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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2024.14A, BE.2024.17A vom 09.08.2024

Hier finden Sie das Urteil BE.2024.14A, BE.2024.17A vom 09.08.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2024.14A, BE.2024.17A


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2024.14A, BE.2024.17A

Datum:

09.08.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Unterlagen; Schweiz; Durchsuchung; Konto; Recht; Bankunterlagen; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesgericht; Tatverdacht; Gewinn; Panama; Verfahren; Entsiegelungsgesuch; Verfahren; Urteil; Person; Daten; Gericht; Untersuchung; Gesuchsgegnern; Basel; VStrR; Hinterziehung

Rechtskraft:

Weiterzug

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 140 StPO ;Art. 17 DBG ;Art. 175 DBG ;Art. 176 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 186 DBG ;Art. 190 DBG ;Art. 191 DBG ;Art. 197 StPO ;Art. 24 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 323 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 50 DBG ;Art. 52 DBG ;Art. 6 BGG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;

Referenz BGE:

108 IV 76; 137 IV 122; 138 IV 225; 139 IV 246; 140 IV 28; 141 IV 194; 141 IV 87; 143 IV 330; 144 IV 23; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BE.2023.19

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2023.19

Beschluss vom 9. August 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B. (Panama) Inc.

3. C. Inc.

4. D. Holding AG,

5. E. Immobilien AG,

6. F. S.A.,

7. B. AG,

alle vertreten durch Advokat Lukas Bopp, Kellerhals Carrard Basel KIG, Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt:

A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «ASU») gegen die B. (Panama) Inc., A. und dessen Bruder G. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020, sowie gegen A. und G. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von A. bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015 (act. 1, S. 2).

B. Mit Verfügungen vom 10. November 2021 forderte die ASU diverse Finanz-institute, darunter auch die Bank H., zur Einreichung von Unterlagen zu Konten auf, die für A. als Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 sowie für die B. (Panama) Inc. als Vertragspartnerin und als wirtschaftlich Berechtigte in der Zeit vom 1. Januar 2016 und 31. Januar 2020 geführt wurden (act. 1.1).

C. Am 11. November 2021 durchsuchte die ASU u.a. die Geschäftsräumlichkeiten der B. AG in Z./BL (act. 1.11).

D. Am 25. November 2021 reichte die Bank H. der ASU die angeforderten Unterlagen ein (act. 1, S. 3).

E. Nachdem die Bank H. ihre Bankkunden über die Akteneditionsbegehren der ASU vom 10. November 2021 in Kenntnis gesetzt hatte, erhoben A., B. (Panama) Inc., C. Inc. und D. Holding AG gegen die Durchsuchung der von den Finanzinstituten edierten Dokumente am 17. November 2021 Einsprache (act. 1.3; s.a. BV.2021.48-51, act. 2.2). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte die ASU deren Siegelungsberechtigung und wies die von ihnen erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der ihr von den Finanzinstituten übermittelten Dokumente zurück. Des Weiteren führte die ASU aus, dass sie die ihr am 25. November 2021 von der Bank H. eingereichten Unterlagen aufgrund der erklärten Einsprache gegen die Durchsuchung nicht geöffnet und mit amtlichem Siegel verschlossen habe, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechtskräftig entschieden worden sei (act. 1, S. 3; s. auch BV.2021.48-51, act. 2.3).

F. Die gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 von A., B. (Panama) Inc., C. Inc. und D. Holding AG erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BV.2021.48-51 vom 14. Juli 2022 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 7B_98/2022 vom 28. September 2023 gut und hob den Beschluss BV.2021.48-51 vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass die ESTV für die edierten und provisorisch versiegelten Bankunterlagen von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Beschwerdekammer einzuleiten habe, an welchem A., B. (Panama) Inc., C. Inc. und D. Holding AG als Parteien zu beteiligen seien (act. 1, S. 4; s. auch BV.2021.48-51, act. 20).

G. Mit Gesuch vom 6. November 2023 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer und ersuchte um Ermächtigung, die von der Bank H. gestützt auf die Editionsverfügungen vom 10. November 2021 edierten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren BE.2023.19.

H. A., B. (Panama) Inc., C. Inc. und D. Holding AG liessen sich zum Entsiegelungsgesuch mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen (act. 7):

«1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank H. edierten Daten, welche die Gesuchsgegner betreffen, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung der von der Bank H. edierten Daten, welche das Jahr 2012 betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank H. edierten Daten sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht A., I. oder die J. Group Gesellschaften betreffen.

4. Die Gesuchstellerin habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen.»

I. Innert erstreckter Frist nahmen die Parteien mit Eingaben vom 15. Januar und 16. Februar 2024 Stellung und hielten an ihren im Gesuch resp. in der Gesuchsantwort gestellten Begehren fest (act. 10, 15).

J. Nachdem die Beschwerdekammer im Rahmen der ersten Durchsicht der versiegelten Bankunterlagen festgestellt hatte, dass von der Herausgabe u.a. Bankunterlagen zu auf E. Immobilien AG, F. S.A und B. AG lautende Konten betroffen sind, wies das Gericht sie mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf ihr Siegelungsrecht hin und setzte Frist bis zum 20. Mai 2024 für die Mitteilung, ob sie beabsichtigen, gegen die Durchsuchung der sie betreffenden Bankunterlagen Einsprache nach Art. 50 Abs. 3 VStrR zu erheben und sich im vorliegenden Entsiegelungsverfahren als Partei zu beteiligen. Rechtsanwalt Lukas Bopp (nachfolgend «RA Bopp») war als Vertreter der E. Immobilien AG, F. S.A. und B. AG in den bei der Beschwerdekammer zu diesem Zeitpunkt hängigen Entsiegelungsverfahren BE.2021.18 und BE.2023.21 erfasst, weshalb sich das Schreiben an RA Bopp richtete (act. 17). Das Schreiben vom 8. Mai 2024 wurde der Anwaltskanzlei am 10. Mai 2024 zugestellt (act. 19).

K. Auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts teilte RA Bopp am 31. Mai 2024 telefonisch mit, das Schreiben vom 8. Mai 2024 nicht erhalten zu haben und bat um Zustellung der Sendungsverfolgung sowie einer Kopie des Schreibens vom 8. Mai 2024 (act. 18). Nach Erhalt der gewünschten Unterlagen erhob RA Bopp am 3. Juni 2024 im Namen von E. Immobilien AG, F. S.A. und B. AG gegen die Durchsuchung der Bankunterlagen Einsprache und stellte folgende Anträge (act. 19, 20):

«1. Es seien die Einsprecher als Gesuchsgegner in das Entsiegelungsverfahren BE.2023.21 (recte: BE.2023.19) aufzunehmen.

2. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit drauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank H. edierten Daten, welche die Gesuchsgegner (einschliesslich der Einsprecher) betreffen, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung der von der Bank H. edierten Daten, welche vor dem 1. Januar 2023 (recte: 2013) datiert sind oder Daten vor dem 1. Januar 2013 betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.

4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank H. edierten Daten sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht A., I. oder die J. Group Gesellschaften betreffen.

5. Die Gesuchstellerin habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen.»

L. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 liess sich die ESTV zur Einsprache vom 3. Juni 2024 vernehmen, worin sie folgende Anträge stellte (act. 22):

«1. Die E. Immobilien AG, die F. S.A. und die B. AG seien aufgrund verspäteter Einsprache im vorliegenden Entsiegelungsverfahren nicht als Partei aufzunehmen.

2. Eventualiter sei bei der Bank H. die Information einzuholen, welche Personen am 11. November 2021 über die Editionsaufforderung der ESTV informiert worden sind.

3. Das Entsiegelungsgesuch der ESTV vom 6. November 2023 sei gutzuheissen und die ESTV sei zu ermächtigen, die von der Bank H. gestützt auf die Editionsverfügungen der ESTV vom 10. November 2021 edierten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.»

M. Das Schreiben vom 11. Juli 2024 mit welchem sich E. Immobilien AG, F. S.A. und B. AG zur Eingabe der ESTV vom 17. Juni 2024 vernehmen liessen, wurde der ESTV am 15. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 25, 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwe—re Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuervergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. BGE 108 IV 76 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; zum Ganzen s. a. TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Wann das Urteil des Bundesgerichts 7B_98/2022 vom 28. September 2023 der Gesuchstellerin eröffnet wurde, geht aus den vorliegenden Verfahrens-akten nicht hervor. Der Beschwerdekammer wurde dieses Urteil im Verfahren BV.2021.48-51 am 16. Oktober 2023 (Postaufgabe: 13. Oktober 2023) zugestellt (BV.2021.48-51, act. 20). Es ist anzunehmen, dass das Urteil am selben Tag an die Gesuchstellerin versendet wurde, womit sich das vorliegende Entsiegelungsgesuch ohne Weiteres als fristgerecht erweist.

2.4 Gegenstand des vorliegenden Gesuchs bildet die Entsiegelung von edierten Bankunterlagen zu Konten, die auf die Gesuchsgegner lauten. Entsprechend sind sie berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben. In Bezug auf die Gesuchsgegner 1-4 hat das Bundesgericht mit Urteil 7B_98/2022 vom 28. September 2023 festgehalten, dass ein Entsiegelungsverfahren durchzuführen ist (E. 4.5 und 5). Damit hielt es implizit fest, dass die Einsprache der Gesuchsgegner 1-4 rechtzeitig erfolgt ist. Die Einsprache der Gesuchsgegnerinnen 5-7 erfolgte am 3. Juni 2024 und somit nach Ablauf der ihnen bis zum 20. Mai 2024 angesetzten Frist (s. Sachverhalt Buchstabe I. und K.). Die Gesuchsgegnerinnen 5-7 lassen diesbezüglich zusammengefasst vorbringen, die Konstituierung als Partei sei nicht fristgebunden; eventualiter sei die gegebene Frist wiederherzustellen. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache kann offengelassen werden bzw. die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente sind an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen, da – wie sich aus den folgenden Erwägungen zeigen wird – das die Gesuchsgegnerinnen 5-7 betreffende Entsiegelungsgesuch ohnehin gutzuheissen ist.

2.5 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten.

2.6 Die Akten des Beschwerdeverfahrens BV.2021.48-51 wurden beigezogen.

3.

3.1 Die Gesuchsgegner berufen sich zunächst auf das Verwertungsverbot und bringen vor, die Editionsverfügungen vom 10. November 2021 würden unter dem Vermerk «Rechtsmittelbelehrung» den Hinweis enthalten, dass nur dem Inhaber der Papiere, d.h. der Bank und nicht dem Kontoinhaber ein Einspracherecht zustehe, was in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich falsch und irreführend sei. Da die sich daraus ableitende Unverwertbarkeit von Beweismitteln offensichtlich sei, könne sie ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren festgestellt werden. Zudem zeige der E-Mailaustausch zwischen der Gesuchstellerin und der Bank von Anfang November 2021, dass Erstere versucht habe, sich trotz gültigem Siegelungsantrag Zugang zu den versiegelten Akten zu verschaffen. Das Verhalten der Gesuchstellerin sei rechtsmissbräuchlich und verstosse gegen Treu und Glauben (act. 7, S. 8 ff.; act. 15, S. 4 f.).

3.2 Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegner ist nicht ersichtlich, dass die in den Editionsverfügungen vom 10. November 2021 angebrachte Rechtsmittelbelehrung eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO darstellt. Abgesehen davon, dass eine solche Täuschung voraussetzt, dass eine betroffene Person von einem Behördenvertreter absichtlich in die Irre geführt wird (vgl. BGE 144 IV 23 E. 4.2), richtete sich die beanstandete Rechtsmittelbelehrung an die Bank – welche nicht gegen die Akteneditionsanordnung opponierte – und nicht an die Gesuchsgegner. Die anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner waren in der Lage, die Voraussetzungen der Rechtsmittelegitimation zu erkennen und taten dies auch. Ihre Handlungen beruhten nicht auf einen Irrtum.

3.3 Mit den von den Gesuchsgegnern erwähnten E-Mails vom 1. und 3. November 2023 (act. 10.1) ersuchte die Gesuchstellerin die Bank um Zustellung der jeweiligen Antwortschreiben auf ihre Aufforderung zur Aktenedition vom 10. November 2021, da diese ihr zusammen mit den edierten Bankunterlagen in einem einzigen Kartonumschlag zugestellt wurden, welchen sie aufgrund der erklärten Siegelung nach Erhalt versiegelt hatte. Gemäss den Ausführungen im E-Mailverkehr ging die Gesuchstellerin davon aus, dass das Antwortschreiben der Bank der Siegelung nicht unterliegen würde. Ferner geht daraus hervor, dass das Anliegen der Gesuchstellerin lediglich darauf abzielte, beurteilen zu können, über welche Unterlagen das Gericht im Entsiegelungsverfahren entscheiden müsse und ob diese der Durchsuchung zugänglich seien. Nachdem die Bank am 6. November 2021 den Vertreter der Gesuchsgegner über den E-Mail-Austausch mit der Gesuchstellerin informiert hatte, antwortete dieser, seiner Ansicht nach sei die Gesuchstellerin nicht auf das fragliche Dokument angewiesen.

Die Aufforderung zur Aktenedition vom 10. November 2021 betraf Unterlagen der Geschäftsbeziehung mit A. und der B. (Panama) Inc. Das noch zu erstellende Antwort- oder Begleitschreiben der Bank an die Gesuchstellerin war nicht von der Aufforderung zur Aktenedition erfasst. Wie dem Beschluss BV.2021.48-51 vom 14. Juli 2022 entnommen werden kann, hatte auch die Beschwerdekammer mangels Kenntnis des Antwortschreibens der Bank die Einsprachelegitimation der Gesuchsgegner im jenem Verfahren nicht abschliessend beurteilen können (s. dort E. 6.5.2). Das Vorgehen der Gesuchstellerin ist zwar insofern zu beanstanden, als dass sie ihre Verfahrensschritte hätte offenlegen sollen, d.h. sie hätte ihre auf das Antwortschreiben der Bank bezogene Nachfrage sogleich aktenkundig machen bzw. den Parteien zur Kenntnis bringen sollen. Eine offensichtliche Unverwertbarkeit der gestützt auf die Verfügung vom 10. November 2021 edierten Unterlagen vermag die Nachfrage vom 1. November 2023, welche sich nicht auf diese Unterlagen bezog, jedoch nicht zu begründen.

4.

4.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).

4.2

4.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).

4.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Über—prüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).

4.3 Die Gesuchstellerin begründet den Tatverdacht wie folgt (act. 1, S. 4 ff.):

4.3.1 Ausgangspunkt der Ermittlungen seien verschiedene anonyme Anzeigen gewesen, mit welchen mitgeteilt worden war, dass der Gesuchsgegner 1 und G. über nicht deklarierte Bankkonten verfügen würden und dass die von ihnen kontrollierte Gesuchsgegnerin 7 mit Sitz in Z./BL eine Tochtergesellschaft [Gesuchsgegnerin 2] mit Sitz in Panama habe, welche u.a. der Steuerumgehung diene. Erste Recherchen der Gesuchstellerin hätten ergeben, dass die Gesuchsgegnerin 7 am 8. September 2015 und die Gesuchsgegnerin 2 am 29. Oktober 2015 gegründet worden seien. Die Schweizer Muttergesellschaft [Gesuchsgegnerin 7] werde über die Gesuchsgegnerin 4 und die K. Holding AG von G. und dem Gesuchsgegner 1 zu je 50% gehalten. Beide Brüder seien bei der Gesuchsgegnerin 7 als Verwaltungsräte eingetragen. In den ersten Untersuchungen sei festgestellt worden, dass die von einem Lieferanten an die Gesuchsgegnerin 2 im Jahr 2020 ausgestellten Warenrechnungen an die Calle W., Y. City, adressiert gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass an dieser Adresse mehrere Gesellschaften und Anwaltskanzleien tätig seien, welche Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Gründung und Administration von (Offshore-)Gesellschaften erbringen würden. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die Gesuchsgegnerin 2 dort eigene Räumlichkeiten unterhalte oder eigenes Personal beschäftige. Aus dem im Protokoll der Hausdurchsuchung [vom 11. November 2021] bei der Gesuchsgegnerin 7 in Z./BL lasse sich ableiten, dass sich die Büroräumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 2 in Z./BL befänden. Dies bestätige die Vermutung, dass die Gesuchsgegnerin 2 an ihrer Adresse in Y. City weder über eigene Infrastruktur verfüge noch Personal beschäftige. Hingegen weise sie zur Schweiz verschiedene Geschäftsbeziehungen auf. Der Gesuchsgegner 1 amtiere als Präsident, Direktor und «Tesorero» der Gesuchsgegnerin 2; G. als deren Direktor und Vizepräsident.

Ausserdem seien G. und der Gesuchsgegner 1 an mehreren weiteren Schweizer Aktiengesellschaften teils direkt, teils über ihre jeweiligen Holdinggesellschaften (G. über die K. Holding AG; der Gesuchsgegner 1 über die Gesuchsgegnerin 4) zusammen vollumfänglich beteiligt. Über die Holdinggesellschaften seien sie zudem Anteilsinhaber an den Offshore-Gesellschaften L. Inc., M. S.A. und den Gesuchsgegnerinnen 3 und 6. Gemäss den Auszügen aus dem Register «opencorporates.com» sei G. bei diesen vier panamaischen Gesellschafen als Präsident bzw. Direktor bzw. Finanzchef eingetragen; der Gesuchsgegner 1 amtiere bei der Gesuchsgegnerin 3 und F. S.A. als Direktor und Vizepräsident.

Die Gesuchsgegnerin 7 erziele seit ihrer Gründung mit dem Warenhandelsgeschäft ausschliesslich Verluste. In den Erläuterungen zur Jahresrechnung 2016 sei festgehalten worden, dass die Ware praktisch ohne Marge verkauft worden sei, um Marktanteile zu erobern. Gemäss Jahresrechnungen 2016-2019 habe die Gesuchsgegnerin 7 von der Gesuchsgegnerin 2 jährlich Lizenzzahlungen und Dividendenausschüttungen sowie Warenlieferungen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken auf Kredit finanziert erhalten. Die panamaische Tochtergesellschaft habe bereits ab dem Gründungsjahr relativ hohe Umsätze erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die panamaische Tochtergesellschaft im Gegensatz zur Schweizer Muttergesellschaft bereits ab der Aufnahme der Geschäftstätigkeit so viel Gewinn erzielt habe, dass sie jährlich Dividenden ausschütten, Lizenzgebühren entrichten und Kredite vergeben konnte. Es sei daher zweifelhaft, ob die in den Jahresrechnungen 2016-2019 ausgewiesenen Zahlen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesuchsgegnerin 7 korrekt darstellen. Dies führe zum Verdacht, dass die Gesuchsgegnerin 2 dazu diene, die in der Schweiz zu besteuernden Gewinne der Muttergesellschaft [Gesuchsgegnerin 7] systematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entziehen. Es sei zu vermuten, dass die Gesuchsgegnerin 2 seit ihrer Gründung durch die Muttergesellschaft (Gesuchsgegnerin 7 mit Sitz in Z./BL) bzw. den Gesuchsgegner 1 (Wohnsitz in X./ZH) geführt werde. Damit befinde sich ihre tatsächliche Verwaltung nicht in Panama, sondern in Z./BL oder X./ZH. Gestützt auf Art. 50 und 52 DBG sei die Gesuchsgegnerin 2 mutmasslich in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Indem die Gesuchsgegnerin 2 ihren tatsächlichen Sitz in Panama vorgetäuscht, in der Schweiz nie eine Steuererklärung eingereicht und sich dadurch einer unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz entzogen habe, bestehe der Verdacht auf fortgesetzte vollendete Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016-2019 und versuchte Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperiode 2020.

4.3.2 Gegenüber dem Gesuchsgegner 1 bestehe der Verdacht, vollendete Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 begangen zu haben. Er sei an einer Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zugestanden hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per 31. Oktober 2015 habe der Gesuchsgegner 1 zudem eine Bonus- und Gewinnforderung zugute gehabt. Seiner Steuererklärung liessen sich jedoch keine Angaben zu einer Partnership entnehmen. Angesicht des von G. und dem Gesuchsgegner 1 seit längerem unterhaltenen Netzes von Gesellschaften mit Sitz in Panama stelle sich die Frage, ob über diese Gesellschaften im zur Diskussion stehenden Zeitraum Geschäfte abgewickelt worden seien, deren Gewinne dem Gesuchsgegner 1 oder der Gesuchsgegnerin 2 zustünden und in der Schweiz zu besteuern seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 die Gesuchsgegnerin 2 zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) angestiftet und bzw. ihr dabei geholfen haben könnte, indem er – als ihr indirekter Aktionär, Präsident und Direktor – der Kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe.

4.3.3 Da G. als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der Gesuchsgegnerin 2 im Kanton Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern der Gesuchsgegnerin 2 in den Steuerperioden 2016-2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe G. als faktischer Steuervertreter vom Gesuchsgegner 1 der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Steuererklärungen eingereicht, welche die erzielten Einkommen nicht vollständig ausgewiesen hätten, weshalb der Verdacht bestehe, dass er den Gesuchsgegner 1 zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 angestiftet und/oder ihm dabei geholfen haben könnte.

4.4

4.4.1 Zum Tatverdacht verweisen die Gesuchsgegner zunächst auf die Unschuldsvermutung. Ergänzend führen sie aus, dass die Untersuchung auf einem anonymen Hinweis des Konkurrenten I. basiere, der bei diversen Behörden Anzeige erstattet habe. Die FINMA, die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Gemeinde Bubendorf hätten kein Verfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen G. wegen angeblicher Steuerhinterziehung habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht anhand genommen, weil kein strafrechtlicher Bezug zum Kanton Basel-Landschaft oder der Schweiz auszumachen sei (act. 7, S. 5 f.).

4.4.2 Gemäss den von der Gesuchstellerin im öffentlich zugänglichen Register «opencorporates.com» gemachten Abklärungen (act. 1.6) handeln für die Gesuchsgegnerin 2 folgende Personen: G. als Direktor, Präsident und «Tesorero»; der Gesuchsgegner 1 als Direktor und Vizepräsident; die Gesuchsgegnerin 7 als Direktorin und Sekretärin. Ferner sind als «Agent» N. sowie als «Suscriptor» O. und P. eingetragen. N. ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in Y. City, für welche O. und P. tätig sind (vgl. https://[...] und https://[...], besucht am 10. Juli 2024). Die vom südafrikanischen Nusslieferanten erstellten Rechnungen sind an die Gesuchsgegnerin 2 vom 10. April 2020 sind an die Calle W., Y. City, adressiert (act. 1.10). An dieser Adresse befindet sich auch der Sitz der Anwaltskanzlei (https://[...], besucht am 10. Juli 2024), die bei der Gesuchsgegnerin 2 als Agentin eingetragen ist. O. und P. sind, laut ihren Einträgen auf LinkedIn, bei der Anwaltskanzlei in der Sicherheitsadministration resp. Netzwerkadministration und im technischen Support tätig. Ein Hinweis auf eine operative Tätigkeit für die Gesuchsgegnerin 2 oder deren Tochtergesellschaft liegt nicht vor und es ist nicht anzunehmen, dass sie im Namen der Gesuchsgegnerin 2 zeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den Beiden um Personen mit Sitz in Panama handelt, die nach panamaischem Recht für die Gründung einer panamaischen Gesellschaft aus dem Ausland notwendig sind (vgl. bspw. Angaben einer panamaischen Anwaltskanzlei https://[...]/, besucht am 10. Juli 2024). Demzufolge haben sämtliche für die Gesuchsgegnerin 2 handelnden und unterschriftsberechtigten Personen ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Dies deutet darauf hin, dass die laufenden Geschäfte und wesentlichen Unternehmensentscheide der Gesuchsgegnerin 2 in der Schweiz stattfinden resp. gefällt werden, mithin ihr tatsächlicher Sitz in der Schweiz und nicht in Panama liegen dürfte, womit sie gestützt auf Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 DBG hier steuerpflichtig wäre (vgl. Oesterhelt/Schreiber, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 50 N. 14 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 50 N. 9 ff.).

Auffallend ist auch, dass gemäss der vorliegenden Bilanz die Gesuchsgegnerin 7 im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 8'204.95 erwirtschaftet hat, während die Gesuchsgegnerin Erträge aus Lizenzen von in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie offene Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 651'258.98 ausweist (act. 1.15). Obschon die Mutter- und die Tochtergesellschaft fast zeitgleich (im September und Oktober 2015) gegründet wurden, hatte die Gesuchsgegnerin 7 in der Schweiz kaum Gewinne zu versteuern.

Nach dem Gesagten deuten die konkreten Umstände und bisherigen Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin 2 in Panama weder über Räumlichkeiten noch über operatives Personal verfügt, es sich bei ihr um eine Briefkastenfirma handelt und ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt. Damit ist der Verdacht der Gesuchstellerin begründet, wonach die Gesuchsgegnerin 2 bzw. ihr formeller Sitz auf Panama dazu dient, die in der Schweiz anfallenden Gewinne ins Ausland zu verlagern, um deren Versteuerung in der Schweiz zu umgehen. Somit bestand beim Erlass der Editionsverfügungen vom 10. November 2021 ein hinreichender Tatverdacht, welcher sich im Übrigen in der Folge verdichtet hat. Namentlich geht aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 11. November 2021 hervor, dass die Gesuchstellerin in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 7 in Z./BL zahlreiche Unterlagen sicherstellte, die laut Bezeichnung der Bundesordner Rechnungen, Buchhaltungsbelege sowie Einkauf- und Verkaufskontakte der Gesuchsgegnerin 2 aus den Jahren 2016-2019 beinhalten sollen (act. 1.11).

Nichts zu ändern vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung im Übrigen die von den Gesuchsgegnern ins Recht gelegte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft WK1 21 55 vom 30. März 2021 (act. 7.2). Die Staatsanwaltschaft kam gestützt auf die ihr von I. eingereichte Strafanzeige wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei und Steuerhinterziehung zum Schluss, G. verfüge sowohl bei der der Gesuchsgegnerin 2 als auch bei der Gesuchsgegnerin 7 über ein Verwaltungsratsmandat, wobei dieser Umstand kein strafrechtlich relevanter Bezug des angezeigten Sachverhalts zur Schweiz oder zum Kanton Basel-Landschaft begründe. Anders als die Staatsanwaltschaft erachtete der Vorsteher des EFD, aufgrund der ihm vorliegenden Hinweise, den Verdacht auf mögliche Hinterziehung von direkten Bundessteuern als gegeben und die Voraussetzungen zur Eröffnung einer besonderen Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. DBG als erfüllt, und er erteilte der Gesuchstellerin am 28. Juni 2021 die entsprechende Ermächtigung. Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft ein nicht anhand genommenes Verfahren wieder aufnehmen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3).

4.4.3 Zum Vorwurf, dass der Gesuchsgegner 1 seine Partnership-Einnahmen nicht deklariert habe, verweist die Gesuchstellerin auf das vom Gesuchsgegner 1 und I. am 31. Januar 2012 unterzeichnete «J. Partnership Agreement (draft)» und auf das zwischen ihnen geschlossene «Agreement Bonus» vom 20. Februar 2013 hin, worin die Auszahlung einer Bonuszahlung von 10 % auf den Nettogewinn (nach Steuern) vereinbart wurde (act. 1.16). Weiter bezieht sich die Gesuchstellerin auf einen Auszug aus einer Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Januar 2015, wonach dem Gesuchsgegner 1 in den Jahren 2013-2015 drei Bonuszahlungen ausbezahlt worden sein sollen (2013 USD 110'000.--, 2014 USD 329'359.-- und im Jahr 2015 USD 87'870.--; act. 1.16). Ein hinreichender Tatverdacht wegen Steuerhinterziehung gegen den Gesuchsgegner 1 und damit gegen seinen Bruder als Anstifter und/oder Gehilfe zu einer solchen ist unter diesen Umständen gegeben.

4.4.4 Die Gesuchstellerin nennt die mutmassliche Deliktssumme im vorliegenden Entsiegelungsgesuch nicht. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 um nicht beschuldigte Dritte handle und verweist auf die vom Vorsteher des EFD am 28. Juni 2021 erteilte Ermächtigung zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung (act. 1, S. 4). Zwar befindet sich die Ermächtigung vom 28. Juni 2021 nicht in den vorliegenden Akten. Indes machen die Gesuchsgegner weder geltend, von der Ermächtigung keine Kenntnis zu haben, noch bestreiten sie, dass es sich bei der mutmasslichen Deliktsumme um hohe Steuerbeträge i.S.v. Art. 190 Abs. 1 DBG handelt. Aus diesem Grund kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden.

4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise bestehen, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach die Gesuchsgegner 1 und 2 den Tatbestand der Hinterziehung hoher Steuerbeträge im Sinne von Art. 175 und Art. 176 resp. Art. 177 DBG erfüllt haben könnten. In diesem Zusammenhang ist auch gegen den Gesuchsgegner 1 und G. der Verdacht auf Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der Gesuchsgegnerin 2 (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) gegenwärtig zu bejahen. Da G. als faktischer Steuervertreter des Gesuchsgegners 1 die nicht vollständig deklarierten Steuererklärungen eingereicht haben soll, ist auch der Tatverdacht hinsichtlich der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Einkommenssteuerhinterziehung derzeit gegeben (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG).

4.5 Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegner erweisen sich die Editionsverfügungen als verhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin den relevanten Sachverhalt und insbesondere den Geldfluss anhand öffentlicher Quellen hätte ermitteln können.

5.

5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durch—suchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens—erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).

Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundes—gerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).

5.2 Die Gesuchsgegner bringen vor, das Editionsbegehren in Bezug auf Konten, an welchen der Gesuchsgegner 1 als Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter oder als Zeichnungsberechtigter zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2015 eingetragen gewesen sei, sei zu weit gefasst und damit unverhältnismässig. Dadurch seien von der Bank zahlreiche Daten anderer, am Strafverfahren unbeteiligter Personen erhältlich gemacht worden. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, inwiefern die Gesuchsgegnerinnen 3 und 4 am vorgeworfenen Sachverhalt beteiligt gewesen sein sollen. Es fehle daher ein Deliktskonnex. Da sowohl der Tatverdacht als auch der Deliktskonnex fehle, würden die Bankunterlagen grundsätzlich den Schutz des Bankkundengeheimnisses geniessen. Zudem erfasse das Editionsbegehren auch Unterlagen zu Konten, für welche der Gesuchsgegner 1 als blosser Zeichnungsberechtigter aufgeführt werde. Da die Brüder A. und G. sehr enge Geschäftsbeziehungen pflegen würden, bestünden viele Bankkonten mit gegenseitiger Zeichnungsberechtigung und gegenseitiger wirtschaftlicher Berechtigung. Die Editionsbegehren würden überdies weiter gehen als die im Rahmen der gleichen Steueruntersuchung angeordneten Kontosperrungen, die sich de facto auf den Gesuchsgegner 1 als Inhaber und/oder als alleinigen wirtschaftlich Berechtigten beschränkten, wodurch Unbeteiligte und Nicht-Beschuldigte nicht betroffen gewesen seien. Auch werde das Bankkundengeheimnis, das Geschäftsgeheimnis und die Privatsphäre von nicht beschuldigten Gesuchsgegnern verletzt. Eventualiter seien Geldflüsse, die nicht im Zusammenhang mit der Partnership mit I. stünden und damit nicht relevant seien, zu schwärzen. Schliesslich wenden die Gesuchsgegner ein, der Gesuchsgegner 1 wohne seit 1. Januar 2013 in der Schweiz und sei vorher hier nicht einkommenssteuerpflichtig gewesen. Die edierten Bankunterlagen aus dem Jahr 2012 hätten keinen Einfluss auf das in der Schweiz steuerbare Einkommen und seien offensichtlich mangels Relevanz auszusondern (act. 7, S. 11 ff.; act. 15, S. 5 ff.; act. 20; act. 25).

5.3 Die Gesuchstellerin begründet das Entsiegelungsgesuch dahingehend, dass der Gesuchsgegner 1 mutmasslich nicht deklariertes Einkommen resp. Gewinn der Gesuchsgegnerin 2 der Besteuerung durch die Schweiz entzogen habe und dazu nicht nur Konten verwendet haben könnte, die auf seinen Namen lauten, sondern auch solche, an welchen er wirtschaftlich berechtigt sei oder bei welchen er über die Zeichnungsberechtigung verfüge. Es sei für die Untersuchung zentral, die Geldflüsse zwischen ihm und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahestehende Personen beherrschten Gesellschaften festzustellen. Aus diesem Grund seien auch Konten nicht beschuldigter Dritter relevant, über welche der Beschuldigte z.B. aufgrund eines Zeichnungsrechts verfügen konnte, weshalb die beantragte Schwärzung der Kontounterlagen abzulehnen sei. Das von den Gesuchsgegnern erwähnte Bankkundengeheimnis greife vorliegend nicht. Die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse würden das Interesse an der Wahrheitsfindung nicht überwiegen. Auch tauge der Vergleich mit den Verfügungen zu Kontosperren nicht, da diesen ein anderer Zweck bzw. Anlass zugrunde liege als den Editionsverfügungen. Eine Kontosperre diene der Beschlagnahme von Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, wobei dafür nur Vermögenswerte in Betracht fallen würden, die dem Gesuchsgegner 1 wirtschaftlich zuzurechnen seien. Vor dem Versand der Editionsverfügungen habe ein hinreichender Tatverdacht bestanden und die edierten Unterlagen würden dazu dienen, festzustellen, ob sich dieser Tatverdacht bestätigt. Der Gesuchstellerin sei zum Zeitpunkt der Eröffnung der besonderen Steueruntersuchung bzw. Versand der Editionsverfügungen nicht bekannt gewesen, dass der Gesuchsgegner 1 in der Schweiz ab dem 1. Januar 2013 ansässig und damit steuerpflichtig gewesen sei. Sollten sich unter den edierten Unterlagen solche betreffend das Jahr 2012 befinden, seien diese auszusondern (act. 10, S. 7 ff.; act. 10, S. 3 ff.; act. 22, S. 3 f.).

5.4

5.4.1 Die Editionsverfügungen vom 10. November 2021 (act. 1.1) erstrecken sich auf die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 (betreffend den Gesuchsgegner 1) resp. vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 (betreffend die Gesuchsgegnerin 2). Nachdem die Gesuchstellerin replicando die Einwände der Gesuchsgegner in zeitlicher Hinsicht im Grundsatz anerkennt (act. 10, S. 6) sind aus den edierten Bankunterlagen grundsätzlich diejenigen Dokumente auszuscheiden bzw. Informationen darin zu schwärzen, die vor dem deliktsrelevanten Zeitraum liegen, d.h. vor dem 1. Januar 2013 erstellt wurden bzw. diesen Zeitraum betreffen. Dies gilt namentlich für die edierten Kontoauszüge und Depotbewertungen. Das Gesagte gilt jedoch nicht für sämtliche vor dem 1. Januar 2013 erstellten Unterlagen. Da das vorliegende Entsiegelungsgesuch u.a. Kontoeröffnungsunterlagen sowie Unterlagen enthält, die Auskunft über Inhaber, wirtschaftlich Berechtigte sowie allfällige Bevollmächtigungen geben, und diese auch die ab dem 1. Januar 2013 bestehenden Geschäftsbeziehung betreffen können, erweisen sich diese Unterlagen für die Untersuchung als potenziell erheblich, obschon sie vor dem deliktsrelevanten Zeitraum erstellt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.4). Was das Schreiben der Bank vom 24. November 2021 betrifft, so enthält dieses zwar Angaben zu den auf die Gesuchsgegner lautenden Konten und die der Gesuchstellerin herausgegebenen Unterlagen; abgesehen von den Kontonummern enthält es indessen keine weiteren Informationen dazu. Dieses Schreiben ist daher der Gesuchstellerin ungeschwärzt herauszugeben. Die Gesuchsgegnerin 2 ist Inhaberin eines einzigen Kontos bei der Bank H. und von der Herausgabe sind Unterlagen für die Periode vom Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 betroffen. Die vor dem 1. Januar 2016 erstellten Kontoeröffnungsunterlagen sind der Gesuchstellerin aus vorgenannten Gründen ebenfalls ungeschwärzt herauszugeben.

5.4.2 Nach dem Gesagten sind folgende Bankunterlagen auszusondern resp. zu schwärzen:

- Depotbewertungen des auf die Gesuchsgegnerin 3 lautenden Kontos per 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012 (Beilage 11);

- Depotbewertungen des auf den Gesuchsgegner 1 lautenden Kontos per 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012 (Beilage 18);

- Kontoauszüge betreffend das die Gesuchsgegnerin 3 lautende Konto für die Zeit vom 1. Januar 2011 – 31. Dezember 2012 (Beilage 19);

- Kontoauszüge betreffend das den Gesuchsgegner 1 lautende Konto für die Zeit vom 1. Juli 2011 – 31. Dezember 2012 (Beilage 28).

5.4.3 Die restlichen Unterlagen sind für die von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung grundsätzlich potentiell erheblich. Gegenstand der besonderen Steueruntersuchung bildet zum einen die mutmassliche Hinterziehung von Gewinnsteuern durch die Gesuchsgegnerin 2 und zum anderen die mutmassliche Hinterziehung von Einkommens- und Vermögenssteuer durch den Gesuchsgegner 1, wobei der Gesuchsgegner 1 für beide Sachverhalte als Beschuldigter erfasst ist. Wie die Gesuchstellerin überzeugend darlegt, können die edierten Kontounterlagen Informationen zur Vermögenslage und Einkünften bzw. Gewinnen der Gesuchsgegner 1 und 2 enthalten und sind daher für die Untersuchung potentiell relevant. Insbesondere von Bedeutung sind Unterlagen zur Geschäftsabwicklung und zur Rekonstruktion von Geldflüssen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahestehende Personen beherrschten Gesellschaften und zur Ermittlung der hierfür verantwortlichen Personen. Dementsprechend sind auch Konten der nicht beschuldigten Gesuchsgegnerinnen 3-7 potentiell relevant, für welche der Beschuldigte zeichnungsberechtigt ist. Wie die Gesuchstellerin zutreffend einwendet, taugt der von den Gesuchsgegnern gezogene Vergleich mit den Verfügungen zu Kontosperren nicht, da mit diesen ein anderer Zweck verfolgt wird. Da eine Kontosperre der Beschlagnahme von Vermögenswerten dient, die der Einziehung unterliegen, beziehen sich Beschlagnahmeverfügungen nur auf Vermögenswerte, die den Beschuldigten wirtschaftlich zugerechnet werden können. Nach dem Gesagten erweisen sich die Editionsverfügungen auch in sachlicher Hinsicht als verhältnismässig und aus diesem Grund ist auch die von den Gesuchsgegnern ersuchte Schwärzung der Kontounterlagen abzulehnen.

5.4.4 Der Durchsuchung dieser Unterlagen stehen die von den Gesuchsgegnern vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen nicht entgegen. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) kann gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen (zur Aufklärung von Straftaten bzw. zur Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten) grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.8; 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6; 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7; s.a. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 687). Angemerkt sei, dass keines der hier betroffenen Bankkonten auf G. lautet, weshalb er im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist. Die Gesuchsgegner sind nicht berechtigt, vorliegend Interessen Dritter geltend zu machen. Ferner stehen die von den Gesuchsgegnern geltend gemachten Privat- und Geschäftsgeheimnisse einer Durchsuchung nicht absolut entgegen und geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessensabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen. Die Gesuchsgegner haben solche Geheimhaltungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern darzulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwiegen (Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 24). Indem die Gesuchsgegner pauschal geltend machen, die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse als Privatgeheimnisse seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Strafverfolgungsbehörden, genügen sie ihrer prozessualen Obliegenheit nicht. Ausserdem würde die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Interesses des Staates an der Wahrheitsfindung ausfallen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch abzuweisen ist, sofern es die in E. 5.4.2 aufgeführten Bankunterlagen betrifft. Diese Unterlagen sind auszusondern resp. der Gesuchstellerin geschwärzt herauszugeben. Im Übrigen ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die übrigen Bankunterlagen sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung auszuhändigen.

7.

7.1 Die Verteilung der Kosten richtet sich nach Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 BGG analog (vgl. TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. Dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Gericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Streitigkeiten Beschwerde geführt worden ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Gesuchstellerin dringt mit ihren Anträgen schätzungsweise zu 2/3 durch. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

7.2 In analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG haben die Gesuchsgegner als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird teilweise gutgeheissen. Die im Sinne der Erwägungen durch die Beschwerdekammer ausgesonderten resp. geschwärzten Bankunterlagen werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zwecks Durchsuchung herausgegeben.

2. Hinsichtlich der Bankunterlagen, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht an die Gesuchstellerin herausgegeben werden, wird das Gesuch abgewiesen. Diese Bankunterlagen sind den Gesuchsgegnern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses (versiegelt) herauszugeben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern für das vorliegende Verfahren eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 12. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern (GKASU 3809 / REO 2601)

- Advokat Lukas Bopp, Kellerhals Carrard Basel KIG, Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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