Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | RR.2023.182 |
Datum: | 19.12.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Bundes; Urteil; Verfahren; Kammer; Einstellung; Verfahrens; Gericht; Bundesstrafgericht; Berufung; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Bundesstrafgerichts; Vorwurf; Ausnützens; Insiderinformationen; Bezug; Transaktionen; Urteils; Tribunal; FinfraG; Bundesgerichts; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Parteien; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Hofstetter; Vorinstanz; Punkt |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 22 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 305 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 320 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 394 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 81 StPO ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2023.204
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2023.204 |
Beschluss vom 19. Dezember 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | Bundesanwaltschaft, vertreten durch A., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
B., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter, Beschwerdegegner | ||
Vorinstanz | BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, | |
Gegenstand | Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 5 StPO) |
Sachverhalt:
A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts entschied mit Urteil SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 was folgt (act. 1.1):
«I. Schuld- und Strafpunkt
1. Das Verfahren wird eingestellt:
- betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB;
- betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG in Bezug auf die Transaktionen vom […].
2. B. wird freigesprochen:
- vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FinfraG in Bezug auf sämtliche weiteren angeklagten Transaktionen;
- vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
3. B. wird schuldig gesprochen:
- der mehrfachen ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB;
- des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG in Bezug auf die Transaktionen vom […];
- des versuchten mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Transaktionen vom […];
- der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
4. B. wird bestraft
- mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren;
- mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die erstandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet.
II. Beschlagnahme
[…]
III. Ersatzforderung
[…]
IV. Zivilklagen
[…]
V. Verfahrenskosten
[…]
VI. Entschädigung amtliche Verteidigung
[…]
VII. Entschädigungen
[…]
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv auf dem Postweg zugestellt.»
B. Das vollständige begründete Urteil SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 wurde am 6. Dezember 2023 versandt (vgl. act. 1.1).
C. Mit als «Beschwerde gemäss Art. 393 ff. S[t]PO» bezeichneter und vom 15. Dezember 2023 datierter Eingabe gelangt die Bundesanwaltschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht und beantragt (act. 1 [elektronische Einreichung] und 2 [Einreichung per Post]):
«der Einstellungsbeschluss des Bundesstrafgerichts vom 21.6.2023, Dispositiv Ziff. 1, erstes Lemma, sei aufzuheben und zur Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verletzung von Art. 320 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 319 StPO)».
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist (Art. 394 lit. a StPO). Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren ein, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ist Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3).
1.3 Gemäss Art. 329 Abs. 5 StPO kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen, wenn das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden soll. Eine gemeinsam mit dem Sachurteil erfolgte partielle Einstellung des Verfahrens ist als Teil des Urteils zu behandeln und mit Berufung anzufechten (Urteile des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3; 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.5; Griesser, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 329 StPO N. 30; kritisch Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 329 StPO N. 20 f., wonach die gemäss [nicht geteilter] Ansicht des Bundesgerichts als Teil des Urteils ergehende partielle Einstellung folgerichtig mit Berufung anzufechten ist).
1.4 Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 erfolgte gemeinsam mit dem Sachurteil eine partielle Einstellung des Verfahrens, die als Teil des Urteils zu behandeln und mit Berufung anzufechten ist. Die Beschwerde ist demnach nicht zulässig.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 20. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., a.o. Staatsanwalt des Bundes
- Rechtsanwalt Hans Hofstetter
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Finanzdepartement des Kantons St. Gallen
- Rechtsanwalt C.
- Rechtsanwalt D.
- E.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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