Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | CR.2023.12 |
Datum: | 03.01.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Verfahren; Verfahrens; Bundes; Entschädigung; Recht; Verfahren; Einstellung; Bundesstrafgerichts; Parteien; Konten; Gehör; Beschwerdeführer; Herkunft; Kammer; Person; Vermögenswerte; Beschwerdekammer; Geldwäscherei; Gelder; Verfügung; Verfahrens; Kostenauflage; Verfahrenskosten; Beschwerdeführers; Anspruch; Entscheid; Beschluss; Einstellungsverfügung |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 107 StPO ;Art. 2 OR ;Art. 2 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 32 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 430 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 6 EMRK ;Art. 7 BGG ; |
Referenz BGE: | 112 Ia 371; 119 Ia 332; 120 Ia 147; 135 I 279; 144 IV 202; 144 IV 207; 145 I 167; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2023.137
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2023.137 |
Beschluss vom 3. Januar 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO) |
Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 16. Oktober 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») unter der Geschäftsnummer SV.09.0161 gleichentags gegen A. (nachfolgend «A.», «Beschwerdeführer» oder «Beschuldigter»), dessen Ehefrau B. und zwei weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Ihnen wurde im Wesentlichen vorgeworfen, deliktisch erlangte Gelder von der Volksrepublik China auf sie lautenden Konten bei der Bank C. in der Schweiz überwiesen und dort deponiert zu haben. Es hatte sich ergeben, dass die Staatsanwaltschaft der Provinz Guangzhou, China, insbesondere gegen A. wegen des Verdachts des Kreditbetrugs zum Nachteil der Bank D. ermittelte und dass die Bank C. sich deswegen mit einer Verdachtsmeldung an die MROS gewandt hatte. Aufgrund der Meldung bestand der dringende Verdacht, dass die sich u.a. auf den Konten von A. und seiner Ehefrau befindlichen Vermögenswerte aus Verbrechen stammen könnten (Verfahrensakten, pag. 01-0001 ff.).
B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 beschlagnahmte die BA u.a. die sich auf den auf A. lautenden Konten bei der Bank C. mit Nrn. 1 und 2 befindlichen Vermögenswerte (Verfahrensakten, pag. 07.01-0001 ff.).
C. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 stellte die BA A. die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens unter gleichzeitiger Einziehung von Vermögenswerten und Kostenauflage in Aussicht (Verfahrensakten, pag. 19.00-0001 ff.).
D. Am 4. Juli 2018 reichte A. der BA diverse Dokumente zu den Akten ein und ersuchte nebst Freigabe der beschlagnahmten Bankkonten um eine angemessene Entschädigung für Kosten und Aufwendungen (act. 1.3).
E. Mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2022 verurteilte die BA A. wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, begangen in Zürich im Zeitraum vom 22. Februar 2007 bis 5. August 2008 durch die Entgegennahme und Weiterleitung von aus Kreditbetrug herrührendem Deliktserlös, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.-- (Verfahrensakten, pag. 03.00-0049 ff.).
F. Nachdem A. gegen den Strafbefehl vom 21. Dezember 2022 am 11. Januar 2023 Einsprache erhob, lud die BA den sich im Ausland aufhaltenden A. mit Schreiben vom 6. Februar 2023 auf den 15. März 2023 zu einer Einvernahme als beschuldigte Person vor und drohte ihm im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens u.a. die Säumnisfolgen nach Art. 355 Abs. 2 StPO an. A. erhob dagegen am 13. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde, woraufhin das Beschwerdeverfahren BB.2023.31 eröffnet wurde. Am 16. Februar 2023 lud die BA A. erneut zur Einvernahme vom 15. März 2023 vor, ohne ihn dabei auf die Säumnisfolgen nach Art. 355 Abs. 2 StPO hinzuweisen. In der Folge schrieb die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BB.2023.31 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (act. 1.4).
G. Mit Eingabe vom 10. März 2023 bemängelte A., dass die BA trotz der angekündigten Verfahrenseinstellung einen Strafbefehl gegen ihn erlassen habe und ersuchte, die Vorladung für die Einvernahme vom 15. März 2023 in Bern abzunehmen und stattdessen die notwendigen Veranlassungen zu treffen, damit er an seinem Wohnsitz in Hongkong befragt werden könne (Verfahrensakten, pag. 16.04-0126 ff.). Mit Schreiben vom 13. März 2023 lehnte die BA den Antrag von A. auf Abnahme der Vorladung ab und teilt ihm mit, dass er über das weitere Vorgehen in den nächsten Tagen orientiert werde (Verfahrensakten, pag. 16.04-0130 f.).
H. In der Folge lud die BA A. mit Schreiben vom 21. März 2023 ein, anstelle der Einvernahme freiwillig einen schriftlichen Bericht abzugeben, und liess ihm zu diesem Zweck einen Fragenkatalog zukommen. Am 21. April 2023 liess A. seine schriftlichen Antworten (samt Beilagen) zusammen mit einem Begleitschreiben bei der BA einreichen. Im Begleitschreiben teilte der Verteidiger von A. mit, dass die Einladung an den Beschuldigten, einen schriftlichen Bericht abzugeben, nach seiner Ansicht eine Einvernahme nicht ersetzen könne, und beantragte erneut eine rogatorische Einvernahme des Beschuldigten an seinem Wohnsitz in Hongkong (Verfahrensakten, pag. 16.04-0177 f.).
I. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 kündigte die BA A. an, die Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO durch Einstellungsverfügung abzuschliessen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 teilte A. der BA mit, dass er angesichts der in Aussicht gestellten Verfahrenseinstellung auf Beweisanträge verzichte und Ersatz für seine Aufwendungen für die Verteidigung in Höhe von Fr. 24'941.60 beantrage (act. 1.5).
J. Die BA gewährte der Verteidigung von A. am 27. Juni 2023 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kürzung der einzeln bezeichneten Position der Honorarnote (act. 1.6). Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 teilte der Verteidiger von A. der BA u.a. mit, dass er die angekündigten Kürzungen als schikanös und ungerechtfertigt erachte. Die BA habe mit ihrem unfairen Prozessverhalten ab Januar 2023 einen Grossteil des Verteidigungsaufwandes selbst verursacht. Er verzichtete darauf, im Einzelnen zu den vorgesehenen Kürzungen Stellung zu nehmen, und kündigte eine gerichtliche Überprüfung der Kürzungen auf dem Beschwerdeweg an (act. 1.7).
K. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 stellte die BA das Verfahren gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei ein (Dispositivziffer 1), hob die angeordneten Sperren der auf A. lautenden Bankkonten auf (Dispositivziffer 2), legte sie A. die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'632.65 auf (Dispositivziffer 3) und richtete ihm keine Entschädigung oder Genugtuung aus (Dispositivziffer 4; act. 1.1).
L. Mit Eingabe vom 11. August 2023 erhob A. gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt, die Dispositivziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die BA zurückzuweisen. Ferner sei die BA anzuweisen, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Entschädigung auszurichten (act. 1).
M. Die BA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 6. September 2023 vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Im darauffolgenden Schriftenwechsel hielten die BA und A. an ihren in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. 9,12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1; Heiniger/Rickli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2023 zugestellt. Die Beschwerde vom 11. August 2023 wurde frist- und formgerecht erhoben. Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Frage der Kostenauflage und zur Verweigerung der Entschädigung nicht habe äussern können. Er sei diesbezüglich nicht zur Stellungnahme eingeladen worden und vor allem habe er aufgrund der Umstände gar nicht damit rechnen müssen und können, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostenauflage und in der Folge die Verweigerung der Entschädigung überhaupt in Betracht ziehe. Indem sie die Verteidigung zur ins Auge gefassten Streichung einzelner Positionen aus deren Honorarnote um Stellungnahme gebeten habe, habe sie implizit festgehalten, dass der Entschädigungsanspruch und damit auch die Kostenübernahme durch den Staat im Grundsatz gerade nicht in Frage stehe. Weil der Beschwerdeführer mit dem überraschenden und unangekündigten Kosten- und Entschädigungsteil des Einstellungsentscheids nicht habe rechnen müssen, sei er durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin davon abgehalten worden, sich dazu vorab zu äussern (act. 1, S. 12 f.).
2.2
2.2.1 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhaltend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 mit Hinweis).
2.2.2 Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.).
2.2.3 Dementsprechend hielt auch die Beschwerdekammer bereits fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wonach auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Honorars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). In neueren Beschlüssen erachtete es die Beschwerdekammer zwar auf jeden Fall als sinnvoll, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Honorarnote vor oder während der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung müsse aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2).
2.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).
2.3
2.3.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Einstellung des Verfahrens am 16. Juni 2023 seine Honorarnote ein, in welcher er seinen im Rahmen des einzustellenden Verfahrens geleisteten Aufwand in tatsächlicher Hinsicht bezifferte und substantiierte (act. 1.5). Damit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Festsetzung seines Honorars grundsätzlich Genüge getan (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4).
2.3.2 Obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, bat die Beschwerdegegnerin den Vertreter des Beschwerdeführers um Stellungnahme zu einzelnen Positionen der Honorarnote, welche sie nicht zu entschädigen beabsichtigte. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anschein erweckt, dass sie den Entschädigungsanspruch als solchen grundsätzlich nicht in Frage stellt. Ob sie damit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat – indem sie nun eine Kostenauflage in Erwägung zog, mit welcher der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen nicht rechnen musste – kann vorliegend offenbleiben. Wie im nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde aus materiellen Gründen gutzuheissen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung vor, er habe die Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht. Der Beschwerdeführer habe die Bank bei Vertragsabschluss und Eröffnung der beiden Geschäftsbeziehungen im Jahr 2007 über die Herkunft der Gelder, die auf den Konten eingehen würden, absichtlich getäuscht, indem er angegeben habe, es handle sich um Gelder aus seiner Geschäftstätigkeit. In den entsprechenden Formularen A habe er erklärt, der alleinige wirtschaftlich Berechtigte an diesen Vermögenswerten zu sein, und habe sich zugleich verpflichtet, die Bank von sich aus über allfällige Änderungen zu informieren. Bei den auf diese Konten eingegangenen Vermögenswerten habe es sich jedoch um Deliktserlös aus dem von ihm zusammen mit Komplizen verübten Kreditbetrug gehandelt, für den der Beschwerdeführer mit Urteil des People's Court des Yuexio District, Guangzhou, vom […] schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund der deliktischen Herkunft hätten diese Gelder von Rechts wegen nicht Vermögen des Beschwerdeführers sein können, sodass seine Erklärungen im Formular A falsch gewesen seien. Die Falschangaben gegenüber der Bank über den wirtschaftlichen Hintergrund seien für die Eröffnung der Strafuntersuchung ursächlich gewesen, da es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen ohne diese Falschangabe nicht möglich gewesen wäre, Geschäftsbeziehungen zu eröffnen und zu unterhalten. Ohne diese Konten hätten die deliktischen Gelder nicht auf diese transferiert werden können, wobei diese Transfers den Auslöser und Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Geldwäschereiverdachts bildeten. Damit habe der Beschwerdeführer die Bank absichtlich getäuscht (Art. 28 OR) und seine vertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten verletzt und habe damit schuldhaft rechtswidrig gehandelt. Dementsprechend habe er für die Verfahrenskosten aufzukommen. Da der Kostenentscheid den Entscheid betreffend die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung präjudiziere, seien dem Beschwerdeführer weder Entschädigung noch Genugtuung auszurichten (act. 1.1, S. 7 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer hält dem Gesagten entgegen, die Vermögenswerte auf den beschlagnahmten Konten würden aus legaler Erwerbstätigkeit stammen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Behauptungen, die auf die beschlagnahmten Geschäftsbeziehungen überwiesenen Gelder seien Deliktserlös, seien unbelegte Unterstellungen. Unterlagen, die eine Verbindung zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und einer Straftat aufzeigen würden, seien bis zur Einstellung der Untersuchung im Juli 2023 nicht beigebracht worden. Die der Beschwerdegegnerin rechtshilfeweise aus China übermittelten Unterlagen, würden hierzu ebenso keinen Beweis bilden, da es sich dabei um eine einseitige und nicht überprüfbare Darstellung chinesischer Ermittlungsbehörden handle. Diese Unterlagen seien in verschiedenen Sprachen eingereicht worden, die inhaltlich in wesentlichen Punkten voneinander abweichen und in Ergebnis lediglich Mutmassungen darstellen würden. Zudem seien diese Unterlagen nicht unterzeichnet/gestempelt und es sei nicht ersichtlich, wer diese zu welchem Zweck erstellt habe. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Kostenauflage komme unter diesen Umständen einer unzulässigen Verdachtsstrafe gleich. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin seien keine Geldwäschereihandlungen nachgewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe nach 14 Jahren Untersuchung keine Anklage erhoben, weil sich der Geldwäschereivorwurf gegen den Beschwerdeführer nicht erhärtet habe. Es würden keine unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Umstände vorliegen, die eine Kostenauflage rechtfertigen könnten. Indem die Beschwerdegegnerin sich nun auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer habe Geldwäschereihandlungen begangen, verletze sie die Unschuldsvermutung. In der Replikschrift führt der Beschwerdeführer zudem aus, die Strafkammer des Bundesstrafgerichts habe mit Verfügung SK.2023.27 vom 11. September 2023 im gegen seine Ehefrau geführten Parallelverfahren das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei identischer Sach- und Rechtslage ausdrücklich als unzulässig erachtet und festgehalten, die Auferlegung der Verfahrenskosten mit der behaupteten deliktischen Herkunft der Gelder käme einer Verdachtsstrafe gleich. Da sowohl der Sachverhalt als auch die Begründung der Beschwerdegegnerin im Fall SK.2023.27 bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten identisch seien, sei kein Grund ersichtlich, in seinem Fall anders zu entscheiden (act. 1, S. 9 ff.; act. 9, S. 2 ff.).
3.3
3.3.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013 E. 3.3).
3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung des Strafverfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom 28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).
3.4
3.4.1 Die Kostenauflage und Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch oder Einstellung ist lediglich unter den oben wiedergegebenen gesetzlichen und in der Folge von der Rechtsprechung konkretisierten Bedingungen möglich (vgl. E. 3.3). Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, sind diese im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3.4.2 Die Kostenauflage hat sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände [zu] stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Dass der zugrunde gelegte Sachverhalt – Täuschung über die deliktische Herkunft der auf fraglichen Konten beschlagnahmten Vermögenswerten – nicht unbestritten ist, ergibt sich aus der Beschwerde und den Eingaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren. Die deliktische Herkunft dieser Vermögenswerte ist auch nicht klar nachgewiesen. Vielmehr sind sie im nunmehr eingestellten Verfahren als verdächtigt behauptet worden, jedoch bis zur Verfahrenseinstellung ohne strikten Beweis geblieben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Geldwäschereihandlungen vorgenommen hat und die sich auf seinen Konten befindlichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, bildete den Gegenstand des eingestellten Verfahrens gegen den Beschwerdeführer. Auch aus diesem Grund eignen sie sich nicht als Grundlage für die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Bank über deren Herkunft getäuscht und habe deshalb das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, keinen Beweis für die legale Herkunft der Vermögenswerte erbracht zu haben, verkennt sie, dass der Nachweis der von ihr behaupteten illegalen Herkunft und damit seitens des Beschwerdeführers getätigten Falschangaben gegenüber der Bank ihr obliegt. Dieser ist der Beschwerdegegnerin indes vorliegend (wie im Übrigen bereits im Verfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers) nicht gelungen. Ein Verstoss gegen Art. 28 OR liegt daher nicht vor. Daran ändern auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Unterlagen nichts, mit welchen die Beschwerdegegnerin die kriminelle Herkunft der fraglichen Gelder beweisen bzw. plausibilisieren will. Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass obschon das von der Beschwerdegegnerin erwähnte chinesische Urteil vom […] auch der Strafkammer im Verfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers vorlag, sie die illegale Herkunft der auf ihre Konten transferierten Gelder verneinte und die Auferlegung der Verfahrenskosten als unzulässig erachtete (act. 9.1, S. 6 und 8 f.).
3.4.3 Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung und in der Beschwerdeantwort vorwirft, wissentlich Gelder krimineller Herkunft auf seine Konten überwiesen zu haben bzw. bei der Eröffnung der Konten die Absicht dazu gehabt zu haben, wirf sie ihm in unzulässiger Weise strafrechtliches Verhalten vor und verletzt damit den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Der Kosten- und Entschädigungsentscheid ist folglich aufzuheben.
3.5 Nachdem oben festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren wegen Geldwäscherei kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, mit dem er die Einleitung des Verfahrens verursacht hätte, und ihm nicht vorgeworfen wird, dessen Durchführung erschwert zu haben, können ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch Anspruch auf eine Entschädigung und allenfalls Genugtuung. Deren Verweigerung mit entsprechender Begründung verletzt Bundesrecht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bei Kostenbefreiung nicht befunden hat, ist die Sache an sie zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung zurückzuweisen.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung 25. Juli 2023 sind aufzuheben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Sache zum Entscheid über Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 und Art. 423 StPO). Die Kosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen.
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es liegt keine Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Berücksichtigung der Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs des Aufwandes ist diese auf (pauschal) Fr. 1'500 -- (inkl. MwSt.) zu bestimmen.
5.3
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2023 werden aufgehoben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und die Sache wird zum Entscheid über die Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
Bellinzona, 4. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Sprenger
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.