht den Ansprüchen eines fairen erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens genügen, die Verwaltung könne kein EMRK-konformes Strafverfahren durchführen; dies schon nur deshalb nicht, weil es sich bei der Verwaltung nicht um ein unabhängiges Gericht handle.
4.2.2 Nach Art. 97 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 2 VStrR tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Eine eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar, welches zu einem Nichteintreten bzw. zur Einstellung des Verfahrens führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wurde (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017 vom 13. April 2018 E. 1).
4.2.2.1 Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im Verwaltungsstrafverfahren der, dem Strafbescheid (Art. 64 VStrR) folgenden Strafverfügung (Art. 70 VStrR), die – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, verjährungsbeendende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu. Das Bundesgericht begründet dies in BGE 133 IV 112 damit, dass der beschuldigten Person im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) hat damit zwingend ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Strafverfügung dagegen muss – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 m.w.H.).
4.2.2.2 Das Bundesgericht nahm inzwischen keine Praxisänderung vor.
In BGE 139 IV 62 prüfte das Bundesgericht, ob die Verjährung bereits mit dem Strafbescheid der Verwaltung aufhöre, wenn die Einsprache übersprungen werde (Art. 71 VStrR), lehnte dies jedoch ab und hielt jedenfalls insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Strafbescheid (Art. 64 VStrR) kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ist, sondern diesfalls erst das erstinstanzliche Gerichtsurteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist (BGE 139 IV 62 E. 1.4.5.). In der nachfolgenden Erwägung führt das Bundesgericht aus, es sei nicht zu entscheiden, welche Konsequenzen sich daraus für die Fälle ergeben, in denen das Einspracheverfahren nicht übersprungen, sondern nach dem Erlass des Strafbescheids eine Strafverfügung ausgefällt werde. Es sei nicht zu prüfen, ob folgerichtig auch in diesen Fällen die Verjährung erst mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im gerichtlichen Verfahren zu laufen aufhöre und die Rechtsprechung in diesem Sinne zu ändern wäre (BGE 139 IV 62 E. 1.4.6). Eine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 fand demnach aber gerade nicht statt.
BGE 142 IV 276 E. 5.2 stellt wiederum auf die bisherige Praxis nach BGE 133 IV 112 ab und hält erneut fest, in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren konstituiere die Strafverfügung (le prononcé pénal de l'administration), welche dem Strafbescheid (mandat de répression) folge, die massgebende Entscheidung, welche die Verjährung beende (met fin à la prescription).
Das Bundesgericht hielt an dieser Rechtsprechung der Gleichstellung der Strafverfügung im Rahmen des Verjährungsrecht mit einem erstinstanzlichen Urteil auch in den Urteilen 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5 sowie 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.3.3 und E. 2.4.2 fest.
Im Urteil 6B_286/2018 vom 26. April 2019, mit Verweis auf BGE 133 IV 112 E. 9.4.4, führt das Bundesgericht aus, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR in verjährungsrechtlicher Hinsicht wie ein erstinstanzliches Urteil zu behandeln ist und kein Grund bestehe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Auch im Urteil 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass die Verjährung mit Ausfällung der Strafverfügung unterbrochen werde.
Im Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.1.3 hält dieses an seiner Rechtsprechung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung von Strafverfügungen fest und führt aus, dass «die Strafverfügung im Ergebnis – jedenfalls mit Blick auf die Verjährung – einem gerichtlichen Urteil nähersteht». Zudem verneinte das Bundesgericht in E. 4.4.10 ausdrücklich das Bestehen eines Anlasses für eine Praxisänderung.
In BGE 147 IV 247 fasst das Bundesgericht zunächst einmal die bisherige Rechtsprechung zusammen und hält fest, dass das Bundesgericht davon ausgeht, die Strafverfügung sei einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen, wenn der beschuldigten Person im Verwaltungsstrafverfahren umfassende Mitwirkungsrechte eingeräumt werden (BGE 147 IV 247 E. 1.5 mit Verweis auf 142 IV 11 E. 1.2; 133 IV 112 E. 9.4.4). Es bestätigt in der Folge seine Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR einem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis gleichkommt und die Verjährung unterbricht. Es führt aus, dass der von einer Strafverfügung Betroffene, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung beantragen kann, von einem Gericht verurteilt zu werden (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Wird innert gesetzlicher Frist jedoch nicht um gerichtliche Beurteilung ersucht, wird die Strafverfügung zum rechtskräftigen Urteil (Art. 72 Abs. 3 VStrR). Insofern bildet die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR, welche dem Strafbescheid folgt, das Urteil, welches die Verjährung beendet. Damit die Strafverfügung aber als erstinstanzliches Urteil, welches die Verjährung unterbricht, angesehen werden kann, muss es auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktorischen Verfahren ergehen (E. 1.10.1: «Comme vu ci-dessus […], pour être considéré comme jugement de première instance interruptif de la prescription, le prononcé pénal doit reposer sur une base circonstanciée et être rendu dans le cadre d'une procédure contradictoire.»).
Ferner führt das Bundesgericht aus, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall wider Treu und Glauben handelte, als er seine Einsprache gegen die Strafverfügung nicht begründete und damit auf die Ausübung seines Teilnahmerechts am Einspracheverfahren verzichtete, um anschliessend zu argumentieren, das Verfahren sei nicht kontradiktorisch, wobei er im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde die Verwertung der ihn belastenden Zeugen denn auch nie beanstandet hatte (BGE 147 IV 247 E. 1.10.2). Unter diesen Umständen erachtet das Bundesgericht es als verständlich, dass das EFD auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat (BGE 147 IV 247 E.1.10.4: «Dans ces circonstances, il lest également compréhensible que le DFF ait renoncé à tenir un débat oral.»).
Im Weiteren hält das Bundesgericht in diesem Entscheid fest, dass die Verwaltungsverfügung nicht mit einem Abwesenheitsurteil verglichen werden kann, denn für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sei zu berücksichtigen, ob dem fraglichen Urteil ein kontradiktorisches Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrechten vorausgegangen ist, was, so das Bundesgericht, nicht auf das Abwesenheitsverfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren – zutreffe, weil der Beschuldigte diesfalls ohne seine Anwesenheit verurteilt werde, womit seine Mitwirkungsrechte eingeschränkt seien («Enfin, le critère qui doit être pris en considération s'agissant de déterminer si l'acte en cause est apte à interrompre la prescription au sens de l'Art. 97 al. 3 CP est celui de savoir s'il a été précédé d'une procédure contradictoire avec des droits de participation étendus pour les personnes touchées [...]. Dans le cas d'une procédure par défaut, les droits de participation de l'accusé sont manifestement restreints puisqu'il est jugé hors sa présence. En revanche, comme vu précédemment, le prononcé pénal ne repose pas sur une procédure dans le cadre de laquelle les droits de l'intéressé auraient été limités. Partant, il ne se justifie pas de comparer le prononcé pénal et le jugement par défaut en ce qui concerne l'application de l'Art. 97 al. 3 CP.»).
Im jüngst ergangenen Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 (zur Publikation vorgesehen) hält es an seiner Praxis fest, wonach die Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen sind. Es führt aus «Dies wird daraus abgeleitet, dass jeder Strafverfügung zwingend ein Strafbescheid vorangeht, der wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden kann, während die Strafverfügung - gleich wie ein erstinstanzliches Urteil - auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird.» (E.1.3.3).
Nach dem Gesagten sind gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Strafverfügungen gemäss Art. 70 VStrR, dann in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichgestellt, wenn sie – wie ein erstinstanzliches Urteil – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktorischen Verfahren ergehen.
4.2.2.3 Die soeben zitierte Rechtsprechung betreffend die verjährungsunterbrechende Wirkung der Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR wird in der Lehre zunehmend einhellig kritisiert (Macaluso/Garbarski, 6B_207/2017: La prescription de l'actionpénale en droit pénal administratif: confirmation d'une jurisprudence critiquable, AJP 2018, S. 117 ff.; Markwalder/Frank, Verwaltungsstrafrecht: Besprechung des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2018.6, forumpoenale 6/2018, S. 543; Riedo/Zurbrügg, Der Jetlag dauert an oder Neue Unwägbarkeiten im Recht der strafrechtlichen Verjährung, AJP 2009, S. 372 ff.; Roth, Code pénal I, Art. 97 StGB N 63; Zurbrügg, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 97 StGB N 62; a.M. Burri/Ehmann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 70 VStrR N 25 ff.). Die Kritik an der Rechtsprechung lässt sich im Wesentlichen in den nachfolgenden Ausführungen zusammenfassen. Die zitierte Lehre kritisiert, dass in der Praxis der Unterschied zwischen Strafbescheid und Strafverfügung – entgegen der Argumentation des Bundesgerichts – weder inhaltlich noch qualitativ besonders gross sei. Die Konzeption des Bundesgerichts führe zu einer Inkonsistenz, da die Verjährung zu ungleichen Zeitpunkten unterbrochen werde, je nachdem, ob vor dem Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts eine Strafverfügung erlassen werde oder in Anwendung von Art. 71 VStrR keine solche ergehe. Ferner kritisieren die vorgenannten Autoren, dass die Strafverfügung anders behandelt werde als der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, obwohl bei beiden die Einsprache als Rechtsbehelf und nicht als Rechtsmittel ausgestaltet sei und die Staatsanwaltschaft wie auch die Verwaltungsbehörde nach erfolgter Einsprache grundsätzlich die weiteren Beweise abzunehmen habe, bevor sie einen neuen Entscheid in der Sache erlassen (Art. 355 Abs. 3 StPO und Art. 69 VStrR). Zudem würden bei der Überweisung an das erstinstanzliche Gericht nach erfolgter Einsprache sowohl der Strafbefehl als auch die Strafverfügung als Anklageschrift fungieren, womit beiden keine materiell-rechtliche Wirkung beigemessen werden könne (Art. 72 Abs. 3 VStrR und Art. 356 Abs. 1 StPO). Nicht zuletzt könne die Verwaltungsbehörde, die sowohl die Strafverfügung als auch den vorausgehenden Strafbescheid erlasse, nicht als unabhängig und unparteiisch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 BV angesehen werden, womit einer Strafverfügung folgerichtig auch nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils beigemessen werden dürfe.
4.2.3 Mit Blick auf die Kritik in der Lehre gilt es im Lichte der nachfolgenden Erwägungen zunächst zu eruieren, auf welcher Grundlage das Bundesgericht seine, die hier in Frage stehende Rechtsprechung begründenden Prämissen, die Strafverfügung basiere auf einer umfassenden Grundlage und ergehe in einem kontradiktorischen Verfahren, überhaupt stützt.
4.2.3.1 In den, im die hier interessierende Rechtsprechung zu Grunde liegenden Entscheid BGE 133 IV 112, genannten Referenzen erwähnen beide zitierten Autoren, dass die Einsprache gegen den Strafbescheid, welcher auf einer summarischen Grundlage basiert, dazu führt, dass die Verwaltungsbehörde nun die Untersuchung vertiefter führen muss und sich nicht, wie beim Strafbescheid mit einer summarischen Untersuchung begnügen darf (Peter, Das neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, ZStrR 1974, S. 337 ff., S. 353 «[...] erlaube die Neuerung der Verwaltung, die Untersuchung anfänglich summarisch zu gestalten und sie dann nötigenfalls im Einspracheverfahren zu vertiefen»; Gauthier, La loi fédérale sur le droit pénal administratif, in: Quatorzième Journée juridique, 1975, S. 23 ff., S. 61 «et permettre à l'administration de se contenter d'une enquête sommaire, quitte à réexaminer la question à la suite d'une opposition.»). Auch die Botschaft hält hierzu nur Folgendes fest: «Je nach den Umständen erlaubt es die Neuerung ferner der Verwaltung, die Untersuchung anfänglich summarisch zu gestalten und sie dann nötigenfalls im Einspracheverfahren zu vertiefen. Bei einfachen Tatbeständen oder wenn die Untersuchung von Anfang an gründlich und umfassend geführt wurde, wird allerdings eine Neuuntersuchung im Einspracheverfahren nichts Neues zutage fördern [...]. Im Hinblick auf derartige Fälle ist vorgesehen, dass das Einspracheverfahren bei beidseitigem Einverständnis des Beschuldigten und der Verwaltung übersprungen und die Sache nach Erlass des Strafbescheides direkt vor den ordentlichen Richter getragen werden kann.» (BBI 1971 I 1003). Davon dass, das Verwaltungsstrafverfahren mit Erhebung der Einsprache resp. spätestens ab diesem Zeitpunkt als kontradiktorisch zu qualifizieren sei, ist hingegen in keiner der genannten Primär- oder Sekundärquellen die Rede.
In BGE 142 IV 274 hält das Bundesgericht fest, dass die Strafverfügung in einem Verfahren ergehen muss, in welchem die Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person nicht – wie dies im Abwesenheitsverfahren gerade der Fall ist – beschnitten werden, d.h. in einem kontradiktorisches Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrechten (siehe vorne E. 4.2.5.2). Dabei komme der beschuldigten Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung «umfassende Mitwirkungsrechte» zu, wie insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder der Anspruch auf rechtliches Gehör. Insofern scheint das Bundesgericht seine Prämisse des kontradiktorischen Charakters der Verwaltungsstrafverfahrens auf eben diese Mitwirkungsrechte zu stützen.
Die bundesgerichtliche Auffassung, dass eine Strafverfügung in qualitativer Hinsicht nicht mit einem Strafbefehl, sondern mit einem erstinstanzlichen Urteil gleichzusetzen sei, kann aufgrund der konstanten, eben erst bestätigten Rechtsprechung nicht infrage gestellt werden. Indes muss eine solche Qualifikation im Einzelfall logischer- und konsistenterweise voraussetzen, dass die über das Strafbefehlsverfahren hinausgehenden Wesenszüge des kontradiktorischen Verfahrens zumindest in den Grundzügen gewährt wurden. Analog einem erstinstanzlichen Verfahren können eventuelle diesbezügliche Imperfektionen zwar noch im nächstinstanzlichen Verfahren geheilt werden. Das blosse formelle Abstellen auf das Vorliegen von Strafverfügungen (vgl. dazu [ablehnend] Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, BB.2021.216 vom 28.12.2022 E. 2.2.4) würde indes den Verwaltungsstrafbehörden Tür und Tor öffnen solche nach Einsprache auf einen Strafbescheid – ohne Weiterungen – zwecks Verjährungsstopps zu erlassen. Damit würde die der Rechtsprechung zugrundeliegende Annahme, dass der verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügung (im Unterschied zum gemeinrechtlichen Strafbefehl) eine umfassende Prüfung im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens zugrunde liegt, komplett fingiert. Zumindest de lege lata fehlt es an einer Gesetzesgrundlage, die eine derartige materielle Abweichung im Verhältnis zu den Vorgaben der StPO zu rechtfertigen vermöchte. Ist doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die StPO grundsätzlich analog anwendbar, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (BGE 139 IV 246 E. 1.2).
Ob in casu das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren den Anforderungen an ein kontradiktorisches Verfahren gerecht wurde, welches eine Verurteilung auf umfassender Grundlage beinhaltete, kann nur geprüft werden, wenn zunächst der Begriff des kontradiktorischen Verfahrens beleuchtet wird.
4.2.3.2 Eine eigentliche Definition des kontradiktorischen Verfahrens, insbesondere im Bereich des Straf- und Verwaltungsstrafrechts, fehlt – soweit ersichtlich – sowohl in Lehre als auch in der Rechtsprechung. Im Verfassungsrecht wird darunter im Wesentlichen die Gewährung der Akteneinsicht gegenüber allen Parteien, Zustellung der Schriften an alle Partien zur Stellungnahme (inklusive Replik-/Duplikrecht), Anhörungs- und Teilnahmerechte aller Parteien verstanden (vgl. dazu Favre, Le procès équitable, in: Accès au juge constitutionnel: modalités et procédures, 2000, S. 641 ff.). Der Begrifflichkeit entsprechend, stehen sich im kontradiktorischen (lat. wiedersprechenden) Verfahren regelmässig mindestens zwei gleichberechtigte Parteien mit kontradiktorischen, d.h. sich entgegenstehenden resp. sich widersprechenden Interessen vor Gericht gegenüber. So definiert denn auch das Bundesgericht in seiner zivilrechtlichen Rechtsprechung den Gehalt des kontradiktorischen Verfahrens als das Recht «die Vorbringen der Gegenpartei zu prüfen, dazu Stellung zu nehmen und zu versuchen, diese mit eigenen Vorbringen und Beweisen zu widerlegen» (BGE 133 III 139 E. 6.1; 116 II 639 E. 4c).
Gemäss der Rechtsprechung des EGMR beinhaltet das kontradiktorische Verfahren respektive das Recht auf Konfrontation (adversarial hearing) den Anspruch über alle Beweise, die im Verfahren bei der Beurteilung der Strafsache in Betracht gezogen werden könnten, Kenntnis zu haben und die Gelegenheit zu erhalten, diese Beweise anzufechten und die Argumente zu widerlegen. Das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren ist insofern eng mit der Waffengleichheit verwandt (Guide on Article 6 – Right to a fair trial (criminal limb) (coe.int); Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen des Zugangs zur Justiz (coe.int). Dabei stellt das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren in strafrechtlichen Verfahren einen Teilgehalt der allgemeinen Fairnessgarantie gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO dar, unter dessen Titel verschiedene Rechte zusammen gefasst werden, wie insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, aus welchem wiederum Teilnahme- und Akteneinsichtsrechte fliessen sowie mitunter das Konfrontationsrecht, welches das adversatorische Gegenüberstellen zwischen beschuldigten und beschuldigenden Personen garantiert.
Das Recht auf Konfrontation ist für strafrechtliche Verfahren in Art. 147 StPO geregelt, findet gleichzeitig aber auch eine Grundlage in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. In Anlehnung an die Urteile des europäischen Gerichtshofs hat das Bundesgericht sich in seiner Rechtsprechung verschiedentlich zum Recht auf Konfrontation gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausgesprochen (statt vieler BGE 124 I 274 E. 5) und ausgeführt, dass Beweise im Hinblick auf ein kontradiktorisches Verfahren grundsätzlich in Anwesenheit des Beschuldigten zu erheben seien, indessen auch ein Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung zulässig sei. Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren sei, dass der Beschuldigte belastende Aussagen bestreiten und den Zeugen in kontradiktorischer Weise Fragen stellen kann, wobei eine einmalige Gelegenheit hierfür genüge. Die Befragung muss aber tatsächlich wirksam ausgeübt werden können (BGE 125 I 127 E.6b). Das Bundesgericht stellt den Anspruch auf Befragung von Belastungszeugen ebenfalls in den Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren und der Wahrung der Verteidigungsrechte. Demnach soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (statt vieler BGE 118 Ia 462 E.5c). Der Anspruch, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt allerdings nur dann absolut, wenn das betreffende Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden diese alleine für einen Schuldspruch zwar nicht ausreichen, aber immerhin einen schweren Tatverdacht begründen, so kann die Berücksichtigung der Aussagen auch ohne Möglichkeit zu einer wirksamen Ausübung des Fragerechts als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt werden (BGE 133 I 33 E. 4.4.1; siehe dazu auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55vom 28. Juli 2020 E. 1.7.2).
Nach dem Gesagten ist unter einem kontradiktorischen Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Wesentlichen ein Verfahren zu verstehen, in welchen die beschuldigte Person einerseits Kenntnis von all jenen Umständen erhält, welche die urteilende Behörde in ihrer Urteilsfindung beeinflussen könnten und andererseits die Möglichkeit, sich zu diesen Beweisen zu äussern und falls es sich dabei um wesentliche Beweise handelt, sie anzufechten resp. auf die Probe stellen zu können.
Mit Blick auf die vorgenannte Definition ist zunächst festzuhalten, dass sich im Verwaltungsstrafverfahren vor der jeweiligen Verwaltungsbehörde, nicht zwei gleichberechtigte Parteien mit sich widersprechenden Interessen gegenüberstehen. Vielmehr steht die beschuldigte Person der untersuchenden und gleichzeitig urteilenden Verwaltungseinheit gegenüber. Somit ähnelt das Verwaltungsstrafverfahren bis zur allfälligen Überweisung der Strafverfügung an das Gericht dem staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren, in welchem sich primär die beschuldigte Person und die untersuchende und im Rahmen der Strafbefehlskompetenz urteilende Staatsanwaltschaft gegenüber stehen. Insofern mangelt es dem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren naturgemäss schon am eigentlichen Wesensmerkmal des kontradiktorischen Verfahrens. Dieses Ungleichgewicht kann indes unter Umständen durch umfassende Mitwirkungsrechte insoweit kompensiert werden, als der beschuldigten Person durch diese, die Möglichkeit eingeräumt wird, das Verfahren dennoch wesentlich zu beeinflussen. Dazu gehört wie ausgeführt, insbesondere auch die Möglichkeit, die Beweise wirksam anfechten zu können.
Im Verwaltungsstrafverfahren werden der beschuldigten Person gewisse - im Vergleich zu jenen gemäss Strafprozessordnung aber deutlich weniger umfassende - Mitwirkungsrechte eingeräumt, so insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (Art. 36 VStrR) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Eben darin erblickt das Bundesgericht denn auch den kontradiktorischen Charakter des Verwaltungsstrafverfahrens. Die jeweilige Verwaltungseinheit untersucht den Sachverhalt und präsentiert die Ergebnisse dieser Untersuchung zunächst im Schlussprotokoll, welche somit eine erste schriftliche Würdigung der Verwaltung darstellt und schriftlich zu begründen ist (Art. 61 Abs. 2 VStrR). Die beschuldigte Person hat die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen (Art. 61 Abs. 3 VStrR). Insofern kann die Würdigung des Sachverhalts erstmals mit dem Strafbescheid durch Auseinandersetzung mit der Stellungnahme zum Schlussprotokoll i.S.v. Art. 61 Abs. 2 und 3 VStrR in Widererwägung gezogen werden. Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen den Strafbescheid, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Somit kann die Würdigung des Sachverhalts durch Auseinandersetzung mit der Einsprachebegründung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 VStrR abermals in Widererwägung gezogen werden (Urteil des BGer 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 1.3.3; Ryser, Basler Kommentar, Art. 71 N 8 und 11; Burri/Ehmann, Basler Kommentar, Art. 70 VStrR N 26 f. m.w.H.). Erlässt die Verwaltung eine Strafverfügung, ist diese zu begründen (BGE 133 IV 122 9.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.10). Diese mehrfache Möglichkeit der Widererwägung und die Mitwirkungsrechte, lassen es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge zu, das Verfahren als «kontradiktorisch» zu bezeichnen (siehe dazu E. 4.2.2.2).
Diese «umfassenden Mitwirkungsrechte» vermögen in einfach gelagerten Fällen, denen eine umfassende Sachverhaltsermittlung zu Grunde liegt resp. in denen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, zu genügen. In Konstellationen, in denen sowohl die tatsächlichen Gegebenheiten als auch die rechtliche Ausgangslage komplex sind, sich der strafrechtliche Vorwurf mithin nicht unwesentlich auf Personalbeweise stützt, fragt sich, ob die Gewährung der bloss grundlegendsten Mitwirkungsrechte – insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausschliesslich durch die Möglichkeit sich schriftlich zu den erhobenen Beweisen zu äussern – für ein kontradiktorisches Verfahren genügt.
Bilden Personalbeweise das Fundament eines strafrechtlichen Vorwurfs, erscheint es im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens unabdingbar, einem Beschuldigten das Recht einzuräumen den betreffenden (für die Beurteilung des Vorhalts entscheidenden) Zeugen resp. Auskunftspersonen Fragen zu stellen (Poncet, L'instruction contradictoire dans le système de la procédure pénale genevoise, 1967, S. 112 f.). Hinzu kommt das Recht des Beschuldigten, im Rahmen einer persönlichen Befragung seine Sicht der Dinge darzutun, welches elementar für ein kontradiktorisches Verfahren ist (in fine Poncet, a.a.O., S. 80). Selbstredend kann explizit oder implizit auf entsprechende Rechte verzichtet werden.
In Konstellationen, in denen sich ein strafrechtlicher Vorwurf auf die Aussagen involvierter Personen stützt, weil das mündliche Kommunikationsverhalten eines Beschuldigten zentrales Beweisthema ist, erscheint in einem rein schriftlichen Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör u.U. zu limitiert, als sich die beschuldigte Person zu diesen Beweisen zwar schriftlich äussern kann, den Belastungszeugen aber keine Fragen und deren Aussagen somit nicht auf die Probe stellen und damit deren Beweiswert nicht überprüfen kann.
Auch im Sinne der skizzierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.2.2.2) steht eine zu extensive Limitierung von Mitwirkungsrechten einer verjährungsbeendenden Wirkung von Entscheiden entgegen, weil die Strafverfügung gerade nicht auf einer umfassenden Grundlage erging und nicht in einem kontradiktorischen Verfahren gleich wie ein erstinstanzliches Urteil. Folgerichtig müssen in Fällen, in welchen der strafrechtliche Vorwurf entscheidend auf Personalbeweisen gründet, die Beweise – sofern diese nicht bloss zusätzliche Mosaiksteinchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellen – auf die Probe gestellt werden können. Besteht diese Möglichkeit nicht einmal ansatzweise, kann weder von einem kontradiktorischen Verfahren noch von einer umfassenden Grundlage die Rede sein.
4.2.3.3 In casu sind einerseits die tatsächlichen Gegebenheiten durchaus komplex (mitunter diverse, teils parallele Verantwortlichkeiten zur MROS-Meldeerstattung), andererseits auch die rechtliche Ausgangslage, insbesondere mit Blick auf die Verantwortlichkeiten eines jeden Einzelnen im Rahmen von Gremiumsentscheiden. Darüber hinaus stützt sich die Strafverfügung an verschiedenen Stellen auf Aussagen von, in die hier relevanten Geschäftsbeziehungen involvierte Personen, die (lediglich) im Rahmen des FINMA-Enforcementverfahrens einvernommen wurden.
So stützt sich die als Anklage dienende Strafverfügung zur Begründung des Vorwurfs, dass der Beschuldigte widerholt sein Vertrauen in D. beteuert habe, den er gut gekannt habe, auf die folgende Aussage von E.: «I think A. knew him very well. A. always said that he was sure of D.» (TPF act. 6.100.85, Randziffer 363 mit Verweis auf Randziffer 192).
Dass der Beschuldigte den Entscheid im BAC gegen eine Meldeerstattung beeinflusst und er seiner Pflicht, sich für eine MROS-Meldung auszusprechen, nicht nachgekommen sei, untermauert das EFD in der Strafverfügung mit der Aussage von C., demzufolge keine Meldung erstattet worden sei, da «noch nicht alle Fakten da [waren], die wir haben wollten. [...] Das BAC war immer ein Consensus Body. Die Trust Representatives wollten eher Fakten, bevor eine Meldung erstattet wurde. [...] Es ist aber normal, dass es hier verschiedene Meinungen gibt. (TPF act. 6.100.86, Randziffer 365 mit Verweis auf Randziffer 175). Als Trust Representatives sollen dabei einzig der Beschuldigte und B. in Frage kommen, da die weiteren im Sitzungsprotokoll vom 1. September 2015 aufgeführten Teilnehmer nicht Angestellte der Trust Q. sind. Weiter führt es in diesem Zusammenhang eine von N. am 26. November 2015 an J. gesendete E-Mail an, in welcher er sich zunächst darüber beklagte, dass er erst vier Stunden zuvor über die Einreichung einer Verdachtsmeldung bei der MROS informiert worden sei. In dieser hielt er fest «I am EXTREMELY disappointed with the behavior of Trust that they give us such a short notice since I recommended to report this case already two month ago and it was Trust who steadily made difficulties with the reporting» (TPF act. 6.100.64 ff., Randziffern 264 und 271 mit Verweis auf Randziffer 204).
Der Beschuldigte verlangte dabei bereits mit Stellungnahme zum Schlussprotokoll neben seiner persönlichen Einvernahme auch diejenige von diversen involvierten Personen, insbesondere jenen, deren Aussagen Eingang in das Schlussprotokoll gefunden haben, d.h. von E., C. und J. Das EFD wies diese Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ab und erliess einen Strafbescheid, gegen welchen der Beschuldigte bekanntlich Einsprache erhob und erneut diverse Beweisanträge, insbesondere die Einvernahme der obgenannten Personen und von sich selbst beantragte. Eben spätestens ab diesem Zeitpunkt ist gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vertiefte Untersuchung zu führen, hat die Strafverfügung doch im Unterschied zum Strafbescheid, der auf einer bloss summarischen Grundlage beruhen darf, auf einer umfassenden Basis zu beruhen. Die Ausführungen in der Strafverfügung, wonach der Beschuldigte wiederholt sein Vertrauen in D. bekundet und damit dazu beigetragen habe, dass die weiteren BAC-Mitglieder Verdachtsmomenten nicht nachgekommen seien, beruhen dabei im Wesentlichen auf den oben zitierten Aussagen. Diese Aussagen müssen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden können, damit sie als Grundlage des Tatvorwurfs dienen können. Insofern hätte analog dem strafprozessrechtlichen Einspracheverfahren spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Einvernahme der beschuldigten Person durch das EFD stattfinden und hätte ihm die Gelegenheit zur Konfrontation gewährt werden müssen. Beides stellen kontradiktorische Mittel dar, die Konfrontationseinvernahme dient dabei insbesondere dazu, den Beweiswert einer Aussage zu prüfen. Gerade diese Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen ist in einem Verfahren wie dem vorliegenden relevant, damit überhaupt von einer umfassenden Grundlage – analog jener, die einem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde liegen muss – gesprochen werden kann. Entsprechend sah auch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts vor, neben dem Beschuldigten diverse Zeugen und eine Auskunftsperson einzuvernehmen, ansonsten der Sachverhalt als nicht für ein erstinstanzliches Urteil ausreichend geklärt gelten muss. Die rein schriftliche Äusserungsmöglichkeit, insbesondere ohne Möglichkeit den Belastungszeugen direkt Fragen stellen und ihre Aussagen auf die Probe stellen zu können, vermag der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des vorliegenden Falles nicht gerecht zu werden. Dabei hätte sich gerade diese hier vorliegende Komplexität in der Untersuchung vor der Verwaltungsbehörde widerspiegeln müssen, damit die Grundlage für deren Entscheid als umfassend i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrachtet werden kann.
4.2.3.4 Nach dem Gesagten, fehlt es der vorliegenden Strafverfügung vom 14. November 2022, in vollständiger Ermangelung der (vom Beschuldigten beantragten) Möglichkeit die von der Verwaltungsbehörde für den Entscheid beigezogenen Personalbeweise kontradiktorisch auf die Probe zu stellen, d.h. deren Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit überprüfen zu können, an einer umfassenden Grundlage, wie sie einem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde liegt. Hinzu kommt die fehlende Befragung des Beschuldigten zur Sache trotz ausdrücklichem Antrag. Basiert die Strafverfügung vorliegend aber gerade nicht einmal ansatzweise auf einer umfassenden Grundlage und kann sie darüber hinaus auch nicht als in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen gelten, kann ihr auch keine verjährungsbeendende Wirkung i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB zukommen. Somit ist die Verfolgungsverjährung vorliegend am 1. Dezember 2022 betreffend D. und am 6. August 2023 für AA. eingetreten. Folglich sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verletzungen der Meldepflicht in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2015 resp. 5. August 2016 bereits verjährt, weshalb das Verfahren einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).
5. Verfahrenskosten
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird, oder wenn sie freigesprochen wird, aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 97 Abs. 2 VStrR können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden. Art. 96 Abs. 2 VStrR sieht als dann in Anlehnung an die Regelung gemäss Art. 426 StPO vor, dass dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
Gründe dafür, dass die Voraussetzung für eine Kostenauferlegung trotz Einstellung des Verfahrens gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Die Kosten des Verfahrens sind daher von der Eidgenossenschaft zu tragen.
6. Entschädigung
6.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Im gerichtlichen Verfahren gilt Art. 99 VStrR sinngemäss, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet (Art. 101 Abs. 1 VStrR).
Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf dabei kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR).
6.2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.
6.2.1 Die Verteidigung macht mittels Eingabe vom 12. März 2024 ausdrücklich einzig eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im Umfang von insgesamt Fr. 91'380.84 (inkl. MWST) geltend (TPF 6.821.4 ff.). Der geltend gemachte Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 setzt sich aus insgesamt 485.6 Stunden Arbeitszeit zusammen (2021: 122.55; 2022: 118.7; 2023: 244.35), wovon indes nicht sämtliche Arbeitsstunden fakturiert wurden. Im Übrigen macht die Verteidigung neben den Mehrwertsteuern eine Kleinspesenpauschale von 1 % für sämtliche Auslagen geltend. Die Kleinspesenpauschale ist nicht zu beanstanden.
6.2.2 Die Verteidigung deklariert für das Jahr 2021 einen Arbeitsaufwand von total 122.55 Stunden, wobei eine Entschädigung für 72.75 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, eine Kleinspesenpauschale von 1 % zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend gemacht wird.
Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für den Leistungsträger «Korrespondenz mit Behörden/Eingaben» (3.3 Stunden) ist nicht zu beanstanden.
Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie interne Doppelspurigkeit, interne Besprechungen oder blosse administrative Tätigkeiten. Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind ebenfalls nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen. Gemäss der eingereichten Kostennote wurden E-Mails und Telefonate mit dem Klienten sowie mit Behörden oder Amtsstellen explizit als solche bezeichnet, weitere Korrespondenz wurde entweder nicht näher spezifiziert oder als Korrespondenz mit «Dritten» bezeichnet. Entsprechend sind zunächst sämtliche Positionen zu streichen, die solche Korrespondenz umfassen und damit die Positionen Nr. 7 «E-Mails und Telefon mit Dritten» à 0.6 Stunden, Nr. 22 «E-Mails und Telefon mit Dritten» à 0.8 Stunden, Nrn. 37 und 38 «E-Mails» à je 0.25 Stunden, Nr. 47 «E-Mails und Telefon mit Dritten» à 0.6 Stunden, Nr. 48 «Vorbereitung von und Teilnahme an Conference Call mit Dritten und S. Carvalho, Aktenstudium» – die neben Korrespondenz mit Dritten auch interne Besprechungen umfasst – à 1.6 Stunden und die Nrn. 61 und 64 «E-Mails» à je 0.6 Stunden. In den Positionen Nrn. 25, 26, 49 und 51 wurde neben Korrespondenz mit dem Klienten jeweils auch solche mit «Dritten» (E-Mails und Telefonate) erfasst, womit diese ermessensweise um je 0.25 Stunden, insgesamt also um eine Stunde à Fr. 230.-- zu kürzen sind.
Nicht zu entschädigen sind im Weiteren die folgenden administrativen Aufwendungen oder internen Doppelspurigkeit: Nr. 3 «Div. Projektmanagement, E-Mails» von einer Stunde à Fr. 230.--; Nr. 34 «Besprechung mit Andrea Taormina, Überarbeiten Entwurf Eingabe sowie Berechnungen» und Nr. 35 «Besprechung mit S. Carvelho» von insgesamt einer Stunde à Fr. 230.--; Nr. 42 «Besprechung mit S. Carvalho» von 0.2 Stunden à Fr. 230.-- und Nr. 58 «Überarbeitung Analyse» [die von SC erstellt wurde] von 0.5 Stunden à Fr. 230.--. Die Positionen Nr. 20, 30 und 52 enthalten neben dem Leistungsträger «Aktenstudium» auch jeweils eine «Besprechung mit A. Taormina» und sind damit ermessensweise um je 0.5 Stunden, insgesamt somit 1.5 Stunden, zu kürzen.
Im Übrigen geht der Aufwand für den Leistungsträger «Aktenstudium» mit 49.4 Stunden über das hinaus, was für eine gewissenhafte und effiziente Vertretung zu diesem Zeitpunkt erforderlich war, dies namentlich weil neben dem Verteidiger eine weitere Anwältin in die Bearbeitung des Dossiers involviert war. Solche Doppelspurigkeit und die Mitarbeit zweier Anwälte – die sich aufgrund unterschiedlicher Aktenkenntnisse jeweils austauschen müssen (siehe die diversen internen Besprechungen) – sind nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen. In diesem Zusammenhang ist indes zu berücksichtigen, dass gewisse Positionen in Zusammenhang mit dem Aktenstudium zwar in der Kostennote aufgelistet, schliesslich aber nicht fakturiert wurden. Vor diesem Hintergrund sind die Aufwendungen für den Leistungsträger «Aktenstudium» um ¼ und somit auf 37.05 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen.
Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 11'477.-- (total 72.75 Stunden abzgl. 22.85 Stunden = 49.9 Stunden), zuzüglich angepasster Kleinspesenpauschale in Höhe von 1 % (entsprechend Fr. 114.80) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % (entsprechend Fr. 892.60), womit die Entschädigung für die erbetene Verteidigung für das Jahr 2021 auf total Fr. 12'484.40 (inkl. MWST) festzusetzen ist.
6.2.3 Für das Jahr 2022 macht die Verteidigung einen Arbeitsaufwand von insgesamt 118.7 Stunden, wovon 96.1 Stunden à Fr. 230.-- fakturiert sowie die Kleinspesenpauschale von 1% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend total Fr. 24'042.98 geltend.
Der für das Jahr geltend gemachte Aufwand für den Leistungsträger «Korrespondenz mit Klient» erscheint mit 2.6 Stunden angemessen. Weitere Korrespondenz mit dem Klienten finden sich in diversen Positionen, unter denen mehrere Leistungsträger zusammengefasst sind, weshalb eine separate Ausgliederung nicht abschliessend möglich ist. Dennoch erscheint der Aufwand angemessen. Im Übrigen gehen die geltend gemachten Aufwände über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war. Nicht zu entschädigen sind wiederum Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Besprechungen und interne Doppelspurigkeit sowie Korrespondenz mit Dritten, so also Nr. 83 «Besprechung mit DD.» von 0.3 Stunden; Nr. 88 «Telefon mit Dritten» à 0.2 Stunden; Nrn. 101 und 102 «E-Mails» von insgesamt 0.9 Stunden; Nr. 109 «E-Mails» à 0.3 Stunden; Nr. 121 «E-Mails» von 0.4 Stunden; Nr. 122 «Vorbereitung Call Klient» durch Rechtsanwältin N. Wantz à 0.7 Stunden.
Der Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit dem Leistungsträger «Aktenstudium» erscheint, mit Blick auf die neu hinzugekommenen Akten, unangemessen und ist daher um ½ auf 13.4 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Aufgrund interner Doppelspurigkeit, infolge diverse Überarbeitungen und Kontrollen durch die parallelen Arbeit von zwei Rechtsanwälten (vgl. insbesondere die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Schlussprotokoll die vom Verteidiger und Rechtsanwältin N. Wantz wechselseitig vorgenommen wurde) ist zudem der Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit dem Leistungsträger «Abfassen schriftlicher Eingaben» von 63.8 Stunden um ⅓ auf rund 42.6 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen.
Die Entschädigung für die Arbeitszeit im Jahr 2022 beläuft sich infolge der vorgenannten Kürzungen somit auf Fr. 13'501.-- (96.1 Stunden abzgl. 37.4 Stunden, somit 58.7), zzgl. der Kleinspesenpauschale von Fr. 135.-- und der Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 1'050.--), ausmachend total Fr. 14'686.--.
6.2.4 Für das Jahr 2023 weist die Verteidigung einen Arbeitsaufwand von 244.35 Stunden aus, wovon sie 200.65 à Fr. 230.-- zzgl. Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer geltend macht. Die betragsmässig nicht geltend gemachten Aufwendungen betreffend dabei grossmehrheitlich Arbeiten des Praktikanten.
Auch hier gilt das bereits Vorgenannte; nicht zu entschädigen sind Aufwendungen die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Doppelspurigkeit sowie der Austausch mit anderen Rechtsanwälten, so also Pos. Nr.131 «Besprechung mit N. Wantz betreffend Beweisanträge» von 1.2 Stunden; Nr. 135 «E-Mails und Telefonat mit Dritten» von 0.8 Stunden; Nr. 143 «Teilnahme Call mit Klient betr. Beweisanträge» von 1.25 Stunden; Nr. 208 «E-Mails» von 0.4 Stunden.
Die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Erstellung des Plädoyers sind vorab gesondert zu betrachten, da der Verteidiger am 31. Juli 2023 einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellte und somit unklar war, ob die bereits angesetzte Hauptverhandlung im September überhaupt stattfindet. Die geltend gemachten Arbeiten am Plädoyer erscheinen zu diesem Zeitpunkt als verfrüht und nicht zielführend. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen für die Ausfertigung eines Entwurfs des Plädoyers sowie das damit in Zusammenhang stehende Aktenstudium von insgesamt 21 Stunden sind folglich nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen.
Im Übrigen gehen die Aufwände für die Leistungsträger «Aktenstudium» mit 61.1 Stunden (ohne die Aufwendungen für das Aktenstudium in Zusammenhang mit dem Plädoyer, da diese bereits vorne berücksichtigt wurden) und «Abfassen schriftlicher Eingaben» mit 105.35 Stunden über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war und sind – insbesondere mit Blick darauf, dass interne Doppelspurigkeit und die Mitarbeit einer zusätzlichen Anwältin in diesen Positionen miterfasst sind (siehe dazu auch die vorangehenden Ausführungen) – entsprechend zu kürzen, nämlich um rund ⅓ für den Leistungsträger «Aktenstudium», somit um 20.4 Stunden und um rund ½ für das «Abfassen schriftlicher Eingaben», folglich um 52.7 Stunden.
Vor diesem Hintergrund beträgt das Honorar für die erbetene Verteidigung für das Jahr 2023 total Fr. 25'744.30, zusammengesetzt aus 102.9 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 23'667.--, der Kleinspesenpauschale in Höhe von Fr. 236.70 zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend Fr. 1'840.60.
6.2.5 Zusammengefasst ist A. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 52'914.70 (Fr. 12'484.40 + Fr. 14'686.-- + Fr. 23'667.-- [inkl. MWST]) zu entschädigen.
7. Vollzug
Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig.
7.1
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. Das Verfahren gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht wird infolge Verjährung eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 52'914.70 für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt.
4. Der Vollzug der vorliegenden Verfügung erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
II.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft, Herrn Alexander Medved, Leiter Rechtsdienst
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Herrn Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst
- Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. März 2024
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