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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2024.102 vom 14.08.2024

Hier finden Sie das Urteil BB.2024.102 vom 14.08.2024 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids BB.2024.102

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen A. wegen Verdachts des bandenmässigen Betrugs internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland beantragt hat und auf drei auf A. lautenden Konten bei der Bank B. und Bank C. verlangt, dass die Vermögenswerte auf diese Konten gesperrt werden. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat am 3. Juni 2024 eine Zwischenverfügung erlassen, die die Sperrung der Konten bis zu einem Betrag von EUR 94'891,50 und die Verweigerung einer (Teil-)Freigabe an A. beinhaltet. A. hat am 16. Juli 2024 vorab per Telefax Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingelegt, welche auf dem Postweg einging. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat am 25. Juli 2024 die Verfahrensakten zugegangen lassen und ist der Beschwerdekammer mit den Behauptungen A. gegen die Zwischenverfügung nachgegangen, insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass A. eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von ca. Fr. 5'500.– sowie den auf seiner Kreditkarte bei der Bank C. aufgelaufenen Kredit begleichen möchte. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Zwischenverfügung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil für A. verursacht und daher nicht zulässig ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

BB.2024.102

Datum:

14.08.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Rechtshilfe; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdekammer; Kantons; Vermögenswerte; Verfahrens; Entscheid; Vermögenswerten; Konten; Apos;; Beschlagnahme; Verfahrensakten; Zwischenentscheid; Tribunal; Sachen; Betrag; Bundesstrafgerichts; Behauptung; Zwischenentscheide; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Deutschland; Sperrung; Zwischenverfügung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 48 BGG ;Art. 52 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

130 II 329; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2024.76

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.76

Entscheid vom 14. August 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons

Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Beschlagnahme von Vermögenswerten

(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Erfurt unter dem Aktenzeichen 332 Js 22817/23 gegen eine Vielzahl von Beschuldigten ermittelt wegen des Verdachts des bandenmässigen Betrugs (vgl. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Nr. R-4/2023/10047614 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 2/1, S. 1);

- sie diesbezüglich am 3. bzw. 6. Juni 2024 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich rechtshilfeweise um Sperrung der Vermögenswerte auf drei auf A. lautenden Konten bei der Bank B. bis zu einem Betrag von EUR 94'891.50 sowie um entsprechende Sperrung von auf A. lautenden Vermögenswerten bei der Bank C. ersuchte (Verfahrensakten Nr. 2/4 und 2/6);

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 11. Juni 2024 nachfolgende Zwischenverfügung erliess (act. 1.1):

1. Die Bank C. (…) wird verpflichtet, die Konten IBAN 1 und IBAN 2, lautend auf A., ab sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer Höhe von EUR 94'891.50 zu sperren, wobei dies auch für später auf diesen Konten eingehende Beträge gilt.

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Bank B. (…) wird verpflichtet, die Konten IBAN 3, IBAN 4 und IBAN 5, lautend auf A., ab sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer Höhe von EUR 94'891.50 zu sperren, wobei dies auch für später auf diesen Konten eingehende Beträge gilt.

(…)

- A. dagegen am 16. Juli 2024 vorab per Telefax bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einlegte (act. 1), welche bei dieser am 19. Juli 2024 auf dem Postweg einging (act. 2);

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 25. Juli 2024 der Beschwerdekammer auf deren Ersuchen hin die Verfahrensakten zugehen liess (vgl. act. 3 und 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeschrift eine sog. Laienbeschwerde darstellt und kein ausdrückliches Beschwerdebegehren im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG aufweist, ihr inhaltlich aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die (zumindest teilweise) Aufhebung der gegen ihn verfügten Vermögenssperren anstrebt;

- einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;

- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;

- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen;

- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaubhaft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer geltend macht, mit dem gesperrten Guthaben habe er eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von ca. Fr. 5'500.– sowie den auf seiner Kreditkarte bei der Bank C. aufgelaufenen Kredit begleichen wollen;

- er weiter ausführt, die ihm verbleibenden Mittel reichten nicht, für seine Familie zu sorgen, namentlich seien seine Unterhaltsverpflichtungen für Kinder in Deutschland im Betrag von monatlich EUR 1'040.– und Ehefrau oder die Wohnungsmiete nicht berücksichtigt worden;

- der Beschwerdeführer nebst diesen teilweise wenig konkreten Behauptungen keinerlei Unterlagen einreicht, welche seine Aussagen glaubhaft machen;

- es dem Beschwerdeführer mit seinen blossen Behauptungen nicht gelingt, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG glaubhaft darzulegen;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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