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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2023.40 vom 25.01.2024

Hier finden Sie das Urteil BG.2023.40 vom 25.01.2024 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids BG.2023.40


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

BG.2023.40

Datum:

25.01.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Staat; Urteil; Bundesgericht; Schweiz; Polen; Bundesgerichts; Person; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Urteile; Verfahren; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Gesundheit; Polizei; Rechtshilfe; Behandlung; Gericht; Auslieferungsersuchen; Europäische; Menschenrechte; Personen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BV ;Art. 25 BV ;Art. 3 EMRK ;Art. 379 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 8 EMRK ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

117 Ib 210; 117 Ib 337; 120 Ib 120; 122 II 485; 123 II 279; 123 II 595; 129 II 100; 129 II 56; 130 II 217; 132 II 81; 134 IV 156; 135 IV 212; 142 II 49; 142 IV 175; 142 IV 250; 148 I 127; 148 IV 314; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2023.165, RP.2023.48

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.165

Nebenverfahren: RP.2023.48

Entscheid vom 25. Januar 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Nathalie Zufferey und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die polnischen Behörden ersuchten am 3. März 2023 mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahndung und Verhaftung des polnischen Staatsangehörigen, A., zwecks Auslieferung zum Vollzug einer Restfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und 15 Tagen wegen verschiedener Wirtschaftsverbrechen und Urkundenfälschungen (act. 4.1).

B. Am 14. Juli 2023 wurde A. am Flughaften Zürich festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2).

C.      Im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Zürich widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 4.3).

D.      Am 18. Juli 2023 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher diesem am 24. Juli 2023 überbracht wurde (act. 4.5 und 4.6). Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde von A. wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2023.13 vom 16. August 2023 ab.

E.      Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Oktober 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 29. Juli 2023 zugrundeliegenden Straftaten (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das akzessorische Haftentlassungsgesuch von A. ab (Dispositiv-Ziffer 2; vgl. act. 4.21).

F.      Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 9. November 2023 Beschwerde erheben. Er stellt folgende Anträge:

          «1.        Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Auslieferungsentscheides der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben.

           2.        Es sei die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht zu bewilligen.

           3.        Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

           4.        Subeventualiter sei die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht zu bewilligen und ihm für die Reststrafe von 2 Jahren, 6 Monaten und 15 Tagen abzüglich der um Urteilszeitpunkt bereits erstandenen Auslieferungshaft der Strafvollzug in der Schweiz zu gewähren.

           5.        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.»

          In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Sindy Pajarola zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (act. 1, S. 2).

G.      Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Replik vom 15. Januar 2024 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 8), was dem BJ am 16. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 9).

          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1     Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

          Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2     Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3     Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.

2.1     Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2     Der Auslieferungsentscheid vom 12. Oktober 2023 ist dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2023 zugestellt worden (act. 4.22), womit die Beschwerde am 9. November 2023 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.      

3.1     Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2     Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).

4.

4.1     Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen ist wegen Handlungen auszuliefern, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und die nach dem Recht des ersuchten Staats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

4.2     Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen für die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen bewilligt (s. supra lit. E). Die Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden (s. supra E. 3.1).

5.

5.1     Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung von Verfahrensrechten in Polen geltend. Der Beschwerdeführer sei während der Untersuchungshaft in menschenrechtsverletzender Art und Weise von der Justiz behandelt worden. Er habe kein Essen erhalten und ihm sei das Schlüsselbein gebrochen worden. Der Bruch sei nicht behandelt worden, und er sei von den Beamten der polnischen Justiz massiv erniedrigt worden. Aufgrund der menschenverachtenden und gesundheitsgefährdenden Umstände in der Untersuchungshaft habe der Beschwerdeführer zudem zwei Herzinfarkte erlitten. Diese seien ebenfalls unbehandelt geblieben. Die unbehandelten gesundheitlichen Beschwerden hätten dazu geführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Dass diese schlechte Behandlung nicht ein Einzelfall sei, würden auch der Beschwerde beigelegte Urteile aus Polen und Ausschnitte aus Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) belegen. Diese Urteile seien allesamt nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers ergangen und bewiesen daher, dass auch heute noch dieselbe schlechte Behandlung in den polnischen Gefängnissen herrsche. Hervorzuheben sei zudem, dass erst rund zehn Jahre nach vermeintlicher Deliktsbegehung ein Strafverfahren vor Gericht eingeleitet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die politische Machtphase der sozialdemokratischen «SLD», welcher der Beschwerdeführer angehört habe, von derjenigen der nationalkonservativen «PiS» abgelöst worden. Seit der Machtübernahme der «PiS» sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer denn auch stark politisch motiviert gewesen und habe sich äusserst unfair gestaltet. Dies würden auch die zahlreichen bereits zitierten Urteile des EGMR sowie die der Beschwerde beigelegten polnischen Urteile belegen. Das Auslieferungsersuchen sei daher als rechtmissbräuchlich zu werten (act. 1, S. 3 ff., S. 6; act. 8, S. 2 f.).

5.2    

5.2.1  Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). So soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen «ordre public» verletzen (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).

5.2.2  Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je m.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts Il), und die Gesundheit des Häftlings muss insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3 m.H.). Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36-48). Zur GewährIeistung der EinhaItung dieser Anforderungen können in heiklen Konstellationen förmliche Garantieerklärungen eingeholt bzw. der ersuchende Staat zur Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung ausdrücklich verpflichtet werden (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BGE 148 I 127 E. 4 mit Hinweisen, insb. E. 4.4). Kann das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden, dass es nur noch als theoretisch erscheint, ist die Auslieferung zu verweigern.

5.2.3  In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).

5.2.4  Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

Soweit das ausländische Strafverfahren, das zur Verurteilung der auszuliefernden Person geführt hat, den durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht entspricht, besteht für die Schweiz als ersuchten Staat die Möglichkeit, entweder die Auslieferung zu verweigern oder diese unter der Bedingung zu gewähren, dass der betreffenden Person ein neues Strafverfahren unter Beachtung der Minimalgarantien gewährleistet wird. Dabei verfügt der Auslieferungsrichter über einen erheblichen Ermessensspielraum und sein Entscheid wird von den Umständen des konkreten Falles abhängen (BGE 117 Ib 337 E. 5c).

5.3

5.3.1  Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Polen, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Auslieferungen nach Polen werden denn auch seit vielen Jahren grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt. Der Bericht des Antifolterkomitees des Europarates (CPT) vom 28. Oktober 2020 hält über den Besuch einer Delegation in Polen vom 9. bis 16. September 2020 fest, die Mehrheit der von der Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befunden habe, habe angegeben, dass sie von der Polizei korrekt behandelt worden sei. Allerdings seien der Delegation einige Vorwürfe über körperliche Misshandlungen zugetragen worden. Die meisten dieser Vorwürfe hätten sich auf die Anwendung übermässiger Gewalt zum Zeitpunkt der Festnahme oder unmittelbar nach der Festnahme bezogen. Die Feststellungen, welche die Delegation bereits während des Ad-hoc-Besuches im Jahre 2019 gemacht habe, hätten deutlich gezeigt, dass Personen, die in Polen in Polizeigewahrsam genommen würden, weiterhin Gefahr laufen würden, misshandelt zu werden, insbesondere zum Zeitpunkt der Festnahme. Was den Zugang zur Gesundheitsversorgung von Personen in Polizeigewahrsam betreffe, so hätten die Beobachtungen der Delegation gezeigt, dass Personen, die ärztliche Hilfe benötigen würden, diese in der Regel auch erhalten würden (d.h. entweder rufe die Polizei einen Krankenwagen oder bringe die festgenommene Person in eine Notaufnahme eines Krankenhauses). Mängel sah die Delegation jedoch hinsichtlich der Vertraulichkeit der medizinischen Untersuchungen, indem nicht medizinisches Polizeipersonal uneingeschränkten Zugang zu medizinischen Unterlagen von Personen in Polizeigewahrsam habe. Ausserdem würden Verletzungen von Personen in Polizeigewahrsam nur unzureichend (wenn überhaupt) erfasst (https://rm.coe.int/1680a024c5). Dem Jahresbericht 2022 des Antifolterkomitees des Europarates ist weiter zu entnehmen, dass eine Delegation des Antifolterkomitees vom 21. März bis 1. April 2022 Polen einen Besuch abstattete, bei welchem es um die Überprüfung der Umsetzung der vom Ausschuss ausgesprochenen Empfehlungen durch die polnischen Behörden gegangen sei. Darüber hinaus sei ein besonderes Augenmerk auf ausländische Staatsangehörige, die in Einrichtungen des Grenzschutzes inhaftiert seien sowie auf Untersuchungshäftlinge und Patienten der forensischen Psychiatrie gerichtet worden. Mit Bezug auf die angetroffene Situation in Polen wird im Jahresbericht 2022 jedoch nicht konkret eingegangen. Es wird generell festgehalten, dass bestimmte Länder wegen ihrer geografischen Lage mit grossen Migrationsbewegungen konfrontiert seien und in diesem Zusammenhang bei sog. «Pushback»-Vorgängen eindeutige Muster körperlicher Misshandlungen ausländischer Staatsangehöriger hätten festgestellt werden können. Dabei handle es sich vor allem um Schläge (Faustschläge, Ohrfeigen, Hiebe mit Schlagstöcken) bei der Festnahme durch die Polizei, den Grenzschutz oder die Küstenwache (https://rm.coe.int/32nd-general-report-of-the-cpt-1-january-31-december-2022-/1680aabe2b).

5.3.2  Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer (als polnischer Staatsangehöriger) nicht von der gegenwärtigen Migrationsproblematik in Polen betroffen ist. Dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wurde in Polen für gemeinrechtliche Delikte (Urkundenfälschung, Geldwäscherei) und kein politisches Delikt verurteilt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass seine Mitgliedschaft bei der «SLD» ihn schwer benachteiligt hätte. Es liegen allerdings keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Delikte, für die der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, politisch motiviert und daher konstruiert worden wären. Die im Bericht des CPT vom 28. Oktober 2020 erwähnten körperlichen Misshandlungen durch die Polizei sind gemäss dem Bericht sodann vor allem im Zusammenhang mit Festnahmen geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer soll zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, zu der er rechtskräftig verurteilt worden ist, ausgeliefert werden. Hinweise auf eine spezifische, gerade den Beschwerdeführer treffende ernsthafte heutige Gefährdung in Polen ist nicht zu erkennen. Daran vermögen auch die von ihm zitierten und ins Recht gelegten Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nichts zu ändern. Diese Urteile, welche mehrere Jahre zurückliegen (zwischen fünf und 15 Jahren), vermögen weder die gegenwärtige menschenrechtliche Lage in Polen widerzuspiegeln noch liefern sie Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schweren Verletzung der Menschenrechte besteht. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung des Beschwerdeführers am Gesagten etwas ändern würde. Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge vom 19. Mai 2008 bis 4. Mai 2009 in Polen in Untersuchungshaft. Er könnte sich daher lediglich zur Situation vor über 15 Jahren äussern. Rückschlüsse auf die gegenwärtige Lage liessen sich daher nicht ohne Weiteres ziehen. Abgesehen davon ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Auslieferungssachen im Grundsatz ohnehin schriftlich (vgl. Art. 57 und Art. 61 VwVG).

5.3.3  Soweit der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand als Auslieferungshindernis vorbringt, verkennt er, dass die Auslieferung lediglich aus Gründen verweigert werden kann, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Zwar haben sich diverse Vertragsstaaten des EAUe, wie z.B. Frankreich, zur Auslieferungsverpflichtung nach Art. 1 EAUe vorbehalten, die Auslieferung zu verweigern, wenn sich daraus ausserordentlich schwere Folgen für die auszuliefernde Person, namentlich unter Berücksichtigung deren Alters oder Gesundheitszustandes, ergeben können. Ein dahingehender Vorbehalt zu Art. 1 EAUe wurde weder von Polen noch von der Schweiz angebracht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dessen ungeachtet ist Folgendes festzuhalten: Der mit der Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers betraute Arzt hielt am 14. Juli 2023 im entsprechenden Formular fest, dass der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig sei. Der Arzt attestierte sodann unter anderem, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers gut sei, Herz und Lunge in Ordnung seien, der Beschwerdeführer englisch spreche und kooperativ sei, der Beschwerdeführer sich vor elf Jahren einer Herz-Operation unterzogen und seither anamnetisch keine Probleme gehabt habe (act. 4.3). Gestützt darauf bestehen keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde und damit objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten ist. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im polnischen Strafvollzug die erforderlichen Medikamente (Nebilet 5 mg, Atorvastatin 10mg, ASS Cardio 100 mg, Coveram 5 mg) erhalten wird, zumal es sich bei diesen um gängige Arzneimittel gegen Bluthochdruck und zu hohen Cholesterin handelt. Der Beschwerdegegner beabsichtigt, die polnischen Behörden bei Vollzug der Auslieferung auf die allfälligen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinzuweisen und – sofern dies ausdrücklich vom Beschwerdeführer gewünscht werde – ein aktuelles ärztliches Gutachten zu übermitteln (act. 4, S. 4). Vor diesem Hintergrund drängt sich zum jetzigen Zeitpunkt keine medizinische Begutachtung auf. Ebensowenig besteht die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren persönlich zu befragen (vgl. dazu supra E. 5.3.2).

5.4     Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten auch diesbezüglich nicht zu beanstanden und die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen.

6.

6.1     Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei in die Schweiz gereist, weil seine Tochter sowie seine Lebenspartnerin, welche aus der Ukraine geflüchtet seien, ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hätten. Ihnen beiden sei es aus politischer und finanzieller Sicht nicht möglich, nach Polen zu reisen, um den Beschwerdeführer im Strafvollzug zu besuchen. Dem Beschwerdeführer würde damit der Kontakt zu den einzigen Bezugspersonen in seinem Leben faktisch verunmöglicht werden. Für den Fall, dass das Gericht diesen Ausführungen nicht zustimmen sollte, stelle der Beschwerdeführer den Subenventualantrag, dass er die Reststrafe in der Schweiz verbüssen könne (act. 1, S. 7).

6.2    

6.2.1  Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

6.2.2  Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der drohende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und andererseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen, wenn gewichtige private Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände auf dem Spiele stehen, der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Das Bundesgericht erkannte im zitierten Entscheid dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Lebenspartnerin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesgericht eine Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 476 Tagen wegen Hehlerei von Radiogeräten aus gestohlenen Fahrzeugen gestützt auf Art. 8 EMRK verweigert (BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

6.2.3 Ein förmliches Gesuch an die Schweiz um stellvertretenden Strafvollzug haben die polnischen Behörden unbestrittenermassen nicht gestellt. Es bleibt damit zu prüfen, ob zum Schutz des Familienlebens ausnahmsweise ein Fall vorliegt, der ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebietet.

Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privatund Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

6.2.4  Da vorliegend die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen mit den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in Einklang steht und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Auslieferungshindernis bildet (vgl. supra E. 5.3 und 5.4), bleibt zu prüfen, ob aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse gegeben sind, die einer Auslieferung entgegenstehen. Der 61-jährige Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger, welcher eigenen Angaben zufolge in Uganda lebt. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 14. August 2023 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Haftentlassung in Tschechien gelebt habe. Er sei deshalb am Flughafen Zürich verhaftet worden, weil er in der Schweiz seine Tochter und seine Enkelinnen habe besuchen wollen. Er besuche diese öfters. Auch seine Freundin lebe in der Schweiz, nämlich in Bern (act. 4.16). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung liegen damit nicht vor. Sodann führt der blosse Umstand der Besuchserschwerung zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben, zumal ein regelmässiger Kontakt auch auf telefonischem oder brieflichem Weg möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/cc in fine). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer immerhin noch eine Restfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verbüssen hat und zudem nicht in ein Drittland, sondern in sein Heimatland ausgeliefert werden soll.

          Damit hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.       Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.

8.

8.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, angesichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung seiner Rechtsbeiständin als seine amtliche Vertreterin (RP.2023.48, act. 1).

8.2     Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

          Die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Sindy Pajarola gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

8.3     Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Rechtsanwältin Sindy Pajarola hat der Beschwerdekammer keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.– inkl. MwSt. festzusetzen ist.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Rechtsanwältin Sindy Pajarola wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zur amtlichen Beiständin des Beschwerdeführers ernannt und für das Verfahren vor dem Bundestrafgericht mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.

5. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'000.-- zu vergüten.

Bellinzona, 25. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Sindy Pajarola

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Weiterzug
  • 1C_91/2024 Nichteintreten
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