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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2024.8 vom 11.03.2024

Hier finden Sie das Urteil RR.2024.8 vom 11.03.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids RR.2024.8


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

RR.2024.8

Datum:

11.03.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Verfahren; Verfahrens; Bundes; Recht; Siegel; Beschwer; Verfahrensakten; Daten; Sinne; Person; Siegelung; Rechten; Verfahren; Siegelbruch; Amtsgeheimnis; Untersuchung; Eingabe; Amtsgeheimnisverletzung; Amtsmissbrauch; Amtsanmassung; Handlung; Geheim; Interesse; Beschwerdeführers; Parteien; Beschwerdegegner; Einstellung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 EMRK ;Art. 104 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 179 StGB ;Art. 248 StPO ;Art. 28 StGB ;Art. 29 StGB ;Art. 30 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 318 StPO ;Art. 32 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 453 StPO ;

Referenz BGE:

141 IV 380; 148 IV 170; ;

Kommentar:

Heim, Vest, Trechsel, Heimgartner, Basler 4. Aufl. , Art. 287 StGB, 2019

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2023.125

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.125

Beschluss vom 11. März 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte machten mit Strafanzeige vom 13. November 2020 geltend, aus dem als vertraulich klassifizierten Berichtsentwurf der Geschäftsprüfungsdelegation zur Krypto-Affäre vom 7. Oktober 2020 seien vertrauliche Informationen an verschiedene Medien weitergegeben worden. Zwecks Leitung des entsprechenden Verfahrens hat die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») am 15. Januar 2021 mit B. einen a.o. Staatsanwalt des Bundes eingesetzt (Verfahrensakten a.o. StA, act. I/8.2.2). Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete B. am 14. Juli 2021 eine Strafuntersuchung gegen den damaligen Leiter Kommunikation des Eidgenössischen Departements des Innern C. (Verfahrensakten a.o. StA, act. I/3.3).

B. Mit Editionsverfügung vom 2. September 2021 forderte B. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (nachfolgend «BIT») u.a. dazu auf, detailliert beschriebene Daten aus der Exchange Mailbox von C. herauszugeben (Verfahrensakten a.o. StA, act. III/4.1.5). Unter den herausgegebenen E-Mails befanden sich u.a. auch solche von C. an A., den CEO der D. AG, im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie durch die Bundesbehörden (vgl. hierzu u.a. die Aktennotiz von B. vom 19. Januar 2022 betreffend Zufallsfund; Verfahrensakten a.o. StA, act. I.4.14). Gemäss den Ausführungen in der vorliegend angefochtenen Verfügung sei B. davon ausgegangen, dass hinsichtlich dieser Daten nur das BIT siegelungsberechtigt gewesen wäre. Das BIT habe keine Siegelung verlangt, weshalb die bei ihm erhobenen Daten nicht gesiegelt worden seien (siehe hierzu act. 1.1, Rz. B.19 und die weiteren Hinweise auf die Akten).

C. In der Folge forderte B. am 27. Januar 2022 die E. AG […] auf, alle E-Mails des privaten Accounts von C. im Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 27. Januar 2022 herauszugeben (Verfahrensakten a.o. StA, act. I.3.1). Die Herausgabe der entsprechenden Daten erfolgte am 22. Februar 2022. Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei B. davon ausgegangen, dass hinsichtlich dieser Daten nur die E. AG siegelungsberechtigt gewesen wäre. Diese habe keine Siegelung verlangt (siehe hierzu act. 1.1, Rz. B.26 f. und die weiteren Hinweise auf die Akten).

D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 informierte B. die AB-BA über den als Zufallsfund bezeichneten E-Mail-Verkehr zwischen C. und A. Diesbezüglich bat B. um Prüfung, ob die AB-BA ihm bezüglich dieser neuen möglichen Amtsgeheimnisverletzungen einen weiteren Auftrag zur Führung einer Strafuntersuchung erteilen wolle (Verfahrensakten a.o. StA, act. I.2.1). Die AB-BA erweiterte in der Folge das Mandat von B. zur Prüfung dieser weiteren möglichen Straftaten (vgl. Verfahrensakten a.o. StA, act. I.2.4).

E. Am 17. Mai 2022 kam es zu Hausdurchsuchungen, u.a. am Wohnort und am Arbeitsplatz von C. sowie am Arbeitsort von A. (vgl. Verfahrensakten a.o. StA, act. V.3.1.2, V.3.2.2, V.5.5.1). Gemäss der Darstellung in der angefochtenen Verfügung wurden die bei C. sichergestellten Daten(träger) auf dessen Antrag hin gesiegelt und von B. in der Folge weder eingesehen noch verwendet (siehe act. 1.1, Rz. B.32 und die weiteren Hinweise auf die Akten). Die am Arbeitsort von A. sichergestellten Daten(träger) wurden ebenfalls auf dessen Antrag hin gesiegelt und von B. in der Folge weder eingesehen noch verwendet (siehe act. 1.1, Rz. B.33 und die weiteren Hinweise auf die Akten; siehe u.a. auch Verfahrensakten a.o. StA, act. V.5.5.1 S. 3 f., V.5.5.5). Am 18. bzw. am 24. Mai 2022 verlangte der Verteidiger von C., dass sämtliche vom BIT bzw. von der E. AG herausgegebenen Daten(träger) zu siegeln seien (vgl. hierzu act. 1.1, Rz. B.36 und B.43). Am 31. Mai 2022 stellte B. die sichergestellten Daten(träger) und E-Mails betreffend beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern ein Entsiegelungsgesuch (Verfahrensakten a.o. StA; «Unterlagen ohne Ordner»), in dessen Begründung er sowohl die Daten des BIT als auch die von der E. AG edierten Daten verwendete (vgl. hierzu act. 1.1, Rz. B.44). In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2022 an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern liess C. Vorgänge in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung darlegen, die seiner Ansicht nach den begründeten Verdacht zahlreicher strafrechtlich relevanter Handlungen bzw. Unterlassungen wecken (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 5.2.1).

F. Unter Hinweis auf seine eben erwähnte Stellungnahme vom 29. Juli 2022 reichte C. am 17. August 2022 bei der Bundesanwaltschaft gegen B. und unbekannte Täterschaft eine Strafanzeige ein. Darin macht er geltend, im Zusammenhang mit der Edition seiner E-Mails beim BIT bzw. bei der E. AG sowie mit deren Auswertung und Verwertung im Strafverfahren sei es zu Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauch, Begünstigung, Amtsanmassung sowie zu strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privat—bereich im Sinne von Art. 179 ff. StGB gekommen (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 5.2). Zwecks Prüfung dieser Strafanzeige hat die AB-BA F. zum a.o. Staatsanwalt des Bundes ernannt (vgl. Verfahrensakten SV.22.1037, act. 25.1). Am 22. November 2022 liess diesbezüglich der Vertreter von A. F. ebenfalls eine Eingabe zugehen (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 5.3). Darin führte er u.a. Folgendes aus:

(…) Als Rechtsvertreter eines von durch Zwangsmassnahmen des a.o. StA B. Betroffenen erlaube ich mir, Ihnen im Hinblick auf die von Ihnen offenbar durchzuführende Prüfung von möglichen Straftatbeständen meine Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens im Zusammenhang mit der von a.o. StA B. geführten Strafuntersuchungen) zukommen zu lassen.

Überprüfungswürdig (nebst anderen Vorgehensweisen) erscheint dabei vor allem, dass gesiegelte Aufzeichnungen ausgedruckt an das ZMG (und damit für alle Parteien einsehbar) verschickt wurden und dass wiederholt aus diesen gesiegelten Aufzeichnungen zitiert wurde. Es drängt sich hier sicherlich eine Prüfung auf, ob dies nicht einen Siegelbruch und/oder eine mögliche Amtsgeheimnisverletzung darstellt.

Ebenfalls überprüfungswürdig ist auch die Tatsache, dass durch das Zusammenlegen von zwei Strafuntersuchungen (wobei die Frage, ob die zweite überhaupt rechtmässig eröffnet wurde, offenbar genau Gegenstand Ihrer Prüfungen ist) zwei unterschiedliche Sachverhalte für alle in den beiden Strafuntersuchungen zugelassenen Parteien sowie Verfahrensbeteiligten offengelegt wurden und damit allenfalls das Amtsgeheimnis verletzt wurde (…).

Die AB-BA teilte F. hierzu mit, sie erweitere dessen Mandat als a.o. Staatsanwalt des Bundes zur Prüfung dieser Eingabe (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 2.5.7).

G. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B. wegen Verdachts auf Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Amtsgeheimnisverletzung, Begünstigung, strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich sowie Siegelbruch (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 6.16). Am 3. Januar 2023 verfügte F., die Strafsache gegen B. werde betreffend den Vorwurf, durch das Zusammenlegen von zwei Strafuntersuchungen seien zwei unterschiedliche Sachverhalte für alle in den beiden Strafuntersuchungen zugelassenen Parteien sowie Verfahrensbeteiligten offengelegt und damit das Amtsgeheimnis verletzt worden, nicht anhand genommen (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 2.1). Die übrigen Vorwürfe betreffend eröffnete F. gegen B. am selben Tag eine Strafuntersuchung (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 7.1).

H. Unter Bezugnahme auf die erwähnte Teilnichtanhandnahmeverfügung vom 3. Januar 2023 liess A. gegenüber F. in einer weiteren Eingabe vom 28. März 2023 Folgendes ausführen (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 24.15):

(…) Gemäss Erwägung Ziff. 7.2. in der erwähnten Verfügung führen Sie das Verfahren gegen a.o. StA B. betreffend Verdacht auf Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Amtsgeheimnisverletzung, Siegelbruch, Begünstigung und Strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich weiter.

Den Ihnen mit Schreiben vom 22. November 2022 sowie vom 13. Februar 2023 zugeschickten Ausführungen und Beilagen kann entnommen werden, dass A. als Geheimnisschutzberechtigter für die sichergestellten Aufzeichnungen eine Siegelung verlangte. Trotzdem wurden diese Aufzeichnungen durch a.o. StA B. wiederholt offengelegt und verwendet (bspw. im Entsiegelungsverfahren). Durch diese Handlungen wurde mein Mandant in seinen Rechten verletzt.

Die Siegelung dient dem Schutz der Geheim- und Privatsphäre vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen. Erwirkt der Geheimnisschutzberechtigte die Siegelung von Aufzeichnungen oder Unterlagen, und wird das Siegel durch die nicht zuständige Behörde gebrochen (dies ist ein Entscheid, der exklusiv dem Zwangsmassnahmengericht vorbehalten ist und dies unabhängig von der persönlichen Meinung der Staatsanwaltschaft), so sind dessen private Interessen durch den Siegelbruch unmittelbar betroffen (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Juni 2019, BB.2019.50, E. 1.3.1).

Auch die blosse Umgehung einer Siegelung wird von Art. 290 StGB erfasst (BSK StGB, Riedo, Art. 290 N 31), es muss sich also nicht um den physischen Bruch eines physischen Siegels handeln.

Indem a.o. StA B. aus gesiegelten Akten zitierte und diese gar in Kopie seinem Entsiegelungsgesuch beilegte, hat er das Siegel im Sinne von Art. 290 StGB gebrochen und mein Mandant ist als Geheimnisherr somit unmittelbar durch diese Handlung betroffen.

Die gemachten Überlegungen gelten mutatis mutandis auch für die von Ihnen untersuchten Deliktsvorwürfe der Amtsanmassung, des Amtsmissbrauchs sowie der Amtsgeheimnisverletzung soweit dies die Erhebung bzw. Auswertung und Verwendung von Aufzeichnungen meines Mandanten betrifft.

Mein Mandant ist somit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und konstituiert sich hiermit als Privatkläger. Er erklärt, sich am Strafverfahren als Strafkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu beteiligen. (…)

I. Mit Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO teilte F. den Parteien mit, er beabsichtige, die Strafuntersuchung gegen B. einzustellen (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 28.1–28.3). Am 16. Mai 2023 nahm A. hierzu Stellung und unterbreitete F. eine Reihe von Beweisanträgen (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 28.8). Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 informierte der Vertreter von A. F. zudem über weitere Sachverhalte. Dabei habe sich B. nach Beendigung seines Mandats als a.o. StA des Bundes mutmasslich Amtsanmassung sowie Urkundenfälschung zuschulden kommen lassen (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 5.4).

J. Am 19. Juni 2023 erliess F. die nachfolgende Verfügung (act. 1.1):

1. Die Strafuntersuchung gegen B. wegen Amtsanmassung (Art. 287 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB), Siegelbruch (Art. 290 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) und strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich (Art. 179 ff. StGB), begangen im Zeitraum vom 15. Januar 2021 bis 15. Mai 2023 wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und zulasten des Staates abgeschrieben.

3. Die Zivilklage von C. wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die Anwaltskosten des Verteidigers, Rechtsanwalt Peter Bettoni werden auf Fr. 4'841.80 (…) festgesetzt und gehen zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 StPO).

5. C. hat die eigenen Parteikosten selber zu tragen.

6. A. hat die eigenen Parteikosten selber zu tragen.

7. (…)

K. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 30. Juni 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. Juni 2023 in der Strafuntersuchung SV.22.1037 aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung und zur Anklageerhebung an den ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zurückzuweisen.

2. Es sei der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes anzuweisen, mindestens die folgenden Beweiserhebungen zu tätigen: (…)

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

B. liess hierzu am 17. Juli 2023 mitteilen, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 8). In seiner Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 beantragt F., die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, und die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Entschädigung auszurichten (act. 12).

In seiner Replik vom 6. Oktober 2023 schliesst A. auf Gutheissung seiner Beschwerde (act. 23). Diese Eingabe wurde den übrigen Parteien am 9. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 25). Am 6. März 2024 liess A. eine spontane Eingabe mitsamt Stellungnahme der Bundesanwaltschaft an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern vom 22. Dezember 2023 einreichen (act. 27, 27.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) keine Auswirkungen auf den vorliegenden Beschluss.

2.

2.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf—gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2

2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

2.2.2 In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2 S. 175; 147 IV 269 E. 3.1; jeweils m.w.H.).

2.2.3 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 in fine m.w.H.).

3. Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung geltend, er sei durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und er habe ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung dieser Einstellungsverfügung. Sodann habe er als betroffener Medienschaffender ein offensichtliches Interesse daran, dass Staatsanwälte nicht rechtswidrig Informationen erlangen, auswerten und dadurch den Quellenschutz und die Pressefreiheit gemäss Art. 10 EMRK verletzen, ohne dass dies zumindest ansatzweise und in rechtsstaatlicher Manier untersucht werde. Er sei durch die vorliegende Einstellungsverfügung auch in dieser Hinsicht unmittelbar betroffen (act. 1, Rz. 5). Ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die Straftaten, welche Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung bilden, in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist bzw. ob ihm die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt, ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zu prüfen. Auffallend dabei ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich an einem Strafverfahren beteiligte, welches ursprünglich auf einer Strafanzeige von C. beruhte. Es scheint, als habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Eingabe vom 22. November 2022 (Verfahrensakten SV.22.1037, act. 5.3), aber auch in seinen nachfolgenden Eingaben, die von C. erhobenen Vorwürfe zu eigen gemacht, ohne selber substantielle Ausführungen zu allen thematisierten Straftatbeständen zu machen. Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern vom 29. Juli 2022 scheint für ihn der dort mehrfach erwähnte Straftatbestand des Siegelbruchs im Vordergrund zu stehen (Verfahrensakten SV.22.1037, Beilage zu act. 5.3, Rz. 8, 10 f., 94 ff., 104, 169, 185).

4.

4.1 Das geschützte Rechtsgut beim Straftatbestand des Siegelbruchs (Art. 290 StGB) ist die staatliche Autorität (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweis; siehe auch Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 290 StGB N. 4; Trechsel/Vest, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 290 StGB N. 1). Mit Hinweis auf den Zweck einer Siegelung nach Art. 248 Abs. 1 StPO bzw. Art. 50 Abs. 3 VStrR (Schutz der Geheim- und Privatsphäre vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen) hielt die Beschwerdekammer in einem anderen Entscheid hierzu aber auch fest, die privaten Interessen einer geheimnisschutzberechtigten Person seien unmittelbar und nicht bloss mittelbar betroffen, wenn sie die Siegelung von Aufzeichnungen oder Unterlagen erwirke und das Siegel durch die nicht zuständige Behörde gebrochen werde (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.50 vom 14. Juni 2019 E. 1.3.1 m.w.H.).

4.2 Mit Blick auf den eingangs geschilderten Sachverhalt sowie auf die Eingaben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten C. – ausschliesslich die Verwendung von beim BIT bzw. bei der E. AG erhobenen Daten bezüglich der E‑Mail-Accounts von C. durch den Beschwerdegegner 2 kritisiert. Die am Arbeitsort des Beschwerdeführers erhobenen Daten(träger) wurden demgegenüber auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin gesiegelt und vom Beschwerdegegner 2 weder eingesehen noch verwendet. Diese Daten(träger) betreffend erhebt auch der Beschwerdeführer zu Recht nirgends den Vorwurf eines Siegelbruchs. Der Beschwerdeführer hat auch nur diese, an seinem Arbeitsort erhobenen Daten betreffend die Siegelung verlangt. Dass er zu irgendeinem anderen Zeitpunkt auch die Siegelung der beim BIT oder bei der E. AG erhobenen Daten beantragt hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. Solches wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Diese Daten betreffend haben die von der jeweiligen Edition Betroffenen (BIT bzw. E. AG) keine Siegelung verlangt. Die Siegelung beantragt hat dagegen (nur) der als Inhaber der E-Mail-Accounts betroffene C. (vgl. act. 1.1, Rz. B.36 und B.43). Hat der Beschwerdeführer betreffend die beim BIT bzw. bei der E. AG erhobenen Daten keine Siegelung erwirkt, so ist er nach dem oben Ausgeführten durch einen allfälligen Siegelbruch in seinen eigenen Rechten höchstens mittelbar betroffen (vgl. auch hierzu ebenfalls bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.50 vom 14. Juni 2019 E. 1.3.1). Eine für die Geschädigtenstellung hinsichtlich eines allfälligen Siegelbruchs notwendige unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers ist demgegenüber nicht ersichtlich und wurde von diesem auch nicht dargetan. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer selbst leitet seine Betroffenheit im Strafverfahren bzw. seine Legitimation zur Teilnahme am Entsiegelungsverfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern einzig und allein aus den an seinem Arbeitsort erfolgten und ihn persönlich betreffenden Sicherstellungen ab (vgl. Verfahrensakten SV.22.1037, Beilage zu act. 5.3, Rz. 19 ff., 25 ff.). Ist der Beschwerdeführer durch den zur Diskussion gestellten Siegelbruch nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden und gilt er daher nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, so ist er in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Siegelbruchs nicht zur Beschwerde legitimiert.

5. Den weiteren Vorwurf der Amtsanmassung nach Art. 287 StGB begründete (auch) der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Erweiterung des Mandats zur Strafverfolgung von C. auch zur Untersuchung möglicher Amtsgeheimnisverletzungen im Rahmen seiner E-Mail-Kontakte mit dem Beschwerdeführer sei nicht gesetzeskonform erfolgt (vgl. Beilage zu Verfahrensakten SV.22.1037, act. 5.3; Rz. 52 ff.). Mit anderen Worten gehöre die Strafverfolgung gegen C. diesen Verfahrensteil betreffend nicht zu den Kompetenzen des Beschwerdegegners 2 als a.o. Staatsanwalt des Bundes, sondern in den Kompetenzbereich der ordentlichen Staatsanwaltschaft des Bundes (vgl. hierzu act. 1.1, Rz. B.52). Geschütztes Rechtsgut von Art. 287 StGB ist die Staatsgewalt, insbesondere das Vertrauen in diese und damit einhergehend das Funktionieren des Staates. Durch die Ausübung der Staatsgewalt durch Unbefugte wird die staatliche Autorität untergraben. Durch Amtsanmassungen werden Amtshandlungen abstrakt gefährdet, indem das generelle Vertrauen der Bürger gegenüber der Legitimation von Amtsträgern erschüttert wird (vgl. Heimgartner, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 287 StGB N. 2; siehe auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 287 StGB N. 1; Bichovsky, Commentaire romand, 2017, Art. 287 StGB N. 1). Der Tatbestand der Amtsanmassung schützt in erster Linie keine Individual-, sondern Gemeininteressen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_61/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.4). Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen eigenen Rechten und seine daraus abgeleitete Stellung als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind nicht offensichtlich, zumal sich die Strafverfolgung allein gegen C. und nicht gegen den Beschwerdeführer richtete. Ebenso vermögen weder die oben wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Konstituierung als Privatkläger noch die Ausführungen in seiner Beschwerde eine solch unmittelbare Verletzung in seinen eigenen Rechten hinreichend darzutun. Demzufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer auch den Vorwurf der Amtsanmassung betreffend nicht um eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.

6. Entsprechendes gilt für diejenigen Sachverhalte, welche unter dem Aspekt eines möglichen Amtsmissbrauchs oder einer möglichen Amtsgeheimnisverletzung Gegenstand der Untersuchung bildeten. Auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt in erster Linie öffentliche Interessen (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_61/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.4). Sekundär schützt er aber auch das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Als Geschädigte gelten dabei nur Personen, die durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.4.1; 1C_67/2020 E. 1.3.2 m.w.H.; für den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung siehe das Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2). Soweit dem Beschwerdegegner 2 unter dem Aspekt des Amtsmissbrauchs vorgeworfen wurde, er habe Amtsbefugnisse überschritten (vgl. act. 1.1, Rz. B.63 ff.), deckt sich der zur Diskussion stehende Sachverhalt mit demjenigen des Vorwurfs der Amtsanmassung. Diesbezüglich ist auch unter dem Aspekt eines Amtsmissbrauchs keine unmittelbare Verletzung in den Rechten des Beschwerdeführers erkennbar oder von diesem dargetan. Allein durch C. als Amtsmissbrauch zum Vorwurf gemacht wurden dem Beschwerdegegner 2 weiter dessen Editionsverfügungen an das BIT sowie an die E. AG betreffend Herausgabe des E-Mail-Verkehrs des Beschuldigten C. (vgl. act. 1.1, Rz. B.67 ff.). Daran anschliessend machen C. als Inhaber der betroffenen Mail-Accounts und der Beschwerdeführer als Dritter ausschliesslich diese (beim BIT und bei der E. AG erhobenen) Daten betreffend geltend, der Beschwerdegegner 2 habe ihre Siegelungsrechte verletzt bzw. auch durch die weitere Verwendung dieser Daten Amtsmissbrauch bzw. Amtsgeheimnisverletzungen begangen (vgl. act. 1.1, Rz. B.72 ff., Rz. B.83). Diese Punkte betreffend fehlt es – entsprechend den oben—stehenden Ausführungen zum Tatbestand des Siegelbruchs – offensichtlich an einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinen eigenen Rechten (vgl. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 27, wo die Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen gegenüber dem BIT und die C. verweigerte Möglichkeit zur Siegelung der betreffenden Daten gerügt wird). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich unter den gestützt auf die erwähnten Editionsverfügungen herausgegebenen E-Mails auch solche von C. an den Beschwerdeführer befunden haben. Eine sich allenfalls daraus ergebende Beeinträchtigung in dessen Rechten wäre lediglich mittelbarer Natur, welche nicht ausreicht, um ihn als Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren.

7. Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schützt allein das Funktionieren der Strafrechtspflege (Urteile des Bundesgerichts 6B_143/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2; 6B_1274/2018 vom 22. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3) und damit ausschliesslich kollektive und keine individuellen Rechtsgüter. Der Beschwerdeführer ist daher auch diesbezüglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.

8. Der dem Beschwerdegegner 2 gegenüber erhobene Vorwurf der strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich im Sinne von Art. 179 ff. StGB betraf einzig und alleine mögliche Handlungen zum Nachteil von C. (vgl. act. 1.1, Rz. B.94 ff.). Auch diesbezüglich ist weder erkennbar noch dargetan, wie der Beschwerdeführer selbst dadurch in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt worden sein soll. Auch diesen Punkt betreffend ist er nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.

9. Ist der Beschwerdeführer durch keines der in der angefochtenen Verfügung thematisierten Delikte unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt und damit nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, so ist er auch nicht zur Beschwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert. Diese Punkte betreffend ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

10. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am Ende seiner Beschwerde gemachten «weiteren Anmerkungen» (act. 1, Rz. 99 ff.) fehlt es ihm – wie er selber eingesteht (a.a.O., Rz. 99) – an einer Beschwer und damit an der Rechtsmittellegitimation. Abschliessend festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2023 erhobenen Vorwürfe mittlerweile Gegenstand des von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens Nr. SV.23.0896 bilden (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.149 vom 11. September 2023).

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 2 und 4).

12. Der Beschwerdegegner 2 verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Mangels nennenswerter Aufwendungen auf seiner Seite ist auf den Zuspruch einer Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu verzichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner

- F., a.o. Staatsanwalt des Bundes

- Rechtsanwalt Peter Bettoni

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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