Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | CA.2024.24 |
Datum: | 16.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Gesuch; Gesuchsgegner; Mobiltelefon; Beschwerdekammer; Entsiegelung; Gesuchsteller; Daten; Anwalt; Bundesgericht; Gericht; Durchsuchung; VStrR; Schweiz; Mobiltelefons; Samsung; Fedpol; Urteil; Bundesgerichts; Bundesstrafgerichts; Kopie; Fleisch; E-Mail; Bundesamt; Kennzeichen; Lieferwagen; Entsiegelungsgesuch; Asservat; Anwaltsgeheimnis; ützten |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 12 ZG ;Art. 48 BGG ;Art. 6 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 IV 189; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2024.4
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BE.2024.4 |
Beschluss vom 16. August 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller | |
gegen | ||
A., vertreten durch Rechtsanwältin Angie Romero, Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Zollfahndung Ost (Pikett) am 9. Februar 2024, um 06.14 Uhr, zwei Personentransporter mit rumänischen Kennzeichen ([…] und […]) und ein vom rumänischen Staatsangehörigen A. gelenkter Lieferwagen der Marke Hyundai mit dem Kennzeichen SZ […] nach der Einreise in die Schweiz beim unbesetzten Grenzübergang Rheineck anhielt;
- in einem der Personenwagen mit rumänischem Kennzeichen 20.6 kg Fleischwaren über der Toleranz aufgefunden wurden, und im Lieferwagen von A. die Zollbeamten nicht angemeldete Fleischwaren im Umfang von 69.9 kg sowie 25 Liter Weisswein fanden;
- A. am gleichen Tag von der Zollfahndung einvernommen wurde und er die Siegelung des zuvor von den Zollbeamten sichergestellten Mobiltelefons Samsung 10+ verlangte (act. 1.5-1.9);
- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») noch am 9. Februar 2024 gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Nummer 71-2024.3885 wegen des Verdachts der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und der Hinterziehung der Einfuhrmehrwertsteuer gemäss Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20; act. 1.3) eröffnete;
- am 26. Februar 2024 das BAZG die Strafuntersuchung gegen A. auf Art. 124 ZG (erschwerende Umstände) ausdehnte, weil das von A. gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen SZ […] im Zeitraum vom 26. Januar bis 9. Februar 2024 vom System der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) bei Ein- und Ausreisen aus der Schweiz bzw. in die Schweiz mehrfach erfasst worden war (act. 1.4);
- mit Gesuch vom 29. Februar 2024 das BAZG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und zunächst superprovisorisch beantragte, das BAZG sei zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon an das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») weiterzuleiten; dem Fedpol alsdann die Ermächtigung und der Auftrag zu erteilen sei, eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des Mobiltelefons zu erstellen und anschliessend das Mobiltelefon sowie die forensische Kopie neu zu siegeln; schliesslich Fedpol zu ermächtigen sei, die versiegelte forensische Kopie direkt der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuzustellen und das neu versiegelte Mobiltelefon an das BAZG zu senden; in der Hauptsache das BAZG beantragt, das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen und das BAZG sei zu ermächtigen, die gemäss den prozessualen Anträgen erstellte und versiegelte forensische Sicherungskopie zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1, S. 2);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 1. März 2024 das Fedpol mit der Erstellung der forensischen Kopie (Datenspiegelung) des Mobiltelefons Samsung 10+ (Asservat 0607010; act. 2) beauftragte;
- mit Schreiben vom 13. März 2024 das Fedpol der Beschwerdekammer den Bericht zur Entsiegelung elektronischer Geräte und Datenträger, eine Liste der forensischen Datensicherung sowie das Asservat 0607010 und die forensischen Kopien einreichte (act. 5.1-5.5);
- der Bericht des Fedpol und die Liste der forensischen Datensicherung dem BAZG und A. am 18. März 2024 zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 6);
- mit Gesuchsantwort vom 4. April 2024 A. beantragt, das Entsiegelungsgesuch des BAZG sei abzuweisen und das am 9. Februar 2024 sichergestellte und gesiegelte Mobiltelefon Samsung 10+ sei ihm herauszugeben; eventualiter die Entsiegelung zu beschränken sei und die Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt MLaw B. […] Lachen SZ, [E-Mail-Adresse …] sowie nicht untersuchungsrelevante Aufzeichnungen auszusondern seien (act. 8);
- das BAZG und A. im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels jeweils an ihren Anträgen festhalten, welche sie im Gesuch bzw. der Gesuchsantwort gestellt haben (act. 9 und 10); die Gesuchsduplik vom 12. Mai 2024 dem BAZG am 13. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11);
- mit Verfügung BE.2024.4a vom 18. Juni 2024 die Referentin dem Gesuchsteller Gelegenheit einräumte, allfällige Einwände gegen die Herausgabe des sichergestellten Mobiltelefons Samsung 10+ (Asservat 0607010) an den Gesuchsgegner bis um 24. Juni 2024 mitzuteilen; die Referentin weiter verfügte, dass – sofern von Seiten des Gesuchstellers keine Einwände erhoben würden – das fragliche Mobiltelefon dem Gesuchsgegner herausgegeben und dieser aufgefordert werde, bis zum 16. Juli 2024 die geltend gemachten vom Anwaltsgeheimnis geschützten Daten konkret (Speicherort, Datum, Uhrzeit, Absender, Empfänger etc.) zu bezeichnen und dem Gericht diese Informationen mit den entsprechenden Dokumenten (in Papierform oder in einer mit den gängigen Text- oder Bildprogrammen lesbaren elektronischen Form) einzureichen (act. 15);
- der Gesuchsteller sich innert Frist nicht vernehmen liess, sodass die Beschwerdekammer dem Gesuchsgegner am 3. Juli 2024 das Mobiltelefon Samsung 10+ zustellte, damit dieser der Aufforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der prozessleitenden Verfügung vom 18. Juni 2024 nachkommen konnte (act. 16);
- der Gesuchsgegner der Beschwerdekammer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. Juli 2024 mitteilte, dessen Korrespondenz mit seinem Anwalt MLaw B. […] Lachen SZ, [E-Mail-Adresse …] sei jeweils über WhatsApp erfolgt, wobei der Anwalt auf dem sichergestellten Mobiltelefon unter dem Namen «CUMNATU» abgespeichert sei; der Gesuchsgegner deshalb um Aussonderung des gesamten WhatsApp-Chat-Verlaufs zwischen ihm und dem als «CUMNATU» abgespeicherten Kontakt ersuche (act. 18);
- die Eingabe des Gesuchsgegners dem Gesuchsteller am 2. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 19).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei der Gesuchsteller die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG); Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG); bei der Einfuhrsteuer die Strafverfolgung dem Gesuchsteller obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);
- der Gesuchsgegner Inhaber des durch den Gesuchsteller sichergestellten Mobiltelefons und damit zur Einsprache gegen dessen Durchsuchung berechtigt ist (Art. 50 VStrR);
- gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer in einem ersten Schritt geprüft wird, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2);
- die Durchführung eines förmlichen Entsiegelungsverfahren indessen unterbleiben und die Prüfung des Tatverdachts somit offengelassen werden kann, wenn der Inhaber der versiegelten Gegenstände keine Geheimnisrechte anruft oder die geheimnisgeschützten Objekte nicht oder nicht hinreichend substantiiert; das Gericht nicht gehalten ist, nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen, wenn der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht nicht nachkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1 und 2.2);
- wie oben erwähnt, der in Rumänien wohnhafte Gesuchsgegner am frühen Morgen des 9. Februar 2024 einen unbesetzten Grenzübergang benutzt und dabei eine grössere Menge Fleischwaren eingeführt hat, ohne die Waren anzuzeigen; er dabei einen nicht auf ihn zugelassenen Lieferwagen mit Schweizer Kontrollschildern verwendete, er zudem gleichentags aussagte, seit mehreren Monaten über den fraglichen Lieferwagen zu verfügen, schon früher Fleisch eingeführt zu haben und schon mehrmals in die Schweiz eingereist zu sein sowie das sichergestellte Fleisch nicht alleine besorgt zu haben; diese Umstände auf Vernetzungen und auf das Bestehen einer Logistik hinweisen;
- der Gesuchsgegner zudem widersprüchliche Angaben zum Ausreisedatum und zur Bekanntschaft mit den Insassen weiterer Fahrzeuge tätigte, was auf eine Verheimlichungsabsicht hinweisen kann;
- wie sich zeigen wird, die Prüfung des Tatverdachts gestützt auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung mangels substantiierter Vorbringen der gesetzlich geschützten Geheimnisrechte durch den Gesuchsgegner indessen unterbleiben kann;
- der Gesuchsgegner in seiner Einvernahme geltend machte, er habe ein paar Fotos auf seinem Telefon und er wolle nicht, dass diese jemand anderes ansähe (act. 1.6, S. 6); dabei unklar ist, welcher Art diese Fotos sind und ob diese überhaupt seine Person betreffen;
- in der Gesuchsantwort eventualiter geltend gemacht wird, dass sich auf dem Mobiltelefon Anwaltskorrespondenz zwischen dem Gesuchsgegner und Rechtsanwalt MLaw B. befinden würde; das Mandatsverhältnis vor der Sicherstellung des Mobiltelefons bestanden habe und die Korrespondenz über die E-Mail-Adresse […] erfolgt sei, wobei Dokumente auch ausserhalb des E-Mails-Accounts abgespeichert worden sein könnten (act. 8, S. 4);
- der Inhaber der sichergestellten Unterlagen im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.); nach der bundesgerichtlichen Praxis die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit trifft, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren; diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen sind, die dem Geheimnisschutz unterliegen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen);
- dies auch gilt, wenn das Anwaltsgeheimnis als gesetzliches Entsiegelungsgeheimnis angerufen wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2); Voraussetzung für eine hinreichende Substantiierung des Anwaltsgeheimnisses zudem ist, dass für den von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Durchsuchungszeitraum ein tatsächliches anwaltliches Vertretungsverhältnis plausibel aufgezeigt wird (Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1 und 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2);
- obschon dem Gesuchsgegner das sichergestellte Mobiltelefon herausgegeben wurde mit der Aufforderung, die auf diesem Gerät vom Anwaltsgeheimnis geschützten Daten konkret (Speicherort, Datum, Uhrzeit, Absender, Empfänger etc.) zu bezeichnen und dem Gericht diese Informationen mit den entsprechenden Dokumenten (in Papierform oder in einer mit den gängigen Text- oder Bildprogrammen lesbaren elektronischen Form) einzureichen (act. 15), er keine einzige E-Mail bezeichnet und auch keine Dokumente eingereicht hat, sondern nur pauschal angibt, der WhatsApp-Chatverlauf mit «Cumnatu» (rumänisches Wort für Schwager) enthalte die Korrespondenz mit seinem Anwalt MLaw B. und sei auszusondern;
- der Gesuchsgegner somit, als angeblicher Mandant von MLaw B. sowie als Besitzer und Benutzer des Datenträgers, weder seiner Substantiierungspflicht hinsichtlich der (plausiblen) Darlegung eines Klientenverhältnisses, noch seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Triagierung der bit-to-bit gesicherten Mobiltelefondaten nachgekommen ist;
- somit mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen kann;
- rein formal gesehen der Gesuchsteller unterliegt, indem auf seinen Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);
- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, die forensische Kopie des Asservats 0607010 (Mobiltelefon Samsung 10+) zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 16. August 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
- Rechtsanwältin Angie Romero
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions—richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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