Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2022.40 |
Datum: | 17.01.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter : | Einvernahme; Rechtshilfe; Bundes; Behörde; Verfahren; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Zeuge; Verfahrens; Aussagen; Beschwerdeführers; Übersetzung; Verfahrensakten; Behörden; Rubrik; Fragen; Richter; Gericht; Portugal; Rechtshilfeersuchen; Zeugen; Einvernahmeprotokoll; Protokoll; Beschuldigte; Rechtsvertreter; Dolmetscher; Zusammenhang |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ; Art. 143 StPO ; Art. 16 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 36 BV ; Art. 48 BGG ; Art. 5 BV ; Art. 5 StPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 367; 126 II 258; 133 IV 76; 136 IV 82; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2022.16
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Entscheid vom 17. Januar 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | A., vertreten durch Rechtsanwälte Andri Hess und Reto Ferrari-Visca, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Die portugiesischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen B., C. und weitere Mitbeteiligte wegen des Verdachts des Verbrechens der aktiven und passiven Bestechung und des Verbrechens der ungebührlichen Erteilung und Entgegennahme von Vorteilen.
Konkret sollen Jury-Mitglieder im öffentlichen Submissionsverfahren in Portugal derart beeinflusst worden sein, dass sie den von der «Gruppe D.» [D. AG ist ein Konzern mit Sitz in der Schweiz] hergestellten Produkten im Zeitraum von 1998 bis 2016 jeweils den Zuschlag erteilten. Die Beeinflussung soll in Form von Übernahme der Reisekosten zu internationalen Ärzte-Kongressen und dem Finanzieren von Weihnachtsessen stattgefunden haben (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»] RH.21.0237, Rubrik 1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die portugiesischen Behörden die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2021, eingegangen bei der Bundesanwaltschaft am 28. Juni 2021, unter anderem um Einvernahme per Videokonferenz von A., Direktor bei der D. AG. Nach Angaben der portugiesischen Behörden habe der Beschuldigte C., ein ehemaliges hohes Kader bei der «Gruppe D.», zu seiner Verteidigung den Beweisantrag auf diese Zeugeneinvernahme gestellt (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 1).
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2021 gelangten die portugiesischen Behörden vorab per E-Mail direkt an die Bundesanwaltschaft (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 1). Diese ersuchte in der Folge das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um formelle Übertragung des portugiesischen Rechtshilfeersuchens zum Vollzug (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 2).
C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) übertrug das BJ mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 das portugiesische Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 2).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 trat die Bundesanwaltschaft auf das portugiesische Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2021 samt Ergänzung vom 29. September 2021 ein und bewilligte die ersuchten Einvernahmen per Videokonferenz. Es hielt dabei fest, die Vollzugsmassnahmen in separaten Verfügungen anzuordnen (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 4; act. 1.1).
Noch am 19. Oktober 2021 ersuchte die Bundesanwaltschaft die portugiesischen Behörden um Unterzeichnung der Garantieerklärung, welche der Bundesanwaltschaft am 21. Oktober 2021 unterschrieben durch den zuständigen Richter des Zentralen Gerichts für kriminelle Ermittlungen in Lissabon retourniert wurde (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 3 und 4).
Ebenfalls am 19. Oktober 2021 lud die Bundesanwaltschaft A. als Zeuge im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens vor unter Beilage der vorgenannten Eintretens- und Zwischenverfügung (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 7).
E. A., begleitet durch seinen Rechtsvertreter, wurde am 4. November 2021 in Anwesenheit von Vertretern der Bundesanwaltschaft (der Einvernahmeleiterin und der Protokollführerin) und – zugeschaltet per Videokonferenz – in Anwesenheit des portugiesischen Richters, einer Gerichtsschreiberin und eines Dolmetschers sowie weiterer Beschuldigter und deren Verteidiger einvernommen (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 7).
F. Der Rechtsvertreter von A. teilte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 25. November 2021 mit, dass der vereinfachten Übermittlung des Einvernahmeprotokolls nicht zugestimmt werde (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 14).
G. Mit Schlussverfügung vom 23. Dezember 2021 entsprach die Bundesanwaltschaft dem portugiesischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und ordnete die Herausgabe des Rahmenprotokolls der Einvernahme des Zeugen A. per Videokonferenz vom 4. November 2021 an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 16; act. 1.2).
H. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 24. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft bzw. der Staatskasse (act. 1):
«1. Die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 und die Schlussverfügung vom 23. Dezember 2021 der Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren RH.21.0237 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Zentralen Gericht für kriminelle Ermittlung in Lissabon die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel und Auskünfte betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. November 2021 zu untersagen.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 23. Dezember 2021 der Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren RH.21.0237 aufzuheben und es sei die Einvernahme des Beschwerdeführers zu wiederholen, wobei die Bundesanwaltschaft anzuweisen sei, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Einvernahme eine angemessene Übersetzung (Portugiesisch-Deutsch) sichergestellt ist.
3. Subeventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, im Rahmen der Gewährung der Rechtshilfe im Rechtshilfeverfahren RH.21.0237 das Zentrale Gericht für kriminelle Ermittlung in Lissabon schriftlich darüber zu informieren, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Übersetzung erhebliche Mängel aufgewiesen hat und er den Dolmetscher sowohl akustisch als auch inhaltlich kaum verstanden hat.»
I. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7).
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 in einem ersten Punkt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten seien dabei dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 9).
J. Der Beschwerdeführer hielt mit der Beschwerdereplik vom 14. März 2022 an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 23. März 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (act. 15). Auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik hat mit Schreiben vom 28. März 2022 auch das BJ verzichtet (act. 16). Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 29. März 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll). Zur Anwendung kommen vorliegend auch die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; TPF 2020 180 E. 2.2; vgl. Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 59 ff.; Zimmermann, a.a.O., S. 558 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe als Zeuge im Rechtshilfeverfahren ausgesagt und sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Der Zeuge sei zur Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung verpflichtet. Wie im Rahmenprotokoll der Einvernahme festgehalten worden sei, habe die ersuchende Behörde dem Zeugen Fragen zu seiner beruflichen Beziehung zum Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren sowie zu seinen Aufgaben bei der D. AG gestellt. Der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht, dass er sich als Zeuge zu seinen persönlichen Verhältnissen geäussert habe, noch, dass er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gestützt hätte. Nach der Rechtsprechung fehle dem Beschwerdeführer somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und er sei nicht beschwerdelegitimiert (act. 9 S. 2).
2.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die an der Einvernahme gemachten Aussagen würden ihn persönlich betreffen (act. 13 S. 4). Gegenstand der Einvernahme seien u.a. seine berufliche Tätigkeit, seine Befugnisse innerhalb der D. AG und deren Konzerngesellschaften sowie seine persönliche und geschäftliche Beziehung zu den Beschuldigten im portugiesischen Strafverfahren gewesen (act. 1 S. 7; act. 13 S. 4).
Hinzu komme, dass infolge der mangelhaften Übersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen nicht sichergestellt sei. Die «falsche bzw. ungenaue» Wiedergabe seiner Aussagen würde im portugiesischen Strafverfahren zu einem erheblichen Eingriff in seine Persönlichkeit und Grundrechte führen. Er habe deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die portugiesische Behörde seine Aussagen nicht im portugiesischen Strafverfahren verwenden dürfe (act. 13 S. 4 f.).
2.5 Dem von der Bundesanwaltschaft erstellten und von der Einvernahmeleiterin, der Protokollführerin und von A. unterschriebenen Einvernahmeprotokoll ist Folgendes zur Einvernahme von A. durch den portugiesischen Richter zu entnehmen (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 7, von der Bundesanwaltschaft als «EV A. als Zeuge» betitelt):
«Protokollnotiz: Der Videolink wird um 15:18 Uhr hergestellt.
Für das Zentrale Gericht für kriminelle Ermittlungen Lissabon anwesend:
- Dr. E., Richter - F., Gerichtsschreiberin - G., Dolmetscher
Anwesende Beschuldigte und Verteidiger: - C., Beschuldigter - Dr. H und I., Verteidiger von C. - Dr. J., Verteidiger der K. SA
Protokollnotiz: Die Garantieerklärung wurde am 21. Oktober 2021 vom Richter des Zentralen Gerichts für kriminelle Ermittlungen in Lissabon unterschrieben.
Einvernahme zur Sache
Die Einvernahme vor dem Zentralen Gericht für kriminelle Ermittlungen Lissabon beginnt um 15:20 Uhr. Der Zeuge wird vom Richter unter Vorhalt der Beweismittel befragt. Der Zeuge beantwortet die Fragen und beruft sich nicht auf Zeugnisverweigerungsrechte.
Der Zeuge erzählt, dass er ab 2001 bei der D. AG in der Schweiz arbeitete und in diesem Rahmen C. 2006/7 kennengelernt hat. Ab Beträgen von EUR 10'000 bedurfte die Ausgabe der Zustimmung des jeweiligen Board Members, was bei der D. Lda. (Portugal) C. war. Die Reisen der Teilnehmenden von Kongressen wurden von den lokalen Tochtergesellschaften übernommen, wobei die üblichen internen Richtlinien galten. Alle Konzernleitungsmitglieder dürfen Kosten bis max. EUR 100'000 genehmigen. Der Zeuge muss Ausgaben durch Mitarbeiter ab EUR 10'000 bewilligen. Der Zeuge ist nicht zuständig für die Genehmigung der Ausgaben von Kongressen. Als Finanzchef begleicht der Zeuge Rechnungen, welche vorangehend von den verantwortlichen Personen genehmigt worden sind. Bei allen Tochtergesellschaften wird alle 1-2 Jahre ein Internal Audit durchgeführt.
Protokollnotiz: Dem Zeugen wurden Fragen von den Verteidigern gestellt.
Protokollnotiz: Um 16:44 Uhr schliessen die portugiesischen Behörden die Befragung ab und der Videolink wird getrennt. Die Einvernahmeleitung wendet sich an den Zeugen.
Protokollnotiz: Herr RA Ferrari-Visca merkt an, dass die Übersetzung aus dem Portugiesischen der Fragen schlecht verständlich und ungenau war.»
Das von der Bundesanwaltschaft bei den portugiesischen Behörden eingeholte und auf Portugiesisch verfasste Dokument mit dem Titel «Auto de Inquirição de Testemunhas [frei übersetzt: Zeugenbefragungsbericht] (Com gravação áudio)» und nach der Bezeichnung der Bundesanwaltschaft «Rahmenprotokoll ersuchende Behörde» enthält, soweit ersichtlich, keine wortwörtliche Wiedergabe der Befragung von A. (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 3 und 7).
2.6 Die Einvernahme des Beschwerdeführers durch den portugiesischen Richter dauerte knapp eineinhalb Stunden. Ein von den portugiesischen Behörden erstelltes Wortprotokoll dieser Einvernahme liegt nicht vor bzw. wurde nicht eingereicht. Im Einvernahmeprotokoll der Beschwerdegegnerin werden lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers in indirekter Rede auf 13 Zeilen wiedergegeben (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 7; s.o.). In diesem Punkt stellt somit das Einvernahmeprotokoll der Beschwerdegegnerin eine Zusammenfassung der Einvernahme des Beschwerdeführers dar. Da die spezifischen Fragen des portugiesischen Richters an den Beschwerdeführer diesem Einvernahmeprotokoll nicht zu entnehmen sind und kein Wortprotokoll in den vorliegenden Akten vorhanden ist, fehlt hier der Einvernahmeverlauf und damit grundsätzlich der Kontext zur abschliessenden Beurteilung, welche Bedeutung den Antworten des Beschwerdeführers konkret beizumessen ist. Die Frage, ob die gemachten Aussagen den Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimieren oder nicht, kann hier angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben. Es braucht ebenso wenig vertieft zu werden, ob die geltend gemachten «gravierenden» Übersetzungsfehler den Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimieren, wenn ihm aufgrund der gemachten Aussagen ohnehin keine Beschwerdelegitimation zukommt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, zwischen seinen Aussagen und dem strafrechtlich relevanten Sachverhalt fehle es am ausreichenden inhaltlichen Zusammenhang. Seine Aussagen seien zur Ermittlung des Sachverhalts weder geeignet noch erforderlich. Die Rechtshilfe sei zu verweigern (act. 1 S. 17 ff.).
Der Beschwerdeführer führt namentlich aus, weder aus dem Rechtshilfeersuchen noch aus der Zwischenverfügung noch aus der Schlussverfügung gehe hervor, dass er in Bezug auf die Vorgänge, zu deren Abklärung die portugiesische Behörde das Rechtshilfeersuchen gestellt habe, irgendeine Rolle gespielt hätte bzw. in diese involviert gewesen wäre. Eine nachvollziehbare Begründung, wieso seine Einvernahme für die Sachverhaltsermittlung im portugiesischen Strafverfahren erforderlich sei, finde sich nirgends (act 1 S. 13). Der Beschwerdeführer habe keine Funktionen bei der D. Lda. (Portugal) ausgeübt und sei weder für den Markt Portugal im Allgemeinen noch für die öffentlichen Submissionsverfahren betreffend Arzneimittel in Portugal im Speziellen zuständig gewesen. Mit Ausnahme von C. habe der Beschwerdeführer keine der von der portugiesischen Behörde während der Einvernahme genannten Personen gekannt. Er habe daher zu den gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfen keine Stellung nehmen können (act. 1 S. 17). Seine Aussagen seien für die Beschuldigten weder belastend noch entlastend. Sie seien schlicht nichtssagend und daher für das portugiesische Strafverfahren nutzlos (act. 1 S. 18).
3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Zimmermann, a.a.O., N. 717 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; s. statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.27 vom 11. Januar 2022 E. 6.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen.
3.3 Der Beschwerdeführer ist einer der Direktoren der in die Strafvorwürfe involvierten D. AG. Dessen Einvernahme war ursprünglich vom Beschuldigten C. beantragt worden (s. supra lit. B; Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 1, S. 2). Die portugiesischen Behörden hatten diesen Beweisantrag in der Folge gutgeheissen. Sie gingen somit davon aus, dass der Beschwerdeführer Aussagen tätigen könnte, welche zur Klärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der «Gruppe D.», C. oder der Finanzierung von Kongressen und Weiterem beitragen könnten. Mit Blick auf die Führungs- und Überwachungsfunktion des Beschwerdeführers lag es auch auf der Hand, diesen zu befragen, ob die zu untersuchten Vorgänge in seinem Verantwortungsbereich lagen, und seine Erklärungen dazu einzuholen. Es existierte offensichtlich ein Untersuchungsinteresse seitens der portugiesischen Behörden an einer Einvernahme des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer einwenden wollte, es sei zwischen der Konzerngesellschaft in der Schweiz und der Tochtergesellschaft in Portugal zu differenzieren, wäre ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung handelt (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). Im Übrigen sind für eine Strafuntersuchung sowohl belastende als auch entlastende Aussagen von Bedeutung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme schliesslich erklärte, er sei nicht für die Genehmigung der Ausgaben für die Kongresse zuständig gewesen und die Reisen der Kongressteilnehmer seien durch die lokalen Tochtergesellschaften übernommen worden, ändert nichts daran, dass er sich gerade damit sowie mit seiner Darstellung der Organisation und seiner Aufgaben bei der D. AG zu den Vorwürfen äusserte. Dass das streitige Einvernahmeprotokoll mit der Strafuntersuchung in Portugal in keinem Zusammenhang stehen würde, trifft demnach offenkundig nicht zu. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Einwand, er habe im Ergebnis zu den untersuchten Vorwürfen keine Aussagen machen können, dass selbst ein solches Einvernahmeprotokoll ein Beweismittel darstellt und für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich zu erachten ist. Es wird Sache der zuständigen portugiesischen Behörden sein, die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren abschliessend zu würdigen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls ist zusammenfassend nicht auszumachen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der «gravierenden» Mängel der Übersetzung während der gesamten Einvernahme sei nicht sichergestellt, dass er die Fragen der portugiesischen Behörden richtig verstanden und der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt übersetzt habe (act. 1 S. 18).
Der Beschwerdeführer erklärt im Einzelnen, er habe den Dolmetscher sowohl akustisch wie inhaltlich kaum verstanden. Zudem habe der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nur sinngemäss oder verkürzt und teilweise sogar inhaltlich falsch übersetzt. Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen weder überprüfen noch korrigieren können, da die portugiesische Behörde diese nicht protokolliert habe, sondern eine Audioaufnahme der Einvernahme erstellt habe, die dem Beschwerdeführer nicht vorliege (act. 1 S. 19). Der Beschwerdeführer führt aus, sein Rechtsvertreter habe im Protokoll der Beschwerdegegnerin anmerken lassen, dass die Übersetzung aus dem Portugiesischen der Fragen schlecht verständlich und ungenau gewesen sei (act. 1 S. 14). Die Beschwerdegegnerin habe in der entsprechenden Schlussverfügung bestätigt, dass es während der Einvernahme des zweiten Zeugen zu akustischen und sprachlichen Missverständnissen gekommen sei (act. 1 S. 15).
Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass seine Aussagen daher nicht geeignet seien, der Wahrheitsfindung zu dienen. Vielmehr bestehe ein erhebliches Risiko, dass seine Aussagen aufgrund der ungenügenden Übersetzung die Wahrheitsfindung behindern, sollten diese Eingang in das portugiesische Strafverfahren finden (act. 1 S. 18). Das Abstellen auf die durch die Übersetzung verfälschten Aussagen des Beschwerdeführers würde zu einer ungerechten Behandlung der Beschuldigten im portugiesischen Strafverfahren führen und damit insbesondere gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstossen. Ein faires Urteil sei nicht mehr sichergestellt, da es auf falschen bzw. ungenauen Tatsachen basieren würde. Der Beschwerdeführer erklärt, die Beschwerdegegnerin hätte daher die Rechtshilfe u.a. gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 2 lit. a und d IRSG verweigern müssen (act. 1 S. 19).
Unter Berufung auf Art. 10 und 13 BV macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die falsche Wiedergabe bzw. Verwendung von Aussagen einer Person im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entgegen deren Wille stelle einen erheblichen Eingriff in deren Persönlichkeit und Grundrechte dar (act. 1 S. 20). Dem Beschwerdeführer sei nicht zuzumuten, dass seine Persönlichkeit und Grundrechte verletzt werden, indem gegen seinen Willen seine durch die mangelhafte Übersetzung verfälschten Aussagen Eingang ins portugiesische Strafverfahren finden. Die Gewährung der Rechtshilfe stelle einen unzumutbaren und damit unverhältnimässigen Eingriff in die Persönlichkeit und Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Die Beschwerdegegnerin hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers u.a. gestützt auf Art. 9 Ziff. 5 lit. a und lit. d ZPII EUeR, Art. 10 und Art. 13 BV sowie Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 63 Abs. 1 IRSG verweigern müssen (act. 1 S. 20).
4.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe sich in einem vorgängigen Testlauf zur Kontrolle der Technik mit dem Dolmetscher in Portugal unterhalten und sich vergewissern können, dass dieser fliessend Deutsch spreche. Sie habe deshalb keinen Bedarf gesehen, bei der Einvernahme einen Dolmetscher auf ihrer Seite beizuziehen. Zu Beginn der Videokonferenz habe es technische Schwierigkeiten gegeben, da die Verbindung zu den portugiesischen Behörden schlecht gewesen sei. Die Einvernahme habe sich daher um einige Minuten verzögert. Auch nachdem die Videoverbindung zustande gekommen sei, hätten manche Fragen der ersuchenden Behörde aufgrund der mangelhaften Tonqualität wiederholt werden müssen. Die Schwierigkeiten seien jedoch allein technischer Natur gewesen. Für die an der Einvernahme anwesenden Vertreterinnen der Beschwerdegegnerin seien die durch die ersuchende Behörde gestellten Fragen – wenn auch zum Teil erst nach deren Wiederholung – klar und verständlich gewesen, weshalb sie nie klärend habe einschreiten müssen. Die Qualität der Übersetzung durch den Dolmetscher sei während der Zeugeneinvernahme von niemandem beanstandet worden, weshalb dies auch nicht ins Rahmenprotokoll aufgenommen worden sei. Der Zeuge habe auf die Fragen der ersuchenden Behörde geantwortet und die Beschwerdegegnerin habe sich vergewissern können, dass die Antworten des Zeugen einen engen Zusammenhang zu den gestellten Fragen aufgewiesen haben und zu dem in den Rahmen des im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Sachverhalts passten. Soweit der Zeuge nun angebe, bei seinen Antworten gemutmasst und geantwortet zu haben, ohne die Fragen verstanden zu haben, habe er dies selbst zu verantworten. Jedenfalls habe er Solches anlässlich der Einvernahme gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der portugiesische Richter sei aufgrund der mangelhaften Übersetzung während der Einvernahme zunehmend ungehaltener geworden, entspreche nicht der Wahrnehmung der Vertreterinnen der Beschwerdegegnerin und sei überdies rein spekulativ. Ebenso spekulativ sei die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Zeugenaussagen seien im portugiesischen Verfahren falsch übersetzt worden (act. 9 S. 6).
4.3 Die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. November 2021 dauerte insgesamt von 14:51 Uhr bis 16:50 Uhr. Vor Herstellung des Videolinks um 15:18 Uhr erläuterte die Einvernahmeleiterin dem Beschwerdeführer das Verfahren und belehrte ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Beschwerdegegnerin wies ihn insbesondere darauf hin, dass der Inhalt der Einvernahme sowie die erlangten Informationen nicht zu Ermittlungs- oder Beweiszwecken von den portugiesischen Behörden verwendet werden können, bis die schweizerischen Behörden ihr Einverständnis gegeben haben. Die anschliessend durch den portugiesischen Richter durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache wurde in Portugal aufgenommen (Audioaufnahme) und dauerte bis 16:44 Uhr, wobei nach den Ausführungen der Bundesanwaltschaft die portugiesischen Behörden die Einvernahme protokollierten und die Bundesanwaltschaft das Rahmenprotokoll erstellte. Nach der Einvernahme durch den portugiesischen Richter und Trennung des Videolinks merkte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass die Übersetzung aus dem Portugiesischen der Fragen schlecht verständlich und ungenau gewesen sei. Nach der Erläuterung von Art. 80c IRSG sowie dem Hinweis der Verfahrensleitung auf den Anspruch auf angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 167 StPO druckte die Beschwerdegegnerin ihr Protokoll aus und legte es dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vor. Dieser brachte auf ausdrückliche Frage der Beschwerdegegnerin hin weder Ergänzungen noch Berichtigungen an. In der abschliessenden Protokollnotiz wurde in Anwendung von Art. 143 Abs. 2 StPO vermerkt, dass die Bestimmungen nach Art. 143 Abs. 1 StPO eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift bescheinigt, das Protokoll der Beschwerdegegnerin selbst gelesen zu haben und es zu bestätigen (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 7).
4.4 Der Beschwerdeführer wurde in Begleitung seines Rechtsvertreters einvernommen. Dem Einvernahmeprotokoll der Beschwerdegegnerin ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer oder sein Rechtsvertreter während der Einvernahme durch den portugiesischen Richter Verständnisschwierigkeiten, Übersetzungsfehler etc. gegenüber der Verfahrensleiterin oder dem portugiesischen Richter geltend gemacht hätten (Verfahrensakten RH.21.0237, Rubrik 7; s.o.). Zwar hat der Rechtsvertreter nach Trennung des Videolinks eine entsprechende Bemerkung gegenüber der Beschwerdegegnerin angebracht. Der Beschwerdeführer selber hat indes das Einvernahmeprotokoll der Beschwerdegegnerin, welches insbesondere eine zusammenfassende Wiedergabe seiner Antworten enthielt, vorbehaltlos unterzeichnet und insoweit dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt. Daran vermag der protokollierte Hinweis desselben Rechtsvertreters auf Übersetzungsdefizite bei der Einvernahme nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Anlass für eine weitergehende Prüfung der erhobenen Rügen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist der Beschwerdeführer für allfällige Einwände gegen die Übersetzung der Fragen und Antworten auf das portugiesische Strafverfahren zu verweisen, in welchem auch die Audioaufnahme der gesamten Einvernahme vorhanden sind. Es sind in diesem Zusammenhang keine Rechtshilfehindernisse auszumachen und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Am Rande sei bemerkt, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreter geltend machen, die portugiesische Sprache zu verstehen. Der Beschwerdeführer argumentiert, die «gravierenden» Übersetzungsfehler seien aus dem Umstand abzuleiten, dass ihm die Fragen hätten wiederholt werden müssen, er diese auch dann beantwortet habe, obwohl er sie nicht richtig verstanden habe, und der portugiesische Richter mehrmals nachgefragt habe. Weshalb Nachfragen sowohl der einvernehmenden als auch der einvernommenen Person, insbesondere im Rahmen einer Videokonferenz mit – selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers – Akustikproblemen, ausschliesslich auf «gravierende» Übersetzungsfehler zurückzuführen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig erklärt er, weshalb das Beantworten von Fragen, die er – wie seine Rechtsvertreter nun geltend machen – nicht verstanden habe, «gravierende» Übersetzungsfehler aufzeigen soll. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer allein mit seiner (überdies unbelegten) Schilderung der Einvernahme keine «gravierenden» Übersetzungsfehler nachzuweisen vermag.
5. Der Beschwerdeführer ficht vorliegend ausdrücklich zudem die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 an (act. 1 S. 2, 6). Aus der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, aus welchen Gründen die Anfechtung in diesem Zusammenhang erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Erforderlichkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme rügt, ist er auf die vorstehenden Ausführungen in E. 3 zu verweisen.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Andri Hess und Reto Ferrari-Visca
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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