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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BH.2024.9 vom 25.07.2024

Hier finden Sie das Urteil BH.2024.9 vom 25.07.2024 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids BH.2024.9

Der Bundesstrafgericht des Kantons Zürich hat den Auslieferungshaftbefehl vom 27. Juni 2024 gegen einen deutschen Staatsangehörigen, A., aufgehoben und eine Haftentlassung angefordert. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Auslieferungshaft offensichtlich unzulässig ist, da er keine Beziehung zu den USA hat und sich in der Schweiz wohnt. Er verlangt ausserdem, dass die Sicherheitsleistung für seine Familie erhöht wird. Der Beschwerdegegner hat jedoch argumentiert, dass es keinen Grund gibt, die Auslieferungshaft zu beenden, da A. keine Beziehung zu den USA hat und sich in der Schweiz wohnt. Er verlangt ausserdem, dass die Sicherheitsleistung für seine Familie erhöht wird. Der Bundesstrafgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde abgewiesen, da es keinen Grund gibt, die Auslieferungshaft zu beenden. Der Beschwerdeführer hat jedoch argumentiert, dass die Auslieferungshaft offensichtlich unzulässig ist. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihrem Urteil festgestellt, dass es keinen Grund gibt, die Auslieferungshaft zu beenden. Der Beschwerdeführer hat jedoch argumentiert, dass die Auslieferungshaft offensichtlich unzulässig ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

BH.2024.9

Datum:

25.07.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Auslieferung; Bundes; Recht; Auslieferungshaft; Entscheid; Verfahren; Ersuchen; Bundesstrafgerichts; Auslieferungshaftbefehl; Behörde; Fluchtgefahr; Schweiz; Rechtshilfe; Staat; Bundesgericht; Haftbefehl; Beschwerdekammer; Verhaftung; Kaution; Apos;; Verfolgte; Urteil; Bundesgerichts; District; Datum; öglich

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 BV ;Art. 379 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 8 EMRK ;Art. 84 BGG ;Art. 9 KRK ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 306; 136 IV 20; 145 IV 294; 145 IV 503; 149 IV 376; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RH.2024.11

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2024.11

Entscheid vom 25. Juli 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte das U.S. Department of Justice (nachfolgend «DOJ») das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gestützt auf Art. 13 des Auslieferungsvertrags vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353.933.6) um vorläufige Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. (act. 3.1). Auf entsprechende Nachfrage des BJ mit Blick auf dessen Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ergänzte das DOJ am 6. Mai 2024 das Ersuchen um weitere Sachverhaltselemente (act. 3.2 und 3.3).

B. Am 7. Mai 2024 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen (act. 3.4). Am 26. Juni 2024 konnte A. am Flughafen Zürich festgenommen und am folgenden Tag zur Sache einvernommen werden. Dabei verlangte A. die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens (vgl. act. 3.5). Am 27. Juni 2024 erliess das BJ gegen A. den diesbezüglichen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.7). Dieser konnte dem Vertreter von A. am 1. Juli 2024 zugestellt werden (vgl. act. 3.8).

C. Dagegen liess A. am 11. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Der Auslieferungshaftbefehl vom 27. Juni 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei auf freien Fuss zu setzen.

2. Eventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl vom 27. Juni 2024 aufzuheben und es seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Bundes.

In seiner Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2024 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer das BJ um Haftentlassung unter Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von USD 200'000.– oder Fr. 200'000.– (act. 4.1). Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 lehnte das BJ dieses Ersuchen ab, verzichtete mit Blick auf das hängige Beschwerdeverfahren jedoch auf den Erlass einer separaten Verfügung (act. 4). In seiner Replik vom 24. Juli 2024 hält A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der eingangs erwähnte AVUS massgebend. Soweit dieser bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl konnte dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Juli 2024 zugestellt werden (vgl. act. 3.8). Die am 11. Juli 2024 dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen. Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.3 vom 18. März 2024 E. 3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Ersuchen um seine vorläufige Verhaftung vom 2. Mai 2024 (ergänzt am 6. Mai 2024) sei trotz entsprechender Verpflichtung des ersuchenden Staates kein Haftbefehl beigelegt worden. Es werde in den Unterlagen lediglich angegeben, dass ein solcher ausgestellt worden sei; dies jedoch ohne entsprechende Datumsangabe. Die Haftanordnung des Beschwerdegegners erweise sich demnach als rechtswidrig (act. 1, Rz. 4 und 8 f.; act. 5, Rz. 4 ff.).

4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b AVUS ist im Antrag auf vorläufige Haft u. a. anzugeben, dass ein Verhaftsbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein Strafurteil vorliegt sowie deren Datum und die ausstellende Behörde. Gemäss Art. 42 lit. a IRSG müssen Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung nebst anderem Hinweise auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat, enthalten. Auch wenn einem Fahndungs- oder Festnahmeersuchen der ausländische Haftbefehl in der Praxis beigelegt wird (vgl. hierzu Sager, Basler Kommentar, 2015, Art. 42 IRSG N. 2), so besteht aufgrund des jeweiligen Wortlauts der angeführten Bestimmungen hierzu keine Verpflichtung. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b AVUS ist lediglich anzugeben, dass ein solcher vorliegt (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_279/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3; anders demgegenüber Art. 9 Abs. 3 lit. a AVUS, welcher explizit verlangt, dass dem allenfalls nachfolgenden Ersuchen um Auslieferung eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls oder jeder andern Anordnung mit ähnlicher Wirkung beizufügen ist). Art. 42 lit. a IRSG verlangt lediglich Hinweise auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels.

4.3 Dem vorliegenden Ersuchen vom 2. Mai 2024 kann bezüglich Haftbefehl Folgendes entnommen werden (act. 3.1, S. 4 f.):

Complaint and Warrant Information:

A. is wanted to stand trial in the United States District Court for the District of Massachusetts. A. was charged by complaint on April 22, 2024, case number 24-MJ-7225-JCB, and a warrant for A.'s arrest was issued by the United States District Court for the District of Massachusetts, charging him with the following:

[es folgt eine Aufzählung verschiedener Straftatbestände]

The warrant for A.'s arrest in the United States District Court for the District of Massachusetts remains in effect.

Daraus wird eindeutig ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl vorliegt und welche Behörde diesen erlassen hat. Diesbezüglich ist den Erfordernissen von Art. 13 Abs. 2 lit. b AVUS (aber auch denjenigen von Art. 42 lit. a IRSG) Genüge getan. Unklarheit besteht demgegenüber bezüglich des Datums des Haftbefehls. Die Formulierung der ersuchenden Behörde erlaubt die Vermutung, jedoch nicht die Gewissheit, dass dieser am Tag der Anklageerhebung ausgestellt wurde. Eine unklare oder gar fehlende Datumsangabe alleine rechtfertigt jedoch keine Aufhebung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls. Entscheidend ist, dass geprüft werden kann, ob Gründe vorliegen, die der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und dass der Betroffene sich mit Beschwerde gegen seine Verhaftung zur Wehr setzen kann (siehe Sager, a.a.O., Art. 42 IRSG N. 3; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.308 vom 19. Oktober 2009 E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Vorlage des Haftbefehls oder einer diesbezüglichen Kopie durch die ersuchende Behörde war nach dem zuvor Ausgeführten ohne—hin nicht nötig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die ersuchende Behörde habe die Beilagen zum Ersuchen um vorläufige Verhaftung nur in englischer Sprache und nicht in deutscher Sprache vorgelegt. Den formellen Anforderungen an das Ersuchen sei nicht Genüge getan, was dem Auslieferungshaftbefehl entgegen—stehe (act. 1, Rz. 10 f.; act. 5, Rz. 9 ff.). Dabei übersieht er, dass der von ihm angerufene Art. 11 AVUS das formelle Auslieferungsersuchen betrifft und für das vorliegende Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht massgeblich ist. Der Auslieferungsvertrag stellt keine Erfordernisse an die Schriftlichkeit und die Sprache eines solchen Ersuchens im Sinne von Art. 13 AVUS (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 6.3). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei Vater zweier Kinder und überdies Inhaber und CEO einer in Dubai domizilierten Gesellschaft, welche 12 Mitarbeiter beschäftige. In seinem Fall erweise sich die Haft klar als unverhältnis—mässig und die Haftanordnung verletze Art. 8 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sowie Art. 14 BV. Es seien entsprechende Ersatz—mass—nahmen anzuordnen (act. 1, Rz. 13 f.; siehe auch act. 5, Rz. 13 ff.). Der Beschwerdegegner verweist demgegenüber auf das Bestehen von Fluchtgefahr, welche die Auslieferungshaft erforderlich mache (act. 3.7, S. 3; act. 3, Ziff. IV.3.2).

6.2

6.2.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von drei und acht Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

6.2.2 Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen den Beschwerdeführer kurz zusammengefasst, er sei der Anführer eines international tätigen Insiderhandels- und Geldwäschereirings gewesen. Dabei hätten die Beteiligten unrechtmässige Gewinne im zweistelligen Millionenbereich (USD) erzielt (act. 3.1, S. 2 ff.). Mit Blick auf die hohe Deliktssumme und die abstrakten Strafrahmen der einschlägigen Straftatbestände des amerikanischen Rechts (mit angedrohten Freiheitsstrafen bis 25 Jahren; vgl. act. 3.1, S. 5) dürfte dem Beschwerdeführer für den Fall einer entsprechenden Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe drohen. Bei drohenden hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (BGE 136 IV 20 E. 2.3 sowie die Beispiele oben E. 6.2.1). Dass der Beschwerdeführer keinerlei erkennbaren Bezug zur Schweiz aufweist, wirkt sich weiter erschwerend aus. Er ist deutscher Staatsangehöriger, hat seinen ständigen Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten und dort eine Ehefrau und zwei Kinder (vgl. act. 3.5). Der Beschwerdeführer ist 37 Jahre alt und bei guter Gesundheit (vgl. Verhaftsrapport und ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit jeweils vom 26. Juni 2024 [Beilagen zu act. 3.5]), was die Fluchtgefahr weiter erhöht (vgl. BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23 f.). Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen.

6.3

6.3.1 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, dieser hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Eine Ausweis- bzw. Schriftensperre ist vorliegend praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den deutschen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4). Aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit wäre es dem Beschwerdeführer zudem ein Leichtes, sich innerhalb des Schengen-Raums ohne Personenkontrolle ins benachbarte Deutschland abzusetzen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2), von wo aus eine Auslieferung an den ersuchenden Staat unter Umständen nicht mehr möglich wäre (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, Einleitung N. 62). Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.3 vom 18. März 2024 E. 4.3; RR.2024.8 vom 21. Februar 2024 E. 5.3; RH.2023.19 vom 16. November 2023 E. 7.2; jeweils m.w.H.).

6.3.2 Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung die Höhe der Kaution ohne eine detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse nicht festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.158 vom 24. November 2023 E. 6.5; RH.2023.3 vom 6. Februar 2023 E. 4; RH.2022.10 vom 20. Juni 2022 E. 6.2; RH.2021.17 vom 13. Dezember 2021 E. 7). Soll die Sicherheit von Dritten geleistet werden, sind deren finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Beziehung der betroffenen Person zu diesen Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die betroffene Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kaution beizufügen. Die zuständige Behörde hat die für die Bemessung der Kaution notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Dies entbindet die betroffene Person jedoch nicht davon, ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offen zu legen. Verweigert die betroffene Person ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (siehe hierzu das Untersuchungshaft betreffende Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 m.w.H.). Leisten Drittpersonen die Kaution, so ist namentlich auch zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4).

6.3.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich erstmals in seiner Eingabe an den Beschwerde—gegner vom 17. Juli 2024 zur Höhe einer möglichen Sicherheitsleistung (act. 4.1). Dabei fällt auf, dass nur wenige der von ihm gemachten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen mit entsprechenden Unterlagen plausibilisiert werden. Dies und der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ausland wohnt, lassen keine zeitnahe verlässliche Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu (Entscheid des Bundes—strafgerichts RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3). Schliesslich lassen die erwähnten Tatvorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers vermuten, dass dieser über umfangreiche weitere, nicht deklarierte Vermögenswerte verfügt. Unter diesen Umständen ist auch die vom Beschwerdeführer angebotene Sicherheitsleistung nicht geeignet, die vorliegend hohe Fluchtgefahr zu bannen (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.8 vom 5. August 2021 E. 5.4).

6.4 Die übrigen vom Beschwerdeführer dargelegten familiären und beruflichen Umstände lassen die Auslieferungshaft ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Es ergibt sich im Übrigen auch aus den vom Beschwerdeführer diesbezüglich angerufenen Staatsverträgen, dass eine entsprechende Trennung der Familie infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme gegenüber einem Elternteil nicht per se rechtswidrig ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK oder Art. 9 Abs. 4 KRK). Ob die Auslieferung an sich angesichts der erwähnten Bestimmungen als verhältnismässig zu bewerten ist (siehe act. 5, Rz. 25), ist Gegenstand des laufenden Auslieferungsverfahrens, nicht der vorliegenden Überprüfung der Auslieferungshaft. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.

7. Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph Zobl

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage eines Doppels der Replik)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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