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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2023.29 vom 07.08.2024

Hier finden Sie das Urteil BV.2023.29 vom 07.08.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2023.29

Der Bundesstrafgericht BG.2024.47 hat eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Gerichtsstand der Staatsanwaltschaft Baden (UASG) wegen Betrugs und anderen deliktischen Handlungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat argumentiert, dass die UASG nicht berechtigt ist, den Gerichtsstand zu übernehmen, da es sich um eine willkürliche Behandlung durch verschiedene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des UASG handelt, die Fotos zahlreicher Dokumente belegt sind. Der Beschwerdeführer hat auch argumentiert, dass es nicht triftige Gründe gibt, den Gerichtsstand abzuweisen, da der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern könnte.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2023.29

Datum:

07.08.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Staatsanwalt; Kanton; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gerichtsstand; Baden; Verfahren; Zuständigkeit; Behörde; Gallen; Bundesstrafgerichts; Behörden; Staatsanwältin; Geschäfts; Kantons; Verfahrens; Beilage; Tribunal; Beschluss; Parteien; Untersuchungsamt; Verfügung; Eingabe; Geschäftsnummer; Person; Behandlung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 34 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 56 StPO ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BG.2024.47

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2024.47

Beschluss vom 7. August 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen,

2.    Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands

(Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 5. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen B. wegen Betrugs etc. erstattete (act. 1.5);

- das Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «UASG») mit Verfügung vom 28. Juni 2024 das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Baden übernahm, weil beim UASG ein Verfahren gegen B. pendent sei (act. 1.2);

- A. mit als «Antrag: Überweisung des Strafverfahrens» betitelter Eingabe vom 1. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft Baden gelangte, welche diese mit Schreiben vom 2. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (vgl. act. 3);

- die Beschwerdekammer (unter der Geschäftsnummer UZ.2024.34) mit Schreiben vom 3. Juli 2024 die Eingabe gestützt auf die Rechtsprechung, wonach die Einigung der Strafbehörden über den Gerichtsstand interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann, zuständigkeitshalber an das UASG weiterleitete (vgl. act. 3);

- das UASG mit Schreiben vom 4. Juli 2024 A. Frist bis zum 15. Juli 2024 ansetzte, sich zur beabsichtigten Übernahme des Strafverfahrens zu äussern (act. 1.1);

- die Beschwerdekammer (unter der Geschäftsnummer UZ.2024.34) mit Schreiben vom 16. Juli 2024 die bei ihr eingereichte Eingabe von A. vom 14. Juli 2024 (act. 1.4) an das UASG weiterleitete (vgl. act. 3);

- das UASG am 18. Juli 2024 erneut verfügte, das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Baden zu übernehmen; es zur Begründung im Wesentlichen Folgendes anführte: das UASG führe seit dem Jahr 2023 ein Strafverfahren gegen B. wegen Betrugs etc., bei der Staatanwaltschaft Baden sei im Jahr 2024 eine Anzeige u.a. gegen B. eingegangen, das UASG habe zuerst Verfolgungshandlungen gegen B. vorgenommen, weshalb es gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO zuständig sei, die beschuldigte Person habe ein Anrecht darauf, von einer einzigen Behörde gesamthaft verfolgt und beurteilt zu werden, die Vorbringen von A. bezüglich des Gerichtsstands überzeugten nicht, insbesondere da er keinen stichhaltigen Grund geltend mache, weshalb vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden solle, er beschränke sich lediglich darauf, seinen Unmut über die angeblich willkürliche Behandlung einer Staatsanwältin und die längere Verfahrensdauer zu äussern, er keine weiteren Ausführungen mache, weshalb das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Baden und nicht beim UASG geführt werden solle (act. 1.3);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 28. Juli 2024 (erste Erfassung des Einschreiben Prepaid durch die Post in der Sendungsverfolgung: 29. Juli 2024) an die Beschwerdekammer gelangt und sinngemäss beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft Baden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen (act. 1);

- die Beschwerdekammer eine Kopie der Akten des Geschäfts UZ.2024.34 beizog (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden über die Zuständigkeit interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1);

- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit dem Antrag befasste Strafbehörde diesen mit ihrer Stellungnahme an die kantonale Instanz weiterleitet, die berechtigt ist, den Kanton vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten, wenn sie im interkantonalen Verhältnis von der eigenen Zuständigkeit ausgeht; diese entscheidet, ob sie den Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen durchführt oder an der Zuständigkeit des eigenen Kantons festhält; wenn sie an der Zuständigkeit festhält, sie dies den Parteien mit einer Verfügung und der Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eröffnet (Kuhn, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 8; vgl. Beschluss des Bundes—strafgerichts BG.2024.3 vom 15. März 2024 E. 1.2.1);

- sich die Parteien gegen die (nach einem allfälligen Meinungsaustausch) getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen beschweren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);

- der Leitende Staatsanwalt des UASG mit Verfügung vom 18. Juli 2024 den Antrag des Beschwerdeführers abwies und an der Zuständigkeit des eigenen Kantons festhielt;

- ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerdekammer zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28. Juli 2024 zuständig ist;

- offenbleiben kann, ob auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, weil die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer geltend macht, stichhaltige Gründe vorzubringen, weshalb vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden solle; die willkürliche Behandlung durch verschiedene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des UASG nicht angeblich, sondern durch Fotos zahlreicher Dokumente belegt sei; namentlich Staatsanwältin C. offensichtlich befangen sei und willkürlich handle (act. 1 passim, insbesondere S. 9–12);

- vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);

- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeitsüberlegungen handeln muss;

- weder die allfällige Befangenheit von in Strafbehörden tätigen Personen noch allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO darstellen, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt;

- allfällige Ausstandsgründe in einem Ausstandsverfahren gemäss Art. 56 ff. StPO und allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen in einem Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 ff. StPO geltend zu machen sind (vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.52 vom 20. Januar 2021);

- die offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [mitsamt Beilagenverzeichnis])

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [mitsamt Beilagenverzeichnis])

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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