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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RH.2024.11 vom 06.08.2024

Hier finden Sie das Urteil RH.2024.11 vom 06.08.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids RH.2024.11

Der Bundesstrafgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wegen Abgabebetrugs und Hinterziehung von Verrechnungssteuern in einem Geschäftsbereich der C. AG in Liq. und der vormaligen D. AG eingestellt. Der Einzelrichter hat festgestellt, dass die ESTV am 11. Juli 2023 verfügt hat, das Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und B. wegen Abgabebetrug, ev. Hinterziehung von Verrechnungssteuern im Geschäftsbereich der C. AG in Liq. und der vormaligen D. AG, betreffend die Geschäftsjahre 2012–2016, eingestellt hat. Der Beschwerdeführer beantragte (act. 1) die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Kosten des Untersuchungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die ESTV mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 beantragte, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 5). Der Einzelrichter hat festgestellt, dass es sachgerecht erscheint, Art. 395 lit. b StPO auch bei Beschwerde gegen Kostenerkenntnisse im Sinne von Art. 96 Abs. 1 VStrR anzuwenden (act. 16). Der Einzelrichter hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024 nicht anders verstanden werden können, als dass er an der Behandlung seiner Beschwerde kein Interesse mehr habe (act. 17). Der Gerichtsschreiber hat eine Rechtsmittelbelehrung und einen Gegenstand des Verfahrens festgestellt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

RH.2024.11

Datum:

06.08.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Verfahren; VStrR; Beschwerdekammer; Eingabe; Daniel; Einzelrichter; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Rechtsanwalt; Holenstein; Entscheid; Tribunal; Verfügung; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Kostenerkenntnis; Verfahrens; Rechtsmittel; Gerichtsschreiber; Parteien; Verwaltungsstrafverfahren; Franken; Bestimmungen; Entscheids; Sinne; Behandlung; Abgabe; Akten; Urteil; Bundesgerichts

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 386 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

139 IV 246; 141 IV 269; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BV.2023.29

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2023.29

Verfügung vom 6. August 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)

Der Einzelrichter hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») am 11. Juli 2023 verfügte (act. 1.2):

1.      Das Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und B. wegen Abgabebetrug, ev. Hinterziehung von Verrechnungssteuern im Geschäftsbereich der C. AG in Liq. und der vormaligen D. AG, betreffend die Geschäftsjahre 2012–2016, wird eingestellt.

2.      Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf CHF 1200, die Schreibgebühr auf CHF 60. Die Verfahrenskosten betragen gesamthaft CHF 1260. Davon werden A. CHF 640 und B. CHF 320 Franken [sic] zur Bezahlung auferlegt.

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, mit Beschwerde vom 11. August 2023 gegen die Verfügung der ESTV vom 11. Juli 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte (act. 1):

1.      Es seien Ziff. 2 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Kosten des Untersuchungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

2.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

- die ESTV mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 5);

- A. mit Beschwerdereplik vom 30. Oktober 2023 sinngemäss an seinen Anträgen festhalten liess (act. 10);

- A. sich mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 zur Beschwerdeduplik der ESTV vom 30. November 2023 (act. 13) vernehmen liess (act. 15), was der ESTV mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16);

- A. mit Eingabe vom 18. Juli 2024 mitteilen liess: «[…] für den Beschwerdeführer [ist] das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde dahingefallen. Unter diesen Gegebenheiten ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben» (act. 17); die Eingabe der ESTV mit vorliegender Verfügung zur Kenntnis gebracht wird.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen der StPO insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar sind, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt; die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2);

- der mit Kosten beschwerte Beschuldigte, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 96 Abs. 1 VStrR);

- die Beschwerdekammer Art. 395 lit. b StPO, wonach die Verfahrensleitung die Beschwerde allein beurteilt, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgenden eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken zum Gegenstand hat, bei Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide im Sinne von Art. 100 Abs. 4 VStrR anwendet (TPF 2021 165 E. 2.2);

- es sachgerecht erscheint, Art. 395 lit. b StPO auch bei Beschwerde gegen Kostenerkenntnisse im Sinne von Art. 96 Abs. 1 VStrR anzuwenden;

- demnach zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde der Einzelrichter der Beschwerdekammer zuständig ist;

- gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO ein Rechtsmittel bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden kann;

- im Verfahren abgegebene Erklärungen der Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen sind; der verborgene innere Wille der Partei nicht massgebend und ihre Erklärung vielmehr so auszulegen ist, wie sie im Augenblick ihrer Abgabe unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände zu verstehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_685/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen);

- die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024 nicht anders verstanden werden kann, als dass er an der Behandlung seiner Beschwerde kein Interesse mehr hat;

- diese Erklärung dem Rückzug der Beschwerde gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_805/2019 vom 20. Januar 2020 E. 5.2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.141 vom 12. Februar 2013);

- hier der Rückzug bis zum Entscheidzeitpunkt als zulässig angesehen wird (ebenso Leonova, Basler Kommentar, 2020, vor Art. 25–28 VStrR N. 35);

- das Verfahren mit dem Rückzug der Beschwerde unmittelbar beendet wird und abzuschreiben ist (vgl. implizit BGE 141 IV 269 E. 2.2.3);

- auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt wird (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 26 E. 3);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2024 sinngemäss mitteilte, dass der Rückzug der Beschwerde im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung erfolgte (act. 17);

- vor diesem Hintergrund ausnahmsweise darauf zu verzichten ist, Kosten zu erheben;

- entsprechend dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten ist;

und verfügt:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 6. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter:                                                       Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein

- Eidgenössische Steuerverwaltung (unter Beilage eines Doppels der Eingabe von Rechtsanwalt Daniel Holenstein vom 18. Juli 2024)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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