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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:RR.2022.225
Datum:17.05.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Kammer; Revision; Bundes; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahren; Beschluss; Ausstand; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Staatsanwalt; StBOG; Stellung; Ziffer; Stellungnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Bundesanwalt; ändig
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 1 StPO ; Art. 12 StPO ; Art. 2 BV ; Art. 2 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 3 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 411 StPO ; Art. 412 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 5 StPO ; Art. 56 StPO ; Art. 59 StPO ; Art. 60 StPO ; Art. 7 BGG ; Art. 80 StPO ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CR.2023.2

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2023.2

Beschluss vom 17. Mai 2023 Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende

Frédérique Bütikofer Repond und Thomas Frischknecht

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

Gesuchsgegnerin

 

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Revisionsgesuch gegen den Beschluss des Beschwerde—kammer BB.2023.14 vom 14. Februar 2023

Sachverhalt:

A. Vorgeschichte

A.1         Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führt die Strafuntersuchung SV.20.1585-PFW gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung sowie gegen Unbekannt wegen Verdachts des Betrugs (BB.2023.14 act. 2 f.).

A.2         Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 an die «Geschäftsleitung der Bundesanwaltschaft» verlangte der Gesuchsteller den Ausstand der verfahrensleitenden Staats—anwälte des Bundes. Er bezeichnete seine Eingabe als Wiederholung seiner Anträge vom «13.4./24.4. und 9.5.22/19.8.22». In einem zweiten Punkt beantragte der Gesuchsteller die Gewährung umfassender Akteneinsicht an ihn und seine Verteidigerin. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs verwies er ausschliesslich auf die von ihm bei der BA am 24. April 2022 eingereichten «Erweiterung» seiner Strafanzeige mit Bezug auf die Strafverfahren SV.21.1223 und SV.20.1585-PFW gegen Unbekannt vom 2. September 2021 bzw. die Plicht der verfahrensleitenden Staatsanwälte in den Ausstand zu treten. Seine Anträge seien «ausreichend und solide begründet». Er verweise auf die bei den Akten liegenden Beweise (BB.2023.14 act. 1).

B. Vorinstanzliches Beschwerdeverfahren (BB.2023.14)

B.1         Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister übermittelte mit Schreiben vom 19. Januar 2023 das erwähnte Ausstandsgesuch zum Entscheid gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Mit entsprechender Stellungnahme hielt er fest, dass der amtlich verteidigte Gesuchsteller persönlich den Ausstand seiner Person und des Assistenz-Staatsanwalts Kajetan Kobryn verlange. Er bezeichnete sich als Verfahrensleiter der unter der Verfahrensnummer SV.20.1585-PFW geführten Strafuntersuchung der BA gegen den Gesuchsteller wegen verschiedener Delikte. Assistenz-Staatsanwalt Kobryn arbeite schon länger nicht mehr für die BA, was dem Gesuchsteller bekannt sein müsste. Die Untersuchung mit der Verfahrensnummer SV.21.1223 werde durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Livio Stocker geführt. Der Gesuchsteller begründe sein Gesuch mit früheren Strafanzeigen mit Bezug auf die Verfahren der BA SV.21.1223 und SV.20.1585-PFW, mache im Übrigen aber keine Angaben über den angeblichen Ausstandsgrund. Ergänzend wies Staatsanwalt Pfister darauf hin, dass er den Gesuchsteller zur Einvernahme vorgeladen habe und dieses Ausstandsgesuch eine mögliche Reaktion auf die anberaumte Einvernahme darstellen könnte. Sodann beziehe sich der Gesuchsteller zur Begründung auf frühere Eingaben an die BA, von denen die Letzte seinen Angaben zufolge vom 19. August 2022 datieren soll. Er bringe fünf Monate später keine neuen Ausstandsgründe vor, womit sich sein Gesuch von vorneherein als unbegründet und auch als offensichtlich verspätet erweise (BB.2023.14 act. 2).

B.2         Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe von Staatsanwalt Pfister mit Schreiben vom 30. Januar 2023 zur Kenntnis an den Gesuchsteller (BB.2023.14 act. 3).

B.3         Mit Beschluss BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 trat die Beschwerdekammer auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers nicht ein (BB.2023.14 act. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gesuchsteller keine relevanten Gründe geltend mache, die einen Ausstand rechtfertigen könnten. Soweit der verfahrensleitende Staatsanwalt aus Sicht des Gesuchstellers einen Ausstandsgrund im Zusammenhang mit den Schreiben des Gesuchstellers aus dem Jahre 2022 gesetzt haben sollte, wäre das vorliegende Ausstandsgesuch ausserdem offensichtlich als verspätet einzustufen.

B.4         Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 retournierte der Gesuchsteller den Beschluss BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 und stellte bei der Beschwerdekammer einen «Wiedererwägungsantrag». Dies mit der Begründung, dass seine Kommentare vom 10. Februar 2023 samt Beilage, welche er dem Gesamtgerichtspräsidenten des Bundesstrafgerichts Alberto Fabbri fristgerecht zusammen mit anderen Eingaben per Einschreiben zugestellt habe, im Beschluss BB.2023.14 wahrscheinlich aufgrund eines Versehens nicht berücksichtigt worden seien (BB.2023.14 act. 5, 5.1 und 5.1.1).

B.5         Mit E-Mail vom 23. Februar 2023 an den Gesamtgerichtspräsidenten Fabbri und an den Generalsekretär des Bundesstrafgerichts Borel erkundigte sich die zuständige Gerichtsschreiberin der Beschwerdekammer nach dem Eingang des vom Gesuchsteller erwähnten Dokuments (Eingabe vom 10. Februar 2023), welches der Beschwerdekammer vor Erlass des Beschlusses BB.2023.14 nicht übermittelt worden war und daher dort keine Berücksichtigung gefunden hatte (BB.2023.14 act. 6).

B.6         Mit E-Mail vom 23. Februar 2023 bestätigte der Generalsekretär des Bundesstrafgerichts den Eingang des besagten Schreibens vom 10. Februar 2023, welches jedoch angeblich nicht auf die Verfahrensnummer BB.2023.14 Bezug nehme (BB.2023.14 act. 7).

B.7         Der Präsident der Beschwerdekammer orientierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. Februar 2023 darüber, dass das von ihm erwähnte Schreiben bei der Beschwerdekammer vor Erlass des Beschlusses BB.2023.14 nicht eingegangen war bzw. dieser nicht übermittelt worden war und deshalb in diesem Rahmen nicht berücksichtigt worden sei. Der Rechtsbehelf der Wiedererwägung sei in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Über Revisionsgesuche gemäss Art. 410 ff. StPO entscheide sodann die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) gemäss Art. 38a StBOG, wobei darauf hingewiesen werde, dass gemäss Rechtsprechung der Berufungskammer Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer nicht revisionsfähig seien, was in der Regel wohl ein Nichteintreten mit entsprechenden Verfahrenskosten nach sich ziehe (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund sehe man von einer Übermittlung der Eingabe des Gesuchstellers an die Berufungskammer ab und überlasse es ihm, sein Gesuch direkt bei der Berufungskammer einzureichen. Abschliessend wurde erneut darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss BB.2023.14 kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei (Art. 79 BGG; BB.2023.14 act. 8).

B.8         Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2023 (Versand: 2. März 2023; Eingang: 3. März 2023) bei der Beschwerdekammer ein «Erinnerungsschreiben» ein, mit welchem er seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 16. Februar 2023 (oben Sachverhalt [SV] lit. B.4) wiederholte (BB.2023.14 act. 9).

B.9         Der Präsident der Beschwerdekammer orientierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. März 2023 darüber, dass sein repetitives Ersuchen vom 25. Februar 2023 mit Schreiben der Beschwerdekammer vom 27. Februar 2023 bereits beantwortet worden sei (vgl. BB.2023.14 act. 11 und 10).

C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2023.2)

C.1         Mit «Beschwerde resp. Revisionsbegehren» vom 1. März 2023 (CAR pag. 1.100.001 ff.) stellte der Gesuchsteller folgende prozessualen Anträge:

              (1)      Meinem Antrag sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

              (2)      Es ist mir unentgeltliche Rechtspflege einzuräumen und eventualiter ist mir, dem Beschwerdeführer anschliessend unter Berücksichtigung aller Umstände die Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen.

              (3)      Der beiliegende Beschluss der Beschwerdekammer vom 14.2.23 samt Ergänzungsschreiben vom 27.2.23 ist zu annullieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag bei der Beschlussfindung korrekt und gewissenhaft meinen Schriftsatz vom 10.2.23 entsprechend zu berücksichtigen unter Beizug sämtlicher sachdienlichen Akten und gemäss den Ausführungen der StPO.

              (4)      Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Prozessentschädigung von Minimum Fr. 2'000 fuer die Umtriebe und die vorsätzliche Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegner und die Vorinstanz zuzusprechen.

              (5)      Saemtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

C.2         Der Gesuchsteller reichte mit «Erinnerungsschreiben» vom 12. März 2023 (CAR pag. 1.100.009 ff.) bei der Berufungskammer Kopien der an ihn gerichteten Schreiben der Beschwerdekammer vom 27. Februar und 8. März 2023 (vgl. oben SV lit. B.7 und B.9) ein.

C.3         Mit Schreiben vom 21. März 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist bis 6. April 2023 gesetzt, um Revisionsgründe zu bezeichnen, zu belegen (Art. 410; Art. 411 Abs. 1; Art. 412 Abs. 2 StPO) und seine finanziellen Verhältnisse respektive die geltend gemachte Bedürftigkeit zu dokumentieren, wobei das Nichtbeachten der Frist den entsprechenden Verzicht implizieren würde (CAR pag. 1.200.003 f.).

C.4         Mit Eingabe vom 17. April 2023 (CAR pag. 2.101.004 ff.) machte der Gesuchsteller geltend, das Schreiben vom 21. März 2023 (oben SV lit. C.3) erst am 14. April 2023 erhalten zu haben, wobei er die Beschwerdekammer als «Vorinstanz und Berufungsgegnerin 1», die BA / Staatsanwalt des Bundes Pfister als «Berufungsgegnerin 2» bezeichnete und erkläre, «Berufung» gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 erhoben zu haben. Des Weiteren machte er insbesondere umfangreiche Ausführungen zum Sachverhalt, zu angeblichen prozessualen Versäumnissen der Beschwerdekammer wie auch generell zum Revisions- sowie zum Berufungsverfahren und brachte vor, es lägen neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Zudem beantragte er – aus Gründen der Prozessökonomie – die Zusammenlegung des Verfahrens mit dem Verfahren CR.2023.8/BB.2023.24 (CAR pag. 2.101.007). Schliesslich verwies er auf das ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Verhältnisse» und seine Steuererklärung 2022, welche er im Revisionsverfahren CR.2023.8 eingereicht habe.

C.5         Mit Schreiben vom 21. April 2023 wurden die Vorinstanz und die BA zur Vernehmlassung zum Revisionsgesuch bzw. zu den entsprechenden Eingaben des Gesuchstellers eingeladen (CAR pag. 2.102.001 f.).

C.6         Die BA beantragte mit Stellungnahme vom 25. April 2023 die Abweisung des Revisionsgesuchs sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Gesuchsteller (CAR pag. 2.102.003 ff.). Die Beschwerdekammer verwies mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (CAR pag. 2.202.003) auf den Beschluss BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 und hielt an dessen Begründung fest.

C.7         Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 wurde dem Gesuchsteller mit Frist bis 15. Mai 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Stellungnahmen bzw. Eingaben der BA und der Beschwerdekammer gegeben (CAR pag. 2.101.010).

C.8         Der Gesuchsteller machte mit Eingabe vom 5. Mai 2023 geltend, das Schreiben vom 4. Mai 2023 sei ihm ohne die Stellungnahmen der BA vom 24. April 2023 und der Beschwerdekammer vom 3. Mai 2023 zugegangen. Er stellte den Antrag, die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme sei bis 10 Tage nach Erhalt dieser Beilagen zu verlängern (CAR pag. 2.101.011).

C.9         Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 wurde an beide Adressen des Gesuchstellers je die Stellungnahmen der BA vom 25. April 2023 und der Beschwerdekammer vom 3. Mai 2023 versandt. Das Fristverlängerungsgesuch des Gesuchstellers vom 5. Mai 2023 wurde abgewiesen (CAR pag. 2.101.012 f.).

C.10       Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verwies der Gesuchsteller «als zusätzliche Begründung» für sein hängiges Begehren auf den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2022.48 vom 31. März 2023 (CAR pag. 2.101.014).

C.11       Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 bestritt der Gesuchsteller je vollumfänglich die Stellungnahmen der Beschwerdekammer vom 3. Mai 2023 sowie der BA vom 25. April 2023 (oben SV lit. C.6) und nahm zur Stellungnahme der BA vom 25. April 2023 Stellung. Als entsprechende Beilage reichte er eine Kopie seiner Eingabe an den Bundesanwalt / die Geschäftsleitung der BA vom 24. April 2022 betref—fend «Erweiterung der Strafanzeige vom 2. September 2021» ein (CAR pag. 2.101.015 bis -020).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt:

1.           Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit die—ses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 3. April 2023 örtlich, sachlich und funktio—nell zuständig.

2.           Prozessualer Antrag auf Zusammenlegung der Revisionsverfahren CR.2023.2 und CR.2023.8

2.1         Der Gesuchsteller beantragt aus prozessökonomischen Gründen die Zusammenlegung des Verfahrens mit dem Revisionsverfahren CR.2023.8 (betreffend BB.2023.24; oben SV lit. C.4).

2.2         Gesetzliche Grundlagen betreffend Verfahrensvereinigung

              Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Straf-verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 30 StPO ist zwar systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO konzipiert, er erwähnt aber auch die Vereinigung von Verfahren, welche gleichfalls dazu dienen kann, den Normzweck von Art. 29 StPO – insbesondere die Prozessökonomie – zu verwirklichen. Die Vereinigung nach Art. 30 StPO bewirkt damit eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Wie auch bei der Trennung müssen für die Vereinigung sachliche Gründe vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere in der Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung (Schlegel, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 30 StPO N. 10 ff. m.w.H.; Bartetzko, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 30 StPO N. 6 ff.).

2.3         Dem vorliegenden Revisionsverfahren CR.2023.2 liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Gesuchsteller stellte mit Schreiben an die Geschäftsleitung der BA vom 17. Januar 2023 (das er, unter Angabe der Verfahrens—nummer SV.20.1585-PFW, als Wiederholung seiner Anträge vom «13.4/22.4 und 9.5.22/19.8.22» bezeichnete) die Anträge «a) Die untersuchungsführenden Staatsanwaelte des Bundes haben aufgrund der am 24.4.22 eingereichten Erweiterung meiner Strafanzeige vom 2.9.21 gegen Unbekannt in den Ausstand zu treten»; «b) Es sei mir und meiner Anwältin umfassende Akteneinsicht zu gewaehren» (BB.2023.14 act. 1; vgl. oben SV lit. A.2). Die BA leitete diese Eingabe des Gesuchstellers am 19. Januar 2023 an die Beschwerdekammer weiter (BB.2023.14 act. 2 und 2.1; oben SV lit. B.1), welche mit Beschluss BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat (BB.2023.14 act. 4; vgl. oben SV lit. B.3 ff.). Diesen Beschluss focht der Gesuchsteller am 1. März 2023 mit Revision bei der Berufungskammer an (CR.2023.2 pag. 1.100.001 ff.; vgl. oben SV lit. C.1 ff.).

2.4         Das Revisionsverfahren CR.2023.8 bezieht sich auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.24 vom 21. März 2023 bzw. die Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Livio Stocker vom 30. Januar 2023 (BB.2023.24 act. 1.1). Mit besagtem Beschluss BB.2023.24 vom 21. März 2023 wurde die vom Gesuchsteller gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde, wie auch die im selben Kontext gleichzeitig von ihm eingereichte Beschwerde wegen angeblicher Rechtsverzögerung, je abgewiesen (BB.2023.24 act. 3).

2.5         Da den Revisionsverfahren CR.2023.2 und CR.2023.8 unterschiedliche Prozessthemen, Streitgegenstände respektive Anfechtungsobjekte zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern sachliche Gründe für eine Vereinigung vorliegen würden. Solche werden vom Gesuchsteller auch nicht substantiiert dargelegt. Entgegen dem Antrag des Gesuchstellers würde eine Vereinigung weder der Prozessökonomie dienen noch eine einheitliche Beweisführung sicherstellen (vgl. oben E. 2.2).

2.6         Der prozessuale Antrag des Gesuchstellers vom 17. April 2023 auf Zusammen—legung der Revisionsverfahren CR.2023.2 und CR.2023.8 ist demzufolge abzuweisen.

2.7         Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller am 3. April 2023 auch im Rahmen des erwähnten Revisionsverfahrens CR.2023.8 einen prozessualen Antrag auf Zusammenlegung der Revisionsverfahren CR.2023.8 und CR.2023.2 gestellt hatte. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Berufungskammer 2023.8 vom 1. Mai 2023 ebenfalls abgewiesen.

3.           Eintreten / Zulässigkeit und Revisionsgründe

3.1         Rechtliche Grundlagen

3.1.1      Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Zu den in einer Strafbehörde tätigen Personen gehören insbesondere der Bundesanwalt, die Staatsanwälte und polizeilichen Strafverfolger des Bun-des sowie die Bundesstrafrichter (vgl. Art. 12-14 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 4, Art. 7-12 und Art. 41 f. StBOG). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde—instanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betrof—fen sind. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO).

3.1.2      Die Zulässigkeit und Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu können, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Richter zu fällende Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerde—instanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. Heer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21 ff.; Fingerhuth, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.).

3.1.3      Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Beschlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten (Zwischenbeschlüsse oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidi—gers und andere mehr). Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer sind nach ständiger Rechtsprechung nicht revisionsfähig, weshalb die Berufungskammer auf entsprechende Revisionsgesuche nicht eintritt (vgl. Urteil des BGer 1B_442/2019 vom 18. März 2020 E. 6.2; Beschlüsse der Berufungskammer des BStGer CR.2021.2 vom 8. März 2021 E. 2.1.2; CR.2020.11 vom 5. August 2020 E. 3.6; CR.2019.2 vom 10. JuIi 2019 und CR.2019.4 vom 6. August 2019).

3.1.4      Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden war. Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordent—lichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N. 34 und 37; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 54 ff. und 58 ff.; Oberholzer, a.a.O., S. 664 ff. N. 2165 ff.).

3.1.5      Art. 410 StPO enthält relative Revisionsgründe. Deren Vorliegen allein reicht nicht aus. Es müssen damit auch die gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmeziele erreicht werden können. Den Revisionsgründen muss somit auch eine gewisse Erheblichkeit zukommen (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N. 65 ff. m.w.H.; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 61 ff.).

3.2         Anfechtungsobjekt

              Vorliegend richtet sich das Gesuch um Revision vom 1. März 2023 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.14 vom 14. Februar 2023, mit welchem auf ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 StBOG nicht eingetreten wurde. Somit handelt es sich dabei um einen nicht verfahrensabschliessenden Beschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dieser ist praxisgemäss nicht revisionsfähig, da sich die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO auf rechtskräftige materielle Sachurteile beschränkt (vgl. oben E. 3.1.2 f.). Auf das Revisionsgesuch vom 1. März 2023 (Antrag Ziffer 3) ist deshalb entsprechend nicht einzutreten.

3.3         Ergänzende Hinweise

3.3.1      Der Gesuchsteller macht geltend, dass seine Eingabe vom 10. Februar 2023 beim Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 nicht berücksichtigt worden sei (vgl. insbesondere CAR pag. 1.100.002 ff., -009 ff., 2.101.004, -015 ff.). Diese Feststellung ist zu bejahen, erweist sich in casu jedoch als nicht stichhaltig. Zum einen, weil auf das Revisions—gesuch mangels eines revisionsfähigen Anfechtungsobjekts ohnehin nicht einzutreten ist (oben E. 3.2). Zum anderen ist festzuhalten, dass dem Revisionsgesuch selbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn (im Falle eines Eintretens) die erwähnte Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Februar 2023 (vgl. BB.2023.14 act. 5.1 und 5.1.1) materiell berücksichtigt würde. Wie die BA mit Stellungnahme vom 25. April 2023 (S. 2, Ziffer 4; CAR pag. 2.102.004) zutreffend feststellte, sind auch der Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Feb—ruar 2023 keine neuen Tatsachen (oder Beweismittel) zu entnehmen, die eine Revision begründen und einen Ausstand rechtfertigen könnten; den vorge—brach—ten Revisionsgründen fehlt es somit auch an der notwendigen Erheblichkeit (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a und Art. 56 StPO; oben E. 3.1.1 und 3.1.4 f.).

3.3.2      Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verwies der Gesuchsteller «als zusätzliche Begründung» für sein hängiges Begehren auf den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2022.48 vom 31. März 2023 (CAR pag. 2.101.014; oben SV lit. C.10). Er zeigte jedoch nicht auf und substantiierte nicht, inwiefern der Beschluss BV.2022.48 in Bezug auf das vorliegende Verfahren CR.2023.2 von Bedeutung sein soll. Eine entsprechende Relevanz dieses Beschlusses ist in casu auch nicht ersichtlich.

3.3.3      Auch die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2023 (CAR pag. 2.101.015 bis -020; SV lit. C.11) vermögen an der obigen Einschätzung (E. 3.2 - 3.3.2) nichts zu ändern.

4.           Aufgrund des Nichteintretens auf Antrag Ziffer 3 des Revisionsgesuchs vom 1. März 2023 (oben E. 3.2) wird Antrag Ziffer 1 des Revisionsgesuchs («Meinem Antrag sei aufschiebende Wirkung zu erteilen», oben SV lit. C.1) überdies gegenstandslos.

5.           Kosten und Entschädigungen

5.1         Anträge des Gesuchstellers

Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eine angemessene Prozessentschädigung von im Minimum Fr. 2'000.-- sowie die Tragung sämtlicher Kosten durch die Eidgenossenschaft (oben SV lit. C.1 Ziffern 2, 4 und 5).

5.2         Gesetzliche Grundlagen betreffend die Verfahrenskosten

5.2.1      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2.2      Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi—gun—gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren—rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).

5.2.3      Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah—ren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be—schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR).

5.3         Verfassungsmässige Grundlagen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege

              Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 60 ff.; Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N. 62 ff.; Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BV N. 27 ff.).

5.4         Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – als aussichtslos zu bezeichnen. Der Antrag Ziffer 3 des Gesuchstellers vom 1. März 2023 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen.

5.5         Was den im Rahmen von Antrag Ziffer 2 des Revisionsgesuchs gestellten Eventualantrag, «dem Beschwerdeführer» (recte: Gesuchsteller) sei «anschlies—send unter Berücksichtigung aller Umstände die Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen» (oben SV lit. C.1) betrifft, drängt sich folgender Hinweis auf: Dem Gesuchsteller wurde einerseits mit Schreiben vom 21. März 2023 Gelegenheit geboten, bis 6. April 2023 entsprechende Revisionsgründe (vgl. Art. 410 StPO) zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO), ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten würde (vgl. Art. 412 Abs. 2 StPO; CAR pag. 1.200.003 f.; oben SV lit. C.3). Andererseits wird dieser Eventualantrag (auch) aufgrund des Nichteintretens auf Antrag Ziffer 3 des Revisionsgesuchs (oben E. 3.2; vgl. auch E. 3.3.2) ohnehin gegenstandslos.

5.6         Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 5.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen.

5.7         Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

Die Berufungskammer beschliesst:

1.           Der prozessuale Antrag des Gesuchstellers vom 17. April 2023 auf Zusammenlegung der Revisionsverfahren CR.2023.2 und CR.2023.8 wird abgewiesen.

2.           Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 1. März 2023 (Antrag Ziffer 3) wird nicht eingetreten.

3.           Antrag Ziffer 1 des Gesuchstellers vom 1. März 2023 auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.          

4.1         Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers vom 1. März 2023 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.2         Das im Rahmen von Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers vom 1. März 2023 gestellte Eventualbegehren hinsichtlich Gelegenheit zur Verbesserung der «Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO» wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.           Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

6.           Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum                                                                     Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Herrn A.

Kopie an:

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, (brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 17. Mai 2023

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