E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: CN.2024.23 vom 09.08.2024

Hier finden Sie das Urteil CN.2024.23 vom 09.08.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids CN.2024.23


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

CN.2024.23

Datum:

09.08.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Daten; Unterlagen; Entsiegelung; Panama; Verfahren; Schweiz; Durchsuchung; Entsiegelungsgesuch; Recht; Bankunterlagen; Gesuchsgegnerin; Konto; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Edition; Untersuchung; Konten; Einsprache; Gewinn; Bezug; Gericht; Tatverdacht; Siegel; Urteil; Person

Rechtskraft:

Weiterzug

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 140 StPO ;Art. 17 DBG ;Art. 175 DBG ;Art. 176 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 186 DBG ;Art. 190 DBG ;Art. 191 DBG ;Art. 197 StPO ;Art. 24 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 323 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 50 DBG ;Art. 52 DBG ;Art. 6 BGG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;

Referenz BGE:

108 IV 76; 137 IV 122; 138 IV 225; 139 IV 246; 140 IV 28; 141 IV 194; 141 IV 87; 143 IV 330; 148 IV 221; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BE.2023.21

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2023.21

Beschluss vom 9. August 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B.,

3. C. Immobilien AG,

4. D. AG,

5. E.,

6. F.,

alle vertreten durch Advokat Lukas Bopp,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt:

A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «ASU») gegen die G. (Panama) Inc., A. und dessen Bruder B. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020, sowie gegen A. und B. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von A. bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015 (act. 1, S. 2).

B. Mit Verfügungen vom 10. November 2021 forderte die ASU diverse Finanz-institute zur Einreichung von Unterlagen zu Konten auf, die für A. als Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (act. 1.1).

C. Am 11. November 2021 führte die ASU diverse Hausdurchsuchungen durch, darunter auch in den Geschäftsräumlichkeiten der G. AG in V./BL (act. 1.6).

D. Die Bank H. kam der Aufforderung der ASU mit Schreiben 18. November 2021 nach und reichte ihr die Bankunterlagen in Papierform und auf einem USB-Stick ein (act. 1, S. 2 f.). Die Bank I. reichte die angeforderten Unterlagen der ASU am 24. November 2021 in Papierform ein. Am 25. November 2021 übermittelte die Bank J. der ASU via PrivaSphere Secure Messaging diverse Bankdokumente.

E. Nachdem A., B., C. Immobilien AG und die D. AG aufgrund der ihnen von der ASU gewährten Akteneinsicht von den Editionsbegehren vom 10. November 2021 erfuhren, erhoben sie gegen die Durchsuchung der von den Finanz—instituten edierten Dokumente am 19. November 2021 Einsprache (act. 1.2). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte die ASU deren Siegelungsberechtigung und wies die von ihnen erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der ihr von den Finanzinstituten übermittelten Dokumente zurück. Des Weiteren führte die ASU aus, dass sie die ihr von den Banken I. und H. in Papierform eingereichten Unterlagen aufgrund der erklärten Einsprache gegen die Durchsuchung nicht geöffnet und mit amtlichem Siegel verschlossen habe, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechtskräftig entschieden worden sei. Die ihr von der Bank J. auf elektronischem Weg eingereichten Unterlagen seien auf einen Datenstick kopiert worden. Dieser sei nicht geöffnet und ebenfalls vorsorglich mit amtlichem Siegel provisorisch verschlossen worden (act. 1, S. 3; s. auch BV.2021.52-55, act. 2.3).

F. Die gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 von A., B., C. Immobilien AG und D. AG erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts mit Beschluss BV.2021.52-55 vom 14. Juli 2022 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 7B_99/2022 vom 28. September 2023 gut und hob den Beschluss BV.2021.52-55 vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass die ESTV für die edierten und provisorisch versiegelten Bankunterlagen von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Beschwerdekammer einzuleiten habe, an welchem A., B., C. Immobilien AG und D. AG als Parteien zu beteiligen seien (act. 1, S. 4; s. auch BV.2021.52-55, act. 20).

G. Im Rahmen dieser besonderen Steueruntersuchung gelangte die ESTV am 6. November 2023 mit drei Entsiegelungsgesuchen an die Beschwerdekammer.

Das vorliegende Verfahren BE.2023.21 betrifft das am 6. November 2023 gegen die rubrizierten Partien gestellte Gesuch der ESTV, die von den Banken J., H. und I. gestützt auf die Editionsverfügungen vom 10. November 2021 edierten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

Die weiteren zwei Entsiegelungsgesuche vom 6. November 2023 betrafen hingegen A., G. (Panama) Inc., K. Inc. und die L. Holding AG bzw. die M. Immobilien AG. Dazu eröffnete die Beschwerdekammer die Verfahren BE.2023.19 bzw. BE.2023.20.

H. A., B., C. Immobilien AG und D. AG liessen sich zum Entsiegelungsgesuch vom 6. November 2023 mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen (act. 7):

«1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank J., der Bank H. und der Bank I. edierten Bankunterlagen, welche die Gesuchsgegner betreffen, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung der von der Bank J., der Bank H. und der Bank I. edierten Bankunterlagen, welche das Jahr 2012 sowie vor dem 28. August 2013 (in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 3) sowie vor dem 10. April 2023 (in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 4) betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank J., der Bank H. und der Bank I. edierten Bankunterlagen sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht A., N. oder die O. Group Gesellschaften betreffen.

4. Die Gesuchstellerin habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen.»

I. Innert erstreckter Frist nahmen die Parteien mit Eingaben vom 15. Januar und 16. Februar 2024 Stellung und hielten an ihren im Gesuch resp. in der Gesuchsantwort gestellten Begehren fest (act. 10, 15).

J. Im Verfahren BE.2023.20 lehnte die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch der ESTV betreffend die von der Bank J. edierten Bankunterlagen mit Beschluss vom 3. April 2024 ab und verfügte die Herausgabe des dem Gericht eingereichten Datensticks an die M. Immobilien AG sowie die Löschung allfälliger bei der ESTV gespeicherten Daten, welche sie von der Bank J. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 erhalten hat.

K. Im vorliegenden Verfahren forderte die Beschwerdekammer die ESTV am 19. April 2024 auf, den im Entsiegelungsgesuch erwähnten USB-Stick einzureichen, auf welchen die von der Bank J. am 25. November 2021 übermittelten Bankunterlagen kopiert worden seien (act. 18). Die ESTV teilte dem Gericht am 23. April 2024 mit, dass sich die Einsprachen gegen die Durchsuchungen in den Verfahren BE.2023.20 und BE.2023.21 auf Unterlagen bzw. Daten der Bank J. beziehen, die sich auf demselben USB-Stick befinden. Dieser existiere nur einmal; die ESTV habe nur die eine notwendige Kopie der ihr per E-Mail eingereichten Daten zur Sicherstellung des Beweises erstellt und habe der Beschwerdekammer am 6. November 2023 einen einzigen Datenstick eingereicht, welcher indes zwei der drei gestellten Entsiegelungsgesuche betreffe bzw. nicht nur das Entsiegelungsverfahren mit dem Zeichen BE.2023.20, sondern auch das vorliegende Verfahren BE.2023.21 (act. 19).

L. Daraufhin zog die Beschwerdekammer am 24. April 2024 den im Verfahren BE.2023.20 eingereichten USB-Stick in das vorliegende Verfahren bei, kopierte die sich darauf befindenden Daten auf einen weiteren Datenstick, versiegelte gleichentags sowohl den ursprünglichen USB-Stick als auch dessen Doppel und teilte dies den Parteien am 26. April 2024 mit (act. 21).

M. Nachdem die Beschwerdekammer im Rahmen der ersten Durchsicht der versiegelten Bankunterlagen festgestellt hatte, dass von der Herausgabe u.a. Unterlagen zu auf E. und F. lautende Konten bei der Bank H. betroffen sind, wies das Gericht sie mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf das Siegelungsrecht hin und bat um Mitteilung, ob sie beabsichtigen, gegen die Durchsuchung der sie betreffenden Bankunterlagen Einsprache nach Art. 50 Abs. 3 VStrR zu erheben und sich im vorliegenden Entsiegelungsverfahren als Partei zu beteiligen (act. 25, 26).

N. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 liess E. gegen die Durchsuchung der sie betreffenden Bankunterlagen Einsprache erheben und folgende Anträge stellen (act. 29).

«1. Es sei ein allfälliges Entsiegelungsgesuch betreffend die Edition von Bankunterlagen von E. abzuweisen, soweit drauf einzutreten ist, und es seien die diesbezüglich von der Bank H. edierten Unterlagen versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung der von der Bank H. edierten Daten und Unterlagen, welche vor dem 1. Januar 2013 datiert sind oder Daten vor dem 1. Januar 2013 betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank H. edierten Bankunterlagen sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht A., N. oder die O. Group Gesellschaften betreffen.

4. Die ESTV habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen.»

Gleichentags liess F. gegen die Durchsuchung der sie betreffenden Bankunterlagen Einsprache erheben und im Wesentlichen dieselben Anträge wie E. stellen (act. 30).

O. Gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2023.20 vom 3. April 2024 (s. oben lit. J.) reichte die ESTV am 6. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde ein; dieses Verfahren wird vom Bundesgericht unter der Geschäftsnummer 7B_515/2024 geführt. In der Folge ersuchten A., B., C. Immobilien AG und D. AG am 13. Mai 2024 die Beschwerdekammer um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 7B_515/2024, da es in beiden Verfahren um Daten der Bank J. gehe, die sich auf demselben USB-Stick befinden würden (act. 27). Die ESTV liess zum Sistierungsantrag vom 13. Mai 2024 mit Eingabe vom 27. Mai 2024 vernehmen und stellte folgende Anträge (act. 32):

«1. Das vorliegende unter der Nummer BE.2023.21 geführte Entsiegelungsverfahren betreffend die von der Bank H. und von der Bank I. edierten Akten in Papierform sei vom Entsiegelungsverfahren betreffend die von der Bank J. elektronisch edierten und auf den USB-Datenstick gesicherten Akten abzutrennen.

2. Das abgetrennte Entsiegelungsverfahren betreffend die von der Bank H. und von der Bank I. edierten Akten in Papierform sei unter einer neuen Verfahrensnummer fortzuführen.

3. Das vorliegende Entsiegelungsverfahren BE.2023.21 betreffend die von der Bank J. elektronisch edierten und auf den USB-Datenstick gesicherten Akten sei bis zum Entscheid im Verfahren 7B_515/2024 vor Bundesgericht zu sistieren.»

P. Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2024 nahm die Beschwerdekammer E. und F. in das vorliegende Entsiegelungsverfahren als Gesuchsgegnerinnen auf und stellte die von ihnen in den Einsprachen anbegehrten Verfahrensakten in Kopie zu. Der Antrag betreffend Sistierung und Abtrennung des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens in Bezug auf die sich auf dem USB-Stick befindenden Daten wurde abgewiesen und der ESTV wurde Gelegenheit gewährt, sich bis zum 10. Juni 2024 zu den Einsprachen vom 21. Mai 2024 zu äussern (act. 34). Die Vernehmlassung der ESTV vom 5. Juni 2024, worin sie an den im Entsiegelungsgesuch vom 6. November 2023 gestellten Anträgen festhielt, wurde den Gesuchsgegnern am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 36, 37).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwe—re Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuervergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be—stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstige Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. BGE 108 IV 76 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; zum Ganzen s. a. TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Wann das bundesgerichtliche Urteil 7B_99/2022 vom 28. September 2023 der Gesuchstellerin eröffnet wurde, geht aus den vorliegenden Verfahrensakten nicht hervor. Der Beschwerdekammer wurde dieses Urteil im Verfahren BV.2021.52-55 am 16. Oktober 2023 (Postaufgabe: 13. Oktober 2023) zugestellt (BV.2021.52-55, act. 20). Es ist anzunehmen, dass das Urteil am selben Tag an die Gesuchstellerin versendet wurde, womit sich das vorliegende Entsiegelungsgesuch vom 6. November 2024 ohne Weiteres als fristgerecht erweist.

2.4 Gegenstand des vorliegenden Gesuchs bildet die Entsiegelung von edierten Unterlagen zu Bankkonten, die auf die Gesuchsgegner lauten. Entsprechend sind sie berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben. Im Übrigen stellte das Bundesgericht die Berechtigung der Gesuchsgegner 1-4 zur Erhebung der Einsprache im Urteil 7B_99/2022 vom 28. September 2023 fest (E. 4.5). Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit einzutreten.

2.5 Die Akten des Beschwerdeverfahrens BV.2021.52-55 wurden beigezogen.

3.

3.1 Die Gesuchsgegner berufen sich zunächst auf das Verwertungsverbot und bringen vor, die Gesuchstellerin habe die von der Bank J. übermittelten Bankunterlagen nach Eingang der Einsprache auf einen Datenstick kopiert und anschliessend provisorisch mit amtlichem Siegel verschlossen. Weder die Gesuchsgegner noch das Bundesstrafgericht könnten überprüfen, ob die Gesuchstellerin auf die ihr von der Bank J. übermittelten Daten zugegriffen habe und über welche elektronischen Daten sie nach der Siegelung des Datensticks noch verfüge. Eine solche Unsicherheit sei mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht vereinbar und stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der sich nicht mehr korrigieren lasse. Das Entsiegelungsgesuch sei daher abzuweisen. Des Weiteren habe die Editionsverfügung vom 10. November 2021 unter dem Vermerk «Rechtsmittelbelehrung» den Hinweis enthalten, dass nur dem Inhaber der Papiere, d.h. der Bank und nicht dem Kontoinhaber ein Einspracherecht zustehe, was in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich falsch und irreführend sei. Die sich daraus ableitende Unverwertbarkeit von Beweismitteln sei offensichtlich und könne deshalb ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren festgestellt werden (act. 7, S. 8 f.; act. 15, S. 4 ff.).

3.2 Die Gesuchstellerin wendet diesbezüglich ein, die Frage der Verwertbarkeit unterliege nicht der Prüfung durch das Entsiegelungsgericht und könne daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Gesuchstellerin habe bei der Speicherung keine Einsicht in die elektronisch übermittelten Daten genommen. Werden Daten auf dem elektronischen Weg an die Gesuchstellerin zugestellt, müsse sie diese auf einen Datenträger kopieren, um sie danach zu siegeln. Anders sei eine Siegelung nicht möglich. Die Gesuchsgegner würden nicht darlegen, wie sich die Gesuchstellerin anders hätte verhalten sollen. Die Rechtslage in Bezug auf das Recht von Kontoinhabern zur Einsprache sei nicht klar gewesen. Zudem seien die Gesuchsgegner anwaltlich vertreten und von Anwälten könne erwartet werden, dass sie die geltenden Rechtsmittel kennen (act. 10, S. 3).

3.3

3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung resp. Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind die betreffenden Unterlagen bzw. elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiegelungs—gesuch zu stellen (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Bei Dringlichkeit kann ein solches Gesuch auch superprovisorisch gestellt werden. Ob von sichergestellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in unzulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Rechtmässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1-4.2; vgl. Beschlüsse des Bundes—strafgerichts BE.2023.25 vom 21. Februar 2024 E. 2; BE.2023.24 vom 21. Februar 2024 E. 2).

3.3.2 Die Gesuchstellerin gab im Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die elektronische Übermittlung an, die Unterlagen im PDF-Format von der Bank J. via PrivaSphere Secure Messaging erhalten zu haben. Sie habe diese auf einen USB-Stick kopiert, ohne sie zu öffnen und einzusehen (act. 1, S. 3). Beim PrivaSphere Secure Messaging handelt es sich um ein Programm, mit welchem über das Internet Dokumente und E-Mail gesichert übermittelt werden können (https://www.privasphere.com/h/index.php?id=21&L=1, besucht am 22. Juli 2024). Weil aus der Editionsverfügung vom 10. November 2021 nicht hervorgeht, wie die zu edierenden Unterlagen an die Gesuchstellerin elektronisch zu übermitteln waren und darin lediglich die E-Mail des zuständigen Untersuchungsbeamten erwähnt wird, liegt der Schluss nahe, dass die entsprechenden Bankunterlagen dem Untersuchungsbeamten – gesichert – per E-Mail zugestellt wurden. Dass diese Bankunterlagen der Gesuchstellerin via E-Mail zugestellt wurden, bestätigte sie in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 zur von den Gesuchsgegnern beantragten Sistierung des vorliegenden Verfahrens (act. 32, S. 1). Damit waren die edierten Bankunterlagen für den Untersuchungsbeamten nach deren Erhalt grundsätzlich einsehbar und könnten es auch nach Erstellung einer Kopie weiterhin geblieben sein. Dies wird von der Gesuchstellerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt. Zum Schicksal der ihr von der Bank elektronisch übermittelten Unterlagen bzw. der ursprünglich erhaltenen Daten äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Ihre Angaben, wonach sie diese nicht eingesehen, sie auf einen Daten—stick «kopiert» und diesen Datenstick versiegelt habe (act. 1, S. 3; act. 10, S. 3; BV.2021.52-55, act. 2.3), ändern nichts am Umstand, dass sie die ihr übermittelten Daten hätte einsehen können und – soweit bekannt – weiterhin einsehen kann. Da die Gesuchstellerin auf die ursprünglichen Daten zugreifen konnte (und allenfalls weiterhin kann), bestand bzw. besteht die Möglichkeit eines verfrühten und damit unberechtigten Zugangs der Gesuchstellerin zu diesen Daten. Die Siegelung bezweckt indes den Ausschluss jeglicher Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet (BGE 148 IV 221 E. 2.5). Ob die Mitarbeiter der Gesuchstellerin während des Kopiervorganges tatsächlich vom Inhalt der elektronischen Daten Kenntnis genommen haben, ist dabei nicht entscheidend.

3.3.3 Aufgrund der Einsprache der Gesuchsgegner vom 19. November 2021 gegen die Durchsuchung der bei der Bank J. edierten Daten erstellte die Gesuchstellerin deren Kopie und versiegelte den dazu verwendeten Datenträger. In der oben genannten Rechtsprechung hielt das Bundesgericht fest, dass eine Spiegelung weder durch die Untersuchungsbehörde veranlasst werden noch einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden darf (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Das Erstellen von Kopien von elektronisch übermittelten Unterlagen durch die Untersuchungsbehörde vermag den mit der Siegelung verfolgten Zweck mit Blick auf die Grund- und Verfahrensrechte der beschuldigten Person nicht zu gewährleisten und stellt einen schweren, nicht korrigierbaren Verfahrensmangel dar (vgl. oben E. 3.3.1 in fine), weshalb das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die von der Bank J. edierten und auf den USB-Stick gespeicherten Daten abzuweisen ist.

3.3.4 Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die der Gesuchstellerin auf elektronischem Weg übermittelten Unterlagen aus weiteren Gründen abzuweisen wäre. Bereits an dieser Stelle sei jedoch angemerkt, dass trotz der auf den Editionsverfügungen angebrachten Rechtsmittelbelehrung eine offensichtliche Unverwertbarkeit in Bezug auf die der Gesuchstellerin in Papier eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich ist. Abgesehen davon, dass eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO voraussetzt, dass eine betroffene Person von einem Behördenvertreter absichtlich in die Irre geführt wird, war die Rechtsmittelbelehrung an die Bank, nicht an die Gesuchsgegner gerichtet. Überdies waren resp. sind die Gesuchsgegner anwaltlich vertreten und ihre Verfahrenshandlungen beruhten nicht auf einem von der beanstandeten Rechtsmittelbelehrung verursachten Irrtum.

3.3.5 Aufgrund des Gesagten beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf die der Gesuchstellerin von der Bank H. und Bank I. eingereichten Unterlagen.

4.

4.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).

4.2

4.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).

4.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).

4.3 Die Gesuchstellerin begründet den Tatverdacht wie folgt (act. 1, S. 4 ff.):

4.3.1 Ausgangspunkt der Ermittlungen seien verschiedene anonyme Anzeigen gewesen, mit welchen mitgeteilt worden war, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 über nicht deklarierte Bankkonten verfügen würden und dass die von ihnen kontrollierte G. AG mit Sitz in V./BL eine Tochtergesellschaft namens G. (Panama) Inc. in Panama habe, welche u.a. der Steuerumgehung diene. Erste Recherchen der Gesuchstellerin hätten ergeben, dass die G. AG am 8. September 2015 und deren Tochtergesellschaft G. (Panama) Inc. am 29. Oktober 2015 gegründet worden seien. Die Schweizer Muttergesellschaft G. AG werde über die L. Holding AG und die P. Holding AG von den Gesuchsgegnern 1 und 2 zu je 50% gehalten. Beide Brüder seien bei der G. AG als Verwaltungsräte eingetragen. In den ersten Untersuchungen sei festgestellt worden, dass die von einem Lieferanten der G. (Panama) Inc. im Jahr 2020 ausgestellten Warenrechnungen an die Calle Z., U. City, adressiert gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass an dieser Adresse mehrere Gesellschaften und Anwaltskanzleien tätig seien, welche Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Gründung und Administration von (Offshore-)Gesellschaften erbringen würden. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die G. (Panama) Inc. dort eigene Räumlichkeiten unterhalte oder eigenes Personal beschäftige. Aus dem im Protokoll der Hausdurchsuchung [vom 11. November 2021] bei der G. AG in V./BL verzeichneten Akten lasse sich ableiten, dass sich die Büroräumlichkeiten der G. (Panama) Inc. in V./BL befänden. Dies bestätige die Vermutung, dass die G. (Panama) Inc. an ihrer Adresse in U. City weder über eigene Infrastruktur verfüge noch operatives Personal beschäftige. Hingegen weise sie zur Schweiz verschiedene Geschäftsbeziehungen auf. Der Gesuchsgegner 1 amtiere als Präsident, Direktor und Tesorero der G. (Panama) Inc.; der Gesuchsgegner 2 als deren Direktor und Vizepräsident.

Ausserdem seien die Gesuchsgegner 1 und 2 an mehreren weiteren Schweizer Aktiengesellschaften teils direkt, teils über ihre jeweiligen Holdinggesellschaften (der Gesuchsgegner 1 über die L. Holding AG; der Gesuchsgegner 2 über die P. Holding AG) zusammen vollumfänglich beteiligt. Über die Holdinggesellschaften seien sie zudem Anteilsinhaber an den Offshore-Gesellschaften K. Inc., Q. Inc., R. SA und S. SA. Gemäss den Auszügen aus dem Register «opencorporates.com» sei der Gesuchsgegner 2 bei diesen vier panamaischen Gesellschafen als Präsident bzw. Direktor bzw. Finanzchef eingetragen; der Gesuchsgegner 1 amtiere bei der K. Inc. und T. SA als Direktor und Vizepräsident.

Die G. AG erziele seit ihrer Gründung mit dem Warenhandelsgeschäft ausschliesslich Verluste. In den Erläuterungen zur Jahresrechnung 2016 sei festgehalten worden, dass die Ware praktisch ohne Marge verkauft worden sei, um Marktanteile zu erobern. Gemäss Jahresrechnungen 2016-2019 habe die G. AG von der G. (Panama) Inc. jährlich Lizenzzahlungen und Dividendenausschüttungen sowie Warenlieferungen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken auf Kredit finanziert erhalten. Die panamaische Tochtergesellschaft habe bereits ab dem Gründungsjahr relativ hohe Umsätze erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die panamaische Tochtergesellschaft im Gegensatz zur Schweizer Muttergesellschaft bereits ab der Aufnahme der Geschäftstätigkeit so viel Gewinn erzielt habe, dass sie jährlich Dividenden ausschütten, Lizenzgebühren entrichten und Kredite vergeben konnte. Es sei daher zweifelhaft, ob die in den Jahresrechnungen 2016-2019 ausgewiesenen Zahlen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der G. AG korrekt darstellen. Dies führe zum Verdacht, dass die G. (Panama) Inc. dazu diene, die in der Schweiz zu besteuernden Gewinne der Muttergesellschaft G. AG systematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entziehen. Es sei zu vermuten, dass die G. (Panama) Inc. seit ihrer Gründung durch die Muttergesellschaft G. AG (Sitz in V./BL) bzw. den Gesuchsgegner 1 (Wohnsitz in Y./ZH) geführt werde. Damit befinde sich ihre tatsächliche Verwaltung nicht in Panama, sondern in V./BL oder Y./ZH. Gestützt auf Art. 50 und 52 DBG sei die G. (Panama) Inc. mutmasslich in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Indem die G. (Panama) Inc. ihren tatsächlichen Sitz in Panama vorgetäuscht, in der Schweiz nie eine Steuererklärung eingereicht und sich dadurch einer unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz entzogen habe, bestehe der Verdacht auf fortgesetzte vollendete Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016-2019 und versuchte Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperiode 2020.

4.3.2 Gegenüber dem Gesuchsgegner 1 bestehe der Verdacht, vollendete Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 begangen zu haben. Er sei an einer Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zugestanden hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per 31. Oktober 2015 habe der Gesuchsgegner 1 zudem eine Bonus- und Gewinnforderung zugute gehabt. Seiner Steuererklärung liessen sich jedoch keine Angaben zu einer Partnership entnehmen. Angesicht des von den Gesuchsgegnern 1 und 2 seit längerem unterhaltenen Netzes von Gesellschaften mit Sitz in Panama stelle sich die Frage, ob über diese Gesellschaften im zur Diskussion stehenden Zeitraum Geschäfte abgewickelt worden seien, deren Gewinne dem Gesuchsgegner 1 oder der G. (Panama) Inc. zustünden und in der Schweiz zu besteuern seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 die G. (Panama) Inc. zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) angestiftet und bzw. ihr dabei geholfen haben könnte, indem er – als ihr indirekter Aktionär, Präsident und Direktor – der Kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe.

4.3.3 Da der Gesuchsgegner 2 als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der G. (Panama) Inc. im Kanton Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern der G. (Pana—ma) Inc. in den Steuerperioden 2016-2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe der Gesuchsgegner 2 als faktischer Steuervertreter vom Gesuchsgegner 1 der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Steuererklärungen eingereicht, welche die erzielten Einkommen nicht vollständig ausgewiesen hätten, weshalb der Verdacht bestehe, dass er den Gesuchsgegner 1 zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 angestiftet und/oder ihm dabei geholfen haben könnte.

4.4

4.4.1 Zum Tatverdacht verweisen die Gesuchsgegner zunächst auf die Unschuldsvermutung und führen ergänzend aus, dass die Untersuchung auf einem anonymen Hinweis des Konkurrenten N. basiere, der bei diversen Behörden Anzeige erstattet habe. Die FINMA, die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Gemeinde Y./ZH hätten kein Verfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 2 wegen angeblicher Steuerhinterziehung habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht anhand genommen, weil kein strafrechtlicher Bezug zum Kanton Basel-Landschaft oder der Schweiz auszumachen sei (act. 7, S. 5 f.).

4.4.2 Gemäss den von der Gesuchstellerin im öffentlich zugänglichen Register «opencorporates.com» gemachten Abklärungen (act. 1.4) handeln für die G. (Panama) Inc. folgende Personen: der Gesuchsgegner 1 als Direktor, Präsident und «Tesorero»; der Gesuchsgegner 2 als Direktor und Vizepräsident; die G. AG als Direktorin und Sekretärin. Ferner sind als «Agent» T. sowie als «Suscriptor» AA. und BB. eingetragen. T. ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in U. City, für welche AA. und BB. tätig sind (vgl. https://[...] und https://[...], besucht am 10. Juli 2024). Die vom südafrikanischen Nusslieferanten für die G. (Panama) Inc. am 10. April 2020 ausgestellten Rechnungen sind an die Calle Z., U. City, adressiert (act. 1.5). An dieser Adresse befindet sich auch der Sitz der Anwaltskanzlei T. (https://[...], besucht am 10. Juli 2024), die bei der G. (Panama) Inc. als Agentin eingetragen ist. AA. und BB. sind laut ihren Einträgen auf LinkedIn bei der Anwaltskanzlei in der Sicherheitsadministration resp. Netzwerkadministration und im technischen Support tätig. Ein Hinweis auf eine operative Tätigkeit für die G. AG oder deren Tochtergesellschaft liegt nicht vor und es ist nicht anzunehmen, dass sie im Namen der G. (Panama) Inc. zeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den Beiden um Personen mit Sitz in Panama handelt, die nach panamaischem Recht notwendig sind für die Gründung einer panamaischen Gesellschaft aus dem Ausland (vgl. bspw. Angaben einer panamaischen Anwaltskanzlei https://[...], besucht am 10. Juli 2024). Demzufolge haben sämtliche für die G. (Panama) Inc. handelnden und unterschriftsberechtigen Personen ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Dies deutet darauf hin, dass die laufenden Geschäfte und wesentlichen Unternehmensentscheide der G. (Panama) Inc. in der Schweiz stattfinden resp. gefällt werden, mithin ihr tatsächlicher Sitz in der Schweiz und nicht in Panama liegen dürfte, womit sie gestützt auf Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 DBG hier steuerpflichtig wäre (vgl. Oesterhelt/Schreiber, Kommentar zum schweizerischen Steuer—recht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 50 N. 14 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 50 N. 9 ff.).

Auffallend ist auch, dass gemäss der vorliegenden Bilanz die G. AG im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 8'204.95 erwirtschaftet hat, während die G. (Panama) Inc. Erträge aus Lizenzen in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie offene Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 651'258.98 ausweist (act. 1.10). Obschon die Mutter- und die Tochtergesellschaft fast zeitgleich (im September und Oktober 2015) gegründet wurden, hatte die G. AG in der Schweiz kaum Gewinne zu versteuern.

Nach dem Gesagten deuten die konkreten Umstände und bisherigen Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass die G. (Panama) Inc. in Panama weder über Räumlichkeiten noch über operatives Personal verfügt, es sich bei ihr um eine Briefkastenfirma handelt und ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt. Damit ist der Verdacht der Gesuchstellerin begründet, wonach die G. (Panama) Inc. bzw. ihr formeller Sitz in Panama dazu dient, die in der Schweiz anfallenden Gewinne ins Ausland zu verlagern, um deren Versteuerung in der Schweiz zu umgehen. Somit bestand bei der Anordnung der Editionen bei den Finanzinstituten am 10. November 2021 ein hinreichender Tatverdacht, welcher sich im Übrigen in der Folge verdichtet hat. Namentlich geht aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 11. November 2021 hervor, dass die Gesuchstellerin im Rahmen der Durchsuchung der Räumlichkeiten der G. AG in V./BL zahlreiche Unterlagen sicherstellte, die laut Bezeichnung der Bundesordner Rechnungen, Buchhaltungsbelege sowie Einkauf- und Verkaufskontakte der G. (Panama) Inc. aus den Jahren 2016-2019 beinhalten sollen (act. 1.6).

Nichts zu ändern vermag an der vorangehenden Schlussfolgerung im Übrigen die von den Gesuchsgegnern ins Recht gelegte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft WK1 2155/FAJ MVI vom 30. März 2021 (act. 7.2). Die Staatsanwaltschaft kam gestützt auf die ihr von N. gegen den Gesuchsgegner 2 eingereichte Strafanzeige wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei und Steuerhinterziehung zum Schluss, der Gesuchsgegner 2 verfüge sowohl bei der G. (Panama) Inc. als auch bei der G. AG über ein Verwaltungsratsmandat, wobei dieser Umstand keinen strafrechtlich relevanten Bezug des angezeigten Sachverhalts zur Schweiz oder zum Kanton Basel-Landschaft begründe. Anders als die Staatsanwaltschaft erachtete der Vorsteher des EFD, aufgrund der ihm vorliegenden Hinweise, den Verdacht auf mögliche Hinterziehung von direkten Bundessteuern als gegeben und die Voraussetzungen zur Eröffnung einer besonderen Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. DBG als erfüllt, und er erteilte der Gesuchstellerin am 28. Juni 2021 die entsprechende Ermächtigung. Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft ein nicht anhand genommenes Verfahren wieder aufnehmen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3).

4.4.3 Zum Vorwurf, dass der Gesuchsgegner 1 seine Partnership-Einnahmen nicht deklariert habe, verweist die Gesuchstellerin auf das vom Gesuchsgegner 1 und N. am 31. Januar 2012 unterzeichnete «O. Partnership Agreement (draft)» und auf das zwischen ihnen geschlossene «Agreement Bonus» vom 20. Februar 2013 hin, worin die Auszahlung einer Bonuszahlung von 10 % auf den Nettogewinn (nach Steuern) vereinbart wurde (act. 1.11). Weiter bezieht sich die Gesuchstellerin auf einen Auszug aus einer Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Januar 2015, wonach dem Gesuchsgegner 1 in den Jahren 2013-2015 drei Bonuszahlungen ausbezahlt worden sein sollen (2013 USD 110'000.--, 2014 USD 329'359.-- und im Jahr 2015 USD 87'870.--; act. 1.11). Ein hinreichender Tatverdacht wegen Steuerhinterziehung gegen den Gesuchsgegner 1 und damit gegen den Gesuchsgegner 2 als Anstifter und/oder Gehilfe zu einer solchen ist daher ebenfalls gegeben.

4.4.4 Die Gesuchstellerin nennt die mutmassliche Deliktssumme im vorliegenden Entsiegelungsgesuch nicht. Sie begründet dies damit, dass es sich bei den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 um nicht beschuldigte Dritte handle und verweist auf die vom Vorsteher des EFD am 28. Juni 2021 erteilte Ermächtigung zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung (act. 1, S. 4). Zwar befindet sich die Ermächtigung vom 28. Juni 2021 nicht in den vorliegenden Akten. Indes machen die Gesuchsgegner weder geltend, von der Ermächtigung keine Kenntnis zu haben, noch bestreiten sie, dass es sich bei der mutmasslichen Deliktsumme um hohe Steuerbeträge i.S.v. Art. 190 Abs. 1 DBG handelt. Aus diesem Grund kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden.

4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise bestehen, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach die G. (Panama) Inc. und der Gesuchsgegner 1 den Tatbestand der Hinterziehung hoher Steuerbeträge im Sinne von Art. 175 und Art. 176 resp. Art. 177 DBG erfüllt haben könnten. In diesem Zusammenhang ist auch gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 der Verdacht auf Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der G. (Panama) Inc. (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) gegenwärtig zu bejahen. Da der Gesuchsgegner 2 als faktischer Steuervertreter des Gesuchsgegners 1 die nicht vollständig deklarierten Steuererklärungen eingereicht haben soll, ist auch der Tatverdacht hinsichtlich der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Einkommenssteuerhinterziehung derzeit gegeben (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG).

4.5 Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegner erweisen sich die Editionsverfügungen bei den Finanzinstituten als verhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin den relevanten Sachverhalt und insbesondere den Geldfluss anhand öffentlicher Quellen hätte ermitteln können.

5.

5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).

Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundes—gerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).

5.2 Die Gesuchsgegner bringen vor, die Sicherstellung der von den Finanzinstituten edierten Dokumente sei zu umfassend und nicht verhältnismässig. Beim Editionsbegehren handle es sich um eine «Fishing Expedition». Gegenstand der Editionsverfügungen seien nur die Unterlagen betreffend den Gesuchsgegner 1, weshalb die Gesuchstellerin in Bezug auf ihn einen hinreichenden Tatverdacht und eine Deliktskonnex begründen müsse. Die Ausführungen im Gesuch zur G. (Panama) Inc. seien daher nicht relevant. Bei den Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 handle es sich um Schweizer Gesellschaften, die hier operativ tätig seien. Damit würden sie nicht zu dem von der Gesuchstellerin erwähnten Netz von Gesellschaften mit Sitz in Panama gehören, über welche Geschäfte abgewickelt worden seien, deren Gewinne dem Gesuchsgegner 1 zustünden, weshalb in Bezug auf die Konten, welche auf die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 lauten, kein Deliktskonnex vorliege. Alleine der Umstand, dass der Gesuchsgegner 1 einer ihrer Verwaltungsräte sei, reiche nicht aus, um Deliktskonnex zu begründen. Zudem sei das Editionsbegehren zu weit gefasst und erfasse auch Unterlagen zu Konten, für welche der Gesuchsgegner 1 als blosser Zeichnungsberechtigter aufgeführt werde. Dadurch werde auch das Bankkundengeheimnis der Gesuchsgegner verletzt. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, inwiefern die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 am vorgeworfenen Sachverhalt beteiligt gewesen sein sollen. Das Editionsbegehren gegenüber der Bank CC. sei weniger weit gefasst und beschränkte sich de facto auf den Gesuchsgegner 1 als Inhaber und/oder als alleinigen wirtschaftlich Berechtigten, wodurch Unbeteiligte und Nicht-Beschuldigte nicht betroffen gewesen seien. Auch werde das Bankkundengeheimnis des der Steuerhinterziehung nicht beschuldigten Gesuchsgegners 2 verletzt. Da die Gesuchsgegner 1 und 2 sehr enge Geschäftsbeziehungen pflegen würden, bestünden viele Bankkonten mit gegenseitiger Zeichnungsberechtigung und wirtschaftlicher Berechtigung. Eventualiter seien Geldflüsse zu schwärzen, die nicht im Zusammenhang mit der Partnership mit N. stünden und damit nicht relevant seien. Zudem wohne der Gesuchsgegner 1 seit 1. Januar 2013 in der Schweiz und sei vorher hier nicht einkommenssteuerpflichtig gewesen. Die edierten Bankunterlagen aus dem Jahr 2012 hätten keinen Einfluss auf das in der Schweiz steuerbare Einkommen und seien mangels Relevanz auszusondern. Überdies amte der Gesuchsgegner 1 als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 erst seit 10. April resp. 28. August 2013 und sei ab diesem Zeitpunkt zeichnungsberechtigt, weshalb Unterlagen, die den früheren Zeitraum beträfen, keinen Deliktskonnex hätten. Unterlagen betreffend die auf die Gesuchsgegnerinnen 5 und 6 lautenden Konten seien vom Bankkundengeheimnis geschützt und deren wirtschaftliche Verhältnisse seien zudem Privatgeheimnisse i.S.v. Art. 50 Abs. 1 VStrR. Der Gesuchsgegner 1 habe für den angeblichen Entzug der Einkommenssteuer nicht die Konten der Gesuchsgegnerinnen 5 und 6 benutzt, dies gelte insbesondere auch für das auf die Gesuchsgegnerin 6 lautende Jugendsparkonto, an welchem er als Vater von Gesetzes wegen als Vertreter registriert gewesen sei (act. 7, S. 11 ff.; act. 15, S. 7 f.; act. 29, S. 2 f.; act. 30, S. 2 f.).

5.3 Die Gesuchstellerin begründet das vorliegende Entsiegelungsgesuch dahingehend, dass der Gesuchsgegner 1 mutmasslich nicht deklariertes Einkommen resp. Gewinn der G. (Panama) Inc. in der Schweiz der Besteuerung durch die Schweiz entzogen habe und dazu nicht nur Konten verwendet haben könnte, die auf seinen Namen lauten, sondern auch solche, an welchen er wirtschaftlich berechtigt sei oder bei welchen er über die Zeichnungsberechtigung verfüge. Es sei für die Untersuchung zentral, die Geldflüsse zwischen ihm und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahestehende Personen beherrschten Gesellschaften festzustellen. Aus diesem Grund seien auch Konten nicht beschuldigter Dritter relevant, über welche der Beschuldigte z.B. aufgrund eines Zeichnungsrechts verfügen konnte, weshalb die beantragte Schwärzung der Kontounterlagen abzulehnen sei. Das von den Gesuchsgegnern erwähnte Bankkundengeheimnis greife vorliegend nicht. Auch tauge der Vergleich mit den Verfügungen zu Kontosperren nicht, da diesen ein anderer Zweck bzw. Anlass zugrunde liege als den Editionsverfügungen. Eine Kontosperre diene der Beschlagnahme von Vermögenswerten, die der Einziehung unterlägen, wobei dafür nur Vermögenswerte in Betracht fallen würden, die dem Gesuchsgegner 1 wirtschaftlich zuzurechnen seien. Vor dem Versand der Editionsverfügungen habe ein hinreichender Tatverdacht bestanden und die edierten Unterlagen würden dazu dienen, festzustellen, ob sich dieser Tatverdacht bestätige. Ferner geht die Gesuchstellerin davon aus, dass wenn der Gesuchsgegner 1 bei den Konten der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 erst ab 28. August resp. 10. April 2023 als wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter eingetragen worden sei, die Banken auch nur Unterlagen aus diesem Zeitraum ediert hätten. Allfällige Edition ausserhalb dieses Zeitrahmens sei nicht der Gesuchstellerin anzulasten. Ferner sei der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Eröffnung der besonderen Steueruntersuchung bzw. Versand der Editionsverfügungen nicht bekannt gewesen, dass der Gesuchsgegner 1 in der Schweiz ab dem 1. Januar 2013 ansässig und damit steuerpflichtig gewesen sei. Sollten sich unter den edierten Unterlagen solche betreffend das Jahr 2012 befinden, seien diese auszusondern. Bei der Gesuchsgegnerin 5 handle es sich um die Ehefrau des Gesuchsgegners 1 und als Eheleute würden sie gemeinsam veranlagt. Sollte es sich bei dem auf die Gesuchsgegnerin 6 lautenden Konto tatsächlich um ein Jugendsparkonto handelt, sei es unwahrscheinlich, dass dieses für die mutmassliche Steuerhinterziehung benutzt worden sei, weshalb die entsprechenden Bankunterlagen nicht fallrelevant und nicht zu den Akten zu nehmen wären (act. 10, S. 4 ff.; act. 36).

5.4

5.4.1 Die Editionsverfügungen vom 10. November 2021 erstrecken sich auf die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 (act. 1.1). Nachdem die Gesuchstellerin replicando die Einwände der Gesuchsgegner in zeitlicher Hinsicht im Grundsatz anerkennt (act. 10, S. 4 f.; act. 36, S. 2; supra E. 5.3) sind aus den edierten Bankunterlagen grundsätzlich diejenigen Dokumente auszuscheiden bzw. Informationen darin zu schwärzen, die vor dem deliktsrelevanten Zeitraum liegen, d.h. vor dem 1. Januar 2013 erstellt wurden bzw. diesen Zeitraum betreffen. Dies gilt namentlich für die edierten Kontoauszüge betreffend die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015. Das Gesagte gilt jedoch nicht für sämtliche vor dem 1. Januar 2013 erstellten Unterlagen. Da das vorliegende Entsiegelungsgesuch u.a. Kontoeröffnungsunterlagen sowie Unterlagen enthält, die Auskunft über Inhaber, wirtschaftlich Berechtigte sowie allfällige Bevollmächtigungen geben, und diese auch die ab dem 1. Januar 2013 bestehenden Geschäftsbeziehung betreffen können, erweisen sich diese Unterlagen für die Untersuchung als potenziell erheblich, obschon sie vor dem deliktsrelevanten Zeitraum erstellt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.4).

Mehrere bei der Bank I. auf den Gesuchsgegner 1 als Inhaber registrierte Konten betreffen Hypothekarkreditverträge aus den Jahren 2009 und 2011. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Konten und die entsprechenden Kontoauszüge fallrelevant sein könnten, zumal auf diese Konten keine Gutschriften erfolgt sind. Daher sind die entsprechenden Unterlagen auszusondern bzw. die entsprechenden Informationen zu schwärzen. Dasselbe gilt in Bezug auf die auf den Gesuchsgegner 2 und die Gesuchsgegnerin 3 lautenden Konten bei den Banken I. und H. betreffend Festhypotheken, an welchen der Gesuchsgegner 1 als Bevollmächtigter oder Mitinhaber eingetragen ist. Die Durchsicht dieser Unterlagen ergab, dass sie Informationen über die aufgenommenen Hypotheken enthalten und die Buchungsanzeigen ausnahmslos die von der Bank vorgenommenen Belastungen für die Hypothekarzinsen aufweisen. Demzufolge ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen untersuchungsrelevante Informationen zum vorliegend massgeblichen Sachverhalt enthalten könnten.

Sämtliche Unterlagen zu den auf die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 lautenden Konten bei der Bank H. wurden nach der Eintragung des Gesuchsgegners 1 als deren Verwaltungsrat im Handelsregisteramt per 28. August bzw. 10. April 2013 erstellt, weshalb eine Schwärzung aufgrund der zum Jahr 2012 erhobenen Rüge von vornherein ausscheidet.

Da es sich bei dem von der Edition erfassten auf die Gesuchsgegnerin 6 lautenden Konto bei der Bank H. effektiv um ein Jugendsparkonto Nr. […].4358 handelt und die Gesuchstellerin diese Unterlagen als nicht fallrelevant einstuft (act. 36, S. 2), sind diese ebenfalls auszusondern. Dies gilt indes nicht in Bezug auf das per 12. August 2014 von der Gesuchsgegnerin 6 eröffnete Privatkonto Nr. […].2001 bei der Bank H.

5.4.2 Nach dem Gesagten sind folgende Bankunterlagen auszusondern resp. zu schwärzen:

- sämtliche Unterlagen betreffend die auf den Gesuchsgegner 1 lautenden Konten Nrn. […].2004 und […].1001 bei der Bank I. im Zusammenhang mit der Libor Hypothek und Festhypotheken;

- auf den Gesuchsgegner 2 lautende Kontokorrent 'X.' bei der Bank I.: Kontoauszüge 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2012;

- auf den Gesuchsgegner 2 lautende Privatkonto 'W.' bei der Bank I.: Kontoauszüge 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2012;

- sämtliche Unterlagen betreffend die auf den Gesuchsgegner 2 lautenden Konten Nrn. […].2005 und […].2006 bei der Bank I. im Zusammenhang mit den Festhypotheken;

- Schreiben der Bank I. vom 24. November 2021 mit Schwärzung der von der oben erwähnten Aussonderung betroffenen Konten und Informationen;

- auf den Gesuchsgegner 1 lautende Privatkonto Nr. […].3061 bei der Bank H.: Kontoauszüge 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2012;

- auf den Gesuchsgegner 1 lautende Sparen 3-Konto Nr. […].7576 bei der Bank H.: Kontoauszüge 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2012;

- auf den Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 5 lautende Privatkonto Nr. […].5019 bei der Bank H.: Kontoauszüge 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2012 sowie Unterlagen betreffend mehrere Hypotheken und in diesem Zusammenhang stehende Buchungsanzeigen;

- Unterlagen betreffend die von der Gesuchsgegnerin 3 aufgenommenen Hypotheken und in diesem Zusammenhang stehenden Buchungsanzeigen;

- auf die Gesuchsgegnerin 5 lautende Privatkonto Nr. […].0941 bei der Bank H.: Kontoauszüge 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2012;

- auf die Gesuchsgegnerin 5 lautende Sparen 3-Konto Nr. […].8749 bei der Bank H.: Kontoauszüge 1. Januar 2012 – 31. Dezember 2012;

- sämtliche Unterlagen betreffend das auf die Gesuchsgegnerin 6 lautende Jugendsparkonto Nr. […].4358 bei der Bank H.;

- Schreiben der Bank H. vom 18. November 2021 mit Schwärzung der von der oben erwähnten Aussonderung betroffenen Konten und Informationen.

5.4.3 Die restlichen Unterlagen sind für die von der Gesuchstellerin geführte Untersuchung grundsätzlich potentiell erheblich. Gegenstand der besonderen Steueruntersuchung bildet zum einen die mutmassliche Hinterziehung von Gewinnsteuern durch die G. (Panama) Inc. und zum anderen die mutmassliche Hinterziehung von Einkommens- und Vermögenssteuer durch den Gesuchsgegner 1, wobei der Gesuchsgegner 1 für beide Sachverhalte als Beschuldigter erfasst ist. Wie die Gesuchstellerin überzeugend darlegt, können die edierten Kontounterlagen Informationen zur Vermögenslage und Einkünften bzw. Gewinnen des Gesuchsgegners 1 und der G. (Panama) Inc. enthalten und sind daher für die Untersuchung potentiell relevant. Insbesondere von Bedeutung sind Unterlagen zur Geschäftsabwicklung und zur Rekonstruktion von Geldflüssen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahestehende Personen beherrschten Gesellschaften und zur Ermittlung der hierfür verantwortlichen Personen. Dementsprechend sind auch Konten der nicht beschuldigten Gesuchsgegnerinnen 3-4, für welche der Beschuldigte zeichnungsberechtigt ist, potentiell relevant. Dasselbe gilt in Bezug auf die auf den Bruder, die Ehefrau und die Tochter des Gesuchsgegners 1 (Gesuchsgegner 2, 5 und 6) lautende Bankkonten, an welchen der Gesuchsgegner 1 über Bevollmächtigung verfügt. Wie die Gesuchstellerin zutreffend einwendet, taugt der von den Gesuchsgegnern gezogene Vergleich mit den Verfügungen zu Kontosperren nicht, da mit diesen ein anderer Zweck verfolgt wird. Da eine Kontosperre der Beschlagnahme von Vermögenswerten dient, die der Einziehung unterliegen, beziehen sich Beschlagnahmeverfügungen nur auf Vermögenswerte, die den Beschuldigten wirtschaftlich zugerechnet werden können. Nach dem Gesagten erweisen sich die Editionsverfügungen auch in sachlicher Hinsicht als verhältnismässig. Eine wegen Unverhältnismässigkeit durchzuführende Schwärzung der Kontounterlagen drängt sich nicht auf. Der entsprechende Antrag der Gesuchsgegner ist abzuweisen.  

5.4.4 Der Durchsuchung dieser Unterlagen stehen die von den Gesuchsgegnern vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen nicht entgegen. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) kann gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen (zur Aufklärung von Straftaten bzw. zur Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten) grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.8; 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6; 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7; s.a. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 687). Die von den Gesuchsgegnern geltend gemachten Privat- und Geschäftsgeheimnisse stehen einer Durchsuchung nicht absolut entgegen und geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessensabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen. Die Gesuchsgegner haben solche Geheimhaltungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern darzulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwiegen (Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 24). Indem die Gesuchsgegner pauschal geltend machen, die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse als Privatgeheimnisse seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Strafverfolgungsbehörden, genügen sie ihrer prozessualen Obliegenheit nicht. Ausserdem würde die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Interesses des Staates an der Wahrheitsfindung ausfallen.

6.

6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das für dieses Verfahren erstellte Doppel des (dem Verfahren BE.2023.20 zugehörigen) Datensticks mit den von der Bank J. auf elektronischem Weg eingereichten Daten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses an die Gesuchsgegner (versiegelt) herauszugeben ist. Die Gesuchstellerin hat allfällige bei ihr gespeicherten Daten, welche sie von der Bank J. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 erhalten hat, zu löschen. Das Entsiegelungsgesuch ist diesbezüglich abzuweisen.

6.2 Ebenfalls abzuweisen ist das Gesuch, sofern es die in E. 5.4.2 aufgeführten Unterlagen der Bank H. und Bank I. betrifft. Diese Unterlagen sind auszusondern resp. der Gesuchstellerin geschwärzt herauszugeben. Im Übrigen ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die übrigen Bankunterlagen sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung auszuhändigen.

7.

7.1 Die Verteilung der Kosten richtet sich nach Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 BGG analog (vgl. TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. Dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Gericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Streitigkeiten Beschwerde geführt worden ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Gesuchstellerin dringt mit ihren Anträgen schätzungsweise zur Hälfte durch. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

7.2 In analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG haben die Gesuchsgegner als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird teilweise gutgeheissen. Die im Sinne der Erwägungen durch die Beschwerdekammer ausgesonderten resp. geschwärzten Unterlagen werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zwecks Durchsuchung herausgegeben.

2. Hinsichtlich der Unterlagen und Daten, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht an die Gesuchstellerin herausgegeben werden, wird das Gesuch abgewiesen.

3. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses wird das Doppel des dem Gericht eingereichten Datensticks mit den von der Bank J. auf elektronischem Weg eingereichten Daten sowie die in Papierform durch die Bank H. und die Bank I. edierten Bankunterlagen, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht an die Gesuchstellerin herausgegeben werden, an die Gesuchsgegner (versiegelt) herausgegeben.

4. Die Gesuchstellerin hat allfällige bei ihr gespeicherten Daten, welche sie von der Bank J. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 erhalten hat, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zu löschen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

6. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern für das vorliegende Verfahren eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 12. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer

- Advokat Lukas Bopp

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.