Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | RR.2024.10, RR.2024.16 |
Datum: | 23.04.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Bundes; Verfahren; Befehl; Einsprache; Gericht; Verteidigung; Entschädigung; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Patrick; Götze; Rückzug; Bundesstrafgerichts; Kammer; Verfügung; Einzelrichterin; Eidgenossenschaft; Rechtsmittel; Tribunal; Verfahrenskosten; Urteil; Rechtskraft; Daphinoff; Killias; Herrn; Beilage; Behörde; énal; Gerichtsschreiber |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 135 StPO ;Art. 177 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 35 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 91 StPO ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2024.20
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2024.20 |
Verfügung vom 23. April 2024 Strafkammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler und als Privatklägerschaft: B., c/o C. AG Region U. | |
gegen | ||
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Götze | ||
Gegenstand | Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens |
Die Einzelrichterin erwägt, dass:
– die Bundesanwaltschaft mit (neuem) Strafbefehl vom 7. März 2024 (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO [ersetzt den Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung vom 30. August 2022]) A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte (BA pag. 03-00-0024, -0030);
– A. mit Schreiben vom 18. März 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (BA pag. 03-00-0033);
– die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 21. März 2024 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
– die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (Daphinoff, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 24; Gilliéron/Killias, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 13);
– A. mit Schreiben seines Verteidigers vom 11. April 2024 die Einsprache innert des genannten Zeitraums zurückzog (TPF 3.521.001);
– der Rückzug unwiderruflich ist (Daphinoff, a.a.O., Art. 356 StPO N. 24; Gilliéron/ Killias, a.a.O., Art. 356 StPO N. 13);
– der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. März 2024 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;
– das Verfahren SK.2024.20 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
– sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung nach Art. 422–428 StPO bestimmen;
– zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);
– wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; Gilléron/Killias, a.a.O., Art. 356 StPO N. 14);
– A. demnach – nebst den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren – die Gerichtskosten zu tragen hat;
– der Rückzug der Einsprache wenige Tage (rund 3 Wochen) nach der Eröffnung des Gerichtsverfahrens erfolgte und der Aufwand des Gerichts minim war;
– in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist;
– Rechtsanwalt Patrick Götze mit Kostennote vom 22. April 2024 für die amtliche Verteidigung von A. im gerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 570.-- (inkl. MWST) geltend macht;
– die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO);
– die geltend gemachte Entschädigung angemessen erscheint;
– Rechtsanwalt Patrick Götze für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 570.-- (inkl. MWST) zu entschädigen ist;
– A. der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Das Verfahren SK.2024.20 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.
3. Rechtsanwalt Patrick Götze wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 570.-- (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Geht an (Gerichtsurkunde)
- Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes, (mit Beilage)
- Herrn Rechtsanwalt Patrick Götze, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
- Herrn B., c/o C. Region U. (Privatkläger) (mit Beilage)
Beilage
- Schreiben von Rechtsanwalt Patrick Götze vom 11. April 2024
(Rückzug der Einsprache)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 23. April 2024
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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