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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2024.10, RR.2024.16 vom 23.04.2024

Hier finden Sie das Urteil RR.2024.10, RR.2024.16 vom 23.04.2024 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids RR.2024.10, RR.2024.16

Der Bundesstrafgericht SK.2024.20 hat die Einsprache von A. (amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Götze) zurückgezogen und festgestellt, dass A. wegen Gewalt und Beschimpfung gegen Behörden und Beamte verurteilt wurde und eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt wurde. Die Bundesanwaltschaft hat den Strafbefehl festgestellt, der A. als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwiesen wurde und die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann. Rechtsanwalt Patrick Götze wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 570.-- (inkl. MWST) entschädigt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

RR.2024.10, RR.2024.16

Datum:

23.04.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Befehl; Einsprache; Gericht; Verteidigung; Entschädigung; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Patrick; Götze; Rückzug; Bundesstrafgerichts; Kammer; Verfügung; Einzelrichterin; Eidgenossenschaft; Rechtsmittel; Tribunal; Verfahrenskosten; Urteil; Rechtskraft; Daphinoff; Killias; Herrn; Beilage; Behörde; énal; Gerichtsschreiber

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 135 StPO ;Art. 177 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 35 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 91 StPO ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SK.2024.20

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2024.20

Verfügung vom 23. April 2024 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

und

als Privatklägerschaft:

B., c/o C. AG Region U.

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Götze

Gegenstand

Rückzug der Einsprache;

Abschreibung des Verfahrens

Die Einzelrichterin erwägt, dass:

–     die Bundesanwaltschaft mit (neuem) Strafbefehl vom 7. März 2024 (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO [ersetzt den Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung vom 30. August 2022]) A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte (BA pag. 03-00-0024, -0030);

–     A. mit Schreiben vom 18. März 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (BA pag. 03-00-0033);

–     die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 21. März 2024 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);

–     die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (Daphinoff, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 24; Gilliéron/Killias, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 13);

–     A. mit Schreiben seines Verteidigers vom 11. April 2024 die Einsprache innert des genannten Zeitraums zurückzog (TPF 3.521.001);

–     der Rückzug unwiderruflich ist (Daphinoff, a.a.O., Art. 356 StPO N. 24; Gilliéron/ Killias, a.a.O., Art. 356 StPO N. 13);

–     der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. März 2024 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

–     das Verfahren SK.2024.20 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;

–     sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung nach Art. 422–428 StPO bestimmen;

–     zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

–     wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; Gilléron/Killias, a.a.O., Art. 356 StPO N. 14);

–     A. demnach – nebst den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren – die Gerichtskosten zu tragen hat;

–     der Rückzug der Einsprache wenige Tage (rund 3 Wochen) nach der Eröffnung des Gerichtsverfahrens erfolgte und der Aufwand des Gerichts minim war;

–     in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist;

–     Rechtsanwalt Patrick Götze mit Kostennote vom 22. April 2024 für die amtliche Verteidigung von A. im gerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 570.-- (inkl. MWST) geltend macht;

–     die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO);

–     die geltend gemachte Entschädigung angemessen erscheint;

–     Rechtsanwalt Patrick Götze für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 570.-- (inkl. MWST) zu entschädigen ist;

–     A. der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Das Verfahren SK.2024.20 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.

3. Rechtsanwalt Patrick Götze wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 570.-- (inkl. MWST) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin                                                             Der Gerichtsschreiber

Geht an (Gerichtsurkunde)

- Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes, (mit Beilage)

- Herrn Rechtsanwalt Patrick Götze, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Herrn B., c/o C. Region U. (Privatkläger) (mit Beilage)

Beilage

- Schreiben von Rechtsanwalt Patrick Götze vom 11. April 2024

(Rückzug der Einsprache)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

                                                                                                     Versand: 23. April 2024

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