Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | BG.2024.15 |
Datum: | 24.05.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Bundesgericht; Urteil; Polen; Bundesgerichts; Auslieferungsersuchen; Apos;; Amphetaminbase; Schweiz; Entscheid; Niederlanden; Auslieferungsentscheid; Alibi; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Staat; Preis; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Beschwerdeführer; Behörde; Alibibeweis; Amphetaminpulver; Verfahren; Europäische; Schengen; ätzlich |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 BV ;Art. 29 BV ;Art. 3 EMRK ;Art. 379 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 II 279; 123 II 595; 129 II 100; 130 II 217; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 139 I 315; 142 II 49; 142 III 138; 142 IV 250; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2024.44, RP.2024.5
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2024.44 Nebenverfahren: RP.2024.5 |
Entscheid vom 24. Mai 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | A., vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Polen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) |
Sachverhalt:
A. Die polnischen Behörden ersuchten am 8. November 2023 mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahndung und Verhaftung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Verfolgung der ihm zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte gemäss dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan-Starre Miasto vom 16. Juni 2021 (act. 4.1).
B. Am 31. Januar 2024 wurde A. anlässlich einer Verkehrskontrolle in Z. als Beifahrer eines Lieferwagens kontrolliert. Aufgrund der SIS-Ausschreibung wurde er in der Folge festgenommen und verhaftet (act. 4.3). Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag wurde A. in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2).
C. A. widersetzte sich im Rahmen seiner Einvernahme vom 2. Februar 2024 durch die Kantonspolizei Zürich einer vereinfachten Auslieferung an Polen (act. 4.3 S. 3).
D. Das BJ erliess am 2. Februar 2024 gegen A. den Auslieferungshaftbefehl, welcher jenem am 5. Februar 2024 überbracht wurde (act. 4.5 und 4.6).
E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 reichte das polnische Justizministerium das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.7).
F. A. wurde am 23. Februar 2024 in Gegenwart seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Sindy Pajarola, zum Auslieferungsersuchen einvernommen und erklärte dabei wiederum, mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 4.9).
Mit Schreiben vom 22. März 2024 reichte Rechtsanwältin Pajarola für A. dessen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.12). Mit Schreiben vom 26. März 2024 unter Beilage ihrer Honorarnote über gesamthaft Fr. 6'065.80 ersuchte die Rechtsvertreterin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin rückwirkend per 7. Februar 2024 (act. 4.13).
G. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 3. April 2024 (Disp. Ziff. 1) die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 8. Februar 2024 zugrunde liegenden Straftaten. In Disp. Ziff. 2 wurde das akzessorische Haftentlassungsgesuch abgelehnt und in Disp. Ziff. 3 des Auslieferungsentscheids ernannte das BJ Rechtsanwältin Pajarola zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A. und legte die Entschädigung auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen, MWST und Übersetzungskosten) fest (act. 4.14).
H. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 3. April 2024 lässt A. mit Eingabe datiert vom 2. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung von Disp. Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids und die Nichtbewilligung der Auslieferung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt dabei den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht (act. 5).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 3. April 2024 ist dem Beschwerdeführer am 4. April 2024 zugestellt worden (act. 4.15), womit die Beschwerde am 2. Mai 2024 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei vom 3. April 2018 bis September 2018 in Polen inhaftiert gewesen. Aus diesem Grund könne er die ihm angelasteten Delikte nicht im vorgeworfenen Umfang begangen haben (act. 1 S. 3 f.). Es spreche daher Einiges dafür, dass der Beschwerdeführer auch für die ihm vorgeworfenen Delikte nach seiner Haftentlassung im September 2018 zu Unrecht verfolgt werde (act. 1 S. 4).
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihrerseits die Obliegenheiten zur Vornahme der gebotenen Abklärungen verletzt (act. 1 S. 3). Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Alibibeweis nicht berücksichtige, sei stossend und grenze an Willkür (act. 1 S. 4).
4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG).
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2).
Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
4.3 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3). Entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.5.2).
4.4 Folgende Sachverhaltsvorwürfe sind dem Auslieferungsersuchen, das sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Poznan-Stare Miasto vom 16. Juni 2021 stützt, zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer soll von Mitte 2018 bis zum 2. Oktober 2019 in Y., X., W., V., U. T. und in den Niederlanden zusammen mit weiteren Beschuldigten am Import und an der Vermarktung einer signifikanten Menge an psychotropen Substanzen beteiligt gewesen sein, indem er:
- dreimal 2'020 Gramm zuvor aus den Niederlanden importierte Amphetaminpaste von B. zum Preis von PLN 16'000.-- für den Weiterverkauf gekauft haben soll. 2'000 Gramm davon soll von B. zu Amphetaminpulver weiterverarbeitet worden sein;
- von B. einen Liter zuvor aus den Niederlanden importierte Amphetaminbase zum Preis von EUR 1'600.-- für den Weiterverkauf gekauft haben soll. Die Amphetaminbase soll von B. zu 5 Kilogramm Amphetaminpulver weiterverarbeitet worden sein;
- von B. drei Gramm aus den Niederlanden importiertes Kokain zum Preis von EUR 120.-- für den Weiterverkauf gekauft haben soll;
- zweimal von B. mindestens 1,5 Liter aus den Niederlanden importierte Amphetaminbase zum Preis von EUR 2'400.-- gekauft haben soll. Die Amphetaminbase soll von B. zu 7,5 Kilogramm Amphetaminpulver weiterverarbeitet worden sein; und
- von B. mindestens neun Liter aus den Niederlanden importierte Amphetaminbase zum Preis von EUR 14'400.-- gekauft haben soll. Das Amphetaminpulver soll weiterverarbeitet worden sein.
Weiter soll der Beschwerdeführer zwischen dem 21. und dem 22. Juni 2019 in S. und den Niederlanden zusammen mit weiteren Beschuldigten am Import und an der versuchten Vermarktung einer signifikanten Menge an psychotropen Substanzen beteiligt gewesen sein, indem er von B. 4,518 Liter Amphetaminbase zum Preis von EUR 7'200.-- für den Weiterverkauf gekauft haben soll. Die Amphetaminbase soll von B. nur deshalb nicht zu Amphetaminpulver weiterverarbeitet und in den Verkehr gebracht worden sein, weil C. von der Polizei festgenommen worden sei.
Zudem soll der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 in S. und den Niederlanden zusammen mit weiteren Beschuldigten am Import und an der versuchten Vermarktung einer signifikanten Menge an psychotropen Substanzen beteiligt gewesen sein, indem er von B. 0,915 Liter Amphetaminbase zum Preis von EUR 1'600.-- für den Weiterverkauf gekauft haben soll. Die Amphetaminbase soll von B. nur deshalb nicht zu Amphetaminpulver weiterverarbeitet und in den Verkehr gebracht worden sein, weil die Sendung der Amphetaminbase aus den Niederlanden nach Polen in einer Polizeikontrolle entdeckt worden sei.
Schliesslich soll der Beschwerdeführer vom 22. Juni 2019 bis zum 2. Oktober 2019 in X. und den Niederlanden zusammen mit weiteren Beschuldigten am Import, an der Weiterverarbeitung und an der versuchten Vermarktung einer signifikanten Menge an psychotropen Substanzen beteiligt gewesen sein, indem er von B. bei mindestens zwei Gelegenheit einen Liter Amphetaminbase zum Preis von EUR 1'600.-- für den Weiterverkauf gekauft haben soll. Die Amphetaminbase soll von B. zu 5 Kilogramm Amphetaminpulver weiterverarbeitet worden sein.
4.5 Das verfahrensgegenständliche Auslieferungsersuchen enthält demnach verschiedene Tatvorwürfe und der Beschwerdeführer hat ein Alibi nur für einen Teil dieser Vorwürfe geltend gemacht. Nach feststehender Rechtsprechung (s. supra E. 4.3) ist ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchen bezieht, unerheblich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erwogen hat (act. 4.14 S. 6).
Der vorstehenden Wiedergabe der Sachverhaltsvorwürfe sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Auslieferungsersuchen sofort zu entkräften vermöchten. Einen solchen Mangel vermag der Beschwerdeführer allein unter Hinweis auf den bloss partiellen Alibibeweis nicht zu begründen.
Nach dem Gesagten erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen auf der ganzen Linie als unbegründet und die Beschwerdeinstanz ist, wie schon der Beschwerdegegner, an die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen gebunden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm bei einer Auslieferung eine menschenrechtsverletzende Behandlung drohe. Er beruft sich auf seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im polnischen Strafvollzug. Er habe seine Befragung als Beweismittel offeriert. Während seiner Inhaftierung in der Schweiz habe er nur begrenzt die Möglichkeit, weitere Beweise zu sammeln und einzubringen (act. 1 S. 4). Die eingereichten Urteile würden belegen, dass Polens Wahrnehmung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht über alle Zweifel erhaben sei (act. 1 S. 5).
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). So soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen «ordre public» verletzen (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Polen, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Auslieferungen nach Polen werden denn auch seit vielen Jahren grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_91/2024 vom 15. Februar 2024 E. 3.1 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.165 vom 25. Januar 2024 E. 5.3 m.w.H.).
5.3 Wie schon gegenüber dem Beschwerdegegner (act. 4.12 S. 2 ff.) behauptet der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren lediglich pauschal, aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen im polnischen Strafvollzug drohe ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer die gemäss eigenen Angaben bereits erlittenen Grundrechtsverletzungen nicht hätte im Einzelnen aufzeigen können. Welche konkreten Menschenrechtsverletzungen er befürchtet, hat der Beschwerdeführer wiederum mit keinem Wort dargelegt, geschweige denn greifbare Anhaltspunkte hierfür präsentiert. Wie vom Beschwerdegegner zutreffend erwogen (act. 4.14 S. 7), sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Urteile nicht aktuell und vermögen weder die gegenwärtige menschenrechtliche Lage in Polen widerzuspiegeln noch liefern sie Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schweren Verletzung der Menschenrechte besteht. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung des Beschwerdeführers am Gesagten etwas ändern würde. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Auslieferung würde das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen (act. 1 S. 5 f.). Es treffe zu, dass sich gewisse Familienangehörige des Beschwerdeführers in Polen und in Deutschland aufhalten würden. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer eben auch Familienangehörige in der Schweiz. Zudem habe sich der Beschwerdeführer hier in der Schweiz einen Freundeskreis und ein Arbeitsumfeld aufgebaut. Das Recht auf Privat- und Familienleben verleihe eben gerade auch das Recht, seine Lebensweise zu wählen, seine Freizeit zu gestalten und Kontakt mit Anderen zu haben (act. 1 S. 6).
6.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern. Zwischen dem minderjährigen Kind und den Elternteilen gilt dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). Voraussetzung bleibt jedoch, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen kann (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.).
6.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).
6.4 Zu seiner Familiensituation und seinen persönlichen Verhältnisse führte der 55-jährige Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2024 aus, dass seine Ehefrau und seine zweite Tochter in Polen leben würden. Seine ältere Tochter lebe in Deutschland, wo er von Juni 2019 bis am 10. Januar 2023 gewohnt habe. Er lebe seit dem 10. Januar 2023 in der Schweiz und arbeite hier (act. 4.3 S. 2). Welche familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich leben soll, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen würden, ergibt sich weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten. Dass es sich dabei um aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung handeln würde, wird auch nicht geltend gemacht. Damit hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2024.5).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
8.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren formulierten Rügen des Beschwerdeführers entsprechen im Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten (act. 4.13) und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfenen Argumenten (act. 4.14). Sie erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Mai 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Sindy Pajarola
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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