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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RH.2024.1 vom 15.03.2024

Hier finden Sie das Urteil RH.2024.1 vom 15.03.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids RH.2024.1

Der Beschwerdeführer, A., hat am 15. März 2024 einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorgelegt, in dem er seine Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2023 abwies und die Gerichtskosten für ihn auf Fr. 1'000.- festzusetzen hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

RH.2024.1

Datum:

15.03.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Verfahren; Staatsanwaltschaft; Bern-Mittelland; Verfahrens; Kanton; Region; Gericht; Verfahren; Verfahrensakten; Recht; Regionalgericht; Ordner; Gerichtsstand; Über; Anklage; Bundesstrafgericht; Zürich-Sihl; Übernahme; Kantons; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Fürsprecher; Affolter; Gerichtsstands; Person; Übernahmeverfügung; Rechtspflege

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StGB ;Art. 13 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 134 StPO ;Art. 136 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 31 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 37 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;

Referenz BGE:

140 IV 172; 143 IV 122; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BG.2024.3, BP.2024.8

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2024.3 Nebenverfahren: BP.2024.8

Beschluss vom 15. März 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,

Miriam Forni und Nathalie Zufferey,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Friedrich Affolter,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

2.    Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner 1-2

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt:

A.      Am 20. Januar 2023 wurde A. durch die Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Seeland – Berner Jura, vorläufig festgenommen wegen Ladendiebstahls zum Nachteil des Warenhauses der B. AG in Biel (vgl. act. 1.15).

B.      In der Nacht des 25. Januar 2023 wurden in der Stadt Bern A. und C. einer Personenkontrolle durch die Botschaftsschutzpatrouille unterzogen und vorläufig festgenommen. Es bestand der Verdacht, dass die beiden Personen zuvor in das Verkaufsgeschäft D. in Bern eingebrochen waren, diverse Kleidungsstücke entwendet und den Tresor aus der Wandverankerung rausgerissen und abtransportiert hatten. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete am 25. Januar 2023 unter der Verfahrensnummer BM 23 3817 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie Diebstahls (Art. 139 StGB; vgl. act. 1.14). Gegen C. wurde ein entsprechendes Jugendstrafverfahren eingeleitet, welches in der Folge von der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland unter dem Geschäftszeichen BM 23 0108 eröffnet wurde. Im Anzeigerapport vom 22. Februar 2023 hielt die Kantonspolizei Bern fest, dass der am 2. November 2005 geborene C., auch mit den Aliasdaten […], geboren am 1. Januar 2001, und […], geboren am 20. Dezember 2006, polizeilich registriert sei (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, G‑6/2023/10006877 [nachfolgend «Verfahrensakten Kt. ZH»], Ordner 1, Urk. 1/1 und 6/1 S. 3 und 7). A. wurde noch in der gleichen Nacht ins Inselspital gebracht, wo er für mehrere Stunden weder für die Polizei noch das Spitalpersonal ansprechbar gewesen sei (vgl. Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 6/1). C. sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Januar 2023 aus, nichts getan zu haben und A. nicht zu kennen (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 3/1). Am 25. bzw. 26. Januar 2023 wurden A. und C. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 6/1, pag. 7).

C.      Mit Schreiben vom 16. und 20. März 2023 ersuchte die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 JStPO, das Tribunal des mineurs du Littoral et du Val-de-Travers in Boudry um Übernahme der von ihr gegen C. geführten Verfahren, da der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Einzugsgebiet des Jugendgerichts Boudry habe (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 2/1-3). Die Jugendrichterin des Regionalgerichts in Boudry informierte am 27. März 2023 die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, dass gemäss ihren Angaben, C. am 1. Januar 2001 geboren bzw. erwachsen sei und die Staatsanwaltschaft von La Chaux-de-Fonds gegen ihn ein Verfahren führe (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 2/6).

D.      Am 31. März 2023 ersuchte die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland um Übernahme der von ihr gegen C. geführten Verfahren, da sich in der Zwischenzeit herausgestellt habe, dass die beschuldigte Person zur Tatzeit 18-jährig gewesen sei (act. 2/7). Am 3. April 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland diverse von der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland gegen C. eröffnete Strafuntersuchungen, darunter auch jene betreffend Diebstahl vom 25. Januar 2023 zum Nachteil des Bekleidungsgeschäfts D. (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 2/7 und 2/8) und führte die übernommenen Verfahren unter dem Verfahrenszeichen BM 23 10644. Am 6. April 2023 schrieb die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland C. zur Verhaftung zwecks Einvernahme aus (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 3/15).

E.      Am 9. April 2023 wurde C. durch die Stadtpolizei Zürich verhaftet und gleichentags durch die Kantonspolizei Zürich an die Kantonspolizei Bern überführt (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 3/8 und 3/9). Anlässlich der noch am 9. April 2023 erfolgten Einvernahme von C. durch die Kantonspolizei Bern gab C. an, am 2. November 2005 geboren zu sein. Zum Diebstahlsvorwurf vom 25. Januar 2023 in Bern verweigerte er die Aussage (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 13/3).

F.      Am 24. April und 9. Juni 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und dem Kanton Waadt weitere Strafverfahren gegen C. (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 1, Urk. 2/9, 2/15). Aus den übernommenen Verfahren, insbesondere dem am 20. März 2023 durch die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland beigezogenen Vorstrafenbericht, ging hervor, dass C. in drei verschiedenen Kantonen (Basel-Stadt, Zürich und Neuenburg) Vorstrafen (Strafbefehle) aufwies und bei der Staatsanwaltschaft Lausanne ein Verfahren gegen ihn hängig war (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 2, Urk. 23/8). Letzteres wurde mit Strafbefehl vom 1. Februar 2023 abgeschlossen (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 2, Urk. 23/11).

G.      Am 2. Mai 2023 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland auf schriftliche Anfrage mit, dass C. am 8. Januar 2023 ein Asylgesuch gestellt und dabei den 2. November 2005 als Geburtsdatum angegeben habe. Er habe keine gültigen Identitätsausweise vorgelegt. Aufgrund seiner vagen, stereotypischen und widersprüchlichen Aussagen anlässlich seiner Befragung vom 16. Februar 2023 als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) sei er am 24. Februar 2023 als volljährig beurteilt und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2005 festgesetzt worden (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 2, Urk. 21/6).

          Am 3. Mai 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtsmedizinische Universitätszentrum in Lausanne mit der Altersschätzung von C. (2/7 ff.). Die auf den 6. Juni 2023 vorgesehenen rechtsmedizinische Untersuchungen konnten indessen, wegen Wegzugs und unbekannten Aufenthalts von C., nicht durchgeführt werden (Verfahrensakten Kt. ZH, Ordner 2, Urk. 20/15 ff.).

H.      Im Verfahren BM 23 317 gegen A. teilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dem Verteidiger von A., Fürsprecher Friedrich Affolter (nachfolgend «Fürsprecher Affolter») am 7. Juli 2023 den Abschluss der Untersuchung sowie die Absicht, beim Regionalgericht Bern-Mittelland Anklage erheben zu wollen, mit (act. 1.5).

I.        Fürsprecher Affolter stellte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 18. Juli 2023 unter anderem den Antrag, es sei im Jugendstrafverfahren von C. den Stand des Verfahrens zu ersuchen und gegebenenfalls weitere Einvernahmeprotokolle im dortigen Verfahren zu den amtlichen Akten zu erheben (act. 1.6). Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland unter anderem fest, dass die Zuständigkeit für C., der zurzeit unbekannten Aufenthaltes sei, seit dem 3. April 2023 unter dem Aktenzeichen BM 23 10644 bei der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland liege und seit dem 9. April 2023 keine weiteren Befragungen mehr hätten erfolgen können (act. 1.7).

J.       Am 21. Juli 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland beim Regionalgericht Bern-Mittelland Anklage gegen A. (vgl. act. 1.4, S. 1 unten).

K.      Mit Schreiben vom 11. August 2023 richtete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung BM 23 10644 gegen C., da erste Verfolgungshandlungen gegen diesen am 20. Januar 2023 im Kanton Zürich vorgenommen worden seien (act. 1.1).

L.      Fürsprecher Affolter stellte mit Eingabe vom 14. September 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland den Antrag, die Anklage sei zur Einleitung eines Vorverfahrens betreffend Erweiterung auf den Mitbeschuldigten C. an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventuell sei das Gerichtsverfahren zu sistieren (act. 1.9). Hierzu nahm die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 22. September 2023 Stellung; dabei setzte sie das Regionalgericht Bern-Mittelland von der in Bezug auf C. am 11. August 2023 an den Kanton Zürich gerichtete Gerichtsstandsanfrage in Kenntnis (act. 1.11). Am 23. Oktober 2023 übermittelte das Regionalgericht Bern-Mittelland Fürsprecher Affolter eine Kopie der Gerichtsstandsanfrage vom 11. August 2023 in Sachen C. (act. 1.10). Mit Eingaben vom 28. Oktober 2023 an das Regionalgericht beantragte Fürsprecher Affolter subeventuell, sei die Strafuntersuchung gegen A. durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu führen (act. 1.13).

M.     Mit Verfügung G-6/2023/10006877 vom 21. November 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die im Kanton Bern eröffnete Strafuntersuchung gegen C. (act. 1.2).

          Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland brachte diese Übernahmeverfügung dem Regionalgericht mit E-Mail vom 30. November 2023 zur Kenntnis (act. 1.4 S. 2).

N.      Am 7. Dezember 2023 widerrief die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO das amtliche Mandat des Verteidigers von C. und legte dessen Honorar fest (Verfahrensakten Kt. ZH, Dossier 1, Urk. D1/5/2).

O.      Am 17. Januar 2024 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland den Antrag von A. vom 14. September 2023 (Rückweisung der Anklage zur Erweiterung auf den Mitbeschuldigten C.) sowie dessen Subeventualantrag vom 28. Oktober 2023 (die Strafuntersuchung sei durch den Kanton Zürich zu führen) ab. Gleichzeitig stellte es A. die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl G-6/2023/10006877 vom 21. November 2023 betreffend das Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 23 10644 gegen C. zur Kenntnis zu (act. 1.4).

P.      Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl G-6/2023/10006877 vom 21. November 2023 erheben. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):

              1.     Die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Beschwerdegegnerinnen per Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2023 sei aufzuheben und die Strafbehörden des Kantons Zürich eventuell des Kantons Bern seien ausschliesslich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sowie den Mitbeschuldigten C., geb. 01.01.2001, wegen Diebstahls, eventuell Versuch dazu, in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 25. Januar 2023, kurz vor 02.19 Uhr in Bern zum Nachteil des Warenhauses D., zu führen;

               2.    Eventuell sei der gemäss Rechtsbegehren eins zuständige Kanton zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Verfahren in weiteren dem Beschwerdeführer sowie C. vorgeworfenen Delikte zu führen;

               3.    Das Regionalgericht Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer (PEN 23 424) bis zum definitiven Entscheid zum Gerichtsstand zu sistieren;

               4.    Es sei dem Beschwerdeführer für das hängige Verfahren vor Bundesstrafgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.

Q.      Während die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Eingabe vom 6. Februar 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland in der deren Verfügung vom 17. Januar 2024 verweist (act. 3), beantragt der Kanton Zürich mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom 24. Februar 2024 an seinen Beschwerdeanträgen fest, was den übrigen Parteien am 26. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6 und 7).

          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1     Der Beschwerdeführer ficht die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2023 an, die im Verfahren gegen C. ergangen ist und dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Regionalgerichtes Bern-Mitteland vom 17. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht worden ist. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO.

1.2    

1.2.1  Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Geht die Strafbehörde im interkantonalen Verhältnis von der eigenen Zuständigkeit aus, so leitet sie den Antrag der Partei mit ihrer Stellungnahme an die kantonale Instanz, die berechtigt ist, den Kanton vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten, weiter. Diese entscheidet, ob sie den Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen durchführt oder an der Zuständigkeit des eigenen Kantons festhält. Hält sie an der Zuständigkeit fest, eröffnet sie dies den Parteien mit einer Verfügung und der Rechtsbelehrung gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO (Kuhn, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 8; s. auch Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 3).

          Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2.2  Ein nach den Artikeln 38-41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1). Demzufolge kann ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nach Anklageerhebung nicht mehr gestellt werden. Eine Vereinigung der Verfahren ist nur möglich, solange nicht Anklage erhoben worden ist (vgl. Art. 34 Abs 2 StPO). Nach Anklageerhebung werden die Verfahren an getrennten Orten geführt, auch wenn nach den massgebenden Gerichtsstandsvorschriften die Voraussetzungen für eine einheitliche Verfolgung und Beurteilung gegeben wären (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage 2020, Rz. 255). Dabei sind Einschränkungen der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3).

1.3    

1.3.1  Die hier angefochtene Übernahmeverfügung ist nicht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer, sondern in jenem gegen C. ergangen. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation auf seine Stellung als beschuldigte Person (act. 1, Rz. 3). Dabei übersieht er, dass er beschuldigte Person im beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren PEN 23 524 ist und nicht in dem mit Verfügung G-6/2023/10006877 vom 21. November 2023 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übernommenen Verfahren. Im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit dem Geschäftszeichen G-6/2023/10006877 ist der Beschwerdeführer nicht Partei. Wie in E. 1.2.1 ausgeführt, steht die Anfechtung des Gerichtsstandes gemäss Art. 41 StPO nur einer Partei zu. Demzufolge ist der Beschwerdeführer nicht zur Anfechtung der Übernahmeverfügung G-6/2023/10006877 vom 21. November 2023 legitimiert.

1.3.2  Aus dem Gesagten folgt, dass auf Beschwerdeantrag 1 und infolgedessen auch auf Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten ist. Der Antrag auf Anweisung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, das Verfahren PEN 23 424 bis zum definitiven Entscheid über den Gerichtsstand zu sistieren (Beschwerdeantrag 3), wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

          Auf die Beschwerde ist daher gesamthaft nicht einzutreten.

1.4

1.4.1  Ergänzend ist festzuhalten, dass mit der gegen A. am 21. Juli 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland erhobenen Anklage das gegen ihn geführte Vorverfahren abgeschlossen und die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht begründet ist (vgl. Art. 328 StPO). Ein Gerichtsstandsverfahren im Sinne von Art. 39 ff. StPO kommt in diesem Verfahrensstadium nicht zum Tragen (s. oben E. 1.2.2). Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat seine Zuständigkeit im Sinne von Art. 329 StPO geprüft und ist am 25. August 2023 auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juli 2023 gegen A. eingetreten (act. 1.8). Nachdem es am 22. September 2023 über die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. August 2023 und am 30. November 2023 über die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2023 Kenntnis erhielt, wies es mit Verfügung vom 17. Januar 2024 die Anträge von A. ab und hielt damit an seiner Zuständigkeit zur Beurteilung der Anklage fest. Sofern dagegen Beschwerde erklärt wurde, ist diese durch die kantonale Beschwerdeinstanz zu beurteilen.

1.4.2  Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht in diesem Verfahrensstadium bzw. nach erhobener Anklage sachlich gar nicht zuständig wäre, ein Gerichtsstandsverfahren durchzuführen, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.

2.

2.1     Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Vertreters als dessen (unentgeltlicher) Rechtsbeistand (BP.2024.8).

2.2     Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1; BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2; BB.2014.160 vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.).

2.3     Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von den Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.).

2.4     Angesichts des Umstands, dass es bereits an den formellen Voraussetzungen der Beschwerdeerhebung mangelt, muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verbeiständung durch einen amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist erwerbslos. Angesichts seiner finanziellen Situation ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident:                                                     Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Friedrich Affolter

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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