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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:SK.2022.11
Datum:16.02.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwerde; Bundes; Verfahren; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Gericht; Bundesstrafgericht; Hausdurchsuchung; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Rückzug; Standslosigkeit; Bundesgericht; Über; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeantwort; Akten; Entscheide; Interesse; Rechtsschutzinteresse; Rechtsmittel; Apos;; Tribunal; Fedpol
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 105 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 244 StPO ; Art. 260 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 386 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 434 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:118 IV 67; 144 IV 74; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BB.2022.152, BB.2023.1

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.152, BB.2023.1

Beschluss vom 16. Februar 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Felix Ulrich,    

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO);

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen B. ein Strafverfahren mit der Geschäftsnummer SV.22.446 u.a. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB).

B. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der BA vom 22. Dezember 2022 führte das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») am 23. Dezember 2022 am Wohnort von B., an welchem auch seine Eltern wohnhaft sind, eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden im Kellerabteil sowie im Zimmer von B. diverse Unterlagen sowie mehrere elektronische Gegenstände und SIM-Karten sichergestellt (BB.2022.152, act. 5.4 und 5.7). Im Anschluss an die Durchsuchung nahm das Fedpol B. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 22. Dezember 2022 fest (BB.2022.152, act. 5.1). Auf Antrag der BA ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Dezember 2021 (recte: 2022) gegenüber B. bis am 22. März 2023 Untersuchungshaft an (BB.2022.152, act. 5.3).

C. Gegen die Hausdurchsuchung vom 23. Dezember 2022 erhob der Vater des Beschuldigten, A., mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (recte: 23. Dezember 2022; Posteingang: 27. Dezember 2022) bei der BA Beschwerde. Darin machte er eine Verletzung der Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 23. Dezember 2022 geltend und verlangte hierfür eine Entschädigung von Fr. 250.-- (BB.2022.152, act. 1).

D. Die BA leitete die Beschwerde am 28. Dezember 2022 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (BB.2022.152, act. 2), woraufhin das Gericht das Beschwerdeverfahren BB.2022.152 eröffnete. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 forderte das Gericht die BA zur Einreichung der Verfahrensakten auf (BB.2022.152, act. 3).

E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 reichte A. gegen die Hausdurchsuchung vom 23. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer eröffnete dieses Verfahren unter dem Verfahrenszeichen BB.2023.1. A. stellte in der Beschwerde vom 30. Dezember 2022 dieselben Begehren wie in der Beschwerde vom 23. Dezember 2022. Zudem führte A. u.a. aus, dass die neuere Beschwerde die dem Gericht weitergeleitete Beschwerde vom 23. Dezember 2022 ersetze, welche sich deshalb als obsolet erweise (BB.2023.1, act. 1). Am 3. Januar 2023 lud die Beschwerdekammer die BA zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ein (BB.2023.1, act. 3).

F. Am 10. Januar 2023 reichte die BA die im Verfahren BB.2022.152 angeforderten Verfahrensakten ein (BB.2022.152, act. 5). Zur Beschwerde vom 30. Dezember 2022 liess sich die BA im Verfahren BB.2023.1 mit Eingabe vom 13. Januar 2023 vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BB.2023.1, act. 6). Das Gericht stellte A. die Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2023 sowie die dem Gericht zustellten Akten zu und gab ihm Gelegenheit, hierzu bis zum 30. Januar 2023 Stellung zu nehmen (BB.2023.1, act. 7).

G. Innert erstreckter Frist liess sich A. zur Beschwerdeantwort der BA mit Eingabe vom 6. Februar 2023 vernehmen. Darin führte A. insbesondere aus, dass er mit dem Zustellen der umfangreichen Akten seitens der Beschwerdekammer alle gewünschten Informationen erhalten habe und somit auf die Forderung von Fr. 250.-- verzichte (BB.2023.1, act. 10). In der Folge teilte das Gericht A. mit Schreiben vom 7. Februar 2023 mit, dass es seine Ausführungen in der Replikschrift als einen Rückzug der Beschwerde vom 30. Dezember 2022 interpretiere und das Beschwerdeverfahren mangels einer gegenteiligen Rückmeldung bis zum 17. Februar 2023 infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben werde (BB.2023.1, act. 11). Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erläuterte A., dass seine Ausführungen vom 6. Februar 2023 nicht automatisch als Beschwerderückzug zu verstehen seien; mit dem Rückzug der Beschwerde sei er indessen unter der Bedingung einverstanden, dass weder Parteikosten noch Verfahrenskosten erhoben werden (BB.2023.1, act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. und 30. Dezember 2022 richten sich gegen dieselbe Hausdurchsuchung vom 23. Dezember 2022 und basieren auf demselben Sachverhalt, weshalb die Beschwerdeverfahren BB.2022.152 und BB.2023.1 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu beurteilen sind.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43). Bezüglich Beschwerden gegen bereits abgeschlossene Hausdurchsuchungen fehlt es naturgemäss an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung (BGE 118 IV 67 E. 1c; 103 IV 115 E. TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 34 E. 2.2). Sowohl das Bundesstrafgericht als auch das Bundesgericht sind grundsätzlich zurückhaltend und verzichten nur ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses (BGE 144 IV 74 nicht publ. E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E. 4.5; u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.46-47, BE.2019.16 vom 14. November 2019 E. 3.3.3; BV.2018.8 vom 4. September 2018 E. 2.3). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d m.w.H.).

2.3 Nachdem der Beschwerdeführer seine bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Beschwerde vom 23. Dezember 2022 durch die Beschwerde vom 30. Dezember 2022 ersetzt hat und erstere seinen Angaben zufolge obsolet geworden ist (BB.2023.1, act. 1), erweist sich das Beschwerdeverfahren BB.2022.152 als gegenstandslos und ist als solches abzuschreiben.

2.4 Bei schriftlichen Verfahren kann ein Rechtsmittel bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO). Der Rückzug des Rechtsmittels hat nach der Rechtsprechung klar, ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2 m.H.). Ein an Bedingungen geknüpfter Rückzug der Beschwerde ist demnach nicht möglich. Nachdem der Beschwerdeführer sich mit dem Rückzug seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2022 nur unter gewissen Bedingungen einverstanden erklärt, liegen die Voraussetzungen für die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens BB.2023.1 infolge Rückzugs nicht vor.

2.5 Die Beschwerde vom 30. Dezember 2022 richtet sich gegen die Hausdurchsuchung vom 23. Dezember 2022, welche von der Fedpol im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführt wurde (BB.2022.152, act. 1). Somit ist eine Verfahrenshandlung der Beschwerdegegnerin angefochten, gegen welche grundsätzlich Beschwerde geführt werden kann. Indes geht aus der Beschwerde vom 30. Dezember 2022 nicht hervor, inwiefern vorliegend die Voraussetzungen für ausnahmsweisen Verzicht auf das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse gegeben wären. Die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweggarantie wird durch in Art. 434 StPO gewahrt, der dem Beschwerdeführer als von einer Zwangsmassnahme betroffenen Dritten die Möglichkeit gewährt, Entschädigung oder Genugtuung für Schäden zu verlangen, die nicht auf andere Weise gedeckt sind (Griesser, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, Art. 434 StPO N. 2). Über diesen Anspruch wird grundsätzlich im Endentscheid entschieden, wobei das Gesetz in klaren Fällen die Staatsanwaltschaft berechtigt, schon im Vorverfahren einen Entscheid zu fällen (vgl. Art. 434 Abs. 1 und 2 StPO). Ob auf die Beschwerde vom 30. Dezember 2022 einzutreten ist, kann dahingestellt bleiben. Nachdem der Beschwerdeführer im Nachgang an die Zustellung der Beschwerdeantwort und der Verfahrensakten in der Replikschrift vom 6. Februar 2023 ausgeführt hat, dass er alle gewünschten Informationen erhalten habe und somit auf die Forderung von Fr. 250.-- verzichte (BB.2023.1, act. 10), hat er jegliches allfälliges Interesse an der erhobenen Beschwerde verloren. Damit ist das Beschwerdeverfahren BB.2023.1 ebenso gegenstandslos geworden und als solches abzuschreiben.

3. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeverfahren BB.2022.152 und BB.2023.1 als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.

4.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218, BP.2017.83 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016).

4.2 Die (fälschlicherweise bei der BA erhobene) Beschwerde vom 22. Dezember 2022 (recte: 23. Dezember 2022) ersetzte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Dezember 2022 (BB.2023.1, act. 1). Somit hat er die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens BB.2022.152 verursacht. Im Beschwerdeverfahren BB.2023.1 gab der Beschwerdeführer an, auf die in der Beschwerde vom 30. Dezember 2022 geltend gemachte Forderung von Fr. 250.-- zu verzichten (BB.2023.1, act. 10). Durch den Verzicht auf sein in der Beschwerde gestelltes Rechtsbegehren hat der Beschwerdeführer auch die Gegenstandslosigkeit des zweiten Verfahrens zu verantworten. Damit hat der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit beider Beschwerdeverfahren zu vertreten und wird deshalb kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und aufgrund des oben Gesagten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- hat die Bundesstrafgerichtskasse dem Beschwerdeführer den Überschuss von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BB.2022.152 und BB.2023.1 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden vom 22. Dezember 2022 (recte: 23. Dezember 2022) und 30. Dezember 2022 werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den überschüssigen Betrag von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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