Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | RR.2023.101 |
Datum: | 23.01.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Verfahren; Kanton; Gesuch; Zürich-Limmat; Daten; Täter; E-Mail; Gerichtsstand; Täterschaft; Verfahrensakten; Zuständigkeit; Gesuchsteller; Kantons; Akten; Behörden; Behörde; Beschwerdekammer; Anzeige; Verfahrensübernahme; Behörden; Gerichtsstands; Erhebung; Gesuchsgegner; Staatsanwaltschaft; Genf/GE; Erhebungen; Person; Gesuchstellers |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StGB ;Art. 14 StGB ;Art. 14 StPO ;Art. 143 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 15 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 66 BGG ; |
Referenz BGE: | 87 IV 144; 98 IV 60; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2023.44
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2023.44 |
Beschluss vom 23. Januar 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller | |
gegen | ||
Canton de Genève, Ministère public, Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) |
Sachverhalt:
A. Am 9. September 2020 erstatteten die A. SA, die B. Sàrl und C. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») Strafanzeige gegen D. und E. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 StGB), der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystems (Art. 143bis StGB) und der Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB) (vgl. act. 3).
B. Am 22. März 2023 erstattete F. bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie allfälliger weiterer Delikte. Gemäss Strafanzeige sei am Freitag, 17. März 2023, 17:31 Uhr, von der Adresse [...]@[Domain G.] eine E-Mail mit dem Betreff «H.» an die Büro-E-Mail-Adresse von F. […] sowie an die private Adresse [...] versendet worden. Mit der E-Mail seien F. Muster von ihn betreffenden Akten, beinhaltend namentlich Audio-, Telefon-, Foto- und Videoaufzeichnungen, zugesandt und ein Angebot für die Herausgabe des gesamten Materials unterbreitet worden, unter Fristansetzung bis am 25. März 2023. Die Täterschaft gab an, dass nach diesem Datum der Kommunikationskanal abgebrochen werde. F. sei ob der E-Mail und deren Inhalts in Angst versetzt worden. Er fürchte um seine Privatsphäre und Sicherheit sowie diejenige seiner Familie (Verfahrensakten StA Zürich‑Limmat, pag. 1).
C. Mit Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 24. März 2023 wandte sich die StA Zürich-Limmat an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE»). Die mit E-Mail vom 17. März 2023 angebotenen Daten würden offensichtlich aus einem Datendiebstahl zum Nachteil des in Genf/GE tätigen Privatdetektivs C. stammen. Die StA GE führe bereits ein Strafverfahren in diesem Zusammenhang, weshalb die StA Zürich-Limmat ihre Akten zur Prüfung der Verfahrensübernahme zukommen lasse (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, pag. 13/1).
D. Die StA GE teilte der StA Zürich-Limmat am 31. März 2023 mit, dass die Akten keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit der Genfer Behörden enthielten und sie eine Verfahrensübernahme ablehne (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, pag. 13/2).
E. Am 15. Mai 2023 liess F. bei der StA Zürich-Limmat seine Strafanzeige ergänzen (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, pag. 3).
F. Am 22. Mai 2023 gelangte die StA Zürich-Limmat erneut an die StA GE (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, pag. 13/3), welche die Verfahrensübernahme am 4. Juli 2023 wiederum ablehnte (Verfahrenskaten StA Zürich‑Limmat, pag. 13/4).
G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») die StA GE um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, pag. 13/6).
H. Am 9. August 2023 bzw. 4. September 2023 liess F. bei der StA Zürich-Limmat seine Strafanzeige erneut ergänzen (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, pag. 5 und 9), worüber die die StA GE am 14. August 2023 bzw. 22. September 2023 informiert wurde (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, pag. 13/7 und 13/8).
I. Die StA GE lehnte die Verfahrensübernahme am 6. Oktober 2023 ab (Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, pag. 13/9).
J. Mit Gesuch vom 17. Oktober 2023 gelangte die OStA ZH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Genf für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
K. Mit Gesuchsantwort vom 3. November 2023 beantragt die StA GE, die Strafbehörden des Kantons Zürich für zuständig zu erklären (act. 3). Die OStA ZH verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 5), was der StA GE mit Schreiben vom 15. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
2.
2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (TPF 2019 62 E. 4.1).
Wurden nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022; BG.2021.31 vom 3. August 2021; BG.2019.57 vom 28. Mai 2020; BG.2019.55 vom 15. Januar 2020; BG.2019.48 vom 20. November 2019; BG.2019.24 vom 27. November 2019).
2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, es bestehe ein enger Sachzusammenhang zwischen der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) zum Nachteil von C. und der darauffolgenden, mit einem Teil dieser Daten erfolgten Erpressung (Art. 156 StGB) zum Nachteil von F. Es sei davon auszugehen, dass es sich um die gleiche Täterschaft oder die gleiche Tätergruppierung handle. Allein schon der Umstand, dass in einem Genfer Verfahren E. ein absolut kongruentes Vorgehen vorgeworfen werde, spreche für diese Annahme bzw. einen entsprechenden Tatverdacht. Dieser solle im Juli 2020 in Genf/GE in seiner Eigenschaft als für Sicherheit und IT-Betrieb verantwortlicher Mitarbeiter der A. SA und B. Sàrl geheime Computerdaten der A. SA und der B. Sàrl abgezogen und versucht haben, einen Teil davon an eine Person namens I. über die auch beim Erpressungsversuch zum Nachteil von F. benützte E‑Mail-Adresse [...]@[Domain G.] für EUR 350'000.00 zu verkaufen. I. habe dieses Angebot jedoch abgelehnt. Gehe man von einer identischen Täterschaft aus, so sei auch darauf zu verweisen, dass der im Kanton Zürich liegende Erfolgsort im Zusammenhang mit einer versuchten Erpressung (Art. 156 StGB) stehe, deren Tatort derzeit aber unbekannt sei, dass aber betreffend die unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) durch die tatverdächtigen D. und/oder E., deren Tatort in Genf/GE zu verorten sei, mit einer vollendeten Tatbegehung einhergehe, was wiederum bedeute, dass es sich bei der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) um das mit schwerster Strafdrohung zu beurteilende Delikt handle. Somit ergebe sich die Zuständigkeit der Strafbehörden des Gesuchsgegners zur Verfahrensführung nicht nur gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO, sondern auch gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO (act. 1 S. 5).
2.3 Der Gesuchsgegner erwidert, das Aktendossier des Gesuchstellers enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der unbekannten Täterschaft um jene Personen handeln dürfte, die im Kanton Genf wegen den im Jahre 2019/2020 begangenen Taten verfolgt werden. Die Ermittlungen im Kanton Genf hätten bisher keine Beteiligung von D. am Datendiebstahl feststellen können; E. sei noch nie befragt worden, sei nicht in der Schweiz wohnhaft und werde amtlich gesucht. Sodann habe der Absender der E-Mail – entgegen der Behauptung des Gesuchstellers – gerade nicht dieselbe E-Mail-Adresse verwendet, wie in ihrem Verfahren. Auch dafür, dass im Zürcher Fall die Täterschaft im Kanton Genf gehandelt habe, gebe es im Aktendossier des Gesuchstellers (noch) keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass der verwendete E-Mail-Dienst seinen Sitz im Kanton Genf habe, lasse diesen Schluss nicht zu. Die Zürcher Behörden hätten zum Tatort keinerlei Erhebungen durchgeführt, etwa mit einer Editionsverfügung die Internetproto—koll‑Adresse (IP-Adresse) zu ermitteln versucht, von welcher die fragliche E‑Mail versendet worden sei. Der Gesuchsteller stütze sich letztlich lediglich auf Hypothesen (act. 3 S. 5 f.).
2.4
2.4.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass eine beschuldigte Person in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (TPF 2016 177 E. 2.1; TPF 2010 70; Bouverat, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 34 StPO N. 2; Moser/Schlapbach, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 34 StPO N. 6; Schlegel, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 34 StPO N. 4).
2.4.2 Die Zuständigkeit des Gesuchsgegners zur Verfahrensführung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO setzte grundsätzlich voraus, dass es sich bei der im Kanton Zürich verfolgten Täterschaft um dieselbe handelt, die im Kanton Genf verfolgt wird. Dafür enthält das Aktendossier derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Daten im Zürcher Fall aus dem Datendiebstahl stammen dürften, der im Kanton Genf verfolgt wird, spricht zwar für einen Zusammenhang der beiden Verfahren. Dies allein genügt aber nicht, um gegenwärtig von derselben Täterschaft ausgehen zu können. Daran vermag auch das Vorbringen des Gesuchstellers, die Täterschaft sei «absolut kongruent» vorgegangen, nichts zu ändern. Das Vorgehen erscheint nicht derart originell, dass von derselben Täterschaft ausgegangen werden müsste.
2.5
2.5.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1; 86 IV 222 E. 1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65; vgl. Schlegel, a.a.O., Art. 31 StPO N. 12). Er geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (Baumgartner, a.a.O., S. 58; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 65 und 95; vgl. Bartetzko, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 8; Schlegel, a.a.O., Art. 31 StPO N. 12; vgl. auch zum Ganzen TPF 2022 154 E. 3.2; TPF 2022 140 E. 2.2; TPF 2021 167 E. 2.1; TPF 2017 170 E. 2.3.2).
2.5.2 Die Zuständigkeit des Gesuchsgegners zur Verfahrensführung gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO setzte grundsätzlich voraus, dass die im Zürcher Verfahren verfolgte Täterschaft im Kanton Genf gehandelt hat. Der Gesuchsteller räumt ein, dass der Tatort der von seinen Strafbehörden verfolgten Straftaten derzeit unbekannt sei. Erhebungen dazu haben die Strafbehörden des Gesuchstellers keine durchgeführt. Der in der Ergänzung der Strafanzeige vom 15. Juni 2023 geäusserten Ansicht, die E-Mail vom 17. März 2023 sei offenbar von Genf/GE aus versandt worden, weil die Internetprotokolladresse (IP-Adresse), von welcher die E-Mail versandt worden sei, einem Server in Genf/GE zuzuordnen sei, kann nicht gefolgt werden. Der Ort des Servers ist nicht ausschlaggebend (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 131), zumal es sich vorliegend nicht um die IP-Adresse des Nutzers des E‑Mail‑Dienstes handeln dürfte.
2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforscht und nicht alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt wurden. Zu denken ist namentlich an die Ermittlung der IP‑Adresse, von welcher die E-Mail vom 17. März 2023 versandt wurde (vgl. hierzu auch die Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwaltskonferenz SSK vom 1. Januar 2023, Ziff. 18), oder des Inhabers der Telefonnummer, von welcher die WhatsApp-Nachricht vom 8. Juli 2023 versandt wurde (vgl. Verfahrensakten StA Zürich-Limmat, pag. 5). Die Aktenlage lässt eine zuverlässige Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nicht zu, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 649 ff.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144). Vorliegend ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Ministère public du Canton de Genève
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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