Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | SK.2022.54 |
Datum: | 22.04.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Gesuch; Beschwerdekammer; Mobiltelefon; Gesuchsgegner; Entsiegelung; Bundesstrafgerichts; Gericht; Bundesgericht; Durchsuchung; Tablet; Kopie; Frist; Eidgenössische; VStrR; Entsiegelungsverfahren; Zustellung; Spielbankenkommission; Daten; Mobiltelefone; Fedpol; Einreichung; Bundesgerichts; Urteil; Tribunal; Beschluss; Parteien; Eidgenössischen; Phone; Samsung; Notebook |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 38 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 6 BGG ;Art. 85 StPO ; |
Referenz BGE: | 139 IV 246; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2024.5
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BE.2024.5 Nebenverfahren: BP.2024.35 |
Beschluss vom 22. April 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin | |
gegen | ||
A., Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Kantonspolizei Zürich gestützt auf den Durchsuchungsbefehl des Leiters des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») vom 6. Februar 2024 am 26. März 2024 in den Privaträumlichkeiten von A. eine Durchsuchung durchführte und dabei diverse Geräte und Dokumente sicherstellte (act. 1.2);
- A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. März 2024 die Siegelung der sichergestellten Geräte und Dokumente verlangte (act. 1.2);
- die ESBK in der Folge mit Gesuch vom 27. März 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; sie in der Hauptsache um Ermächtigung ersucht, die bei A. sichergestellten Gegenstände U64367 (Mobiltelefon, iPhone), U64368 (Mobiltelefon, Samsung), U64369 (Tablet, iPad), U64370 (Notebook, Acer), U64372 (PC, Marke unbekannt), U64373 (PC, iMac), U64374 (2 Festplatten), U64375 (Zettel/Notizen «Spieleranteile») und U64376 (Tablett, iPad) zu entsiegeln und zu durchsuchen; eventualiter die ESBK zu ermächtigen sei, die auf Anordnung des Bundesstrafgerichts erstellten forensischen Kopien der gesicherten Daten der Mobiltelefone (U64367 und U64368) zu durchsuchen (act. 1);
- daraufhin die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiegelungsverfahren eröffnete und das Fedpol mit Schreiben vom 28. März 2024 beauftragte, eine forensische Kopie der Mobiltelefone U64367 und U64368 zu erstellen; zugleich die ESBK beauftragt wurde, die sich bei ihr befindlichen Mobiltelefone (U64367 und U64368) zwecks Erstellung einer forensischen Kopie dem Fedpol weiterzuleiten (act. 3);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. März 2024 A. eine Frist bis zum 8. April 2024 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort ansetzte (act. 2);
- das Fedpol am 11. April 2024 seinen Bericht vom 3. April 2024 zur forensischen Sicherung der Mobiltelefone (U64367 und U64368) einreichte (act. 4);
- der Bericht des Fedpol vom 3. April 2024 A. am 11. April 2024 zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 5);
- das Schreiben vom 28. März 2024, mit welchem A. eine Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort angesetzt wurde, dem Gericht am 16. April 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde (act. 6), woraufhin das Gericht A. am 17. April 2024 eine Kopie des Schreibens vom 28. März 2024 mit A-Post zustellte (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);
- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern entscheidet (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);
- der Gesuchsgegner mit der Erklärung, die Siegelung zu verlangen, keine Geheimnisrechte als betroffen anrief (act. 1.2);
- die Zustellung von Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf eine andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei, erfolgt; die Zustellung einer nicht abgeholten eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);
- das Schreiben vom 28. März 2024, mit welchem dem Gesuchsgegner eine Frist bis zum 8. April 2024 für die Einreichung einer Gesuchsantwort angesetzt wurde, von ihm nicht abgeholt wurde; das Schreiben damit am 10. April 2024 als zugestellt gilt;
- sich der Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren innert Frist und bis heute nicht vernehmen liess, mithin auch im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;
- mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners für die Beschwerdekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sich auf den Asservaten U64367 (Mobiltelefon, iPhone), U64368 (Mobiltelefon, Samsung), U64369 (Tablet iPad), U64370 (Notebook, Acer), U64372 (PC, Marke unbekannt), U64373 (PC, iMac), U64374 (2 Festplatten), U64375 (Zettel/Notizen «Spieleranteile») und U64376 (Tablett, iPad) resp. auf deren forensischen Kopien befindenden Daten vornehmen kann;
- formal gesehen zwar die Gesuchstellerin unterliegt, weil auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);
- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Die Asservate U64367 (Mobiltelefon, iPhone), U64368 (Mobiltelefon, Samsung), U64369 (Tablet, iPad), U64370 (Notebook, Acer), U64372 (PC, Marke unbekannt), U64373 (PC, iMac), U64374 (2 Festplatten), U64375 (Zettel/Notizen «Spieleranteile») und U64376 (Tablett, iPad) resp. deren forensische Kopien werden zur weiteren Verwendung der Eidgenössischen Spielbankenkommission übergeben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 23. April 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission
- A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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