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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2024.11 vom 11.03.2024

Hier finden Sie das Urteil RR.2024.11 vom 11.03.2024 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids RR.2024.11

Der Bundesstrafgericht hat die Bank C. um eine Akteneinsicht in den Strafverfahren gegen A. und B. beantragt, wobei die Holding B. im Zivilverfahren auf Schadenersatz geltend macht. Die Einzelrichterin hat das Gesuch abgewiesen, da es keine schützenswerten Interessen der Bank C. gibt, die Akteneinsicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer hat auch eine Gebühr von Fr. 500.- auferlegt und den Parteien den Entscheid mitgeteilt. Der Bundesstrafgericht hat auch eine Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegründet, da er Rechtsverletzungen verursacht hat, einschliesslich der Überschreitung und Missbrauch des Ermessens. Die Beschwerde muss jedoch spätestens am letzten Tag der Frist abgegeben werden. Die Strafkammer hat den Gesuchstellerin die Möglichkeit gegeben, ihre Rechtsposition im Zivilverfahren zu überprüfen und mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten zu geltend machen. Die Strafkammer hat auch eine Gebühr von Fr. 500.- auferlegt. Der Bundesstrafgericht hat den Entscheid des Einzelrichters in der Strafkammer mitgeteilt, wobei er die schützenswerten Interessen der Bank C. nicht berücksichtigt hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

RR.2024.11

Datum:

11.03.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Holding; Verfahren; Kammer; Akten; Gesuch; Interesse; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Akteneinsicht; Eingabe; Beschuldigte; Verfahrens; Einzelrichterin; Urteil; Zivilverfahren; Schadenersatz; Beschuldigten; Tribunal; Rechtsanwalt; Bundesanwaltschaft; Einsicht; Entscheid; Gericht; Verfügung; Gerichtsschreiber

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 101 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 91 StPO ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SN.2024.3

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2024.3 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2022.31)

Verfügung vom 11. März 2024

Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio,

Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bank C., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid und Rechtsanwältin Brigitte Knecht,

Gesuchstellerin

gegen

1.       Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger,

2.      Holding B., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss,

3.      A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Akteneinsicht

Sachverhalt:

A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ein Strafverfahren gegen A. hängig. Die Holding B. ist an diesem Verfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt gegen A. beteiligt. Das Urteilsdispositiv wurde am 29. März 2023 mündlich eröffnet, die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Gegen das Urteil haben die Bundesanwaltschaft und die Holding B. Berufung angemeldet.

B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 15. Januar 2024 ersuchte die Bank C. (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Strafkammer um umfassende Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Die Strafkammer lud daraufhin die Verfahrensparteien zur Stellungnahme zum Gesuch ein. Mit Eingabe seines Verteidigers vom 29. Januar 2024 beantragte A. vollständige Abweisung des Gesuchs. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Januar 2024, es sei das Gesuch vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Die Holding B. liess sich nicht vernehmen. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 15. Februar 2024 an ihrem Akteneinsichtsgesuch vollumfänglich fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Die Gesuchstellerin ist am Strafverfahren nicht beteiligt. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist nach der Praxis nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen. Als schutzwürdig gilt ein Interesse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5 f.).

2. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch im Wesentlichen wie folgt: Sie werde im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhaltskomplex von der Holding B. in einem hängigen Zivilverfahren auf Schadenersatz verklagt. Die Forderung der Holding B. gegen sie belaufe sich auf EUR 100 Mio. abzüglich der widererlangten Vermögenswerte. Vor diesem Hintergrund sei für die Gesuchstellerin für die Beurteilung ihrer Rechtsposition im erwähnten Zivilverfahren Kenntnis der Höhe des von der Holding B. gegen den Beschuldigten geltend gemachten Schadenersatzanspruchs und der diesbezüglichen Begründung notwendig. Verfüge die Holding B. über eine Forderung gegen den Beschuldigten aufgrund des im Strafverfahren zur Beurteilung stehenden Sachverhaltes, so sei diese in dem gegen die Gesuchstellerin geführten Zivilverfahren zu berücksichtigen. Ein schützenswertes Interesse der Gesuchstellerin an der Akteneinsicht i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO sei damit ausgewiesen.

3. Für die Wahrnehmung der Interessen der Gesuchstellerin im thematisierten Zivilverfahren ist nicht erheblich, in welchem Betrag die Holding B. einen Schadenersatzanspruch gegen den Beschuldigten im hiesigen Strafverfahren geltend macht und wie sie diesen Anspruch begründet. Im Hinblick auf die Bemessung eines von der Gesuchstellerin an die Holding B. allenfalls zu leistenden Schadenersatzes kann einzig relevant sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Zivilforderung der Holding B. gegen den Beschuldigten im Adhäsionsverfahren rechtskräftig gutgeheissen wird und wieviel hiervon der Beschuldigte an die Holding B. tatsächlich bezahlt. Beim derzeitigen Verfahrensstand ist die Gesuchstellerin folglich nicht zwingend auf die Einsicht der Akten dieses Verfahrens angewiesen und hat somit kein schützenswertes Interesse i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO daran. Das Gesuch ist abzuweisen.

4. Für diesen Entscheid ist eine Gebühr von Fr. 500.– zu erheben (Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Gesuchstellerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.

Der Einzelrichterin verfügt:

1. Das Gesuch der Bank C. um Akteneinsicht wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Bank C. auferlegt.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin                                                             Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 11. März 2024

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