Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | BE.2023.19 |
Datum: | 26.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Gericht; Entscheid; Verfahren; Urteil; Verfahren; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Staat; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Auslieferungsersuchen; Gericht; Urteil; Deposition; Bundesgerichts; /Zeugenaussage; Verfahrens; Rechtsanwältin; Pajarola; Vereinigte; Königreich; Auslieferungsentscheid; Court; EAUe; |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 121 II 296; 126 II 324; 129 II 100; 130 II 217; 132 II 81; 145 IV 294; 146 IV 338; 149 IV 376; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2024.81
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2024.81 |
Entscheid vom 26. August 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A., vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an das Vereinigte Königreich Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Mit Interpolmeldung vom 11. März 2024 ersuchten die britischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des sri-lankischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 5.1). Diesbezüglich ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 27. März 2024 die Kantonspolizei Zürich, A. in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen (act. 5.2). Am 19. April 2024 verhaftete die Kantonspolizei Zürich A. und befragte diesen am folgenden Tag zur Sache. Dabei verlangte dieser die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (vgl. act. 5.3). Am 24. April 2024 erliess das BJ den diesbezüglichen Auslieferungshaftbefehl (act. 5.4).
B. Nachdem das BJ auf entsprechendes Ersuchen des Crown Prosecution Service hin eine Erstreckung der Frist zur Stellung des Auslieferungsersuchens gewährt hatte (vgl. act. 5.8 und 5.9), ging dieses am 3. Mai 2024 beim BJ ein (act. 5.10). Darin ersuchte das Home Office um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer gestützt auf das Urteil des Central Criminal Court vom 13. Juni 2003 wegen Mordes noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 ergänzte das Home Office das Ersuchen um weitere Unterlagen (act. 5.13). Am 7. Mai 2024 ernannte das BJ Rechtsanwältin Sindy Pajarola zur amtlichen Rechtsbeiständin von A. im Auslieferungsverfahren (act. 5.11). Am 14. Mai 2024 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei verlangte er weiterhin die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (vgl. act. 5.14). Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 liess A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nehmen. Dabei beantragte er, er sei nicht auszuliefern und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 5.17). Mit Ziff. 1 des Dispositivs seines Entscheids vom 26. Juni 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an das Vereinigte Königreich für die dem am 3. Mai 2024 beim BJ eingegangen Auslieferungsersuchen des Home Office, UK Central Authority, ergänzt am 8. Mai 2024, zugrundeliegenden Straftaten (act. 5.18). Der Entscheid konnte Rechtsanwältin Pajarola am 27. Juni 2024 zugestellt werden (act. 5.19).
C. Gegen diesen Entscheid liess A. am 26. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Auslieferungsentscheids (…) vom 26. Juni 2024 (…) vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht zu bewilligen.
3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
In seiner Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 teilte das BJ mit, es verweise auf den angefochtenen Entscheid, halte vollumfänglich an diesem fest und verzichte auf weitere Bemerkungen. Dabei schliesst es auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Diese Eingabe wurde Rechtsanwältin Pajarola am 12. August 2024 zur Kenntnisahme übermittelt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), welchen beiden Staaten beigetreten sind, massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 22 EAUe; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 26. Juni 2024 ist der Vertreterin des Beschwerdeführers am 27. Juni 2024 zugestellt worden (vgl. act. 5.19), womit die Beschwerde am 26. Juli 2024 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers beantragt im Rahmen der Beschwerde mehrfach dessen persönliche Befragung durch die Beschwerdekammer. Eine mündliche Verhandlung kann zwar nach richterlichem Ermessen und gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG angeordnet werden, insbesondere wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen (siehe zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.39 vom 5. Mai 2002 E. 4.2 m.w.H.). Beides ist vorliegend – auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – nicht der Fall.
4.
4.1 Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass dem Auslieferungsersuchen das diesen betreffende Urteil des Central Criminal Court vom 13. Juni 2003 zu Grunde liegt (vgl. act. 1, Rz. 4). Mit diesem Urteil ist der Beschwerdeführer wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden (vgl. act. 5.1, S. 5 f. sowie act. 5.10, Deposition/Zeugenaussage PC B. [S. 1] und Exhibit BA/1 – Certified Certificate of Conviction/Beweis BA/1 – Beglaubigte Verurteilungsurkunde). Gemäss den Auslieferungsunterlagen attackierte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2002 (und damit acht Tage vor seinem 18. Geburtstag) zusammen mit drei Komplizen vor dem Restaurant C. in London ein 18 Jahre altes Opfer, weil dieses einem Komplizen Geld geschuldet haben soll. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen verfrachteten das Opfer in ein Fahrzeug und führten es zu einem nahegelegenen Park, wo sie es mit Flaschen schlugen, um Geld von ihm zu erhalten. Anschliessend brachten sie das Opfer zum Park D. in London, wo sie ihm die Kleider auszogen, gegen den Kopf schlugen, es mit Benzin übergossen und anschliessend verbrannten.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dieses Urteil sei unter Missachtung von grundlegenden Verfahrensrechten zustande gekommen, da er für eine Tat, die er als Jugendlicher begangen habe, nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt worden sei (act. 1, Rz. 7 f.; siehe auch act. 5.17, Rz. 8 und 19 ff.).
4.3
4.3.1 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.42 vom 4. Juni 2024 E. 6.2; RR.2024.8 vom 21. Februar 2024 E. 4.3.1; RR.2023.20 vom 10. März 2023 E. 7.5). Das Auslieferungsverfahren dient insbesondere auch nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.142 vom 4. Oktober 2023 E. 4.2; RR.2023.20 vom 10. März 2023 E. 6.3). Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3).
4.3.2 Auch die Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile ist nicht Sache des Auslieferungsrichters (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspricht (vgl. BGE 126 II 324 E. 4c). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders würdigt oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellt auch noch kein Auslieferungshindernis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch, nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu werden (BGE 129 II 100 E. 3.4; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.205 vom 14. Dezember 2022 E. 5.2).
4.4 Das britische Recht sieht für Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor (vgl. act. 5.10, Deposition E., S. 21/Zeugenaussage E.). Abklärungen des Beschwerdegegners zufolge richtet sich das Verfahren im Vereinigten Königreich nach Erwachsenenstrafrecht, wenn ein Beschuldigter – wie im vorliegenden Fall – zwischen dem Zeitpunkt der Begehung der mutmasslichen Tathandlung und dem Beginn des Strafverfahrens 18 Jahre alt geworden ist (vgl. act. 1.2, Ziff. II.6.2, S. 6 m.w.H.). Andererseits sieht das britische Gesetz für durch Jugendliche verübte Tötungsdelikte grundsätzlich die Beurteilung durch den Crown Court und nicht durch ein Jugendgericht vor (Branston/Norton, Youth Defendants in the Crown Court, October 2023 [siehe https://www.judiciary.uk/wp-content/uploads/2023/06/Youth-Defendants-in-the-Crown-Court-October-2023-08.11.23.pdf, S. 34 und 37 ff. m.w.H.). Zudem sieht auch das britische Jugendstrafrecht für Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor (vgl. act. 1.2, Ziff. II.6.2, S. 6 m.w.H.).
4.5 Auf Grund des Gesagten ist im vorliegenden Fall weder eine besonders schwere Verletzung ausländischen Rechts noch eine offensichtlich unverhältnismässige Schwere der ausgesprochenen Strafe auszumachen. Letzteres gilt insbesondere, da die dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochene Sanktion die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung vorsieht (vgl. dazu die nachfolgende E. 6.1), womit auch den Anforderungen von Art. 37 lit. a des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) Genüge getan ist. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, allfällige Menschenrechtsverletzungen im nationalen Instanzenzug bzw. allenfalls vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu rügen. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5. Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter blossem Verweis auf einen Bericht der Organisation Human Rights Watch geltend, die Menschenrechtslage im Vereinigten Königreich sei sich am Verschlechtern (act. 1, Rz. 6). Andernorts rügt er ohne nähere Konkretisierung, er sei während seiner Inhaftierung nicht rechtskonform bzw. gar menschenrechtswidrig behandelt worden (act. 1, Rz. 13; act. 5.17, Rz. 14). Im Falle seiner Auslieferung drohten erneut menschenrechtswidrige Zustände (act. 1, Rz. 15; act. 5.17, Rz. 18). Sollte sich der Beschwerdeführer damit auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a IRSG berufen wollen, so sind seine lediglich pauschalen Vorwürfe offensichtlich unbegründet. In diesem Zusammenhang genügt es namentlich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Das gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen offensichtlich nicht, zumal die von ihm gerügte menschenrechtswidrige Behandlung durch die britischen Behörden seinen eigenen Ausführungen zufolge ohnehin nur die Dauer der erlittenen Ausschaffungshaft (vgl. act. 1, Rz. 13) und nicht das abgeschlossene Strafverfahren oder den Strafvollzug betraf.
6.
6.1 Den vorliegenden Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer nach entsprechender Beurteilung durch das Parole Board im Herbst 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, nachdem er die vom Strafgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2003 festgelegte Mindestdauer der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (sog. «tariff»; vgl. act. 5.10, Deposition PC B. [S. 1]) verbüsst hatte. Bezüglich der Dauer dieser Mindeststrafe besteht ein Widerspruch zwischen den Angaben im Auslieferungsersuchen (16 Jahre; vgl. u.a. act. 5.10, Deposition/Zeugenaussage PC B. [S. 1]) und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (15 Jahre; vgl. das Schreiben des Parole Board [act. 5.17/Beilage 2]). Dieser Widerspruch ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens jedoch irrelevant. Von Bedeutung ist, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug an eine Reihe von Auflagen und Bedingungen geknüpft war (vgl. hierzu u.a. act. 5.1, S. 4 f.; act. 5.10, Deposition/Zeugenaussage PC B. [S. 2 und 3] sowie Deposition E., S. 21 f./Zeugenaussage E. sowie das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Schreiben des Parole Board [act. 5.17/Beilage 2, letzte Seite]). Die dem Beschwerdeführer bedingt gewährte Entlassung ist am 31. Juli 2020 widerrufen worden, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht an die ihm gemachten Bewährungsauflagen gehalten habe (vgl. hierzu u.a. act. 5.10, Deposition/Zeugenaussage PC B. [S. 3]). Voraussetzungen und Verfahren eines solchen Widerrufs richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.257 vom 28. November 2017 E. 4.4). Der Beschwerdeführer ist demnach gehalten, in den Strafvollzug zurückzukehren, um die verbleibende Freiheitsstrafe zu verbüssen oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut (bedingt) entlassen zu werden.
6.2 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Einwände, er habe die ihm auferlegte Freiheitsstrafe von 15 (bzw. 16) Jahren rechtskonform bzw. bereits mehr als verbüsst (siehe act. 5.17, Rz. 28 und 29) sind nach dem Gesagten offensichtlich aktenwidrig. Ebenso unzutreffend sind die Behauptungen, die ihm auferlegte Meldepflicht sei bloss migrationsrechtlicher und nicht strafprozessualer Natur gewesen (siehe auch act. 5.17, Rz. 9 ff.), deren Verletzung könne nicht zur Begründung seiner Auslieferung herangezogen werden (siehe act. 5.17, Rz. 25) oder der Auslieferungsgrund sei nur vorgeschoben (act. 1, Rz. 14; act. 5.17, Rz. 15). Ob dem Beschwerdeführer auch von den britischen Migrationsbehörden in den von diesen geführten Verfahren Auflagen gemacht wurden, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang. Insofern erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug von Akten der britischen Migrationsbehörden (so in act. 1, Rz. 9 ff.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe in der Schweiz eine Freundin, welche er heiraten und mit der er eine Familie gründen wolle. Diese sei zudem schwer erkrankt und dringend auf seine Hilfe angewiesen (act. 1, Rz. 16 f.).
7.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Abs. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5; TPF 2020 81 E. 2.3.1 S. 85 m.w.H.).
7.3 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation begründet keine aussergewöhnlichen familiären Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung. Dass mit der Auslieferung bzw. Strafverbüssung das Familienleben eingeschränkt wird, kann so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist bzw. bereits verhängt wurde.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer über weite Strecken bloss die vor der Vorinstanz erfolglos vorgebrachten Argumente wiederholt, ohne sich inhaltlich mit den Erwägungen des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar.
9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 6).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. August 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Sindy Pajarola
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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