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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2023.78 vom 18.04.2024

Hier finden Sie das Urteil RR.2023.78 vom 18.04.2024 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2023.78


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2023.78

Datum:

18.04.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Konto; Bundes; Behörde; Rechtshilfeersuchen; Über; Verfahren; Verfahren; Geschwärzt; Bundesanwaltschaft; Gesellschaft; Staat; Schlussverfügung; Schweiz; Verfahrens; Rubrik; Verfahrensakten; Unterlagen; Gehör; Bundesgericht; Berechtigte; Sachverhalt; Entscheid; Konten; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; önne

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 30 VwVG ;Art. 305 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

115 V 297; 122 II 367; 124 II 124; 128 II 407; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 14; 132 II 81; 136 IV 16; 136 IV 82; 137 IV 134; 139 II 404; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; 144 I 11; 147 IV 409; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2023.19

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.19

Entscheid vom 18. April 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,

Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Luc Herbez und Rechtsanwalt Grégoire Schafroth,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gemäss Art. 368-A des Strafgesetzbuches von Portugal. Als Vortaten nennt sie Korruption angolanischer Amtsträger und Beamter sowie Steuerbetrug (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 2).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022, übermittelt mit Schreiben vom 11. März 2022, eingegangen am 16. März 2022, direkt die Bundesanwaltschaft um diverse Rechtshilfemassnahmen, namentlich um Übermittlung nachfolgender Auskünfte und Kontounterlagen betreffend die auf A. lautende Kontobeziehung mit der IBAN Nr. 1 bei der Bank C. (Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 11):

-      Ermittlung aller Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigter, Zugangs-, Unterschrifts- und Zeichnungsberechtigter (Bevollmächtigter), unter jeweiliger Angabe von deren persönlichen Koordinaten, sowie die Kontoeröffnungs- und die Identifikationsunterlagen, jeweils in Kopie

-      Auskunft über das Datum der Kontoeröffnung und der allfälligen Saldierung

-      Kontoauszüge für das Jahr 2019

-      Ermittlung des Kontos, von welchem am 19. Juli 2019 EUR 0,2 Mio. auf das Konto von A. flossen, und/oder der betreffenden Begünstigten.

C. Mit Schreiben vom 1. April 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), ihr den Vollzug des portugiesischen Rechtshilfeersuchens zu delegieren (s. Verfahrensakten, Rubrik 2). Mit Verfügung vom 6. April 2022 übertrug das BJ das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten, Rubrik 2).

D. Mit Eintretensverfügung vom 21. April 2022 trat die Bundesanwaltschaft auf das portugiesische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, sie werde die Vollzugsmassnahmen in separaten Verfügungen anordnen (Verfahrensakten, Rubrik 4.1).

E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank C. zur Herausgabe der Bankunterlagen (so die Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente, Vermögensauszüge, die Kontoauszüge und Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften von 01.01.2013 oder ab Eröffnung bis 31.12.2020 bzw. zu deren Saldierung) betreffend das auf A. lautende Konto mit der IBAN Nr. 1 sowie betreffend die Bankbeziehungen, bei welchen A. a) Vertragspartei ist oder war b) als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, c) zeichnungs- oder unterschriftsberechtigt ist oder war d) Kontrollinhaber einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0014 ff.).

Ebenso verpflichtete sie die Bank zur Herausgabe der internen und externen Korrespondenz, Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund ungewöhnlicher Transaktionen, Transaktionsdetails zum Konto und Transaktionsdetails zu den Wertschriften, im Zusammenhang mit der Gutschrift vom 19. Juli 2019 in der Höhe von EUR 0,2 Mio. (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0016).

Gleichzeitig erliess die Bundesanwaltschaft gegenüber dem Bankinstitut ein bis zum 30. September 2022 befristetes Mitteilungsverbot (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0017).

F. Mit Einschreiben vom 20. Mai 2022 reichte die Bank C. der Bundesanwaltschaft betreffend die auf A. lautenden Bankbeziehungen Konto Nr. 11 (Bank D. Kto. 1) und Nr. 12 (Bank D. Kto. 2), beide eröffnet am 7. August 2017, folgende Unterlagen ein (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0048 ff.):

-      Kontoeröffnungsunterlagen samt KYC-Dossiers;

-      Vermögensübersichten;

-      Kontoauszüge (Zeitraum: ab Eröffnung am 7. August 2017 bis 31. Dezember 2020);

-      Gut- und Lastschriften-Anzeigen;

-      Compliance-Noten.

Die Bank hielt in ihrer Eingabe sodann fest, dass für beide Konten Banklagernd-Vereinbarungen getroffen worden waren.

Mit Einschreiben vom 30. Mai 2022 reichte die Bank der Bundesanwaltschaft ergänzend die Bankunterlagen ein betreffend die Transaktion vom 22. Juli 2019 – nicht vom 19. Juli 2019 wie in der Zwischenverfügung festgehalten – auf das Konto Nr. 11 - Bank D. Kto. 1 (Rubrik 5.1.0, pag. 0055).

G. Die Bundesanwaltschaft verlängerte mit Verfügung vom 20. September 2022 das Mitteilungsverbot gegenüber der Bank C. bis am 31. März 2023 (Rubrik 5.1.0 pag. 0060 f.).

H. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 hob die Bundesanwaltschaft das Mitteilungsverbot gegenüber der Bank C. auf und wies diese der guten Ordnung halber darauf hin, dass sie die betroffenen Personen über die Rechtshilfemassnahme orientieren und die Zwischenverfügung übermitteln dürfe (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0068).

I. Mit Schlussverfügung vom 30. Dezember 2022, Disp. Ziff. 1, entsprach die Bundesanwaltschaft dem portugiesischen Rechtshilfeersuchen. In Disp. Ziff. 2 ordnete sie die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Bankunterlagen betreffend die auf A. lautenden Bankbeziehungen Nr. 13 und Nr. 14 bei der Bank C. an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, Rubrik 16.3, pag. 0001 ff.):

-      Bankunterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 11 (Bank D. Kto. 1):

Eröffnungsunterlagen, KYC, Compliance Unterlagen, Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Last-/Gutschriftsanzeigen, Wertpapiertransaktionen, Informationen zur Gutschrift vom 22. Juli 2019 in der Höhe von EUR 0,2 Mio.

-      Bankunterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 12 (Bank D. Kto. 2):

Eröffnungsunterlagen, Compliance Unterlagen, Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Wertpapiertransaktionen.

Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass es sich bei der Bankverbindung Nr. 12 (Bank D. Kto. 2) nicht um eine eigenständige Bankverbindung handle, sondern um ein Subkonto («Compte rubrique») der (Haupt-)Bankverbindung Nr. 11 (Bank D. Kto. 1), weshalb diese zwei Bankverbindungen als eine Einheit zu verstehen seien (Verfahrensakten, Rubrik 16.3, pag. 0007).

J. Per E-Mail vom 12. Januar 2023 teilten Rechtsanwalt Jean-Luc Herbez und Rechtsanwalt Grégoire Schafroth der Bundesanwaltschaft unter Beilage der am 11. Januar 2023 von A. unterzeichneten Vollmacht mit (Verfahrensakten, Rubrik 14.5.1, pag. 0002), A. zu vertreten, und ersuchten um Einsicht in die Akten (Verfahrensakten, Rubrik 14.5.1, pag. 0001).  

K. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 gewährte die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertretern Einsicht in die Akten (Verfahrensakten, Rubrik 14.5.1, pag. 0003 ff.).

L. Gegen die Schlussverfügung vom 30. Dezember 2022 lässt A. mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts erheben (act. 1).

Er beantragt die Feststellung der Gehörsverletzung und die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft. Eventualiter sei die Rechtshilfe zu verweigern und die Schlussverfügung aufzuheben. Subeventualiter sei die Gewährung von Rechtshilfe auf die Herausgabe auf die von ihm in der Beschwerde bezeichneten Unterlagen zu beschränken, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats (act. 1 S. 16).

M. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 stellt das BJ den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2023 beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).

N. Die Beschwerdeführerin hält mit Beschwerdereplik vom 27. März 2023 an den mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 13).

O. Die Bundesanwaltschaft hält mit Beschwerdeduplik vom 5. April 2023 an ihren mit Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (act. 15). Mit Schreiben vom 5. April 2023 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 16). Diese Eingaben wurde allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 17).

P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll). Zur Anwendung kommen vorliegend auch die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Zimmermann, La coopération judiciaire inter—nationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28- 40, 77, 109).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

2.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2)

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 524-535).

3.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Rechtshilfe betroffenen Konto samt Subkonto. Er gilt daher von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV und ist entsprechend beschwerdelegitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt (act. 1 S. 9 ff.).

Zur Begründung bringt er vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 das Mitteilungsverbot gegenüber der Bank aufgehoben. Die Bank habe die Verfügung am nächsten Tag, d.h. einen Tag vor Heiligabend erhalten. Alle schweizerischen Bankinstitute seien am 24., 25. und 26. Dezember 2022 geschlossen gewesen. Die Bank habe den Beschwerdeführer erst am 27. Dezember 2022 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis setzen können (act. 1 S. 6). Drei Arbeitstage später, überdies zwischen Weihnachten und Neujahr, habe die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung vom 30. Dezember 2022 erlassen (act. 1 S. 7). Es seien dem Beschwerdeführer demnach knapp drei Tage zur Verfügung gestanden, um einen Rechtsanwalt zwischen Weihnachten und Neujahr in der Schweiz aufzusuchen, sich beraten zu lassen und sich bei der ausführenden Behörde zu melden. Es könne nicht angenommen werden, dass eine Frist von drei Tagen das Gehörsrecht des Beschwerdeführers respektieren und diesem tatsächlich auf konkrete Weise die Gelegenheit geben würde, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen und sich zu den zu übermittelnden Unterlagen zu äussern oder gar eine Triagierung vorzuschlagen. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer daran gehindert worden sei, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen (act. 1 S. 10). Diese Gehörsverletzung sei nicht heilbar und die Schlussverfügung entsprechend aufzuheben (act. 1 S. 11).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, die Bundesanwaltschaft innert der fraglichen, wenn auch kurzen, Zeitspanne zumindest zu orientieren, dass er sich am Rechtshilfeverfahren beteiligen wolle. Dies hätte ohne Weiteres dazu geführt, dass ihm vor Erlass der Schlussverfügung das rechtliche Gehör und die Möglichkeit der Einwilligung einer Herausgabe der Beweismittel an die ersuchende Behörde gewährt worden wäre. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung vom 30. Dezember 2022 habe sich der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise an die Bundesanwaltschaft gewandt. Demnach habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör nicht verletzt (act. 8 S. 2). Dem Beschwerdeführer sei es sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich, konkret und effektiv Gründe vorzutragen, die gegen eine Übermittlung der in der Schlussverfügung aufgeführten Aktenstücke sprechen bzw. die entsprechenden Unterlagen zu bezeichnen, die seiner Meinung nach nicht übermittelt werden dürfen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte damit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden (act. 8 S. 3).

4.3

4.3.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist.

Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu benennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegenstehen. Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4).

4.3.2 Gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a und b IRSG hat die ausführende Behörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zuzustellen. Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 9 IRSV). Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. Die Schlussverfügung betreffend rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen und die vorangehenden Zwischenverfügung sind in einem solchen Fall dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507).

Handelt es sich beim Betroffenen – wie im vorliegenden Fall – um einen im Ausland ansässigen Kontoinhaber, so wird er regelmässig durch die kontoführende Bank über das Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche aufgrund ihrer obligationenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Mass—nahmen umgehend zu informieren (BGE 136 IV 16 E. 2.2 S. 18), es sei denn, die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise in Anwendung von Art. 80n Abs. 1 IRSG untersagt (Zimmermann, a.a.O., S. 574 f. N. 537).

Sobald ein Berechtigter über das Rechtshilfeverfahren informiert ist (bzw. als informiert gilt), muss er nach der Rechtsprechung umgehend bei der ausführenden Behörde vorstellig werden, wenn er ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen gedenkt. Dies ergibt sich aus dem im Rechtshilfeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 17a IRSG und dem Gebot von Treu und Glauben (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 130).

4.3.3 Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren, namentlich auf Teilnahme an der Aussonderung der zu übermittelnden Kontounterlagen, entbindet den im Ausland ansässigen Berechtigten nicht von dessen Pflicht, umgehend ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2007 vom 10. August 2006 E. 2.5.1). Kommt der im Ausland ansässige Berechtigte dieser Pflicht nicht nach, muss die ausführende Behörde diesem Berechtigten keine Frist ansetzen, damit dieser seine allfälligen Bemerkungen vor Erlass der Schlussverfügung anbringen kann. Bezeichnet der im Ausland ansässige Berechtigte kein Zustelldomizil in der Schweiz, darf die ausführende Behörde davon ausgehen, dieser verzichte auf sein Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2007 vom 10. August 2006 E. 2.5 in fine).

Nach der Rechtsprechung wird das rechtliche Gehör des Berechtigten nicht verletzt, soweit das gegenüber dem betroffenen Bankinstitut angeordnete Mitteilungsverbot noch vor Erlass der Schlussverfügung aufgehoben wird. So steht zum einen unter solchen Umständen fest, dass die Bank Gelegenheit dazu hatte, ihren Kunden über das Rechtshilfeverfahren zu informieren. Zum anderen steht damit auch fest, dass der Berechtigte, welcher ein Zustelldomizil zu bezeichnen gedenkt, die Möglichkeit hatte, sich umgehend bei der ausführenden Behörde zu melden (an Stelle vieler s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.36 vom 14. September 2012 E. 2.3.1).

4.3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 124 V 389 E. 1 S. 389). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

4.4 Der Beschwerdeführer hat weder Wohnsitz in der Schweiz noch hat er im Rechtshilfeverfahren nach Aufhebung des gegenüber der Bank erlassenen Mitteilungsverbots und Kenntnisnahme der Zwischenverfügung unverzüglich (s. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.9 vom 21. Juni 2017 E. 2.1.2) ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Im Einklang mit der vorstehend erläuterten Rechtsprechung wurden vorliegend die angefochtene Schlussverfügung wie alle vorangehenden Verfügungen zurecht der Bank zugestellt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Mitteilungsverbots nicht umgehend ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, durfte die Beschwerdegegnerin schliessen, der Beschwerdeführer habe damit auch auf sein Teilnahmerecht samt vorgängiger Anhörung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers daher nicht verletzt, indem sie die Schlussverfügung am 30. Dezember 2022 erliess, nachdem sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 das Mitteilungsverbot gegenüber der Bank aufgehoben hatte. Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und der Beschwerdeführer vorliegend Gelegenheit dazu hatte, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, würden ihm durch eine allfällige vorinstanzliche Gehörsverletzung ohnehin keine Nachteile erwachsen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers könnte vorliegend eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde ohne weiteres geheilt werden (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2.4).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen als ungenügend (act. 1 S. 11 f.).

Über die Vortaten sei nichts bekannt. Die ersuchende Behörde beschränke sich darauf, angebliche Zusammenhänge zwischen israelischen oder angolanischen Individuen aufzulisten und Verträge mit der Staatsgesellschaft E. in Angola zu erwähnen, ohne die konkreten Verträge samt betreffender Daten darzulegen (act. 1 S. 11). Die ersuchende Behörde zeige nicht auf, inwiefern die unbestimmten Geldströme geldwäschereiverdächtige Handlungen darstellen sollen. Angesichts der Lücken im Rechtshilfeersuchen, könne die doppelte Strafbarkeit nicht geprüft werden (act. 1 S. 12).

5.2 Gleichzeitig macht er eine Verletzung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit geltend (act. 1 S. 12).

5.3

5.3.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

5.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

5.5 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen. In den Fällen, in denen das Bundesgericht die Rechtshilfe als zulässig erachtet hat, obschon das Ersuchen zur Vortat keine Angaben enthielt, betrafen die verdächtigen Transaktionen durchwegs Millionen oder gar Milliarden von Franken. In BGE 129 II 97, wo 4 Milliarden Franken unter Benutzung zahlreicher Gesellschaften auf der ganzen Welt unter dubiosen Umständen verschoben worden waren, hielt das Bundesgericht fest, es liege nahe, dass es sich hier bei der Vortat, welche die ersuchende Behörde noch nicht schildern konnte, um eine ausserordentlich schwer wiegende Straftat und somit nach schweizerischem Recht um ein Verbrechen handeln musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).

5.6 Dem portugiesischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung):

Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde verdächtigt B., aufgrund von dessen Verbindungen und der von ihm kontrollierten Gesellschaften zu den portugiesischen Banken bzw. zum portugiesischen Finanzsystem Gelder aus Bestechung und Steuerbetrug gewaschen zu haben (S. 2). Sie nimmt an, dass B. diverse Konten in seinem Namen und im Namen der von ihm kontrollierten Gesellschaften eröffnet habe, auf welchen er die Vermögenswerte ehemaliger angolanischer Amtsträger treuhänderisch verwalte (S. 3). Nach ihren Informationen ist B. des Weiteren auch wegen Korruption eines Staatsanwalts/Richters angezeigt worden, weil er in seiner Funktion bei der Bank G. (PT) jenem als Gegenleistung für die Einstellung der Strafuntersuchung gegen angolanische politische Führungskräfte einen Posten in der Bank angeboten habe (S. 3). In der mutmasslichen Bestechung ehemaliger angolanischer Amtsträger soll unter anderem die Gesellschaft F. involviert gewesen sein (S. 2).

          Im Einzelnen führte die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen aus, dass B., ein portugiesisch-angolanischer Doppelbürger, Verwaltungsratsmitglied der Banken G. (PT) und H. (PT) gewesen sei (S. 3). B. habe weiter die Funktion des Generaldirektors bei der Bank I. (AO) innegehabt. B. habe insbesondere die Konten der K. Sarl verwaltet, welche Beteiligungen bei mehreren Bankinstituten habe, so 96,5 % an der Bank H. (PT), 19,8 % an der Bank J. (AO) und 1,99 % an der Bank G. (PT) über die L. SGPS, an welcher die K. Sarl mit 19,4 % beteiligt sei (S. 3). B. sei auch der wirtschaftlich Berechtigte an der Gesellschaft M., ein SPV (special purpose vehicle), und der N. Sarl. Die Verwaltungsräte dieser Gesellschaften, so O., P., der Beschwerdeführer (A.), Q. und R., hätten Verbindung zu B. und seien auch Organe der Banken J. (AO) und H. (PT). Die vorgenannten Personen seien auch an der S. SA beteiligt (S. 4). Die M. Sarl halte seit 2018 die T. Lda. (S. 6). Zur AA. SA hielt die ersuchende Behörde fest, diese habe sich dem Lufttransport gewidmet und sei im Januar 2021 liquidiert worden, wobei sie im August 2019 eines ihrer Aktiven, ein Luftschiff, verkauft habe.

Im Zusammenhang mit der Gesellschaft F., welche an der K. Sarl und damit an der der Hauptaktionärin der Bank H. (PT) beteiligt sei, führt die ersuchende Behörde aus, die Stiftung Fa. Limited sei von der Fb. LLP errichtet und formell von der Fc. Limited über die Gesellschaft Fd. mit Sitz in Grossbritannien verwaltet worden (S. 4). Der Generaldirektor der Fb. LLP sei ein bulgarischer Staatsangehöriger namens BB., welcher direkt oder über russische Banken und Gesellschaften diverse Finanzierungen für Angola und für spezifische Projekte wie den Bau des Staudamms Y (AO) in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft CC. oder die Raffinerie in Z. (AO) in Zusammenarbeit mit der staatlichen Gesellschaft E. verhandelt habe (S. 4 f.). Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde geht davon aus, dass sich die angolanischen Amtsträger diese Finanzierungen im Austausch gegen die Gewährung von Vorteilen an die Gesellschaft F. und den von ihr kontrollierten Gesellschaften schliesslich angeeignet hätten (S. 5).

In diesem Lichte sind nach Darstellung der portugiesischen Behörde die bisher festgestellten Überweisungen von und ab Konten zu lesen, welche auf B. lauten oder auf welche er zugreifen kann (S. 5 ff.):

-    EUR 11,5 Mio. am 14. Dezember 2016 vom Konto [geschwärzt] der Fa. Limited bei der Bank [geschwärzt], auf das Konto [geschwärzt] in Luxemburg, auf welches B. zugreifen kann;

-    EUR 16'793'726.25 vom Konto [geschwärzt], an welchem die AA. SA beteiligt sei, bei der Bank H. (PT) in Portugal auf das Konto [geschwärzt] in Luxemburg der K. Sarl, auf welches B. zugreifen kann;

-    EUR 1'222'356.32 am 24. Oktober 2019 vom Konto [geschwärzt], an welchem die DD. SGPS S.A. beteiligt sei, bei der Bank H. (PT), auf das Konto [geschwärzt] der K. Sarl, auf welches B. zugreifen kann;

-    insgesamt ca. EUR 30 Mio. ab 2016 auf Konten in Luxemburg, auf welchen B. zugreifen kann;

-    mehrere Abflüsse ab 2016 ab Konten in Luxemburg auf Konten in Portugal der AA SA (insgesamt ca. EUR 2 Mio.) und der T. Lda. (insgesamt ca. EUR 0,5 Mio.);

-    EUR 16,8 Mio. am 16. September 2019 vom Konto [geschwärzt] der AA. SA bei der Bank H. (PT) zum Herrschaftsbereich von B. in Luxemburg, wobei der Zahlungsgrund nicht überprüft worden sei,

-    EUR 7'686'739,96 am 3. September 2020 von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] der K. Sarl in der Schweiz;

-    EUR 725'000.-- von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] von B. in der Schweiz;

-    EUR 0,2 Mio. am 19. Juli 2019 von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] des Beschwerdeführers, Verwalter der M. Sarl, in der Schweiz.

Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde äussert insbesondere den Verdacht, dass die EE. Ltd. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, welche zusammen mit der Gesellschaft E. Immobilienprojekte in Angola entwickle, auf Kosten der Gesellschaft E. gespiesen worden sei (S. 7). Vom Konto [geschwärzt] der EE. Ltd. bei der Bank [geschwärzt] seien am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das Konto [geschwärzt] von B. bei der Bank [geschwärzt] transferiert worden. Dazu führt die portugiesische Behörde aus, dass diese Transaktion als Rückzahlung eines Darlehens deklariert worden sei, welches B. persönlich gewährt haben soll, um Liquiditätsschwierigkeiten eines laufenden Immobilienprojekts in Angola zu überwinden. Den portugiesischen Behörden zufolge ist der geltend gemachte Hintergrund dieser Zahlung an B. nur schwer nachvollziehbar, zumal in diesem Immobilienprojekt die staatliche Gesellschaft E. als Partnerin involviert gewesen sein soll, welche zum fraglichen Zeitpunkt keine Liquiditätsschwierigkeiten gehabt haben soll (S. 7). Von einem israelischen Konto der EE. Ltd seien auch Vermögenswerte auf ein angolanisches Konto der FF. Lda., Angola, bei der Bank [geschwärzt] in Angola überwiesen worden, welche zwei chinesischen Staatsbürgern gehöre und einen Bauvertrag mit der EE. SA (AO) abgeschlossen habe (S. 8 f.).

Die EE. Ltd. werde von den israelischen Investoren GG., HH., II., JJ., KK. und LL. gehalten (S. 7). Diese israelischen Staatsbürger sollen Verbindungen zur MM. Ltd. haben, welche Inhaberin des Kontos [geschwärzt] bei der Bank [geschwärzt] sei. Von diesem Konto seien zwischen Juli und September 2017 Gelder auf Konten der angolanischen Staatsbürger NN. und OO. bei der Bank [geschwärzt] überwiesen worden. Vom Konto [geschwärzt] der MM. Ltd. sei am 8. September 2017 eine Überweisung auf das Konto [geschwärzt] bei der Bank [geschwärzt] von NN., ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Bank PP (AO), erfolgt (S. 8). Vom Konto [geschwärzt] der MM. Ltd. bei der Bank [geschwärzt] seien am 5. Juli 2017 EUR 50'000.--, am 17. August 2017 EUR 10'000.-- und am 13. September 2017 EUR 10'000.-- auf das Konto [geschwärzt] bei der Bank [geschwärzt] von OO., Berater des Büros des Richterrats am Rechnungshof), überwiesen worden (S. 8).

5.7 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers legte die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen ausreichende Indizien dar, welche in ihrer Gesamtheit prima facie den gegenüber B. erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei mit Korruption als Vortat zu begründen vermögen. Wie aus der vorstehenden Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs hervorgeht, wurde darin zum einen die in Millionenhöhe über diverse Gesellschaften und Banken ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund erfolgte transnationale Verschiebung von Vermögenswerten geschildert, welche jeweils einen Bezug zu B. aufweist. Zum anderen wurden der konkrete Vorwurf der Bestechung eines Richters/Staatsanwalts durch B. sowie zwei weitere Vorgänge aufgeführt, welche auf Korruption hinweisen, wie die Geldüberweisung an zwei angolanische Beamte und die im Zusammenhang mit einem staatlichen Bauprojekt erfolgte Geldüberweisung an B. Weitergehende Informationen zur Vortat, wie Ort, Zeitpunkt und Umstände der verdächtigten Bestechung, brauchen vorliegend noch nicht bekannt zu sein. Nach der zitierten Rechtsprechung können die geschilderten Überweisungen bei einer prima facie Beurteilung als geldwäschereiverdächtige Finanzoperationen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB qualifiziert werden. Die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit kann nicht nur geprüft werden, sondern sie ist auch zu bejahen.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen einleitenden Ausführungen die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestritten haben wollte (act. 1 S. 4 f.), bleibt festzuhalten, dass er mit seinen Ausführungen keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung aufgezeigt hat, welche das Rechtshilfeersuchen sofort zu entkräften vermöchten.

5.8 Nach dem Gesagten erweisen sich beide Rügen als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 12 ff.).

Er macht geltend, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der portugiesischen Strafuntersuchung und seinem Konto bei der Bank C. Soweit dieser Zusammenhang in der Beteiligung der Gesellschaft F. an der K. Sarl gesehen werde, welche dem Konto des Beschwerdeführers Gelder gutgeschrieben haben soll, habe er aufgezeigt, dass die Gesellschaft F. nie an der K. Sarl beteiligt gewesen sei (act. 1 S. 13). Was die Überweisung vom Konto der K. Sarl auf das Konto des Beschwerdeführers anbelange, welches vorliegend Gegenstand der Rechtshilfemassnahme sei, könne er nicht nachvollziehen, inwiefern dieser Mittelfluss Deliktserlös betreffen solle (act. 1 S. 13 f.).

Im Eventualstandpunkt bringt er vor, dem Rechtshilfeersuchen sei mit der Übermittlung der nachfolgenden Kontounterlagen bereits vollumfänglich Genüge getan: Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen betreffend die Transaktion über EUR 0,2 Mio. vom 22. Juli 2019 und die Kontoauszüge ausschliesslich betreffend das Jahr 2019 unter Schwärzung aller anderen Unterlagen. Entsprechend seien alle anderen Kontounterlagen, namentlich die KYC-Unterlagen, die Compliance Notes, die Wertpapiertransaktionen und die Investitionsunterlagen, von einer Übermittlung auszunehmen (act. 1 S. 15).

In der Replik wendet der Beschwerdeführer neu ein, die Beschwerdegegnerin habe die Herausgabe der Kontounterlagen «en vrac» angeordnet und auch deshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (act. 13 S. 5). Sie äussere sich auch nicht zu den Kontounterlagen, welche nach seiner Ansicht von einer Übermittlung auszunehmen seien (act. 13 S. 5 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin die Erheblichkeit dieser spezifischen Dokumente für das portugiesische Verfahren nicht begründe, sei anzunehmen, dass die Unterlagen nicht relevant seien (act. 13 S. 6).

6.2

6.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

6.3 Die ersuchende Behörde schilderte in ihrem Rechtshilfeersuchen die Überweisung von Vermögenswerten über Konten, an denen der unter Korruptions- und Geldwäschereiverdacht stehende B. direkt oder indirekt beteiligt sei, weshalb sie aufgrund der gesamten Umstände von einer deliktischen Herkunft dieser Gelder ausgeht. Davon seien nach der Darstellung der ersuchenden Behörde EUR 0,2 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden, welcher seinerseits auch Organ der in den Geldwäschereivorwurf verwickelten Gesellschaften und Banken sei (s. supra E. 5.6). Damit ist ein Zusammenhang zwischen der portugiesischen Strafuntersuchung und dem von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konto in mehrfacher Hinsicht gegeben, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Schlussverfügung annahm (Verfahrensakten, Rubrik 16.3, pag. 0005 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in der nochmaligen Bestreitung des für das Rechtshilfegericht verbindlichen Sachverhaltsvorwurfs. Sowohl das Konto des Beschwerdeführers als auch er selber sind in die Angelegenheit verwickelt und bei dieser Ausgangslage ist nach der Rechtsprechung die ersuchende Behörde grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, welche über das Konto des Beschwerdeführers getätigt wurden.

Es trifft zwar zu, dass die ersuchende Behörde um Herausgabe der Kontoauszüge betreffend das Jahr 2019 ersuchte (s. supra lit. B). Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen erstreckt sich der Deliktszeitraum allerdings von 2013 bis 2020. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwägt, erweisen sich demnach für die portugiesische Strafverfolgungsbehörde auch die streitigen Kontoauszüge vom 7. August 2017 (Eröffnungsdatum) bis zum 31. Dezember 2020 – und nicht nur für das Jahr 2019 – von Interesse. Mit diesem Vorgehen wird die andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens und Durchführung eines weiteren Rechtshilfe—verfahrens vermieden, was auch im Einklang mit dem Beschleunigungsprinzip steht. Ausserdem ist es nicht zulässig, den ausländischen Strafverfolgungsbehörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (s. supra E. 6.2.1), wie dies der Beschwerdeführer annimmt. Über die Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs hinaus bringt der Beschwerdeführer schliesslich nichts vor, was diese Kontounterlagen für das portugiesische Strafverfahren als mit Sicherheit nicht potentiell erheblich erscheinen liesse. Konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Herausgabe der Bankunterlagen «en vrac» angeordnet hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erlauben namentlich die von ihm bezeichneten Kontounterlagen (act. 1 S. 15) der ersuchenden Behörde, den Geldfluss abzuklären und die an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, wie dies die Beschwerdegegnerin in der Duplik im Einzelnen erläutert (act. 15 S. 2 f.). Zu ergänzen bleibt, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s. supra E. 6.2.1). Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zusammenfassend aus, dass vorliegend die ersuchende Behörde ein überwiegendes Interesse daran hat, die gesamte Kontoführung überprüfen zu können (act. 8 S. 6).

Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, namentlich des Übermassverbots, liegt nach dem Gesagten nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine zeitliche und sachliche Begrenzung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragte, erweist sich sein Eventual—antrag als unbegründet.

7. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die in der angefochtenen Schlussverfügung angeordnete Herausgabe der Kontounterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwer—de abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident:                                                     Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Jean-Luc Herbez und Grégoire Schafroth

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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