Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | BH.2024.6A, BP.2024.38 |
Datum: | 04.06.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Bundes; Verfahren; Verfahren; Entschädigung; Gesellschaft; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Behörde; Rechtshilfeersuchen; Rechtshilfemassnahme; Verfahrensakten; Rubrik; Lebensversicherung; Z-Strasse; Schweiz; «A»; Verfügung; «Z-Strasse; Apos;; Unterlagen; Informationen; Gesellschaften; Beschwerdekammer; Herausgabe; Rechtshilfeverfahren; «A»-Gesellschaft |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 196 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 43 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 118 IV 420; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2024.31
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2024.31 |
Entscheid vom 4. Juni 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | A. AG, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Moldau Entschädigung (Art. 15 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung der Republik Moldau führt ein Strafverfahren gegen B. und dessen Ehefrau C. wegen Geldwäsche in besonders grossem Umfang (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 1).
Gemäss Angaben der moldauischen Behörde wurde ihr Strafverfahren infolge einer spontanen Information der österreichischen Behörde zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei eingeleitet. Die Eheleute B. und C. sollen am 1. November 2015 mit der aa. AG eine Lebensversicherung mit der Nr. 1 abgeschlossen haben. Die Aa. AG sei in der Schweiz unter der Adresse «Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH)» registriert und verfüge in Österreich, X.-Strasse 6, PLZ 7 in W., über eine Niederlassung, welche derzeit geschlossen sei. Die in der Lebensversicherung auf EUR 4,4 Mio. festgelegte Kaution soll B. durch Überweisung seiner in der Gesellschaft D. gehaltenen Gelder auf ein Depotkonto geleistet haben. Am 27. Juni 2023 sollen sich EUR 7'412'231.34 auf dem genannten Depot befunden haben. Da die Ehegatten B. und C. in diesem Zeitpunkt über ein Einkommen von «nur» 1 Million Lei (umgerechnet ca. CHF 49'137.00 zum damaligen Kurs) verfügt haben sollen und B. in den letzten Jahren öffentliche Ämter (Direktor der S.A. E. sowie stellvertretender Wirtschaftsminister) bekleidet und keine Möglichkeit gehabt habe, erhebliche Vermögenswerte anzuhäufen, besteht für die moldauische Strafverfolgungsbehörde der Verdacht, dass das Geld für die Kaution der Lebensversicherung aus Korruptionshandlungen bzw. illegalen Aktivitäten stamme (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 1).
B. In diesem Zusammenhang gelangte die moldauische Strafverfolgungsbehörde mit Rechtshilfeersuchen vom 29. November 2023 (eingegangen am 13. Dezember 2023) an die Schweiz (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 1). Darin ersuchte sie unter anderem um Beschlagnahme der Unterlagen zum Versicherungsvertrag 1 bei der Aa. AG in Y. (CH) («Beschlagnahme von der in der Schweiz, Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (ZH) registrierten Versicherungsgesellschaft „Aa. AG', der Informationen zur Eröffnung, zu den Subjekten, den Begünstigten und zur Kautionshöhe des Versicherungsvertrages anhand der Versicherungsnummer 1»).
C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 21. Dezember 2023 der Bundesanwaltschaft das moldauische Rechtshilfeersuchen zum Vollzug übertragen (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 2).
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D. Mit Eintretensverfügung vom 15. Januar 2024 trat die Bundesanwaltschaft auf das moldauische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, die Vollzugsmassnahmen in separaten Verfügungen anzuordnen (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 4).
E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 verpflichtete die Bundesanwaltschaft die A. AG, Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH), zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die im Zusammenhang mit der durch B. und/oder C. am 1. November 2015 abgeschlossenen Lebensversicherung Nr. 1 stehen, und ordnete ihr gegenüber ein Mitteilungsverbot an. Die Bundesanwaltschaft erläuterte, was aus den Unterlagen insbesondere hervorzugehen hat, und verwies auf die vollständige Dokumentation im Sinne des 5. Abschnittes, insbesondere von Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 5).
F. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 5) teilte die A. AG der Bundesanwaltschaft mit, dass es sich bei der A. AG um einen Vermögensverwalter und nicht um eine Versicherungsgesellschaft handle. Sie habe auch keine Zweigniederlassung in Österreich. Die A. AG gehe von einem Irrtum seitens der moldauischen Behörden aus, denn bei der Ab. AG (Aa. AG gemäss dem moldauischen Rechtshilfeersuchen) handle es sich um eine im liechtensteinischen Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in U. (LI). Bei dieser Gesellschaft handle es sich um ein von der FMA Liechtenstein konzessioniertes Versicherungsunternehmen, welches bis vor kurzem auch über eine Zweigniederlassung in Österreich verfügt habe. Die A. AG verwies dabei auf die ihrem Schreiben beigelegten Ausdruck der Homepage der FMA Liechtenstein über die bewilligten Versicherungsunternehmen sowie auf einen liechtensteinischen Registerauszug betreffend die Ab. AG. Entsprechend könne die A. AG nicht Betroffene und Verfügungsadressatin der gegenständlichen Rechtshilfesache sein. Sie betrachte die Eintretensverfügung, die Editionsverfügung sowie das angeordnete Mitteilungsverbot als gegenstandslos. Des Weiteren ersuchte die A. AG um formelle Mitteilung, dass die erwähnten Verfügungen und das Mitteilungsverbot gegenstandslos seien und ersatzlos aufgehoben würden. Abschliessend stellte sie ein Entschädigungsbegehren in Höhe von CHF 3'000.-- für ihre «Kosten in gegenständlicher Angelegenheit, insbesondere weil der Beizug eines externen Spezialisten in Rechtshilfeangelegenheiten und ausländischer Anwälte erforderlich waren».
G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 nahm die Bundesanwaltschaft Bezug auf die von der A. AG gemachten Angaben. Dabei erklärte sie, insbesondere zur Kenntnis zu nehmen, dass die A. AG nicht über die angeforderten Geschäftsunterlagen verfüge, welche Gegenstand des moldauischen Rechtshilfeersuchens bilden. Sie bestätigte, dass die A. AG das Mitteilungsverbot als gegenstandslos betrachten könne. Darüber hinaus teilte die Bundesanwaltschaft der A. AG mit, dass kein Anspruch auf Entschädigung der durch diese geltend gemachten Kosten bestehe (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 5).
H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 an das BJ zuhanden der ersuchenden Behörde teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass die an der Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH) domizilierte A. AG eine Vermögensverwalterin und «offenbar» keine Versicherungsgesellschaft sei. Auf Editionsaufforderung habe die A. AG erklärt, keine Unterlagen mit Bezug auf B. oder C. zu verfügen, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bilden. Die Konsultation des öffentlich zugänglichen zentralen Firmenindexes der Schweiz (www.zefix.ch) habe aufgezeigt, dass in der Schweiz keine Gesellschaft mit dem Namen «Ab. AG» registriert sei. Hingegen sei auf der Webseite der Finanzmarktaufsicht (FMA) des Fürstentums Liechtenstein das Unternehmen «Ab. AG» mit Sitz, V.-Strasse 4, PLZ 5 in U. als bewilligte Versicherungsgesellschaft aufgeführt. Abschliessend hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass sie mit dieser Mitteilung die Angelegenheit als abgeschlossen erachte (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 3).
I. Das BJ leitete am 29. Januar 2024 das Schreiben der Bundesanwaltschaft den moldauischen Behörden weiter (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 2).
J. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 ersuchte die A. AG die Bundesanwaltschaft um eine anfechtbare Verfügung hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Entschädigung (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 5).
K. Mit «Schlussverfügung» vom 16. Februar 2024 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag der A. AG auf Kostenentschädigung vom 19. Januar 2024 ab (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 16).
L. Dagegen erhebt die A. AG mit Eingabe vom 19. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, die «Schlussverfügung» sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von CHF 3'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Januar 2024 zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2).
M. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 8. April 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 6). Die Bundesanwaltschaft stellt mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 den Antrag, die Beschwerde der A. AG vom 19. März 2024 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der A. AG aufzuerlegen. Sie verwies auf die angefochtene «Schlussverfügung» und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. 7).
N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; IRSG; SR 351.1) entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
In den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes fallen – soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen – alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG).
Gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden unterliegen unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG).
1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Februar 2024, womit diese als erste Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenentschädigung abgewiesen hat (Verfahrensakten RH.23.0197, Rubrik 16). Die Beschwerdeführerin verlangt die Parteientschädigung für anwaltliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Rechtshilfeverfahren ergangenen Editionsaufforderung. Für die in diesem Bereich erhobene Beschwerde ist demnach die Beschwerdekammer zuständig.
2.
2.1 Gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG richtet sich das Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten primär nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse und nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
2.2 Die Rechtshilfemassnahme bestand vorliegend in der Beweismittelherausgabe im Sinne von Art. 74 Abs. 1 IRSG bzw. in der Übermittlung von Informationen. Das Rechtshilfeverfahren an sich ist mit Übersendung der Auskünfte der Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2024 an die moldauischen Behörden erledigt worden (s. dazu nachfolgend E. 4.4). Bei der angefochtenen Anordnung vom 16. Februar 2024 handelt es sich daher ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht um eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), sondern um eine eigenständige Verfügung. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG. Diese ist vorliegend gegeben: Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschädigungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Im Rechtshilfeverfahren kommt Parteistellung vor der ausführenden Behörde, wie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht, nur dem persönlich und direkt Betroffenen zu, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat (Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG). In diesem Sinne ist der Anspruchsberechtigte bei einer allfälligen Entschädigung im Rechtshilfeverfahren derjenige, der durch die Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin ihren Entschädigungsanspruch formell auf Art. 15 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 434 StPO stützt, kann ihr nicht gefolgt werden. Vorliegend war die Zwischenverfügung, d.h. die im Rechtshilfeverfahren ergangene Editionsverfügung vom 15. Januar 2024, explizit an die Beschwerdeführerin adressiert. Der allfällige Einwand, die Editionsverfügung habe sich zu Unrecht gegen sie gerichtet, vermag daran nichts zu ändern.
4.
4.1 Art. 429 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Gemäss Abs. 1 hat die beschuldigte Person diesfalls Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihre aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wird demnach erst im Nachhinein festgestellt, dass eine Zwangsmassnahme wie zum Beispiel die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (und die Zwangsmassnahme bzw. die Haft damit nicht rechtswidrig; s. nachfolgend), stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 431 StPO N. 3).
Sind Zwangsmassnahmen demgegenüber rechtswidrig angewandt worden, hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.2). Diesfalls kommt es nicht auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
4.2 Erweist sich die Massnahme, die in einem Rechtshilfeverfahren unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvorschriften angeordnet wurde, im Nachhinein als ungerechtfertigt, ist bei sinngemässer Anwendung von Art. 429 StPO die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person zu entschädigen (vgl. Keshelava/Dangubic, Internationales Strafrecht, 2015, N. 6 zu Art. 15 IRSG). Eine Rechtshilfemassnahme erweist sich als ungerechtfertigt, wenn die Rechtshilfe im Ergebnis nicht (im Umfang der betreffenden Massnahme) gewährt wird (Keshelava/Dangubic, a.a.O., N. 7 zu Art. 15 IRSG). So erweist sich zum Beispiel die Auslieferungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn die Auslieferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420 E. 2c/aa S. 424; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.73 vom 6. Dezember 2007 E. 2.2). Dasselbe gilt im Zusammenhang mit Rechtshilfemassnahmen nach Art. 63 ff. IRSG. Demgegenüber bedeutet der Umstand, dass sich das zugrundeliegende Strafverfahren im Ausland infolge Freispruchs, Verfahrenseinstellung o.ä. als ungerechtfertigt herausstellt, nicht, dass damit die in der Schweiz vorangegangene Rechthilfeleistung als ungerechtfertigte Rechtshilfemassnahme zu qualifizieren ist (Keshelava/Dangubic, a.a.O., N. 7 zu Art. 15 IRSG).
Wurden im Rechtshilfeverfahren rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewandt, hat der Betroffene in analoger Anwendung von Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Rechtswidrig sind Zwangsmassnahmen, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren (Keshelava/Dangubic, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 15 IRSG). Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen besteht unabhängig vom Verfahrensausgang (Keshelava/Dangubic, a.a.O., Art. 15 IRSG N. 21 f.).
4.3 Werden an dem von den ausländischen Strafverfolgungsbehörden vermuteten Ort die im Rechtshilfeverfahren gesuchten Beweismittel nicht aufgefunden, bedeutet dies nicht, dass die Rechtshilfemassnahme im Nachhinein als ungerechtfertigt zu beurteilen ist. Gleichermassen führt vorliegend ebenso wenig allein die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Versicherungsgesellschaft sei und sie zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet worden sei, welche Geschäftsbeziehungen betreffen würden, die sie nicht unterhalte, nicht dazu, dass die Rechtshilfemassnahme im Nachhinein als ungerechtfertigt zu qualifizieren ist. Die auf Editionsverfügung hin gemachten Angaben der Beschwerdeführerin stellen genauso Beweismittel wie die gesuchten Unterlagen selber dar und dienen den moldauischen Behörden zur weiteren Ermittlung.
4.4 Auch wenn das Schreiben der Beschwerdegegnerin zuhanden der ersuchenden Behörde mit den von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Informationen nicht als Schlussverfügung bezeichnet und die Bejahung der einzelnen Rechtshilfevoraussetzungen nicht begründet wurde (s. supra lit. H), wurde der ersuchenden Behörde damit das Ergebnis der von ihr beantragten Rechtshilfemassnahme mitgeteilt und ihr somit Rechtshilfe gewährt. In diesem Sinne liegt keine ungerechtfertigte Rechtshilfemassnahme vor, welche einen Entschädigungsanspruch auslösen könnte.
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend machen wollte, sie sei von einer rechtswidrigen Rechtshilfemassnahme betroffen gewesen, ist Folgendes zu erwägen:
Die Beschwerdeführerin rügte, die Beschwerdegegnerin habe die Parteien nicht angemessen überprüft. Im zentralen Firmenindex sei keine Gesellschaft namens Ab. AG registriert. Damit sei erstellt, dass es sich nicht um eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Y. (CH) handeln könne. Auf der Webseite www.A.com sei ersichtlich, dass die dort angeführte Ab. AG ihren Sitz in U. (LI) habe (act. 1 S. 5). Die A. AG (Beschwerdeführerin) und die Ab. AG würden, bereits nach dem Wortlaut des Namens, nicht die gleiche Partei sein können (act. 1 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin könne sich nicht gutgläubig auf das Vertrauensprinzip berufen, insbesondere nicht bei einem Rechtshilfeersuchen einer ausländischen Behörde, ohne genauere Abklärungen zu treffen (act. 1 S. 6).
5.2 Gemäss dem moldauischen Rechtshilfeersuchen sollen die Eheleute B. und C. am 1. November 2015 mit der Aa. AG eine Lebensversicherung mit der Nr. 1 abgeschlossen haben. Die Aa. AG sei in der Schweiz unter der Adresse «Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH)» registriert und verfüge in Österreich, X.-Strasse 6, PLZ 7 in W., über eine Niederlassung, welche derzeit geschlossen sei (s. supra lit. B).
5.3 Aktuell sind im Handelsregister des Kantons Zürich unter der Adresse «Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH)» fünf Aktiengesellschaften und ein Verein eingetragen, deren Firmenname mit «A.» beginnt (act. 10):
- A. AG (die Beschwerdeführerin), eingetragen am 22.12.2016,
- Ac. AG, eingetragen am 22.12.2016,
- Ad. AG, eingetragen am 3.10.2008,
- Ae. AG, eingetragen am 16.1.2001,
- Af. AG, eingetragen am 10.9.2009, und
- Ag., Verein, eingetragen am 4.12.2009.
Bei allen den vorgenannten «A.»-Gesellschaften ist F. Verwaltungsratspräsident oder Geschäftsführer. Weitere Personen sind oder waren für mehrere «A.»-Gesellschaften in verschiedenen Funktionen (Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer etc.) tätig.
5.4 In der Vergangenheit waren unter der Adresse «Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH)» zudem drei Aktiengesellschaften und eine Zweigniederlassung, alle mittlerweile gelöscht, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, deren Firmenname mit «A.» (zuletzt klein geschrieben) begann (act. 11):
- Ah. AG, ehemals Ai. AG (bis 10.9.2008) und A. AG (bis 8.7.2015), eingetragen am 9.3.2004 und gelöscht am 6.12.2019,
- Aj. AG, eingetragen am 15. 12. 2016 und gelöscht am 11.4.2022,
- Ak. AG in Liquidation, ehemals G. SA, H. AG, I. AG, Al. AG, Ak. AG, eingetragen am 5.1.1993 in ZZ. (CH) und anschliessende Sitzverlegung nach Y. (CH), gelöscht am 20.4.2021,
- A. AG, U. (LI), Zweigniederlassung Y. (CH), eingetragen am 7.11.2019 und gelöscht am 8.4.2021.
Bei beiden obgenannten gelöschten «A.»-Gesellschaften war F. Verwaltungsratsmitglied oder -präsident.
Der damalige Leiter der Zweigniederlassung ist aktuell bei der Beschwerdeführerin (A. AG) mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt. Die vier weiteren Kollektivzeichnungsberechtigten bei der Zweigniederlassung üben oder übten eine Funktion (Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer etc.) bei der Beschwerdeführerin aus.
5.5 Im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein finden sich folgende aktuelle Einträge (act. 12):
- A. AG in U. (LI), eingetragen am 2.7.2003,
- Am., eingetragen am 3.1.2013,
- Ab. AG in U. (LI), eingetragen am 6.9.2002.
Bei der Ab. AG ist ebenfalls F. Verwaltungsratsmitglied (s. act. 1.5). Wie F. sind oder waren diverse Personen bei der Ab. AG auch für mehrere «A.»-Gesellschaften in verschiedenen Funktionen (Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer etc.) tätig.
5.6 Gemäss den Handelsregisterauszügen bestehen somit zwischen der Beschwerdeführerin sowie den weiteren «A.»-Gesellschaften – welche alle ihren Sitz an der im moldauischen Rechtshilfeersuchen angegebenen Adresse «Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH)» haben – und der Ab. AG in U. (LI) personelle Verbindungen. Zudem bestehen zwei gleichnamige Gesellschaften, die Beschwerdeführerin (A. AG in Y.) in der Schweiz und die A. AG in U. Liechtenstein. Ob und wie darüber hinaus die obgenannten Gesellschaften gesellschaftsrechtlich und geschäftlich miteinander verbunden sind, kann anhand der Handelsregisterauszüge nicht festgestellt werden. Das gilt auch für die Frage, ob die Ab. AG allenfalls Teile ihrer Geschäftstätigkeit an der «Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH)» ausübt bzw. ausübte oder ausüben lässt bzw. liess.
5.7 Unter der Homepage www.A.com treten die Ac. AG, die A. AG (die Beschwerdeführerin), die A. AG, V.-Strasse 4 in U. (LI), die Ad. AG, die Af. AG und «Ab. AG», V.-Strasse 4 in U. (LI) gemeinsam auf. «A.» definiert sich selber darauf als Finanzboutique mit Büros in Y. (CH), ZZ. (CH), U. (LI), W. (AT) und Cayman Island, die alles aus einer Hand anbiete. Unter der Hauptrubrik «Das Sorglos-Paket» wird ein professioneller Ansprechpartner für die ganze Service-Bandbreite rund um Finanzen, Immobilien, Vorsorge und Life-Management angeboten. Es wird dabei keine spezifische «A.»-Gesellschaft genannt. Unter der Hauptrubrik «Dienstleistungen» werden Vermögensverwaltung, Digital Assets, ESG Investments, Financial Planning, Wealth Services und Versicherungen aufgeführt. Unter der Unterrubrik «Versicherungen» wird auf den Einsatz von internationalen Lebensversicherungspolicen hingewiesen, welche von der «Ab.» angeboten würden (act. 13).
5.8 Ob die ersuchende Behörde allenfalls über ganz oder teilweise unrichtige Informationen bezüglich des im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Gesellschaftsnamens und / oder der genannten Gesellschaftsadresse verfügte oder sie sich im Rechtshilfeersuchen bei der Wiedergabe des Gesellschaftsnamen und / oder der Gesellschaftsadresse irrte, liess und lässt sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin allein anhand der oben ausgeführten Informationen nicht abschliessend bestimmen. Solches steht allein aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ebenso wenig abschliessend fest. Ob überhaupt eine der «A.»-Gesellschaften und welche genau wo den verdächtigen Lebensversicherungsvertrag mit den Eheleuten B. und C. schliesslich abgeschlossen hat, wird im moldauischen Verfahren gegebenenfalls zu ermitteln sein. Daraus wird allenfalls hervorgehen, welchen Sitz die betreffende Gesellschaft tatsächlich hatte und welchen Sitz sie bei Vertragsschluss gegebenenfalls vorgab.
5.9 Gaben die moldauischen Behörden in ihrem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz an, über Informationen zu verfügen, wonach die Aa. AG an der «Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH)» registriert sei, war unter den gegebenen Umständen in Ausführung des Rechtshilfeersuchens zunächst die an der fraglichen Adresse und unter dem teilweise gleichen Firmennamen registrierte Beschwerdeführerin zur Herausgabe der verlangten Auskünfte aufzufordern. Dabei ist hervorzuheben, dass sowohl die Herausgabe der beantragten Auskünfte als auch die Erklärung, dass bzw. weshalb eine solche Herausgabe nicht möglich sei, geeignet ist, die moldauische Strafuntersuchung voranzutreiben, und den Rechtshilfezweck erfüllt. So sind nicht nur eine allfällige Bestätigung, sondern auch eine allfällige Ergänzung, Klarstellung oder Widerlegung etc. aller oder eines Teils der Informationen der ersuchenden Behörde für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung (vgl. TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie mit der Zwischenverfügung zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen verpflichtet wurde, die im Zusammenhang mit der durch B. und / oder C. am 1. November 2015 abgeschlossenen Lebensversicherung Nr. 1 stehen. Die Beschwerdeführerin focht in der Folge die Zwischenverfügung nicht an. Sie erklärte in der Antwort darauf lediglich, dass sie eine Vermögensverwalterin und keine Versicherungsgesellschaft sei und dass sie zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet worden sei, welche Geschäftsbeziehungen betreffen, die sie nicht unterhalte.
5.10 Weitergehende Klarstellungen und zusätzliche Informationen der Beschwerdeführerin zur Geschäftstätigkeit an der im Rechtshilfeersuchen angegebenen Adresse samt ihren Verbindungen zur Ab. AG sind ihrem Schreiben vom 19. Januar 2024 im Übrigen nicht zu entnehmen. Dies hätte mit Blick auf den gemeinsamen Online-Auftritt der «A.»-Gesellschaften mit dem Angebot, alle Dienstleistungen aus einer Hand anzubieten, der Klarheit gedient. So schloss die Beschwerdeführerin nicht expressis verbis aus, dass in ihren und / oder in den allenfalls gemeinsamen Geschäftsräumlichkeiten an der «Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH)» Lebensversicherungsverträge, namentlich die Lebensversicherung Nr. 1, abgeschlossen oder vermittelt worden seien. Sie brachte auch nicht ausdrücklich vor, im Rahmen ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit nie Lebensversicherungsverträge vermittelt zu haben. Sie gab nicht zur Antwort, dass sie keine Geschäftsbeziehung zur Ab. AG (gehabt) habe und auch nie für die Ab. AG als Vermittlerin tätig (gewesen) sei bzw. dass in ihren und / oder gemeinsamen Geschäftsräumlichkeiten nie Handlungen für die liechtensteinische Versicherungsgesellschaft vorgenommen worden seien. Überdies gab sie nicht explizit an, keine Geschäftsbeziehung zu B. und / oder C. zu haben oder gehabt zu haben. Insbesondere führte sie nicht ausdrücklich aus, dass sich in ihren und / oder in den gemeinsamen Geschäftsräumlichkeiten an der «Z.-Strasse 2, PLZ 3 in Y. (CH)» keine der verlangten Unterlagen – auch keine Geschäftsunterlagen der Ab. AG – befinden würden, wie dies demgegenüber die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2024 an die Beschwerdeführerin annahm.
5.11 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin von Beginn weg durch das moldauische Rechtshilfeersuchen gedeckt war und auch von einer rechtswidrigen Rechtshilfemassnahme keine Rede sein kann. Selbst unter diesem Blickwinkel betrachtet ist demnach die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Entschädigung nicht erfüllt.
6.
6.1 Zum geltend gemachten entschädigungspflichtigen Aufwand sei am Rande Nachstehendes ergänzt:
Die Beschwerdeführerin kritisierte die Beschwerdegegnerin, diese habe es unterlassen, substantiiert zu begründen bzw. zu erklären, weshalb der Beizug von externen Anwälten, das Betreibung von Nachforschungen hinsichtlich der Ab. AG und das Beibringen von ausländischen Nachweisen nicht erforderlich gewesen seien und die falsch adressierte Editionsverfügung nicht kausal zu den geltend gemachten Kosten sein sollte. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Sorgfalts- bzw. Begründungspflicht ungenügend nachgekommen (act. 1 S. 6). Die getätigten Abklärungen seien notwendig gewesen, weil sie den Sachverhalt nicht gekannt habe und zuerst interne Abklärungen habe machen müssen, in was für einem Konnex solch eine Frage der Beschwerdegegnerin stehen könnte, sowie, ob eine Geschäftsbeziehung zu B. und / oder C. bestehe bzw. bestanden habe. Ferner habe sie sorgfältig innert einer kurzen Frist prüfen müssen, ob sie oder die Ab. AG die tatsächliche Verfügungsadressatin sei oder gar ein Redaktionsfehler vorliege, damit sie ihrer Pflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin sorgfältig nachkomme. Sie sei mit Rechtshilfeersuchen nicht vertraut, und habe deshalb externe Anwälte hinzugezogen. Um sicherzustellen, dass die Eingabe formell und materiell korrekt sowie fristgerecht erfolge. Darüber hinaus habe sie der Beschwerdegegnerin unterstützt mit ihren Abklärungen betreffend die korrekte Verfügungsadressatin, wofür die Beschwerdegegnerin ihr sogar gedankt habe. Entsprechend sei die Entschädigung von CHF 3'000.-- angemessen (act. 1 S. 7).
6.2 Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nicht einfach und klar mitteilen konnte, dass und weshalb sie nicht über die fraglichen Lebensversicherungsunterlagen verfüge. Bereits damit wäre sie im Grundsatz der Editionsaufforderung nachgekommen. Zu Recht führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beizug von Rechtsanwälten für eine solche Meldung nicht zu entschädigen sei, da er überflüssig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3.3 m.w.H.). Tätigen die Beschwerdeführerin und ihre Anwälte weitergehende Abklärungen, so sind diese nicht auf die Editionsverfügung zurückzuführen und wären ohnehin auch aus diesem Grund nicht entschädigungspflichtig.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona,
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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