Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | RR.2021.266 |
Datum: | 20.01.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter : | Verfahren; Verfahrens; Entschädigung; Apos;; Verfahrensakten; Ordner; Recht; VStrR; Schaden; Gericht; Verfahren; Verdienstausfall; Verfügung; Verwaltung; Schadens; Genugtuung; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Rechtsverzögerung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführers; MWSTG; Leistung; Entschädigungsgesuch; Aufwand; Verteidigung; Steuerhinterziehung; Leistungsbetrug |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 10 MWSTG ; Art. 103 MWSTG ; Art. 29 StGB ; Art. 4 OR ; Art. 41 OR ; Art. 42 OR ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 49 OR ; Art. 73 OR ; Art. 9 MWSTG ; Art. 96 MWSTG ; Art. 98 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 107 IV 155; 122 III 219; 131 III 12; 132 III 321; 132 III 379; 139 IV 246; 143 IV 495; 144 I 318; ; |
Kommentar: | Frank, Basler Kommentar Basel , Art. 99 VStrR , 2020 |
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BV.2022.11 |
Beschluss vom 20. Januar 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A., Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR) |
Sachverhalt:
A. Mit Datum vom 14. September 2006 wurde die B. GmbH mit Sitz in Z./BE im Handelsregister eintragen. Geschäftsführer der Gesellschaft war A. (Verfahrensakten, Ordner 11, Urk. 24 01 007 ff.). Mit Erklärung vom 14. Dezember 2011 beantragte A. bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») die freiwillige Unterstellung der B. GmbH unter die Mehrwertsteuerpflicht, woraufhin diese in das Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen wurde (vgl. act. 1.7 S. 1). Am 12. April 2012 wurde die B. AG, ebenfalls mit Sitz in Z./BE im Handelsregister eingetragen. A. gehörte der B. AG bis am 27. Dezember 2012 (TR-Datum) als Verwaltungsrat an (Verfahrensakten, Ordner 11, Urk. 24 01 005 f.; 24 01 082 ff.).
B. Am 20. Dezember 2012 ordnete die ESTV bei der B. GmbH eine Revision der Abrechnungen der Quartale 1-3/2012 an (Verfahrensakten, Ordner 1, Urk. 10 10 001). Mit Verfügung vom 23. August 2013 eröffnete die ESTV gegen A. in seiner Funktion als Geschäftsführer der B. GmbH eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Leistungsbetrug nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und eventuell Steuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie unvollständige bzw. nicht ordnungsgemässe Buchführung nach Art. 98 lit. e MWSTG (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 01 002 f.).
C. Mit Daten vom 13. Januar 2014 und 15. April 2014 wurden die B. AG und die B. GmbH durch richterlichen Beschluss aufgelöst, und es wurden die Liquidationen nach den Vorschriften des Konkursrechts angeordnet (Verfahrensakten, Ordner 11, Urk. 24 03 003 f.; 24 02 003 f.).
D. Am 6. Februar 2015 wurde A. im Verfahren betreffend Leistungsbetrug und evtl. Steuerhinterziehung (vgl. supra lit. B) einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme teilte die ESTV A. mit, dass sie beabsichtige, dieses Verfahren einzustellen (Verfahrensakten, Ordner 2, Urk. 20 02 001 ff.; 20 02 009).
E. Mit Verfügung vom 30. April 2015 stellte die ESTV das Verwaltungsstrafverfahren gegen A. bezüglich des Verdachts auf Leistungsbetrug und Steuerhinterziehung ein. Gleichzeitig verfügte sie, dass die Kosten des Verfahrens wegen Leistungsbetrugs und Steuerhinterziehung im Verfahren betreffend unvollständige bzw. nicht ordnungsgemässe Buchführung liquidiert würden (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 04 018 ff.). Die Einstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. act. 1.7 S. 3).
F. Am 26. August 2015 erliess die ESTV einen Strafbescheid, worin sie A. gestützt auf Art. 98 und Art. 103 MWSTG eine Busse von Fr. 5'000.-- auferlegte wegen nicht ordnungsgemässer Führung, Ausfertigung, Aufbewahrung und Vorlage von Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen der B. GmbH der Jahre 2011 und 2012. Ausserdem verpflichtete die ESTV A. zur Bezahlung der Gesamtverfahrenskosten von Fr. 1'603.50 (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 04 023 ff.).
G. A. erhob mit Eingabe vom 18. September 2015 Einsprache gegen den Strafbescheid vom 26. August 2015 und machte gleichzeitig mit Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen Leistungsbetrugs und Steuerhinterziehung (vgl. supra lit. E) einen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 100 VStrR geltend. Die beantragte Entschädigung im Umfang von Fr. 814'664.60 setzte sich wie folgt zusammen: Fr. 2'362.50 Rechtsberatung C.; Fr. 12'577.10 eigener Zeitaufwand und Spesen; Fr. 179'725.-- Verdienstausfall 2015; Fr. 600'000.-- geschätzter Verdienstausfall 2016-2020 sowie Fr. 20'000.-- Genugtuung (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 05 002 ff.).
H. Am 8. Oktober 2015 eröffnete die ESTV gegen die verantwortlichen Organe der Treuhandgesellschaft D. AG eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 MWSTG), evtl. Abgabebetrugs (Art. 14 VStrR), begangen in der Zeit vom November 2012 bis Februar 2014 durch Geltendmachung eines Vorsteueranspruches der B. GmbH (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 01 026 f.).
I. Die ESTV wies mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2016 den Antrag von A. auf Behandlung der Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht (vgl. supra lit. G) ab. Zudem sistierte sie das Verfahren wegen Verfahrenspflichtverletzung gegen A. (vgl. supra lit. F) bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der D. AG (vgl. supra lit. H). Mit der gleichen Verfügung sistierte die ESTV schliesslich die Behandlung des Entschädigungsgesuches von A. (vgl. supra lit. G) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren wegen Verfahrenspflichtverletzung, mutmasslich begangen durch A. als geschäftsführendes Organ der B. GmbH (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 02 002 ff.).
J. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 hob die ESTV die Sistierung des Verfahrens (wegen Verfahrenspflichtverletzung) gegen A. infolge Abschlusses des Strafverfahrens gegen die verantwortlichen Organe der D. AG wieder auf (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 02 009).
K. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 beantragte A. bei der ESTV, das Verfahren gegen ihn wegen Verletzung von Verfahrenspflichten infolge Verjährung einzustellen und über sein Entschädigungsbegehren hinsichtlich des bereits gegen ihn eingestellten Verfahrens zu entscheiden (vgl. supra lit. E; Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 06 041 ff.). Die ESTV verfügte am 14. August 2017, dass die Behandlung des Entschädigungsgesuchs bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gegen A. sistiert bleibe (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 02 023 ff.).
L. Am 5. Juni 2018 erliess die ESTV eine Strafverfügung gegen A. Darin verurteilte sie ihn zur Leistung einer Busse von Fr. 5'000.-- wegen Widerhandlung gegen Art. 98 lit. e i.V.m. Art. 103 MWSTG und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 05 041 ff.). A. verlangte mit Schreiben vom 13. Juni 2018 die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung (Verfahrensakten, Ordner 18, Urk. 96 01 000 ff.). Die ESTV überwies am 30. August 2019 die Akten zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Verfahrensakten, Ordner 18, Urk. 96 01 003 ff.).
M. Mit einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung vom 19. August 2019 gelangte A. an die ESTV und beantragte, es sei über sein Entschädigungsbegehren vom 18. September 2015 (vgl. supra lit. G) bis zum 30. August 2019 zu entscheiden, andernfalls sei eine «rekursfähige» Verfügung zu erlassen (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 06 048 ff.).
N. Am 2. September 2019 richtete A. eine Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wegen Rechtsverweigerung, eventuell Rechtsverzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass ihm das Recht auf Entschädigung verweigert werde, und die ESTV sei anzuweisen, das Entschädigungsgesuch vom 18. September 2015 bis spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des beantragten Urteils zu entscheiden. Die an die Beschwerdekammer gerichtete Beschwerde reichte A. bei der ESTV ein (Verfahrensakten, Ordner 20, Urk. 98 01 000 ff.). Gleichentags (d.h. am 2. September 2019) erliess die ESTV eine weitere prozessleitende Ver—fügung, mit der sie an der Sistierung der Behandlung des Entschädigungsgesuchs von A. vom 18. September 2015 festhielt (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 02 032 ff.). Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 4. September 2019 wiederum bei der ESTV zuhanden der Beschwerdekammer Beschwerde und verwies mit Bezug auf die Rechtsbegehren auf seine Beschwerde vom 2. September 2019 (Verfahrensakten, Ordner 20, 98 01 066 ff.). Nachdem die ESTV die Beschwerden von A. vom 2. und 4. September 2019 am 6. September 2019 mit einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer weitergeleitet hatte, trat diese mit den Beschlüssen BV.2019.30 und BV.2019.31 je vom 16. September 2019 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerden nicht ein und überwies die Beschwerden an den Direktor der ESTV zur Behandlung.
O. Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Oktober 2019 wies der Direktor der ESTV die Beschwerden von A. vom 2. und 4. September 2019 ab und bestätigte die Sistierung der Behandlung des Entschädigungsgesuchs bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Kostenentscheids im Verfahren wegen Verfahrenspflichtverletzung (Verfahrensakten, Ordner 20, Urk. 98 01 375 ff.).
P. Im Verfahren betreffend Verfahrenspflichtverletzung sprach das Bezirksgericht Winterthur A. mit Urteil GC190023 vom 20. November 2020 der Übertretung im Sinne von Art. 98 lit. e MWSTG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (Verfahrensakten, Ordner 18, Urk. 96 01 145 ff.). Auf Berufung von A. hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren mit Beschluss SU200035 vom 24. August 2021 ein und sprach A. eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 28'795.85 zu (Verfahrensakten, Ordner 18, Urk. 96 01 395 ff.).
Q. Mit Schreiben vom 16. November 2021 wandte sich die ESTV an A. und bat ihn, das Entschädigungsbegehren vom 18. September 2015 (vgl. supra lit. G) hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalles präzis zu beziffern und entsprechend zu belegen (Verfahrensakten, Ordner 24, Urk. 99 02 017 f.).
R. Mit Eingabe vom 22. November 2021 präzisierte A. sein Entschädigungsbegehren vom 18. September 2015 hinsichtlich des Schadenspostens «Verdienstausfalls» und machte diesbezüglich für die Jahre 2015-2020 eine Entschädigung im Umfang von Fr. 1'017'658.-- geltend. A. beantragte zudem die Verzinsung des gesamten Schadenersatzes mit 5%, bezüglich der Rechnung von RA C. ab dem 17. Dezember 2014, bezüglich seines eigenen Aufwandes ab dem 5. November 2014 (mittlerer Verfall) und bezüglich des Verdienstausfalls jeweils ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres (mittlerer Verfall; Verfahrensakten, Ordner 24, Urk. 99 02 019 ff.).
S. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 gelangte A. erneut mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung an den Direktor der ESTV und beantragte, es sei festzustellen, dass die ESTV die mit Gesuch vom 18. September 2015 geforderte Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung nach Art. 100 VStrR innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 3 Monaten verweigert habe. Die verantwortlichen Beamten der ESTV seien unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsam (Art. 292 StGB) anzuweisen, das von A. eingereichte Entschädigungsgesuch bis zum 28. Februar 2022 vollumfänglich gutzuheissen oder innerhalb gleicher Frist sei eine Verfügung zu erlassen (Verfahrensakten, Ordner 21, Urk. 98 04 00000).
T. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 hiess die ESTV das Entschädigungsgesuch von A. vom 18. September 2015 im Umfang von Fr. 11'772.50 gut und lehnte es im Übrigen ab. Die ausgesprochene Entschädigung setzt sich aus Fr. 2'362.50 für die Beratung durch C. und Fr. 9'410.-- für den eigenen Aufwand von A. zusammen. Das Ersuchen von A. um Ausrichtung einer Entschädigung für Verdienstausfall für die Jahre 2015-2020 sowie Zusprechen von Zinsen und Genugtuung wies die ESTV ab (Verfahrensakten, Ordner 24, Urk. 99 02 00045 ff. = act. 1.2).
U. Dagegen erhob A. am 7. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 1):
«1. In Abänderung der Verfügung der ESTV vom 28. Febr. 2022 seien dem Beschwerdeführer wegen des Justizirrtums der ESTV folgende Entschädigungen zu bezahlen:
- CHF 2'362.50 nebst 5% Zins seit 17. Dez. 2014 für Anwaltskosten (und nicht CHF 2'362 ohne Zins);
- CHF 12'577.10 nebst 5% Zins seit 5. Nov. 2014 Aufwand für die eigene Verteidigung (und nicht nur CHF 9'410 ohne Zins);
- ein gerichtlich abzuschätzender Schadenersatzbetrag für entgangenen Gewinn mit Zins zu 5% ab 30. Juni 2015 (mittlerer Verfall);
- eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000 nebst Zins zu 5% ab 30. Juni 2015 (mittlerer Verfall)
2. Die ordentlichen Kosten dieses Verfahren[s] und jene des Verfahrens der erfolgreichen Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 14. Febr. 2022 seien der ESTV aufzuerlegen und es sei dem Unterzeichneten eine Parteientschädigung für beide Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 4'579.30 (CHF 1'016.30 + CHF 3'563) zuzusprechen».
V. Die ESTV beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf das Entschädigungsbegehren in Bezug auf die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (vom 14. Februar 2022) sei nicht einzutreten (act. 6). Die Beschwerdeantwort wurde A. am 28. März 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 7). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. März 2022 nahm A. zur Beschwerdeantwort der ESTV Stellung (act. 8), was dieser am 31. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
W. Mit Eingabe vom 23. August 2022 reichte die ESTV bei der Beschwerdekammer eine Kopie des Beschwerdeentscheids ihres Direktors vom 23. August 2022 bezüglich der Beschwerde von A. vom 14. Februar 2022 wegen Rechtsverzögerung ein (act. 10, act. 10.1). Darin hielt der Direktor der ESTV fest, die Beschwerde sei mit dem Erlass der Entschädigungsverfügung der ESTV vom 28. Februar 2022 gegenstandslos geworden. Für das Beschwerdeverfahren sprach er A. eine Entschädigung von Fr. 1'013.60 zu (act. 10.1, S. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
1.3 Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen des Verdachts auf Leistungsbetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VStrR und eventuell Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 MWSTG. Somit findet grundsätzlich das VStrR Anwendung.
1.4 Massgeblich für die Entschädigung im Verwaltungsstrafverfahren ist ferner die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32; nachfolgend «Kosten- und Entschädigungsverordnung»).
2.
2.1 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, verlangen (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
2.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 richtet (Antrag 1 der Beschwerde), mit welcher dem Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, ist dieser durch den Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung. In diesem Umfang ist – da die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben – auf die Beschwerde einzutreten.
2.3 Mit Bezug auf den Antrag 2 der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie für die Kosten «des Verfahrens der erfolgreichen Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2022» verlangt, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer sieht in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022, mit welcher sie das Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 behandelt hat, eine Gutheissung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Februar 2022. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm gerügte Rechtsverzögerung gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 28. Februar 2022 war. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der genannten Verfügung über das Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat, lässt nicht automatisch auf eine Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde schliessen. Ob im konkreten Fall eine Rechtsverzögerung vorlag, musste erst noch geprüft werden, was denn auch mit der Verfügung des Direktors der ESTV vom 23. August 2022 geschehen ist (vgl. surpa lit. W; act. 10.1). Auf den Beschwerdeantrag 2 ist daher – soweit er die Kosten «des Verfahrens der erfolgreichen Rechtsverzögerungsbeschwerde» vom 14. Februar 2022 betrifft – mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
3.
3.1 Das ursprüngliche bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Entschädigungsbegehren vom 18. September 2015 hat der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss am 22. November 2021 präzisiert und ergänzt. Er machte eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'032'597.60 geltend, welche sich wie folgt zusammensetzt:
Rechnung C. (Beratung) Fr. 2'362.50
Eigener Aufwand Verteidigung Fr. 12'577.10
Verdienstausfall 2015 Fr. 182'041.00
Verdienstausfall 2016 Fr. 191'210.00
Verdienstausfall 2017 Fr. 172'200.00
Verdienstausfall 2018 Fr. 173'486.00
Verdienstausfall 2019 Fr. 153'617.00
Verdienstausfall 2020 Fr. 145'104.00
Total Fr. 1'032'597.60
Zudem verlangt der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines Schadenszinses von 5% seit dem 17. Dezember 2014 bezüglich der Forderung von C., seit dem 5. November 2014 bezüglich seines eigenen Aufwandes sowie jeweils seit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres bezüglich der Verdienstausfälle. Schliesslich beantragt er die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- (vgl. supra lit. G und R).
3.2 Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 99 VStrR ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff ausgehend gilt als Schaden jede ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321 m.w.H; s.a. Frank/Garland, Basler Kommentar, Basel 2020, Art. 99 VStrR N. 6).
3.3 Eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR besteht nicht für jeden geringfügigen Nachteil. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein dadurch bedingter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 Kosten- und Entschädigungsverordnung; Art 42 Abs. 1 OR; BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.4 vom 11. Mai 2005 E. 1.2 m.H.; s.a. Griesser, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 StPO N. 2). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3a). Die Schätzung des Schadens ist nur zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.2.1). Der Anspruchsberechtigte hat auch in diesem Fall die Obliegenheit, alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen oder Rückschlüsse auf die Schadenshöhe zulassen, soweit wie möglich und zumutbar, zu behaupten und zu belegen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.37 vom 24. Juni 2021 E. 4.2 m.V.a. Frank/Garland, a.a.O., Art. 100 VStrR N. 10).
3.4 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung. Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.2.2; BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 3.2; je m.w.H).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, die Beschwerdegegnerin habe den von ihm geltend gemachten Zeitaufwand für die eigene Verteidigung zu Unrecht um 12 Stunden gekürzt. Diese Kürzung sei willkürlich und sachfremd. Zu Beginn der Untersuchung sei es für ihn wichtig gewesen, dass ein Spezialanwalt die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Strafrisiko beurteile. Es sei zielgerecht gewesen, dass sie sich beide in die Aktenlage eingearbeitet und sich am 22. Mai 2014 getroffen hätten. Ein anderes Vorgehen sei nicht vorstellbar gewesen. Erst diese Koordination hätte es ihm erlaubt, danach die Verteidigung schadensmindernd für den Staat selbst zu übernehmen. Sein Aufwand und seine Spesen zwischen dem 16. und 22. Mai 2014 seien notwendig gewesen, um die Schadenminderung überhaupt wahrzunehmen (act. 1 S. 5 f.).
4.2 Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO oder dem VStrR ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.). Eine Parteientschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 f. und 2.3.3).
4.3 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 figurierte in der Zusammenstellung des eigenen Zeitaufwandes unter anderem ein Treffen vom 22. Mai 2014 mit RA C. Der Zeitaufwand für dieses Treffen wurde ebenso von RA C. in Rechnung gestellt und vom Beschwerdeführer als zu entschädigender Aufwand unter dem Titel «Rechtsberatung C.» aufgeführt (Verfahrensakten, Ordner 17, Urk. 90 05 018). Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Treffen vom 22. Mai 2014 anwaltlich vertreten gewesen sei. Die unter dem Titel «eigener Aufwand» geltend gemachten Positionen «Analyse Zustellung ESTV» vom 16. Mai 2014, «Sichtung aller Akten im Büro» vom 18. Mai 2014 und «Treffen RA C.» vom 22. Mai 2014 im Gesamtumfang von 12 Stunden sowie die damit zusammenhängenden Spesen seien nicht zu entschädigen, da die diesbezügliche Entschädigung über die Rechnung von RA C. erfolge (act. 1.2 S. 10). Dies ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung, wonach eine Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Person nur ausnahmsweise zuzusprechen ist, nicht zu beanstanden, zumal es sich bei den geltend gemachten 12 Stunden nicht um einen hohen Arbeitsaufwand im Sinne der Rechtsprechung handelt.
Nach dem Gesagten erweist sich diese Rüge als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Entschädigung des entgangenen Gewinns in Form von Verdienstausfall unrechtmässig verweigert (act. 1 S. 7 f.). Zur Begründung führt er aus, seine Karriere als Spitzenmanager resp. Partner bei der Anwaltskanzlei E. sei aufgrund des gegen ihn gerichteten Betrugsvorwurfs beendet gewesen. Das Betrugsverfahren habe die Vertrauensbasis zu den Kunden zerstört. Die Unschuldsvermutung habe ihm nichts genützt. Um die Reputation von E. nicht zu gefährden, sei er aus der Spitzenposition zurückgetreten. Eine Kündigung hätte er nicht abwarten können. Seit seinem Rücktritt sei er weder wirtschaftlich noch stimmenmässig an E. beteiligt. Auch eine Anstellung bei einer anderen Anwaltskanzlei sei unmöglich gewesen. Für seinen Karriereknick sei die ESTV verantwortlich und nicht der Umstand, dass Dritte, insbesondere Banken, im Zuge der Untersuchung vom Betrugsverfahren Kenntnis erhalten hätten. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher gegeben. Dass er nach wie vor «Of Counsel» von E. ist, sei als «Sollbruchstelle» zu verstehen (act. 1 S. 7 ff.).
5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c der Kosten- und Entschädigungsverordnung hat der Beschuldigte Anspruch auf den infolge der Untersuchungshandlungen eingetretenen Verdienstausfall. Darunter fallen auch Beeinträchtigungen der Karriere (sog. Karriereschaden). Es obliegt der (ehemals) beschuldigten Person darzulegen und soweit möglich zu beweisen, dass das Verwaltungsstrafverfahren conditio sine qua non für den Karriereschaden ist (Frank/Garland, a.a.O., N. 39 zu Art. 99 VStrR).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer einen Verdienstausfall für die Jahre 2015 bis 2020 geltend macht, ist vorab festzuhalten, dass das vorliegend relevante Strafverfahren am 23. August 2013 gegen den Beschwerdeführer eröffnet und am 30. April 2015 wieder eingestellt worden ist (vgl. supra lit. B und E). Allfällige Gründe, die ab diesem Datum zum Verdienstausfall geführt haben sollen und nicht mit dem eingestellten Verfahren zusammenhängen, sind von vornherein nicht zu berücksichtigen. Dem Handelsregisterauszug der (heutigen) E. AG ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst am 10. April 2015 als Verwaltungsrat der E. austrat ([…]). Dies geschah mithin knapp drei Wochen vor der Einstellung des vorliegend relevanten Verwaltungsstrafverfahrens und gut zwei Monate nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Verfahrenseinstellung mitgeteilt hatte (vgl. supra lit. D). Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer ferner Ende 2014 für den Rücktritt aus dem Exekutive Committee der E. International entschieden. Er sei seither auch nicht mehr als Managing Partner der E., sondern nur noch als «Of Counsel» für diese Anwaltskanzlei tätig (Verfahrensakten, Ordner 24, Urk. 99 02 00006). In dieser Funktion ist der Beschwerdeführer nach wie vor auf der Homepage der (heutigen) E. AG aufgeführt ([…], abgerufen am 17. Januar 2023). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich erscheint, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine andere Wahl gehabt, als von seinen Funktionen zurückzutreten, um den Ruf der Anwaltskanzlei zu schützen, gleichzeitig aber weiterhin für die E. tätig blieb und auf deren Homepage erschien. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen dem eingestellten Verfahren und dem geltend gemachten Karriereknick in Frage stellt, ist dies nicht zu beanstanden. Urkunden und Dokumente, die belegen würden, dass das Verwaltungsstrafverfahren wegen Leistungsbetrugs bzw. Steuerhinterziehung kausal für seinen Rücktritt als Managing Partner und Verwaltungsrat der E. bzw. E. International gewesen wäre, reichte der Beschwerdeführer denn auch gar nicht ein. Daher können die Gründe, welche letztlich zum Rücktritt respektive der Kündigung des Beschwerdeführers geführt haben, nicht nachgewiesen werden. Mangels belegtem adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem (eingestellten) Strafverfahren und dem geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden besteht kein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2015.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm ungerechtfertigterweise eine Genugtuung verweigert. Er habe einen 9-jährigen Verfahrensmarathon hinter sich, welchen die Beschwerdegegnerin initiiert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Der Verfahrensleiter der Beschwerdegegnerin habe die Behandlung des Entschädigungsbegehrens gesetzeswidrig sistiert, ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer bei der Zürcher Staatsanwaltschaft erhoben, ungerechtfertigterweise mit Betreibung gedroht und die Bank F. wider besseres Wissen dahingehend informiert, dass gegen den Beschwerdeführer ein Betrugsverfahren laufen würde. Damit seien das Leben und die Familie des Beschwerdeführers destabilisiert und negativ beeinflusst worden. Es sei ihm eine Demütigung widerfahren und er habe mit Selbstzweifeln gekämpft, was zu Schlafstörungen und psychischen Verstimmungen geführt habe. Weiter liege eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (act. 1 S. 15).
6.2 Obwohl nicht explizit erwähnt, kann im Anwendungsbereich von Art. 99 VStrR auch eine Genugtuung verlangt werden (BGE 107 IV 155 E. 4). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Genugtuung ergeben sich aus Art. 49 OR (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 4.1). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders behoben worden ist. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill (siehe dazu Schnyder, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 49 OR N. 4 i.V.m. Art. 47 OR N. 13). Notwendige Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung sind überdies, dass die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere aufweisen und dass der Beschuldigte durch sie in nicht unerheblicher Weise in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird (TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.3; TPF 2008 160 E. 4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 4.1; BK.2009.3 vom 17. Juni 2009 E. 3.1). Im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren muss nämlich nicht jeder noch so geringfügige Nachteil entschädigt werden. Die mit jedem (Verwaltungs-)Strafverfahren einhergehende psychische Belastung weist per se noch nicht die erforderliche Schwere einer entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsverletzung auf (Frank/Garland, a.a.O., Art. 99 VStrR N. 13 mit Hinweisen auf BGE 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137 E. 4.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.3; TPF 2008 160 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009 E. 3.1).
6.3 Einleitend gilt es festzuhalten, dass vorliegend nur Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren wegen Leistungsbetrugs und Steuerhinterziehung geprüft werden. Wie bereits ausgeführt, wurde das betreffende Verfahren am 23. August 2013 eröffnet und mit Einstellungsverfügung vom 30. April 2015 eingestellt. Die Verfahrensdauer ist nicht überlang. Ausserdem befand sich der Beschwerdeführer nie in Haft und er zeigt auch nicht auf, dass er sonstigen unmittelbaren Zwangsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Auch dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen familiären und psychischen Beeinträchtigungen mit dem hier gegenständlichen Verfahren zusammenhängen, macht er nicht genügend konkret glaubhaft. Entsprechende fachärztliche Bestätigungen legt er nicht vor. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend von keiner, eine Genugtuungsleistung rechtfertigenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer besteht demnach vorliegend kein Raum.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Entschädigungsansprüche seien seit 2014 mit 5 Prozent Schadenszins zu verzinsen.
7.2 Zum Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Zins vom Zeitpunkt an, an welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 131 III 12 E. 9.1; 118 II 363). Der Schadenszins ist grundsätzlich auch bei der Entschädigung für Nachteile im Verwaltungsstrafrecht geschuldet und beträgt 5 Prozent (in analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR; Frank/Garland, a.a.O., Art. 99 N. 47).
7.3 Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 festgehalten, auf die durch das Verfahren verursachten Kosten, wozu auch die Parteiauslagen gehörten, falle kein Schadenszins an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Rechtsprechung nicht lediglich auf Entschädigungen für Privatkläger anwendbar (act. 1 S. 6). Das Bundesgericht hält im besagten Entscheid explizit fest: «Les remarques qui précèdent peuvent d'ailleurs être appliquées aux indemnités fondées sur l'art. 429 al. 1 let. a CPP [Entschädigung der Aufwendungen der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte]» (s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 5; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.2).
7.4 Im vorliegenden Fall erhält der Beschwerdeführer ausschliesslich eine Entschädigung für Verteidigungskosten zugesprochen. Verteidigungskosten stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Schäden dar, weshalb kein Zins geschuldet ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Kosten für die eigene Verteidigung diesbezüglich anders zu behandeln wären als die Kosten für die Verteidigung durch eine Drittperson. Die Rüge erweist sich folglich als unbegründet.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
Bellinzona, 20. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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