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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2024.25 vom 15.03.2024

Hier finden Sie das Urteil RR.2024.25 vom 15.03.2024 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2024.25

Der Bundesstrafgericht RR.2024.12 hat eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 26. Februar 2024, mit dem die Auslieferung eines syrischen Staatsangehörigen A. an Griechenland bewilligt wurde. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass das Bundesamt für Justiz den Entscheid aufgrund des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG abzulehnen genehmigte und die Einrede des politischen Delikts gegenstandslos geworden ist. Der Antragsteller hat eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht gestellt, die jedoch aufgrund der Rechtsprechung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt. Die Beschwerdekammer hat daher festgestellt, dass das Verfahren zufolge Einwilligung in die Auslieferung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde und die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2024.25

Datum:

15.03.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Auslieferung; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Antrag; Entscheid; Einrede; Delikts; Justiz; Antragsgegner; Tribunal; Bundesamt; Advokat; Nicolas; Roulet; Rechtshilfe; Gerichtsschreiberin; Fachbereich; Antragsteller; Griechenland; Auslieferungsentscheid; Sinne; Eingabe; Beschwerdeverfahren; StBOG; Einwilligung; Gerichtsgebühr; Entschädigung; Gebiet; Sachen

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 48 BGG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2024.12

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.12

Entscheid vom 15. März 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,

Miriam Forni und Nathalie Zufferey,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Antragsteller

gegen

A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet,

Antragsgegner

Gegenstand

Auslieferung an Griechenland

Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        dass das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2024 entschied, dass die Auslieferung des syrischen Staatsangehörigen A. an Griechenland für die dem Auslieferungsersuchen des griechischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2023 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt wird; dies unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG erfolgte (act. 1.0);

-        das BJ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (act. 1);

-        A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, dem BJ mit Schreiben vom 29. Februar 2024 mitteilte, dass er gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2024 Beschwerde erheben werde (act. 3.1);

-        das BJ der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 14. März 2024 ein Schreiben von A. weiterleitete, worin dieser mitteilte, dass er die Beschwerde zurückziehe und mit der Auslieferung fortgefahren werden könne (act. 4 und 4.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG sinngemäss anwendbar ist (Art. 55 Abs. 3 IRSG); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

-        infolge Verzichts auf das Beschwerdeverfahren und infolge Einwilligung in die Auslieferung die Einrede des politischen Delikts gegenstandslos geworden ist;

-        das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

-        der Antragsgegner somit als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2012.49 vom 23. Mai 2012);

-        die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162);

-        gemäss Rechtsprechung die vom Antragsteller aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.111 vom 13. August 2014 E. 15.2 mit Hinweisen); kein Antrag im Sinne von Art. 65 VwVG gestellt wurde; dem unterliegenden Antragsgegner keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 und 65 VwVG).

         

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Einwilligung in die Auslieferung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.

Bellinzona, 15. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident:                                                     Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

- Advokat Nicolas Roulet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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