Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | BG.2024.8 |
Datum: | 27.02.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Recht; Auslieferung; Gericht; Verfahren; Rumänien; Urteil; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Behörde; Recht; Behörden; Gericht; Urteil; Bundesgericht; Entscheid; Berufung; Bundesgerichts; Verfahrens; Staat; Beschwerdegegner; Verteidigung; Landgericht; Vorladung; Rechtsvertreter |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BV ;Art. 25 BV ;Art. 29 BV ;Art. 429 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 87 StPO ; |
Referenz BGE: | 113 IV 93; 117 Ib 337; 127 I 213; 129 II 56; 130 II 217; 132 II 81; 142 II 49; 142 III 138; 145 IV 294; 147 II 432; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2023.187, RP.2023.56
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2023.187 Nebenverfahren: RP.2023.56 |
Entscheid vom 27. Februar 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | A., c/o Kantonalgefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Rumänien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) |
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 4. November 2015 ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren aus dem Strafurteil des Gerichts von Arad vom 3. September 2015 wegen Menschenhandels mit Migranten (act. 5.1).
Zusammenfassend hatte das rumänische Gericht folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet: Zwischen dem 19. und 20. Oktober 2014 betreuten und transportierten A., der türkische Staatsbürger B. und der polnische Staatsbürger C. eine Gruppe von 23 illegalen Migranten mit syrischer, irakischer oder iranischer Staatsbürgerschaft zum Zweck des illegalen Überschreitens der Grenze Rumäniens nach Ungarn in der Nähe des Grenzübergangs Z. mit der Absicht, sich dadurch zu bereichern.
B. Am 3. September 2023 traf die Kantonspolizei Thurgau A. in einer leerstehenden Liegenschaft in Y. (TG) an und unterzog ihn einer Kontrolle, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass dieser im SIS zur Verhaftung ausgeschrieben ist (act. 5.9, Festnahmeprotokoll S. 2).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete mit Haftanordnung vom 3. September 2023 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 5.2).
D. Auf Aufforderung von Sirene Schweiz vom 3. September 2023 (act. 5.4 und 5.5) übermittelten die rumänischen Behörden mit Sirene Meldungen vom 3., 4. und 5. September 2023 die angeforderten Informationen (act. 5.3, 5.6, 5.7 samt act. 5.7a, 5.8 samt act. 5.8a).
E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. September 2023 erklärte A., mit einer Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 5.9 S. 8 f.).
F. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 7. September 2023 ordnete das BJ die Auslieferungshaft gegen A. an (act. 5.10a).
G. Das rumänische Justizministerium reichte den schweizerischen Behörden mit Schreiben vom 6. September 2023 das formelle Auslieferungsersuchen ein (act. 5.11a [dt. Übersetzung]).
Dem Rechtshilfeersuchen waren 1.) das Strafurteil Nr. 318 (Verurteilung wegen Menschenhandels zu 3 Jahren Freiheitsstrafe) vom 3. September 2015 des Landgerichts Arad (act. 5.11b), 2.) der Strafbeschluss Nr. 1108/A (Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der Berufungsfrist und Abweisung der Berufung) vom 29. September 2016 des Berufungshofs Timisoara (act. 5.11c), 3.) mit der Wiedergabe der anwendbaren rumänischen Gesetzestexte (act. 5.11d), 4.) das Strafurteil Nr. 176 (Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens) vom 13. April 2017 des Landgerichts Arad (act. 5.11e) und 5.) der Befehl über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe Nr. 365/2015 vom 18. September 2015 betreffend das Strafurteil Nr. 318 vom 3. September 2015 des Landgerichtes Arad, infolge Unterlassung der Berufung seit 28. September 2015 in Rechtskraft erwachsen (act. 5.11f), beigelegt worden.
H. Mit Schreiben vom 14. September 2023 ersuchte das BJ die rumänischen Behörden um Mitteilung, ob es zu verjährungsunterbrechenden Handlungen gekommen sei und wann die Strafvollstreckungsverjährung konkret eintrete (act. 5.13).
I. Mit Antwortschreiben vom 15. September 2023, eingegangen beim BJ am 29. September 2023, erklärten die rumänischen Behörden, dass die Vollstreckungsverjährung am 13. September 2031 eintreten werde (act. 5.16). Sie führten aus, A. sei am 19. Januar 2016 gestützt auf den vom Landgericht Arad ausgestellten europäischen Haftbefehl in Deutschland verhaftet worden. A. habe sich in der Folge der Strafvollstreckung entzogen. Die Verjährungsfrist werde durch die Strafvollstreckung unterbrochen. Ebenso führe die Entziehung aus dem Strafvollzug zu einer neuen Verjährungsfrist. Das Einreichen des Auslieferungsersuchens habe ebenfalls die Verjährung unterbrochen (act. 5.16 S. 2).
J. Das BJ ernannte mit Verfügung vom 15. September 2023 auf entsprechendes Gesuch (act. 5.14) Rechtsanwalt Fatih Aslantas zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. (act. 5.15).
K. Mit Schreiben vom 18. September 2023 forderte das BJ die rumänischen Behörden um Angabe der absoluten Verjährungsfrist sowie der dazugehörigen Bestimmungen auf. Weiter ersuchte es um die Abgabe von förmlichen Garantien mit Bezug auf die Haftbedingungen (act. 5.17).
L. Mit Antwortschreiben vom 21. September 2023 gab die ersuchende Behörde die erforderlichen Garantien ab. Namentlich erklärte sie, dass die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers gewahrt, dessen Gesundheit sichergestellt und der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten gewährleistet werde (act. 5.20).
Mit einem zweiten Schreiben vom 21. September 2023 bekräftigte die ersuchende Behörde, dass die Verjährung am 13. September 2031 eintreten werde (act. 5.20a).
M. Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. September 2023 zum formellen Auslieferungsersuchen erklärte A., mit einer Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 5.18a S. 4).
N. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 reichte der Rechtsvertreter von A. dessen Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein (act. 5.22).
Er brachte vor, A. sei in seiner Abwesenheit verurteilt und seine Verfahrensrechte seien verletzt worden. Da die Wiederaufnahme des Verfahrens in Rumänien verweigert worden sei, sei eine Auslieferung nach Rumänien nicht zulässig (act. 5.22 S. 2 f.). Die deutschen Behörden hätten ein erstes Auslieferungsersuchen der rumänischen Behörden mit Schreiben vom 18. April 2016 abgelehnt. Das Gleiche habe im vorliegenden Auslieferungsverfahren zu gelten. Die Verjährung sei am 28. September 2023 eingetreten (act. 5.22 S. 4). Die Haftbedingungen in Rumänien seien sodann rechtswidrig. Der Rechtsvertreter von A. verwies dabei auf den «Bericht der Anti-Folterkommission des Europarates vom 23. August 2023» und den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2016 (s. act. 5.22a). Das Auslieferungsersuchen sei entsprechend abzuweisen (act. 5.22 S. 4 f.).
O. In der Folge ersuchte das BJ mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 die rumänischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungsersuchens in folgenden Punkten (act. 5.23):
1. Wann wurde A. die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 3. September 2015 vor dem Landgericht Arad zugestellt und wer hat diese Vorladung konkret entgegen genommen?
2. Wann wurde A. das Urteil des Landgerichts Arad vom 3. September 2015 zugestellt und wer hat dieses Urteil konkret entgegen genommen?
3. Stand A. im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 3. September 2015 nachweislich mit seiner Pflichtverteidigung in Kontakt?
P. Mit Übermittlungsschreiben vom 16. Oktober 2023, eingegangen beim BJ am 30. Oktober 2023 (act. 5.24), reichten die rumänischen Behörden ihr Antwortschreiben vom 11. Oktober 2023 (act. 5.24a bzw. act. 5.24b [deutsche Übersetzung]) ein. Sie erklärten, A. habe im rumänischen Strafverfahren die Adresse des Dolmetschers als Zustelladresse angegeben, an welcher in der Folge sowohl die Vorladung zur Verhandlung vom 3. September 2015 als auch das Strafurteil zugestellt worden seien (act. 5.24b S. 1 f.). Zusätzlich sei ein Aushang vor dem Gericht erfolgt. Ob die Pflichtverteidigerin mit A. kommuniziert habe, sei nicht bekannt (act. 4.24b S. 2).
Q. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 liess A. über seinen Rechtsvertreter dem BJ seine ergänzende Stellungnahme einreichen (act. 5.26).
R. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2023 teilte das BJ dem Rechtsvertreter von A. mit, dass das Auslieferungsverfahren voraussichtlich ohne Haft fortgeführt werde. Aufgrund dessen ersuche es den Rechtsvertreter, A. die beigelegte Haftentlassungsvereinbarung vom 27. Oktober 2023 (Abgabe des polnischen Passes von A. bei der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau und Verpflichtung von A., dem BJ für das Auslieferungsverfahren jederzeit zur Verfügung zu stehen unter Angabe der Aufenthaltsadresse) vorzulegen. Die von A. ausgefüllte und eigenhändig unterzeichnete Vereinbarung sei dem BJ zu retournieren. In der Folge werde das BJ die provisorische Haftentlassung in die Wege leiten (act. 5.28).
S. Der Rechtsvertreter von A. gab mit E-Mail vom 13. November 2023 zur Antwort, dass A. noch keinen Aufenthaltsort in der Schweiz habe organisieren können. Es würden ihm dafür die entsprechenden Kontakte und auch die finanziellen Möglichkeiten fehlen. Er würde es daher sehr begrüssen, wenn der Entscheid sobald als möglich versandt werden könnte (act. 5.28).
T. Mit Auslieferungsentscheid vom 20. November 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 6. September 2023, ergänzt am 15. September 2023 und 21. September 2023, zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.29).
U. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 (act. 5.32) übermittelte der Rechtsvertreter von A. dem BJ die von A. am 15. November 2023 unterschriebene Haftentlassungsvereinbarung (act. 5.32a), so wie sie vom BJ am 27. Oktober 2023 vorgeschlagen worden war. Er erklärte, dass A. in der Zwischenzeit eine Wohnadresse habe organisieren können. Er fragte, ob eine Entlassung von A. und Weiterführung des Verfahrens angesichts der noch einzureichenden Beschwerde möglich sei.
V. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2023 (act. 5.33) gab das BJ dem Rechtsvertreter zur Antwort, dass sich eine Freilassung angesichts des Verfahrensstands, «[d]as heisst des baldigen Ablaufs der Beschwerdefrist sowie des Entscheids des Bundesstrafgerichts, zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr rechtfertigt».
W. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Unter Ziffer 1 lässt er die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, die Abweisung des rumänischen Auslieferungsersuchens, seine Entlassung aus der Auslieferungshaft und unter Ziffer 2 eine angemessene Genugtuung für die erstandene Auslieferungshaft beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem sei er während des Beschwerdeverfahrens unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Weiter sei Rechtsanwalt Fatih Aslantas für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (act. 1 S. 2).
X. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5).
Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 (act. 7) teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer habe aufgrund von Unterschenkelödemen notfallmässig im Kantonsspital X. untersucht werden müssen, und reichte den betreffenden Spitalbericht ein (act. 7.1).
Mit Beschwerdereplik vom 26. Januar 2024 hält der Rechtsvertreter von A. an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10 S. 2).
Das BJ reichte mit Schreiben vom 1. Februar 2024 seine Beschwerdeduplik ein (act. 12), welche der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 13).
Y. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Überdies anwendbar ist die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) i.V.m. dem Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Auslieferungsentscheid des BJ. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei in Rumänien in Abwesenheit verurteilt worden und seine Verfahrensrechte nach EMRK seien dabei verletzt worden (act. 1 S. 4 ff.).
Zur Begründung führt er aus, es liege kein rechtsgültiger Verzicht auf eine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung vor. Zum einen habe er nicht gewusst, was er bei der Bezeichnung des Zustelldomizils unterzeichnet habe, da ihm das Dokument nicht übersetzt worden sei. Zudem sei er unter Anwendung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen gewesen (act. 1 S. 6). Weder die Dolmetscherin noch die amtliche Verteidigung hätten mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen. Auch die Behörden hätten nicht versucht, ihn zu kontaktieren (act. 1 S. 6). Folglich hätten die rumänischen Behörden das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung und somit dessen Verfahrensrechte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Zudem sei sein Konfrontationsrecht mit Zeugen gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d verletzt worden. Mit der Gewaltanwendung durch die Polizei liege auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor (act. 1 S. 6).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Kammergericht Berlin habe mit Beschluss vom 10. Juli 2019 festgestellt, dass die Bestimmungen der rumänischen StPO zum Wiederaufnahmeverfahren den Anforderungen der Rechtsordnung bzw. der EMRK nicht genügen würden. Da in der Schweiz die gleichen Rechtsgrundlagen gelten würden, habe das Gleiche für dieses Verfahren zu gelten. Die Auslieferung an Rumänien sei folglich unzulässig und verstosse gegen Art. 6 EMRK (act. 1 S. 6). Es sei zu bezweifeln bzw. ausgeschlossen, dass die rumänischen Gerichte auf ein erneutes Gesuch zur Neubeurteilung eintreten würden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht möglich und bereits rechtskräftig abgelehnt worden. Damit sei erstellt, dass die Rechtslage in Rumänien den Anforderungen an die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu genügen vermöge. Er habe keine Möglichkeit gehabt und werde auch keine Möglichkeit haben, eine Wiederaufnahme seines Falles in Rumänien zu bewirken. In solchen Fällen sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 117 Ib 337 E. 5) eine Auslieferung unzulässig (act. 1 S. 7).
In der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe sich in Rumänien zum Dokument, in welchem er die Zustelladresse in Rumänien angegeben haben soll, nie äussern können. Das Dokument sei ihm nie vorgelegt worden, daher sei dessen Existenz zu bezweifeln (act. 10 S. 3).
4.2 Zu dem vom rumänischen Strafgericht erstellten Sachverhaltsvorwurf, wonach er am 19./20. Oktober 2014 zusammen mit B. und C. eine Gruppe arabischer Migranten zum Zweck des illegalen Überschreitens der Grenze Rumäniens nach Ungarn in der Nähe des Grenzübergangs Z. transportiert habe um sich zu bereichern, erklärte der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren anlässlich seiner Einvernahme vom 5. September 2023 Folgendes (act. 5.9 S. 3): Er sei damals mit seinem Kollegen in W., Rumänien, gewesen, als dieser einen Anruf mit der Bitte erhalten habe, ein paar Menschen zur Grenze zu bringen, welche einen Transport bräuchten. Er habe dann einen Bus mit Chauffeur gehabt. Am Schluss hätten die Menschen nicht aussteigen wollen. Es sei ein unentgeltlicher Gefallen gewesen. Als sie beim Bus angekommen seien, sei die Polizei gekommen.
4.3
4.3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.).
4.3.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.).
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3).
Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII zum EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
4.3.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis).
Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5).
4.4
4.4.1 Mit Strafurteil Nr. 318 des Landgerichts Arad vom 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer (zusammen mit den Mitangeklagten B. und C.) wegen Menschenhandels mit Migranten zu drei Jahren Freiheitsstrafe (d.h. zur Mindeststrafe bei einem Strafrahmen von 3 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe) verurteilt. Gemäss dem Strafurteil war an der Hauptverhandlung vom 3. September 2015 die Pflichtverteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D., vertreten durch Rechtsanwalt E., aber nicht der Beschwerdeführer selber anwesend (act. 5.11b S. 1). Das Landgericht hielt dabei fest, dass das Vorladungsverfahren die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt habe (act. 5.11b S. 1). Es gab sodann die Anträge des Pflichtverteidigers des Beschwerdeführers wieder, wonach jener auf mildernde Umstände plädiert habe mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt zugegeben und mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet (act. 5.11 S. 2). Zur Sache führte es aus, dass alle Angeklagten die erhobenen Beweismittel (so den Feststellungsbericht und die Lichtbilddatei, das Verzeichnis der Ein- und Ausreisen aus Rumänien von B.; die Aussagen der drei Angeklagten und die Aussagen von 12 Migranten als Zeugen) nicht bestritten und auch keine anderen Beweismittel vorgeschlagen hätten. Es kam zum Schluss, es sei auch nicht notwendig, andere Beweise zu erheben, um die Wahrheit zu ermitteln und den Sachverhalt zu erstellen (act. 5.11b S. 3). Das Gericht erachtete den angeklagten Sachverhalt aufgrund der vorgelegten Beweismittel als erstellt (act. 5.11b S. 3 bis 5). In seinen Erwägungen gab es unter anderem die vom Beschwerdeführer im Strafverfahren gemachten Aussagen wieder, welche durch C., dessen Aussagen im Urteil ebenfalls aufgeführt wurden, bestätigt und ergänzt worden seien (act. 5.11b S. 5). Als Wohnadresse des Beschwerdeführers führte das Landgericht eine Adresse in Polen und als Zustelladresse die folgende Adresse in Rumänien auf: «[…]» (act. 5.11b S. 7 f.).
4.4.2 Mit Strafbeschluss Nr. 1108/A des Berufungshofs Timisoara vom 29. September 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016, vertreten durch dessen Wahlverteidiger Rechtsanwalt F., auf Wiederherstellung der Berufungsfrist abgewiesen und die Berufung gegen das Strafurteil Nr. 318 des Landgerichts Arad vom 3. September 2015 verworfen (act. 5.11c). Anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2016 hielt der Berufungshofs fest, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen sei, weshalb das Gericht ihn nicht anhören könne. Das zweitinstanzliche Gericht stellte fest, dass im Berufungsverfahren die Vorschriften über die Vorladung eingehalten worden seien (act. 5.11c S. 1). Zum Vorbringen der Verteidigung des Beschwerdeführers, dieser sei durch die Vorinstanz nicht rechtsgültig vorgeladen worden, führte der Berufungshof Folgendes aus: Gemäss den Akten habe der Beschwerdeführer im Strafverfahren die Adresse des polnischen Dolmetschers in V. (Rumänien) als Zustelladresse angegeben. Der Beschwerdeführer habe in der Folge die rumänischen Behörden nicht über eine Änderung des Zustelldomizils informiert, an welchem er vorgeladen werden oder andere Mitteilungen erhalten möchte. Entsprechend sei der Beschwerdeführer im Einklang mit den strafprozessualen Bestimmungen über die angegebene Zustelladresse vorgeladen worden (act. 5.11c S. 8 f.). Entgegen der Darstellung der Verteidigung habe gemäss dem Berufungshof keine Vorladung an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Polen erfolgen müssen, da dieser bereits eine Zustelladresse in Rumänien angegeben habe. Vor dem Gerichtstor sei zusätzlich ein Aushang der Vorladung erfolgt. Der Berufungshof kam zum Schluss, dass unter diesen Umständen die an die angegebene Zustelladresse erfolgten Mitteilungen, namentlich die Vorladung und das Strafurteil, ordnungsgemäss erfolgt seien (act. 5.11c S. 10). Das Gericht hielt fest, dass dementsprechend die Zustellung des Strafurteils am gewählten Zustelldomizil keinen Grund darstelle, weshalb der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, innerhalb der 10-tägigen Berufungsfrist Berufung einzulegen (act. 5.11c S. 10 f.). Das Verschulden für die nicht rechtzeitige Berufungserklärung liege ausschliesslich beim Beschwerdeführer. Der Antrag auf Wiederherstellung der Berufungsfrist sei unter diesen Umständen unbegründet und die Berufung verspätet erhoben worden. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Strafurteils und Rückweisung der Sache sei entsprechend unbegründet (act. 5.11c S. 11 f.).
4.4.3 Mit Strafurteil Nr. 176 vom 13. April 2017 wies das Landgericht Arad den Antrag des Beschwerdeführers, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab (act. 5.11e). Gemäss diesem Strafurteil ist an der Verhandlung vom 13. April 2017 die Pflichtverteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin G., nicht aber der Beschwerdeführer selber anwesend gewesen, welcher rechtsgültig vorgeladen worden sei (act. 5.11e S. 1 f.). Zur Begründung seines Wiederherstellungsantrags habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe vom Verfahren, in welchem er verurteilt worden sei, nichts gewusst (act. 5.11e S. 2 f.). Dazu führte das Landgericht aus, die Einvernahmen des Beschwerdeführers seien in Anwesenheit der Dolmetscherin H. erfolgt, deren Anschrift der Beschwerdeführer als Zustelladresse angegeben habe. An diese Adresse sei die Vorladung zur Hauptverhandlung zugestellt worden. Der Gesetzgeber habe das Wiederaufnahmeverfahren für Personen vorgesehen, welche nicht vorgeladen worden seien und auf keine andere offizielle Weise vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hätten. Das Wiederaufnahmeverfahren sei nicht für Personen gedacht, welche sich bösgläubig dem Verfahren entzogen hätten, mit der verhängten Strafe unzufrieden seien und ihre Rechtslage verbessern wollten (act. 5.11e S. 2 f.). Diesen Personen solle nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu beantragen. Aus diesen Gründen werde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen (act. 5.11e S. 3).
4.4.4 Auf Nachfrage des BJ (act. 5.23) erklärten die rumänischen Behörden bzw. das Landgericht Arad mit Schreiben vom 11. Oktober 2023, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgten Einvernahme gegen Unterschrift die fragliche Anschrift als Zustelladresse angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei mit Zustellung der Vorladung an dieser Zustelladresse am 29. August 2015 zur Verhandlung vom 3. September 2015 vorgeladen worden. Der Aushang der Vorladung am Gerichtstor sei am 19. August 2015 erfolgt. Das Strafurteil Nr. 318 vom 3. September 2015 sei am 8. September 2015 an die Zustelladresse zugestellt und am 3. September 2015 am Gerichtstor ausgehängt worden. Mit Vollmachterteilung vom 6. Juni 2016 habe die Wahlverteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin I./Rechtsanwalt F., Berufung gegen das Strafurteil Nr. 318 vom 3. September 2015 erhoben. Mit seiner Erklärung gab das rumänische Gericht sodann Art. 259 der rumänischen Strafprozessordnung wieder. Gemäss dessen Abs. 3 sei die beschuldigte oder angeklagte Person, welche im Strafverfahren einen anderen Ort als seinen Wohnort für die Vorladung angegeben habe, an dem von ihr angegeben Ort vorzuladen (act. 5.24b).
4.5 Der Beschwerdeführer wusste von Beginn weg, dass in Rumänien gegen ihn ein Strafverfahren wegen Menschenhandels mit Migranten eröffnet worden war, so wurde er doch von den rumänischen Behörden auf frischer Tat ertappt, festgenommen und in der Folge einvernommen (s. supra E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nicht gewusst, dass er anlässlich seiner Einvernahme die Bezeichnung des Zustelldomizils bei der übersetzenden Person in Rumänien unterzeichnet habe, weil ihm das Dokument nicht übersetzt worden sei, und er zudem unter Anwendung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden sei (act 1 S. 6), bringt er nichts vor, was seine Darstellung stützen würde. Gleichzeitig kann ihm entgegengehalten werden, dass die von ihm beauftragte Verteidigung gegenüber dem rumänischen Berufungsgericht im Juni und September 2016 weder die Anwendung von Gewalt noch die fehlende Übersetzung bei der Bezeichnung des Zustelldomizils rügte (act. 5.11c). Solche Mängel brachte auch seine neue Rechtsvertretung im Jahre 2017 gegenüber dem Landgericht Arad zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags nicht vor (act. 5.11e). Dabei hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gerade diese Vorwürfe an die Adresse der rumänischen Behörden Monate zuvor im Rahmen des deutschen Auslieferungsverfahrens Anfang 2016 erhoben (act. 5.22a Beilagen 1 bis 3). Schon allein mit Blick auf die von der Verteidigung des Beschwerdeführers in den rumänischen Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge erscheint sodann der von ihm erstmals in der Replik erhobene Einwand als widersinnig, wonach das Dokument mit der von ihm unterschriebenen Bezeichnung des Zustelldomizils in Rumänien gar nicht existieren würde (act. 10 S. 3).
Gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip kann demnach davon ausgegangen werden, dass die in dem Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen zugrundeliegenden Angaben den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer auf rechtsgültige Weise wissentlich und willentlich das genannte Zustelldomizil in Rumänien bezeichnete, an welchem die Vorladung und das verurteilende Straferkenntnis des Landgerichts Arad im Einklang mit der rumänischen Strafprozessordnung rechtsgültig zugestellt wurden (vgl. für das schweizerische Strafverfahren Art. 87 Abs. 2 StPO). Eine Weiterleitung der Vorladung und des Strafurteils an den Beschwerdeführer lag nicht im Verantwortungsbereich der rumänischen Behörden. Die Kenntnis der Vorladung sowie des Strafurteils ist demnach vorliegend vorauszusetzen. Der Einwand, der Pflichtverteidiger habe den Beschwerdeführer nicht kontaktiert, vermag daran nichts zu ändern. Indem der Beschwerdeführer der Vorladung zur Verhandlung vor dem Landgericht Arad nicht folgte, verzichtete er entsprechend auf seine Teilnahme am Verfahren. Spätestens mit der Zustellung des Strafurteils an die von ihm angegebene Zustelladresse begann auch die Berufungsfrist zu laufen (s. act. 5.11c S. 11). Die Tatsache, dass er nicht innerhalb der Berufungsfrist Berufung erhob, kann weder den rumänischen Behörden noch dem rumänischen Rechtssystem angelastet werden, sondern ist auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen, wie dies schon das rumänische Berufungsgericht festgestellt hatte (act. 5.11c S. 12).
Im rumänischen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer nicht nur zur Strafsache einvernommen und in der Folge rechtsgültig zur Hauptverhandlung vorgeladen sowie über seine Verurteilung in Kenntnis gesetzt, sondern er war sowohl im erstinstanzlichen Strafverfahren als auch in den Rechtsmittelverfahren jeweils durch einen Rechtsanwalt verteidigt. Dass die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von sich aus den Kontakt mit dem Beschwerdeführer abgebrochen hätte, geht weder aus den Auslieferungsunterlagen noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Rumänien durch alle Instanzen hindurch ungenügend verteidigt gewesen wäre, werden nicht vorgebracht und ergeben sich weder aus dem erstinstanzlichen Urteil noch aus den Rechtsmittelentscheiden. Die Verteidigung des Beschwerdeführers hat im rumänischen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, das Recht des Beschwerdeführers auf Konfrontation mit den Zeugen sei verletzt oder der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren misshandelt worden (act. 5.11b ff.). Vielmehr stellte das erstinstanzliche Gericht fest, dass seitens des Beschwerdeführers (sowie der beiden Mitangeklagten) keine Einwände gegen die erhobenen Beweismittel erhoben worden waren (act. 5.11b S. 3). Gemäss dem Strafurteil war der angeklagte Sachverhaltsvorwurf von allen Angeklagten, auch vom Beschwerdeführer, anerkannt worden. Das rumänische Strafgericht führte namentlich aus, dass sich die im Strafverfahren gemachten Aussagen des Beschwerdeführers mit den Aussagen des mitverurteilten Landsmannes des Beschwerdeführers decken (act. 5.11b S. 5). Demnach vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel daran zu wecken, dass die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im rumänischen Verfahren gewahrt worden sind.
Bei dieser Ausgangslage hatte der Beschwerdegegner keinen Anlass für Weiterungen und es ist nicht zu beanstanden, dass keine Zusicherung hinsichtlich des Rechts auf ein neues Verfahren eingeholt wurde. Was der Beschwerdeführer gegen die rumänischen Vorschriften zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens vorbringt, zielt daher ins Leere. Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält (act. 5.29 S. 10), kann der Beschwerdeführer aus Entscheidungen deutscher Behörden ohnehin nichts für das vorliegende Verfahren ableiten.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers in allen Punkten als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Inhaftierung in Rumänien würde eine ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit sowie sein Leben darstellen und seine Rechte gemäss Art. 3 EMRK verletzen (act. 1 S. 8).
Der Beschwerdeführer sei nicht rumänischer Staatsbürger und verstehe auch die rumänische Sprache nicht. Es wäre für ihn schwierig, mit den Wärtern zu kommunizieren und mögliche Probleme zu melden. Darüber hinaus sei es für ihn nicht möglich, sich mit anderen Insassen auszutauschen, was seine sozialen Interaktionen erheblich einschränken würde (act. 1 S. 7 f.).
Gemäss dem Bericht der Antifolterkommission des Europarates vom 23. August 2023 werde in rumänischen Gefängnissen immer noch Folter praktiziert (act. 1 S. 8). Darüber hinaus seien die rumänischen Gefängnisse überfüllt. Oft fehle warmes Wasser und die Zellen seien meist unzureichend beheizt. Die medizinische Versorgung in den Gefängnissen sei nicht gewährleistet, was besonders für ihn relevant sei, da er an Diabetes leide und hohen Blutdruck habe (act. 1 S. 8). Die aktuelle Haftsituation sei mit der Haftsituation von 2019 vergleichbar. Der rumänische Staat sei offenbar nicht willens oder nicht fähig, einen menschenrechtskonformen Strafvollzug zu gewährleisten (act. 1 S. 8). Die deutschen Gerichte hätten bereits 2016 entschieden, dass die Haftbedingungen in Rumänien gegen die EMRK verstossen würden (act. 1 S. 9).
Der Beschwerdeführer bezweifelt auch, dass die schweizerische diplomatische Vertretung die Einhaltung der Garantien effektiv überwache (act. 1 S. 9). Eine Überwachung dürfte sich, wenn überhaupt, wahrscheinlich auf wenige Besuche beschränken, bei den nicht einmal sichergestellt sei, ob der Inhaftierte sich frei äussern könne. In einem Staat, in welchem Folter die Regel sei, sei es zu erwarten, dass die Inhaftierten zu den richtigen Aussagen gezwungen würden (act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer leide an Krankheiten, die ständig medizinisch behandelt werden müssten (act. 1 S. 10). Rumänien könne diese Behandlung nicht bieten, weshalb die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (act. 1 S. 10).
Das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung könne auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden, dass es als nur noch theoretisch erscheine (act. 1 S. 9). Die Praxis betreffend Rumänien sei zu überdenken und aufzugeben (act. 1 S. 10).
In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die abgegebenen Garantien keinen wirksamen Schutz gegen die EMRK-widrigen Haftbedingungen in Rumänien darstellen würden (act. 10 S. 2).
5.2 Wie unter E. 4.3.1 festgehalten, prüft die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II).
Auch in diesem Zusammenhang muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
5.3 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aufgrund gesundheitlicher Probleme einer verfolgten Person zu verweigern. Die Schweiz und Rumänien haben auch keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe angebracht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (vgl. dazu z.B. das Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass diese eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2).
5.4 Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte (act. 5.29 S. 12 f.), hat sich das Bundesstrafgericht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Haftbedingungen bereits mit Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 einlässlich auseinandergesetzt. In diesem Entscheid nahm das Bundesstrafgericht eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungspraxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferungen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (E. 4.3.1-4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Europarats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvollzug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstössen gegen Art. 3 EMRK komme und hielt fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (E. 4). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend einschränken könne (E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Verfolgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019). Die mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 begründete Praxis bestätigte das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid RR.2020.191 vom 19. November 2020 und in den folgenden Entscheiden.
5.5 Mit Schreiben vom 21. September 2023 gab die ersuchende Behörde die erforderlichen Garantien ab (act. 5.20). Namentlich erklärte sie, dass die Haftbedingungen nicht unmenschlich und erniedrigend i.S.v. Art. 3 EMRK seien, die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers gewahrt, dessen Gesundheit sichergestellt und der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten gewährleistet werde. Die blosse Behauptung, die rumänischen Behörden würden dem Beschwerdeführer entgegen der abgegebenen Garantieerklärung keinen menschenrechtskonformen Strafvollzug gewährleisten und ihm auch nicht die notwendige medizinische Behandlung zukommen lassen, reicht nicht aus, um eine derartige Befürchtung objektiv zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Schlussbemerkungen des UN-Ausschusses gegen Folter (auch UNO-Komitee gegen Folter), abgekürzt CAT, vom 23. August 2023 (CAT/C/ROU/CO/3; GE.23-14844 [F]) betreffend den am 30. September 2019 eingereichten dritten periodischen Bericht Rumäniens zuhanden des CAT (CAT/C/ROU/3; GE.20-04020 [F]). Das CAT erklärte darin, es sei besorgt über Informationen über Folter und Misshandlungen von Personen im Zeitpunkt von deren Verhaftung, während deren Transports zur Haftanstalt und deren Einvernahme (S. 4 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurde darin nicht festgestellt, dass im rumänischen Strafvollzug «Folter praktiziert» werde. Dass sich die Haftbedingungen seit dem letzten, den rumänischen Strafvollzug betreffenden Bericht des Europäischen Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) vom 19. März 2019 (CPT/Inf [2019] 7) verschlechtert hätten, auf welchen sich die mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. Oktober 2019 begründete Praxis stützt, ist den Schlussbemerkungen des CAT ebenso wenig zu entnehmen und macht der Beschwerdeführer soweit ersichtlich auch nicht geltend (act. 1 S. 8). Neue, konkrete Gründe, welche ein Zurückkommen auf die im Jahr 2019 angepasste und in den folgenden Jahren bestätigte Praxis bei Auslieferungen an Rumänien aufdrängen würden (vgl. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.180 vom 27. Dezember 2023 E. 5.3.2; RR.2023.142 vom 4. Oktober 2023 E. 6.4; RR.2023.31 vom 6. April 2023 E. 7.2), wurden demnach vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal auch seither dem Beschwerdegegner keine Beanstandungen zugetragen wurden (act. 12 S. 2). Dem ambulanten Bericht des Kantonsspitals X. vom 27. Dezember 2023 sind die Hauptdiagnosen Unterschenkelödeme und anamnestisch arterielle Hypertonie zu entnehmen (act. 7.1 S. 1). Der Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag «in ordentlichem Allgemeinzustand» aus dem Spital entlassen und zur weiteren Beurteilung des Gesundheitszustands empfahlen die Spitalärzte eine ambulante kardiologische Standortbestimmung inkl. Echokardiographie (act. 7.1 S. 2). Gemäss dem Beschwerdegegner bestehen keine Hinweise dafür, dass die allfälligen erforderlichen medizinischen Abklärungen in fachlicher und zeitlicher Hinsicht in Rumänien nicht durchgeführt werden könnten (act. 12 S. 2). Dem ist zuzustimmen. Es bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegner bereit erklärte, die rumänischen Behörden beim Vollzug der Auslieferung auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hinzuweisen und auf dessen ausdrücklichen Wunsch den Spitalbericht zu übermitteln (act. 12 S. 2).
5.6 Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesen Punkten als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafverfolgungsverjährung sei nach rumänischem Recht am 28. September 2023 eingetreten, weshalb eine Auslieferung nach Art. 10 Ziff. 1 EAUe nicht mehr zulässig sei (act. 1 S. 10 f.).
6.2 Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte (act. 5.29 S. 6 f.), haben die rumänischen Behörden mehrfach als Strafvollstreckungsverjährungsdatum den 13. September 2031 bestätigt und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dargelegt (act. 5.16 und 5.20a). Zu Recht durfte der Beschwerdegegner vorliegend annehmen, dass nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip die von den rumänischen Behörden gemachten Angaben zur Vollstreckungsverjährung den Tatsachen entsprechen (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2). Was der Beschwerdeführer im Einzelnen vorbringt, ist nicht geeignet, die von rumänischen Behörden gemachten Angaben ernsthaft in Frage zu stellen. Wie der Beschwerdegegner zutreffend erwog (act. 5.29 S. 7), ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Strafvollstreckungsverjährung in Rumänien offensichtlich eingetreten wäre. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien ist daher zulässig.
8. Der Beschwerdeführer stellt den unbegründet gebliebenen Antrag, es sei ihm «für die erstandene Auslieferungshaft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen» (act. 1 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15 Abs. 1 und 2 IRSG i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung beantragt, bleibt festzuhalten, dass über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und seit dem 1. Januar 2011 auch für rechtswidrige Auslieferungshaft das Bundesamt für Justiz in erster Instanz entscheidet (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., N. 37). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR). In casu liegt kein entsprechender Entscheid des BJ vor, gegen welchen der Beschwerdeführer Beschwerde führen könnte. Da sein Antrag vom Gegenstand der angefochtenen Verfügung demnach nicht umfasst ist, kann folgerichtig darauf nicht eingetreten werden. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist von einer Überweisung des Genugtuungsbegehrens an das BJ abzusehen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe seinem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 27. Oktober 2023 mitgeteilt, dass das Auslieferungsverfahren voraussichtlich ohne Haft fortgeführt werden könne. Darin sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zweck ersucht werde, eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer erklärt, aufgrund des Umstandes, dass er zunächst eine Wohnadresse habe organisieren müssen, habe das Unterzeichnen dieser Vereinbarung eine Weile gedauert. Am 1. Dezember 2023 habe der Rechtsvertreter die unterschriebene Vereinbarung dem Beschwerdegegner zukommen lassen. Allerdings habe dieser die Haftentlassung unter Anordnung der Ersatzmassnahmen nun nicht mehr akzeptiert (act. 1 S. 11). Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Unterzeichnung und Rücksendung sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zustande gekommen, der verbindlich sei. Es verstosse gegen Treu und Glauben und somit gegen Art. 9 BV, wenn der Beschwerdegegner die von ihm selber vorgeschlagenen Massnahmen nicht mehr akzeptiere. Der Verfahrensstand rechtfertige diese Wende keinesfalls. Der Beschwerdeführer sei schon aus diesem Grund aus der Haft unter Anordnung von angemessenen Ersatzmassnahmen zu entlassen (act. 1 S. 12). Der theoretischen Fluchtgefahr könne mit entsprechenden Ersatzmassnahmen begegnet werden (act. 1 S. 12).
9.2 Die vom Beschwerdegegner vorgeschlagene Haftentlassungsvereinbarung wurde am 15. November 2023 vom Beschwerdeführer unterzeichnet (act. 5.32a) und am 1. Dezember 2023 dem Beschwerdegegner weitergeleitet (act. 5.32). Sie ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend den Auslieferungsentscheid folgerichtig nicht einzugehen.
9.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen wollte, die mit E-Mail vom 6. Dezember 2023 (act. 5.33) mitgeteilte Weigerung des Beschwerdegegners, ihn gestützt auf die unterzeichnete Haftentlassungsvereinbarung aus der Haft zu entlassen, stelle eine anfechtbare Verfügung dar, wäre seine Beschwerde vom 19. Dezember 2023 nicht innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG erhoben worden.
9.4 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Da die Auslieferung des Beschwerdeführers vorliegend gewährt werden kann (s. E. 7), ist auch das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und auf das Genugtuungsbegehren ist nicht einzutreten.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2023.56, act. 1).
11.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
11.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren formulierten Rügen des Beschwerdeführers entsprechen im Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten (act. 5.22, 5.26) und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfenen Argumenten (act. 5.29). Sie erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grund abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Auf das Genugtuungsbegehren wird nicht eingetreten.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Februar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Fatih Aslantas
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Weiterzug
- 1C_149/2024 Nichteintreten
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