Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | BV.2024.14, BV.2024.15, BV.2024.16 |
Datum: | 18.07.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Bundes; Beurteilung; VStrR; Verfahren; Begehren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kammer; Verfahrens; Gericht; Entschädigung; Einzelrichter; Bundesanwalt; Christian; Rückzug; Begehrens; Rechtsmittel; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Finanzdepartement; Rechtsanwalt; Geosits; Eidgenössische; Verfügung; FINMAG; Bundesgesetzes; Beschuldigte; Verteidigung; StBOG; ässig |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 135 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 91 StPO ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2024.27
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2024.27 |
Verfügung vom 18. Juli 2024 Strafkammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | 1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Stellvertretender Bundesanwalt Ruedi Montanari 2. Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst
| |
gegen | ||
A., litauische Staatsangehörige, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Geosits | ||
Gegenstand | Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung; Einstellung des Verfahrens |
Der Einzelrichter erwägt, dass
‒ das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) mit Strafverfügung vom 15. April 2024 A. wegen fahrlässiger Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 und 2 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 13. Januar 2016 bis zum 25. April 2017 schuldig sprach und zu einer Busse von Fr. 4'000.-- sowie zur Bezahlung der Spruch- und Schreibgebühren von Fr. 3'270.-- verurteilte (Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]; EFD pag. 100 0001 ff.);
‒ A. mit Schreiben vom 25. April 2024 beim EFD die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR verlangte (EFD pag. 100 0028 ff.);
‒ das EFD in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG die Akten mit Schreiben vom 7. Mai 2024 an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts überwies (TPF pag. 5.100.003 ff.);
‒ die Bundesanwaltschaft am 15. Mai 2024 die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht einreichte, wobei die Überweisung als Anklage gilt (Art. 50 Abs. 2 und Art. 53 FINMAG i.V.m. Art. 73 ff. VStrR sowie Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]; TPF pag. 5.100.001 f.);
‒ das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 25. April 2024 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR);
‒ die Beschuldigte sowie ihre Verteidigung am 28. Juni 2024 zur Hauptverhandlung vom 5. September 2024 vorgeladen wurden;
‒ A. ihr Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Schreiben vom 8. Juli 2024 zurückzog (TPF pag. 5.521.005);
‒ die Beschuldigte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 1 und 2 VStrR);
‒ die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 15. April 2024 infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR) und das Verfahren SK.2024.27 infolgedessen einzustellen ist (Art. 78 Abs. 3 VStrR);
‒ sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 73 – 81 VStrR bestimmen (Art. 82 VStrR);
‒ die Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens durch den Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung beantragt und demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
‒ der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung rund zwei Monate vor der Hauptverhandlung erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung nur geringfügige Kosten und Auslagen hatte;
‒ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist;
‒ Rechtsanwalt Christian Geosits auf die Geltendmachung einer Entschädigung für seine Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren verzichtet (TPF pag. 5.521.006 f.).
Der Einzelrichter stellt fest:
1. Die Strafverfügung des EFD vom 15. April 2024 ist rechtskräftig.
2. Rechtsanwalt Christian Geosits verzichtet auf die Entrichtung einer Entschädigung.
und verfügt:
3. Das gerichtliche Verfahren SK.2024.27 gegen A. wird eingestellt.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird A. auferlegt.
5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 18. Juli 2024
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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