Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2023.91 |
Datum: | 25.01.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Verfahren; Verfahrens; Gericht; Verfahrensakten; Kammer; Gerichts; Urteil; Recht; Flucht; Verfahren; Sicherheit; Bundesgericht; Bundesgerichts; Spreng; Sprengstoff; Beschwerdeführers; Untersuchung; Freiheit; Person; Freiheitsstrafe; Beschwerdekammer; Untersuchungshaft; Verbrechen; Sizilien; Sicherheitshaft; Schweiz; Fluchtgefahr; Vergehen; Delikte |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 10 StGB ;Art. 132 StPO ;Art. 197 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 22 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 224 StGB ;Art. 237 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 388 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 448 StPO ;Art. 454 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StGB ; |
Referenz BGE: | 137 IV 215; 142 III 138; 143 IV 160; 143 IV 9; 145 IV 179; 145 IV 503; 146 IV 136; 146 IV 326; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2023.21, BP.2023.105
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BH.2023.21 Nebenverfahren: BP.2023.105 |
Beschluss vom 25. Januar 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | A., vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Vorinstanz | Bundesstrafgericht, Strafkammer, | |
Gegenstand | Anordnung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil (Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) |
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 20. November 2020 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend «Strafgericht BL») A. u.a. wegen versuchter Erpressung, Hausfriedensbruch, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 900.-- (Verfahrensakten Strafgericht BL, pag. 647 ff.).
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») führte seit dem 27. Juni 2022 unter dem Geschäftszeichen SV.22.0826 ein Strafverfahren gegen A. und B. (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten BA»], pag. 01-01-02-0001 f.). Am 17. August 2023 erhob die BA u.a. gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer» oder «Vorinstanz») Anklage wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterbeschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB (Verfahrensakten Strafkammer SK.2023.33 [nachfolgend «Verfahrensakten SK»], pag. 18.100.001 ff.).
C. A. wurde am 20. Juni 2022 in Z./DE wegen versuchten Erwerbs von Sprengstoff verhaftet und in der Folge an die Schweiz ausgeliefert (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0023 ff.). Mit Haftanordnungsentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (nachfolgend «ZMG BE») vom 21. Oktober 2022 wurde A. wegen Kollusionsgefahr für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Nach seiner Entlassung am 14. Dezember 2022 wurde A. von der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») observiert und am 23. Dezember 2022 erneut festgenommen. Mit Haftanordnungsentscheid des ZMG BE vom 25. Dezember 2021 (recte: 25. Dezember 2022) wurde A. bis am 22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten BA, pag. 06-010178 ff.). In der Folge verlängerte das ZMG BE die angeordnete Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft, zuletzt mit Entscheid vom 15. November 2023 bis zum 27. November 2023 (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0274 ff.; 06-01-0341 ff.; Verfahrensakten SK, pag. 18.232.7.001 ff.; -158 ff.).
D. Mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 sprach die Strafkammer A. vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) frei; zugleich sprach sie ihn wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterbeschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig, widerrief die bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts BL vom 20. November 2020 und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 74 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 518 Tagen (Verfahrensakten SK, pag. 18.930.001 ff.). Dagegen meldeten A. und die BA am 5. resp. 6. Dezember 2023 Berufung an (Verfahrensakten SK, pag. 18.940.010 ff.).
E. Im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung vom 27. November 2023 führte die Strafkammer eine Haftverhandlung durch und behielt mit gleichtägigem Beschluss SN.2023.23 A. zur Sicherung des Strafvollzugs wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr bis 26. März 2024 in Sicherheitshaft (act. 1.1).
F. Gegen den Beschluss SN.2023.23 vom 27. November 2023 liess A. am 15. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Entlassung aus der Sicherheitshaft, eventualiter unter Auferlegung angemessener Ersatzmassnahmen (act. 1).
G. Die BA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Die Strafkammer teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte (act. 4). Die Eingabe von A. vom 2. Januar 2024, mit welcher er zur Beschwerdeantwort der BA replizierte und an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhielt (act. 8), wurde der BA und der Strafkammer am 3. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
H. Die Strafkammer teilte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 4. Januar 2024 mit, dass das Hauptverfahren SK.2023.33 abgeschlossen sei und die Zuständigkeit nunmehr bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Berufungskammer») liege (act. 10). Die Eingabe der Strafkammer wurde A. und der BA am 5. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11). Gleichentags stellte die Beschwerdekammer die Eingaben der Parteien der Berufungskammer zur Kenntnis zu und setzte ihr für eine allfällige Stellungnahme eine Frist bis zum 11. Januar 2024 an (act. 12). Die Berufungskammer verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2011 vom 5. August 2011 E. 2.2). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafkammer als erstinstanzliches Gericht ergibt sich aus Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Angefochten ist vorliegend ein Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil. Der angefochtene Beschluss vom 27. November 2023 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2023 zugestellt (Verfahrensakten SK, pag. 18.912.2.016). Damit wurde die Beschwerde vom 15. Dezember 2023 fristgerecht erhoben. Insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot bleibt die angerufene Beschwerdekammer trotz des Übergangs der Zuständigkeit von der Strafkammer an die Berufungskammer während des hängigen Beschwerdeverfahrens für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (zur Problematik betreffend den Wechsel der Verfahrensleitung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_383/2023, 7B_384/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N. 18a StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 328 StPO N. 3). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer wird von den Parteien im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2024 sind verschiede Änderungen der Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt vorliegend neues Recht (s.a. Art. 448 Abs. 1 StPO).
2.2 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr (lit. a) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht. Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
2.3
2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung ohne Weiteres als erstellt und kann nicht mit einer pauschalen Kritik in Zweifel gezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_531/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 4; 1B_316/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3 m.H.). Jene Partei, welche den dringenden Tatverdacht in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet, hat darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_329/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2 m.H.).
2.3.2 Nach der Anklageerhebung am 17. August 2023 und der inzwischen erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung vom 27. November 2023 durch die Strafkammer gilt der dringende Tatverdacht hinsichtlich Verbrechen als erstellt. Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, das Urteil SK.2023.33 erscheine klarerweise fehlerhaft bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im bevorstehenden Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Er wendet in diesem Zusammenhang ein, er sei «in wesentlichen Teilen» von den angeklagten Vorwürfen freigesprochen worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Freispruch bezieht sich lediglich auf den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB). In Bezug auf die Tatvorwürfe betreffend die Sachverhaltskomplexe C. und Z./DE wurde der Beschwerdeführer wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, qualifizierter Sachbeschädigung sowie versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterbeschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen sind für die Prüfung des dringenden Tatverdachts die Verurteilungen und nicht die Freisprüche massgebend. Der dringende Tatverdacht eines Verbrechens ist somit gegeben.
3.
3.1 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen, die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafe verübt hat. Diese Umschreibung entspricht im Wesentlichen der Fassung, die bis 31. Dezember 2023 in Kraft war, wobei das Gesetz neu festhält, dass die Gefährdung unmittelbar vorliegen muss. Darauf ist in der Erwägung 3.3.3 näher einzugehen.
3.2 Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen der Wiederholungsgefahr in Abrede und bringt vor, er habe sich während seiner kurzzeitigen Entlassung aus der Haft vom 14. bis zum 23. Dezember 2023 nichts zu Schulden kommen lassen. Es sei B. gewesen, der sich in dieser Zeit in Telefongesprächen zu seinen angeblichen Plänen geäussert habe. Ebenso würden die Chatnachrichten vom 22. Dezember 2022 zwischen ihm und B. keine Hinweise enthalten, dass er (der Beschwerdeführer) kriminelle Pläne gehabt habe. Er habe keine Antworten verfasst, die darauf schliessen lassen, dass er an den angeblichen Plänen von B. teilhaben wollte resp. ein gemeinsamer Entschluss gefasst worden sei. Die Aussagen von B. und die bei diesem sichergestellten Gegenstände seien ihm nicht anzulasten. Für die Rückfallprognose seien sein stabiles und deliktsfreies familiäres Umfeld sowie die fast eineinhalbjährige Haft zu berücksichtigen, die unweigerlich Spuren hinterlassen habe (act. 1, Rz 5 ff.; act. 8, Rz 2 ff.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer (unmittelbar) erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14).
3.3.2 Beim Vortatenerfordernis verlangt das Gesetz für Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei gleichartige Vortaten verübt hat. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln, die gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet waren, wie die ernsthaft drohenden Delikten (vgl. Forster, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 221 StPO N. 15). Der blosse dringende Tatverdacht von untersuchten Delikten begründet keinen Nachweis von «verübten» Vortaten. Hingegen kann die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis von schwerer Vordelinquenz genügen. Die bereits begangenen Straftaten können sich nach der Praxis des Bundesgerichts aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, ausnahmsweise indessen auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage grundsätzlich als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2; s.a. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N. 15).
Der Begriff des Verbrechens ist in Art. 10 Abs. 2 StGB definiert. Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art.10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheitsentziehende Massnahme (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N. 10a).
3.3.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die (unmittelbare) erhebliche Gefährdung der Sicherheit Anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7 S. 14-16 mit Hinweisen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N. 10a ff.).
3.3.4 Während die alte Fassung von Art. 221 lit. c StPO lediglich von einer erheblichen Gefährdung sprach, verlangt der neue Gesetzestext nun eine «unmittelbar erhebliche» Sicherheitsgefährdung. Damit entspricht der Gesetzestext der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N. 4a mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.7). Mit dem neu eingefügten Begriff «unmittelbar» wollte der Gesetzgeber noch verdeutlichen, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die Verbrechen oder schweren Vergehen in naher Zukunft drohen müssen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist. Zu verlangen ist in diesem Zusammenhang zudem eine negative Rückfallprognose (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N. 14). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind zudem die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit Anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Nach deren Entlassung aus der Untersuchungshaft am 14. Dezember 2022 wurden der Beschwerdeführer und B. am 23. Dezember 2022 erneut festgenommen. Im Gegensatz zum vorherigen Entscheid bejahte das ZMG BE nunmehr die Wiederholungsgefahr und versetzte den Beschwerdeführer mit Haftentscheid vom 25. Dezember 2022 für drei Monate in Untersuchungshaft (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0183 f.). Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist auch derzeit von Wiederholungsgefahr auszugehen.
3.4.2 Gemäss dem (nicht rechtskräftigen) Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 steht für die Vorinstanz aufgrund der Beweislage fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit B. am 30. März 2022 eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung bei einer Liegenschaft im Quartier C. in Y. zur Explosion gebracht und dadurch einen grossen Sachschaden an dieser Liegenschaft verursacht sowie Leib und Leben von Menschen potentiell in Gefahr gebracht habe. Diese Tat habe der Beschwerdeführer verübt, um anschliessend zusammen mit B. den Eigentümer um einen mehrfachen Millionenbetrag zu erpressen. Zudem habe der Beschwerdeführer zusammen mit B. versucht, am 10. Juni 2022 in Z./DE 2 kg militärischen Sprengstoff C4, portioniert in 4 Portionen und mit einem Fernzünder versehen, zu erwerben, um diese bei vier wohlhabenden Personen/Familien im Raum Y. zur Explosion zu bringen, mit dem Ziel, diese Personen anschliessend um je mindestens eine Million Schweizer Franken zu erpressen. Auch wenn die Beschuldigten beim versuchten Erwerb des Sprengstoffs unwissend an einen verdeckten Ermittler gelangt sind, ging die Vorinstanz davon aus, dass sie den Sprengstoff für die Begehung weiterer Straftaten verwendet hätten, wenn ihnen dessen Erwerb gelungen wäre (act. 1.1, S. 5). Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, qualifizierter Sachbeschädigung und versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterbeschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Verfahrensakten SK, pag. 18.930.001 ff.). Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits mit Urteil des Strafgerichts BL vom 20. November 2020 verurteilt und zwar u.a. wegen versuchter Erpressung, Hausfriedensbruch, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Verfahrensakten Strafgericht BL, pag. 647 ff.).
3.4.3 Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft wurden die beiden Beschuldigten von der BKP observiert. Die Polizei stellte fest, dass B. unmittelbar nach der Entlassung am 14. Dezember 2022 eine neue Telefonnummer besorgt hatte, die daraufhin zwischen 15. und 23. Dezember 2022 in Echtzeit überwacht wurde (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0274 ff., -0929). Anlässlich des von der BKP abgehörten Telefongesprächs vom 17. Dezember 2022 gab B. gegenüber einer Bekannten, welche auch der Beschwerdeführer persönlich kennt, Folgendes an: «[…] Wegen ihm [Beschwerdeführer] kam ich in den Knast, Mann. Wegen dem Vollidioten, er hat mich überredet, dass ich mit nach Z./DE gehe. Zuerst wollte ich gar nicht» (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0333). Später nahm B. Bezug auf die gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfen wegen Erpressung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Untersuchungshaft und gab an: «Er [Beschwerdeführer] war 1 Jahr auf Bewährung nach diesen 3 Monaten [Untersuchungshaft]. Es war alles fertig gewesen. Genau an diesem Tag [30. März 2022], an dem der Brief kam, dass die Bewährung fertig ist, haben wir das nächste gemacht» (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0341). In Bezug auf den Vorfall vom 30. März 2022 äusserte sich B. wie folgt: «Nein, nein. Wir wollten Geld erpressen. Wir wollten Geld erpressen. Wir haben gesehen im Darknet, der hat viel Bitcoins und so, hat viel Geld, wir hatten eine Liste, Mann, mit etwa 50 Leuten in der Umgebung von Y., dann hast du da alle Konten gesehen, wer am meisten Geld hat mit Adressen, mit ganzer Familie, Adresse alles drauf gewesen. Dann gingen wir abchecken, ok, so so so, alles anschauen gegangen, dann haben wir einen Plan gemacht. Wir wollten bei 4 Leuten etwas 'hinmachen', wegen dem, 1 Wixer bezahlt nicht, wenn wir es bei 4 machen, bezahlt sicher bestimmt einer» (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0347). Nachdem die Bekannte B. empfohlen hatte, mit dem Beschwerdeführer keine Pläne mehr zu machen, erwiderte B.: «Wieso, der Plan war ja gut, die Ausführung eigentlich auch, nur der Kauf ist scheisse gelaufen» (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0349) und nahm damit auf den in Z./DE geplanten Erwerb von Sprengstoff Bezug. Am Ende des Telefonats empfahl ihm die Bekannte, B. solle auf sich aufpassen, woraufhin er Folgendes angab: «Alles gut, passiert nicht viel, Standard-Sachen halt, wie früher. So Sachen wie das jetzt (unverständlich), ein halbes Jahr, Jahr warten, das stimmt. Im Januar wäre eine Aktion geplant gewesen, wenn alles geklappt hätte. Dann wäre im Januar noch eine Aktion geplant gewesen. In eine Villa einsteigen mit Waffen, Schutzmaske, den Typen bedrohen, dass er sein Bankkonto leert und direkt auf unsere Konten schickt, sobald es auf unserem Konto ist, können die Bullen nichts mehr machen. Das wäre eine saubere Sache gewesen, wären dort hinausgegangen und fertig. Vielleicht in Knast, kommen wieder raus und wir wären Millionäre gewesen» (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0394).
3.4.4 Im Rahmen der Observation wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer am 19. und am 22. Dezember 2022 mit einem Mann traf, welcher sich, zur selben Zeit wie der Beschwerdeführer, im Regionalgefängnis Bern in Untersuchungshaft befunden hatte. Am 19. Dezember 2022 fuhren sie u.a. nach X. und gingen zu Fuss in ein Quartier, wo sich diverse grosse Villen befinden. Die BKP kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Villen für einen möglichen Raub rekognoszierte, welchen B. anlässlich eines Telefonats vom 15. Dezember 2022 erwähnt habe (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0274 ff.; -0300 ff.).
3.4.5 Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft stand B. auch mit dem Beschwerdeführer in Kontakt. Die Auswertung des bei der Festnahme von B. sichergestellten Mobiltelefons ergab, dass die beiden Beschuldigten in der Zeit zwischen 22. und 23. Dezember 2022 stetig Snapchat-Textnachrichten ausgetauscht hatten, wobei der Beschwerdeführer mit der User-Bezeichnung kl-kl222394 auftrat. Der Beschwerdeführer wies dabei B. mehrfach daraufhin, beim Telefonieren aufzupassen, die Polizei würde sie abhören. Gleiches nahm er auch bei einer Kommunikation durch Facebook und WhatsApp an (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0443 und -0462). Er wiederholte, dass es besser sei, sich persönlich zu treffen (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0438, -0498 und -0530) und nur Prepaidkarten zu verwenden (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0482). Nachdem sie sich vorwiegend darüber ausgetauscht hatten, in welchen Medien über die ihnen angelasteten Taten berichtet worden war, schrieb B. dem Beschwerdeführer: «Nei das Kunt scho guet ich mach wieter», «Mach nomol e Bombe» und «Jetzt erst rächt». Danach sprachen sie u.a. über den baldigen Erwerb von mehreren Prepaid SIM-Karten (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0459 ff; -0481 ff.) und der Beschwerdeführer empfahl B., die Face ID und den Fingerprint als Zugangsmöglichkeit von Geräten zu entfernen und stattdessen einen 10‑stelligen Code einzurichten, der [den Strafverfolgungsbehörden] verunmögliche, das Mobiltelefon zu öffnen (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0483). Schliesslich erging folgender Dialog: B.: «Mir sind au dum gse Isch vo Anfang ah klar gse». Beschwerdeführer: «us fehler lernsh haha». B.: «Jö nögscht Mol besser mache […] ich hol nögscht Monat Waffe mit schaldämpfer». Beschwerdeführer: «jo lieber persönlich rede […] bulle lese alles mit […] sünscht nomol 6mönet haft» (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0497 f.). Nach etwa 30 Minuten sprechen sie über die Observierungen und B. schreibt: «Nögscht Monat Waffe hole mit schaldämpfer und den goht wieder los», «Ich verpasse dem wixxer e Kugel in C.» und «BB Bomber ist back». Der Beschwerdeführer erklärt daraufhin: «bre dini sim karte hends scho lang azapft», «und belausche jedes gsproch» und «sogar de chat könnte sie lese» (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0523 ff.).
3.4.6 Am 21. und 23. Dezember 2022 fanden am Wohnort der beiden Beschuldigten Hausdurchsuchungen statt. Dabei stellte die BKP mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten sicher (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0581 ff.).
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts BL vom 20. November 2020 sowie mit Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom 27. November 2023 jeweils wegen mehreren voneinander unabhängigen Sachverhalts-komplexen wegen Verbrechen oder schwere Vergehen verurteilt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, lassen sich zwischen der von ihr geführten Untersuchung und dem Verfahren im Kanton Basel-Landschaft Parallelen erkennen. Das Vortatenerfordernis ist insoweit erfüllt.
3.5.2 Nachdem der Beschwerdeführer und B. am 14. Dezember 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen worden waren, nahmen sie gleich wieder Kontakt zueinander auf und tauschten sich über mögliche künftige strafbare Handlungen aus. Zwar tätigte der Beschwerdeführer weniger explizite Äusserungen als B., dies jedoch deshalb, weil er befürchtete, dass ihre Chatnachrichten von den Strafverfolgungsbehörden gelesen werden könnten. Er wollte daher bei einem persönlichen Treffen mit B. sprechen. Aufgrund der Vortaten und den Angaben von B. scheint naheliegend, dass es sich bei den Handlungen, welche die beiden besprechen wollten, um gleichgelagerte Delikte, wie die bereits getätigten handelte. Dass Vorstrafen den Beschwerdeführer vor weiteren Delikten nicht abschrecken, zeigt auch, dass er trotz der rechtskräftigen Verurteilung im Kanton Basel-Landschaft zu 20 Monaten Freiheitsstrafe mutmasslich bereit war, weitere schwere Vergehen und Verbrechen zu begehen und dabei andere am Leib und Leben zu gefährden. Auch die im Vorverfahren erstandene Auslieferungs- resp. Untersuchungshaft von rund sechs Monaten von Juli bis Dezember 2022 hat den Beschwerdeführer weder beeindruckt noch ihn dazu bewegt, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft von diesen Abstand zu nehmen. Vielmehr hat er gleich wieder Kontakt zu seinem Mitbeschuldigten gesucht, ihn kontaktiert und mit diesem ein Treffen vereinbart (Beschwerdeführer: «bi einisch ko lüte», «bi dir» […] «nid mol gmolde» «hesch dich», «i kum 11i morge uf Y.»; B.: «hol dich ab»; Verfahrensakten BA pag. 10-01-0506 bis -0510). Aus den Chatnachrichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit B. zusammenwirken und mit ihm Dinge besprechen wollte, welche die Polizei nicht wissen soll. Deshalb wollte er B. persönlich treffen und Prepaid-Karten besorgen. Reue für seine bisherigen Handlungen äusserte er nicht. Gemäss Bericht der BKP vom 22. Dezember 2022 sei am Wohnort des Mithäftlings des Beschwerdeführers, welcher sich mit ihm zu einem wohlhabenden Wohnquartier in X. begeben hat, Material festgestellt worden, welches darauf hindeute, dass dieser sich mit dem Gedanken auseinandergesetzt habe, Geld durch Raubüberfälle auf Geldtransporter oder durch Geiselnahmen zu generieren. Unter all diesen Umständen und aufgrund der bisher offenbarten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist eine unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter (insbesondere durch Sprengstoffdelikte, Erpressungen oder Raub) im Falle einer Freilassung anzunehmen.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der bisherigen Untersuchungsergebnisse, des Verhaltens des Beschwerdeführers im Vor- und Hauptverfahren (Aussageverhalten, fehlende Kooperations—bereitschaft, Neigung zu Kollusionshandlungen) sowie des Vergleichs des Vorgehens des Beschwerdeführers anlässlich der in den Jahren 2018 und 2022 begangenen Delikte von einer ungünstigen Rückfallprognose hinsichtlich weiterer schwerer Verbrechen ausgehen durfte. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit entlassen würde, weitere schwere Verbrechen und Vergehen verüben und dabei die Sicherheit anderer erheblich gefährden könnte. Der angefochtene Beschluss ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 In einem weiteren Punkt bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr und bringt vor, bei der von der Vorinstanz erwähnten Reise nach Sizilien im April 2022 habe es sich um eine lange im Voraus geplante Familienreise gehandelt, für welche seine Schwester ein Reiseprogramm erstellt und illustriert habe. Er habe in der Vergangenheit weder im Ausland gelebt noch sich jemals längere Zeit ausserhalb der Schweiz aufgehalten. Bei ihm seien auch nie Hinweise gefunden worden, dass er konkrete Fluchtpläne geschmiedet oder im Internet nach geeigneten Ländern, Flügen, Unterkünften etc. gesucht hätte. Die theoretische Möglichkeit, dass jemand flüchten könnte, genüge nicht. Allenfalls sei er unter Auferlegung von geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen (act. 1, Rz 10 ff.; act. 8, Rz 2 ff.).
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz und zum Ausland sowie die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.1.). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.2; 1B_368/2016 vom 1. November 2016 E. 2.2). Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_540/2022 17. November 2022 E. 4.1; 1B_107/2021 vom 22. März 2021 E. 2.2).
4.2.2 Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (Urteile des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.2; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen zu einer langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch zur Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung führen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 4.1; 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 3.1; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 74 Monaten verurteilt worden, wobei dieses Urteil ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). In Berücksichtigung der anzurechnenden Haft von 518 Tagen (rund 17 Monate) hat der Beschwerdeführer (unter Vorbehalt der Rechtskraft des Urteils) eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten zu verbüssen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, dass er inzwischen bereits rund eineinhalb Jahre Haft erstanden hat. Mit der erstinstanzlichen Verurteilung droht ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe, welche die Dauer der erstandenen Haft derzeit deutlich übersteigt und einen erheblichen Fluchtanreiz zu setzen vermag (s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 5). Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit einer Verurteilung nicht gerechnet. Aus den überwachten Chatnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und B. geht hervor, dass sie sich darauf einigten, jegliche Aussage zu verweigern, und sich sicher waren, mit dieser Strategie freigesprochen zu werden (s. z.B. Verfahrensakten BA, pag.10-01-0443 f. und ‑0449 f.). Die vom Beschwerdeführer wohl nicht erwartete Verurteilung mit dem Urteil SK.2023.33 zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe stellt für den Beschwerdeführer einen Anreiz dar, sich im Falle einer Haftentlassung dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und dem Strafvollzug zu entziehen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer, wird in wenigen Monaten 26 Jahre alt und ist – soweit ersichtlich – bei guter Gesundheit. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich seit seiner Verhaftung nicht verändert. Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte er die Aussage und äusserte sich auch nicht zu seinen persönlichen Verhältnissen (Verfahrensakten SK, pag. 18.730. 006 ff.). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung im Oktober 2022 nicht erwerbstätig war und bei seinen Eltern wohnte. Aktenkundig sind ferner Schulden, Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 35'000.-- (Verfahrensakten SK, pag. 18.232.7.241; Verfahrensakten BA, pag. 11-01-0030 ff.). Hinzu kommt die enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten im In- und Ausland, die ihn regelmässig während der Inhaftierung in der Schweiz besuchten. In den Akten befinden sich u.a. die von der Beschwerdegegnerin erteilten Besuchsbewilligungen an die beiden in Italien wohnhaften Tanten des Beschwerdeführers (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0359; -0382; -0385). Trotz der gefestigten familiären Beziehung in der Schweiz ist in objektiver Hinsicht aufgrund der guten Beziehungen zu den Verwandten in Italien ein weiterer Anreiz gegeben, sich mit einer Flucht ins Ausland dem Strafvollzug zu entziehen.
4.3.3 Was die von den Parteien erwähnte Reise nach Sizilien betrifft, ist Folgendes anzumerken: Diese Reise hat der Beschwerdeführer am 9. April 2022 für mehrere Wochen u.a. zusammen mit seiner Mutter und Schwester unternommen. Dass es sich dabei – zumindest aus Sicht seiner Familienmitglieder – um eine im Voraus geplante Familienreise gehandelt hat, deuten jedenfalls das mutmasslich anlässlich dieser Reise gemachte Foto sowie das ins Recht gelegte Blatt mit dem Reiseplan hin (act. 1.2). Dies gilt jedoch nicht zwingend in Bezug auf den Beschwerdeführer. Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer den Flug nach Sizilien vom 9. April 2022 (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0867) gebucht hat, geht den vorliegenden Akten nicht hervor. Selbst wenn es sich dabei um einen im Voraus geplanten Familienurlaub gehandelt haben soll, lassen die Aussagen des Mitbeschuldigten den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer diese Reise in erster Linie antrat, um sich nach dem Vorfall vom 30. März 2022 den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Im Rahmen des überwachten Telefonats vom 17. Dezember 2022 erwähnte B. gegenüber der gemeinsamen Bekannten die Sizilienreise des Beschwerdeführers und gab an: «Der [Beschwerdeführer] hat keine Eier, Mann, der ist gut im Planen, aber zum Durchsetzen hat er keine Chance. Nichts, der kann gut planen. Alles, da ist er top, aber sonst in der Durchsetzung ist er eine Null, eine Niete, er hat Angst. Er hat sich sogar 2,3 Wochen nach Sizilien verpisst nach dem ganzen Scheiss. Ich war da, in der Wohnung, ich habe jeden Tag Party gemacht, habe gewartet bis sie mich abholen kamen, sogar. Mein letztes Geld aufgebraucht, alles, fünfeinhalb Tausend Franken schnell verbraten, innerhalb 1,2 Wochen. […] Und der andere verpisst sich dann nach Sizilien, geht in die Ferien mit der Mutter» (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0343). Zudem gab B. an, der Beschwerdeführer habe sich aus Sizilien bei ihm immer wieder erkundigt, ob die Polizei schon gekommen sei und ob er schon mehr wisse. Weiter merkte er an, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 30. März 2022 psychische Probleme resp. Panik bekommen habe und 3-4 Tage nicht habe schlafen können und danach nach Sizilien gereist sei. Die Frage der Bekannten, ob der Beschwerdeführer in die Ferien nach Sizilien gefahren sei, beantwortete B. wie folgt: «Nein, zum Abschalten, Kopf frei bekommen, weil er Angst gehabt hat, dass er in den Knast muss» und «Er hat noch gesagt, wenn sie die ersten 2,3 Wochen nicht kommen, dann sind wir durch. Dann haben wir es bestanden. Die ersten 2 Wochen sind die Schlimmsten hat er gesagt» (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0343 f.). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 22. Dezember 2022 machte B. im Wesentlichen dieselbe Angaben in Bezug auf die Sizilienreise des Beschwerdeführers und gab ergänzend an: «Wir wollten den erpressen, Mann… Fünf Millionen in Bitcoins… aber der andere…der A. ist ja einen Tag später nach Sizilien verschwunden der Vollidiot…also eigentlich eine Woche später…Wir hätten nach zwölf Tagen ein Erpresserschreiben schreiben wollen…über Darknet-E-Mail…keine Ahnung wie das System heisst…auf jeden Fall ist er nach drei Wochen zurückgekommen und da war schon ein Monat vergangen Mann…Keine Sau hat es mehr interessiert, weisst du was ich meine…Die Drohung war für den Arsch.» und «Der Andere [Beschwerdeführer] verschwindet einfach, weil er Druck bekommen hat. Konnte vier Tage nicht pennen, da ist er einfach nach Sizilien verschwunden» (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0406). Diese Äusserungen des Mitbeschuldigten zeigen, dass sie nach dem Vorfall vom 30. März 2022 davon ausgingen, demnächst verhaftet oder zumindest ins Visier der Polizei zu geraten, und dass der Beschwerdeführer in erster Linie aus diesem Grund nach Sizilien gereist ist. Auch die Angabe des Mitbeschuldigten, wonach die beiden Beschuldigten 12 Tage nach der Sprengstofftat ein Erpressungsschreiben verfassen wollten, spricht klar gegen eine vom Beschwerdeführer lange im Voraus geplante und ausschliesslich als Familienreise gedachte Reise. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht als eine blosse theoretische Möglichkeit.
An dieser Schlussfolgerung vermag im Übrigen die (freiwillige) Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz nichts zu ändern. Gestützt auf die oben zitierten Angaben des Mitbeschuldigten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Rückreise antrat, weil die Polizei während seiner Abwesenheit nicht gegen ihn ermittelte und er davon ausging, nach Ablauf von mehreren Wochen auch in Zukunft nicht Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen zu sein.
4.3.4 In Würdigung der gesamten Umstände bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung dem drohenden Strafvollzug entziehen würde. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesen Punkten als unbegründet erweist.
4.4 Nach dem Gesagten hält die Annahme der Vorinstanz, es bestehe sowohl Wiederholungs- als auch Fluchtgefahr, vor dem Bundesrecht stand. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, wie dies die Beschwerdegegnerin vorliegend geltend macht (act. 3, S. 9).
5.
5.1 Dass Gericht hat bei der Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Insbesondere hat es zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO), wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 140 IV 74 E. 2.3; 139 IV 270 E. 3.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, ist dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe (BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182; 143 IV 160 E. 4.1 S. 165; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist zudem bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182; 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 143 IV 160 E. 4.2 S. 166; je m.H.).
5.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts können Ersatzmassnahmen geeignet sei, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1; 1B_125/2020 vom 26. März 2020 E. 3.7; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 In Anbetracht der oben dargelegten Ermittlungsergebnisse ist die Fluchtgefahr erheblich. Jedenfalls liegen nicht nur niederschwellige Flugneigungen, weshalb bereits aus diesem Grund derzeit mildere Massnahmen als die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht erkennbar sind. Erschwerend kommen hinzu das Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, seine fehlende Kooperationsbereitschaft sowie seine Neigung zu Kollusionshandlungen im Vor- und Hauptverfahren. Überdies wurden im Rahmen der beim Beschwerdeführer am 23. Dezember 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung insgesamt fünf Mobiltelefone sowie vier SIM-Karten sichergestellt (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0581 ff.). Die Delikte, für welche der Beschwerdeführer vom Strafgericht BL und der Strafkammer verurteilt wurde, hat er jeweils mithilfe von elektronischen Geräten begangen. Nachdem oben nebst der Fluchtgefahr auch die Wiederholungsgefahr bejaht wurde, wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes, sich in Freiheit neue elektronische Geräte und SIM-Karten zu beschaffen, um allfällige neue Delikte zu planen resp. auszuführen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen wären kaum geeignet, ihn daran zu hindern.
5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten verurteilt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte er Haft von 518 Tagen, d.h. rund 17 Monate in Haft verbracht. Angesichts des verbleibenden zu erwartenden Strafrests von 57 Monaten, droht dem Beschwerdeführer derzeit keine Überhaft.
5.3.3 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist derzeit als verhältnismässig zu werten.
6. Die Anordnung der Sicherheitshaft durch die Vorinstanz erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigebung seiner amtlichen Verteidigerin aus der Strafuntersuchung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren (BP.2023.105, act. 1).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Die in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltliche Rechtsvertretung mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2022 vom 9. Mai 2022 E. 5.2 m.w.H.).
7.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
7.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, steht der angefochtene Entscheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden anerkannten Grundsätzen im Haftrecht. Der dringende Tatverdacht, die Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit sind klar zu bejahen. Vor dem Beschluss vom 27. November 2023 war die letzte Anordnung resp. Verlängerung der Sicherheitshaft erst mit Haftentscheid des ZMG BE vom 15. November 2023 erfolgt, der in Kenntnis der im vorliegenden Entscheid erwähnten Ermittlungserkenntnisse erging. Neue nennenswerte Erkenntnisse kamen seither nicht hinzu, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer im Hauptverfahren die Aussage verweigerte. Die von ihm erhobenen Rügen zielten mithin von Anfang an ins Leere. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
7.4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und- verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokatin Anina Hofer
- Bundesanwaltschaft
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
- Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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