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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2024.2 vom 25.01.2024

Hier finden Sie das Urteil BB.2024.2 vom 25.01.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2024.2

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer, A., gegen die Beschlagnahme seiner Steuerunterlagen durch das kantonale Steueramt Zürich im Sinne von Art. 289 StGB und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB verurteilt. Die Bundesanwaltschaft BA hat die zugestellten Steuerunterlagen "unwiderruflich" aus den Akten des Strafverfahrens SV.20.1585 entfernt, da sie vom Ersuchen an das Steueramt nicht umfasst waren. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gestellt, das abgewiesen wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2024.2

Datum:

25.01.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Steuerunterlagen; Verfügung; Beschuldigten; Entscheid; Verfahrens; Tribunal; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Steueramt; Bundesstrafgerichts; Gerichtsschreiberin; Verfahrenshandlung; Bruchs; Beschlagnahme; Sinne; Verfügungen; Akten; Anträge; Pflichtverteidigerin; Entschädigung; Ungehorsam; StBOG; Entscheide; Feststellung; Antrag; Rechtsvertretung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 28 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 29 StGB ;Art. 385 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2024.6, BP.2024.4

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.6

Nebenverfahren: BP.2024.4

Beschluss vom 25. Januar 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, 

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.20.1585 gegen A., dessen Ehefrau B. und weitere Personen wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB etc. am 23. August 2023 das kantonale Steueramt Zürich um Übermittlung ausgewählter Steuerunterlagen der C. AG ersuchte (s. act. 1.1 S. 1 f.);

-        das kantonale Steueramt Zürich der Bundesanwaltschaft am 4. September 2023 – anstelle der Steuerunterlagen der C. AG – die Steuerunterlagen von A., dessen Frau und der weiteren Beschuldigten zustellte (s. act. 1.1 S. 2);

-        mit Verfügung vom 9. Januar 2024 die Bundesanwaltschaft die zugestellten Steuerunterlagen «unwiderruflich» aus den Akten des Strafverfahrens SV.20.1585 entfernte, da sie vom Ersuchen an das Steueramt nicht umfasst waren (act. 1.1 S. 2);

-        dagegen A. mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und folgende Anträge stellt:

            «1.   Es sei mir unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.     Es sei meine Pflichtverteidigerin RAin D., Bern, als Pflichtverteidigerin in diesem Beschwerdeverfahren einzusetzen.

3.     Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft BA vorsätzlich während vier Monaten ohne jeglichen Grund aus den Steuerunterlagen der vier Beschuldigten, welche ihr durch einen Irrtum der Steuerverwaltung zugestellt wurden, Einsicht und Nutzen gezogen hat. Dementsprechend ist die Bundesanwaltschaft BA zu verpflichten, allen vier Beschuldigten und Geschädigten je Fr. 1000 Entschädigung zu überweisen.

4.     Die vierjährige Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft BA gegen die vier Beschuldigten wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme und Ungehorsam gegen sämtliche Verfügung hat keinerlei Beweise ergeben und ist einzustellen.

5.     Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft».

         

         

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

-        zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO);

-        die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

-        mit ihr Rechtsverletzungen gerügt werden können, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO);

-        der Beschwerdeführer vorliegend nicht die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Entfernung seiner Steuerunterlagen kritisiert; er mit der Beschwerde nicht einen anderen Entscheid in der Sache herbeiführen möchte (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO);

-        daran der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach Darstellung des Beschwerdeführers die Aktenentfernung viel früher hätte verfügen müssen, nichts ändert;

-        die Anträge Nr. 3 (Antrag auf Feststellung und Entschädigung) und Nr. 4 (Antrag auf Einstellung) nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten;

-        bei dieser Sachlage auf die Beschwerde demnach ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

-         der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ersucht (BP.2024.4, act. 1);

-        dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

-        diese auf Fr. 2'000.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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