Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | RR.2022.153, RR.2022.154, RR.2022.155, RR.2022.156, RR.2022.157 |
Datum: | 12.02.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Kanton; Schaffhausen; Kantons; Staatsanwaltschaft; Sozialhilfe; Gerichtsstand; Gesuch; Dienste; Akten; Sozialen; Stadt; Betrug; Bezug; Tatsachen; Behörde; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Diensten; Behörden; Oberstaatsanwaltschaft; Zürich-Limmat; Leistungen; Übernahme; Delikt; Gerichtsstandsakten |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 121 BV ;Art. 14 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 148 StGB ;Art. 305 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 66 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 IV 186; 140 IV 11; 147 IV 73; 86 IV 222; 87 IV 145; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2023.59
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2023.59 |
Beschluss vom 12. Februar 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | Kanton Schaffhausen, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller | |
gegen | ||
Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt seit dem 29. Juni 2023 gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB und wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen ST.2023.1705 und ST.2023.1706).
B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gestützt auf eine Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich seit dem 15. August 2023 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB (Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bzw. der Sozialen Dienste der Stadt Zürich).
C. Mit Schreiben vom 16. August 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. mit der Begründung, das schwerere Delikt sei im Kanton Schaffhausen hängig (Gerichtsstandsakten, B-1/2023/10031165).
D. Mit Antwortschreiben vom 12. September 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die Gerichtsstandsanfrage ab und ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Übernahme ihres Strafverfahrens.
Zur Begründung führte sie aus, der Vorwurf des Betrugs erscheine nicht als von Vornherein haltlos und es sei gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore davon auszugehen, dass A. in Bezug auf die gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht deklarierten Einnahmen in arglistiger Absicht gehandelt habe, womit das mit schwerster Strafe bedrohte Delikt (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Kanton Zürich verübt worden sei und dort der Gerichtsstand liege (Gerichtsstandsakten, ST.2023.1705-1706).
E. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Gerichtsstandsanfrage ab und ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. (Gerichtsstandsakten, B-1/2023/10031165).
F. Mit Schreiben vom 3. November 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die Gerichtsstandsanfrage ab und ersuchte ihrerseits im Rahmen eines abschliessenden Meinungsaustauschs die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme ihres Strafverfahrens (Gerichtsstandsakten, ST.2023.1705-1706).
G. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2023 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Gerichtsstandsanfrage ab und ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. (Gerichtsstandsakten, cp/2023/10042750).
H. Mit Gesuch vom 14. Dezember 2023 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Gesuchsantwort vom 21. Dezember 2023, es sei der Kanton Schaffhausen zu verpflichten, das im Kanton Zürich gegen A. geführte Verfahren wegen Sozialhilfebetrug zu übernehmen und das im Kanton Schaffhausen gegen A. und B. wegen Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Verfahren in eigener Kompetenz weiterzuführen (act. 3).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen reichte mit Schreiben vom 5. Januar 2024 die Gesuchsreplik ein (act. 5), welche in der Folge der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
I. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).
2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch Karnusian, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; Ackermann, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Ferner gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 2.2; BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 3; BG.2020.39 vom 23. September 2020 E. 3; je m.w.H.).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der A. im Kanton Zürich vorgeworfene unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe auch als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB qualifiziert werden kann.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.1). Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB steht unter der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Art. 146 StGB setzt eine arglistige Irreführung bzw. Bestärkung in einem Irrtum voraus. Fehlt im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe dieses qualifizierende Element und ist damit der schwerere Betrugstatbestand nicht erfüllt, findet der Auffangtatbestand von Art. 148a StGB Anwendung (s. nachstehend). Dieser lässt es genügen, dass der Täter jemanden durch bestimmte Tathandlungen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, ohne dass Arglist gegeben sein muss (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013 [BBl 2013 5975 S. 6036 f.]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2; vgl. auch Jenal, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 148a StGB).
4.2.2 Nach Art. 148a StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. In der Botschaft wird ausgeführt, dass die kantonalen Sozialhilfegesetze einer um Sozialhilfe ersuchenden Person die Pflicht auferlegen, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Danach muss der Betreffende Unterlagen vorlegen, welche zur Abklärung der Situation erforderlich sind und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich melden. Nach der Botschaft stellt einen klassischen Fall des unrechtmässigen Leistungsbezugs dar, dass durch unwahre oder unvollständige Angaben, Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen eine in Wahrheit nicht bestehende Notsituation vorgetäuscht wird (a.a.O., S. 6037 f.).
4.3
4.3.1 Gemäss der Strafanzeige vom 11. August 2023 habe A. am 8. März 2021, 29. November 2022 und 16. Februar 2023 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich jeweils eine Einkommens- und Vermögensdeklaration mit Unterstützungsantrag unterzeichnet. In diesen Deklarationen habe A. bestätigt, seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen zu haben. Gestützt auf § 18 Sozialhilfegesetz i.V.m. § 28 Sozialhilfeverordnung haben Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Änderung in ihre Verhältnisse den So-zialen Diensten der Stadt Zürich sofort und unaufgefordert mitzuteilen.
A. habe vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018, vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020, vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 sowie vom 1. März 2021 bis zum Zeitpunkt der Anzeige von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen (wirtschaftliche Sozialhilfe) in der Höhe von gesamthaft Fr.136'377.30 erhalten. Anlässlich der Unterlagenkontrolle vom 8. Februar 2023 sei festgestellt worden, dass A. vom 12. März 2021 bis 27. Januar 2023 auf seinem deklarierten Konto bei der Bank C. über Twint-Zahlungen verschiedener Personen gesamthaft Fr. 32'581.02 eingenommen habe. Diese Einnahmen hätte A. sofort und unaufgefordert den Sozialen Diensten deklarieren müssen, so dass sie in den monatlichen Budgets hätten miteingerechnet werden können. A. habe die Einnahmen pflichtwidrig nicht deklariert und daher unrechtmässig Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 32'581.02 erwirkt.
Ihrer Anzeige legte die Sozialbehörde die genannten Einkommens- und Vermögensdeklarationen von A., den Rückforderungsentscheid vom 3. April 2023, Fallnotizen der Behörde und die betreffenden Kontoauszüge bei (Akten der Sozialen Dienste der Stadt Zürich).
4.3.2 Gestützt auf den angezeigten Sachverhalt kann hier angenommen werden, dass A. gegenüber der Sozialbehörde zu seinen Einkommensverhältnissen unwahre Angaben gemacht hat, indem er seine Einnahmen aus den Twint-Zahlungen verschwiegen hat.
Der Gesuchsteller argumentiert, die arglistige Täuschung könne angenommen werden, wenn ein Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde oder die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei. Vorliegend seien B. die Überprüfungsgepflogenheiten der Sozialhilfebehörde aus seinen früheren Bezügen von Unterstützungsleistungen bekannt gewesen, wobei umgekehrt die Sozialhilfebehörde aufgrund des bereits mehrjährigen Unterstützungsverhältnisses, welche bis zu jenem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für einen Sozialhilfemissbrauch geboten habe, umso mehr auf die Richtigkeit der Angaben von A. bei seinen letzten Unterstützungsanträgen habe vertrauen dürfen. Der Betrugsvorwurf erscheine nicht als von Vornherein haltlos und es sei in dubio pro duriore davon auszugehen, dass A. in Bezug auf die mehrfachen wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich in arglistiger Absicht gehandelt habe (act. 1 S. 8 f.).
Welche «Überprüfungsgepflogenheiten» bei der Sozialhilfebehörde bestanden, ist den vorliegenden Akten allerdings nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass A. vorausgesehen habe, dass die So-zialhilfebehörde die Überprüfung seiner Angaben unterlassen werde. Die Darstellung des Gesuchstellers zu den mutmasslichen Erwartungen von A. beruht vielmehr auf generellen Vermutungen des Gesuchstellers. Fehlt demnach die tatbestandliche Grundlage, vermag die darauf gestützte Argumentation des Gesuchstellers die Annahme einer arglistigen Täuschung durch A. bereits im Grundsatz nicht zu begründen.
Inwiefern bei der unrechtmässigen Nichtdeklaration von Einnahmen die zahlreichen Twint-Zahlungen von verschiedenen Personen in der Gesamthöhe von über Fr. 30'000.-- vorliegend für Arglist sprechen sollen (act. 1 S. 7 f.), ist nicht ersichtlich. Der vom Gesuchsteller vorgebrachte Umstand, dass A. weitere Einnahmequellen verschwiegen haben könnte oder dass bisher keine weiteren Ermittlungen vorgenommen wurden (act. 1 S. 9), ist nicht – auch nicht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore – geeignet, den Vorwurf des Betrugs zu begründen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Tatverdacht in Bezug auf die Arglist derzeit nicht anzunehmen ist und damit der Auffangtatbestand von Art. 148a StGB greift.
4.4 Da im Kanton Schaffhausen gegen A. und B. ein Strafverfahren namentlich wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB geführt wird, welches das schwerere Delikt darstellt, ist somit gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO und Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Schaffhausen für die Verfolgung der A. im Kanton Zürich vorgeworfenen Delikte zuständig.
5. Zusammenfassend ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. Februar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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