Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | RR.2023.34 |
Datum: | 05.10.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Mehrwertsteuer; Entsiegelung; Bundesgericht; Gesuchsgegnerin; VStrR; MWSTG; Siegelung; Verfahren; Tribunal; Parteien; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Datenträger; Durchsuchung; Frist; Bundesgesetz; Beschluss; Gerichtsschreiber; Hauptabteilung; Bundesgesetzes; Herausgabebefehl; Poststempel; Gerichtskosten; Verfolgung; Gewahrsamsinhaberin; Urteil; Bundesgerichts; Geheimnisinteressen; Entsiegelungsverfahren |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 171 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 98 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 108 IV 76; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2023.17
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BE.2023.17 |
Beschluss vom 5. Oktober 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Gesuchstellerin | |
gegen | ||
A. GmbH, Gesuchsgegnerin | ||
Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Mehrwertsteuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie wegen Verfahrenspflichtverletzungen nach Art. 98 lit. e MWSTG, vermutlich begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2019 im Geschäftsbereich der A. GmbH, führt;
- die ESTV mit Herausgabebefehl vom 14. April 2023 die A. GmbH anwies, Unterlagen herauszugeben (act. 1.1);
- die A. GmbH mit Schreiben vom 14. Juli 2023 (Poststempel 30. August 2023) der ESTV einen Datenträger einreichte und gleichzeitig dessen Siegelung verlangte (act. 1.2 und 1.3);
- die ESTV mit Entsiegelungsgesuch vom 13. September 2023 beantragte, es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der mit Herausgabebefehl vom 14. April 2023 verlangten Dokumente zu bewilligen, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (act. 1);
- die A. GmbH mit Schreiben vom 28. September 2023 (Poststempel 29. September 2023) während der laufenden Frist zur Gesuchsantwort mitteilte, dass «die am 31. August 2023 erklärte Siegelung zurückgezogen» werde, und darum ersuchte, von einer Auferlegung der Gerichtskosten abzusehen und stattdessen auf eine Erhebung derselben zu verzichten (act. 3), was der ESTV mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht wird.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 103 Abs. 2 MWSTG die Strafverfolgung bei der Inlandsteuer und der Bezugsteuer der ESTV obliegt; auf die Strafverfolgung grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 1 VStrR);
- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 2 VStrR);
- Parteien des Entsiegelungsverfahrens die gesuchstellende Behörde sowie die Gewahrsamsinhaberin der versiegelten Gegenstände sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3 m.w.H.; Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 325);
- wenn offensichtlich ist, dass Drittpersonen Geheimnisinteressen gemäss Art. 171–173 StPO haben, diesen von Amtes wegen das Siegelungsrecht bzw. die Parteistellung im Entsiegelungsverfahren einzuräumen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6; Graf, a.a.O., N. 110 ff., 135 ff., 327);
- vorliegend nicht ersichtlich ist, dass neben der Gesuchsgegnerin als Gewahrsamsinhaberin des versiegelten Datenträgers noch weitere (oder ausschliesslich solche) Personen in ihren Geheimnisinteressen gemäss Art. 171–173 StPO tangiert sein könnten;
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch die Gesuchsgegnerin das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.4 vom 17. Mai 2023; BE.2022.7 vom 16. März 2023; je m.w.H.);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 6. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
- A. GmbH
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions—richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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