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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CR.2023.9
Datum:01.05.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Bundes; Kammer; Recht; Verfahren; Verfahren; Anzeige; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Nichtanhandnahme; Gesuchstellers; Verfahrens; Staatsanwalt; Nichtanhandnahmeverfügung; Revisionsverfahren; Beschluss; Ziffer; Berufungskammer; Revisionsgr; Eingabe; Revisionsgründe; Tatsache; Gericht; Staatsanwalts; Urteil
Rechtskraft:Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen
Rechtsnorm: Art. 1 StPO ; Art. 110 StPO ; Art. 163 StGB ; Art. 2 BV ; Art. 2 StPO ; Art. 25 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 3 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 31 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 32 StGB ; Art. 32 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 403 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 411 StPO ; Art. 412 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 60 StPO ; Art. 80 StPO ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CR.2023.8

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2023.8

Beschluss vom 1. Mai 2023 Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende

Frédérique Bütikofer Repond und Thomas Frischknecht

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

vertreten durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Livio Stocker,

Gesuchsgegnerin

 

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde—kammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.24 vom 21. März 2023 (Art. 410 ff. StPO)

Sachverhalt:

A.           Vorgeschichte

A.1         Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führt bzw. führte gegen den Gesuchsteller verschiedene Strafverfahren. Der Gesuchsteller erstattete bei der BA in diesem Zusammenhang diverse Strafanzeigen gegen die entsprechend involvierten Behördenmitglieder, insbesondere gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes Graziella de Falco Haldemann und Bundesstrafrichterin Nathalie Zufferey. Im Zusammenhang mit seinen Strafanzeigen erhob der Gesuchsteller diverse Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwer—den gegen die BA. Gegen die jeweilige Nichtanhandnahme seiner Strafanzeigen durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes erhob der Gesuchsteller Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Beschwerdekammer wies die Beschwerden jeweils ab, soweit sie darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerden nicht ein. Des Weiteren erstattete der Gesuchsteller im Zusammenhang mit den vorgenannten Strafanzeigen und deren Nichtanhandnahme auch Strafanzeige gegen den betreffenden a.o. Staatsanwalt des Bundes (BB.2023.24 act. 3 S. 2).

A.2         Der Gesuchsteller erstattete namentlich mit Eingabe vom 27. Januar 2021 bei der BA Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin des Bundes Graziella de Falco Haldemann wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Er warf ihr vor, sie habe der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) anlässlich des Prozesses «ohne irgendwelche Motivation, Vorankündigung oder Begründung» den fedpol-Bericht Nr. 2021R000043 aus dem Verfahren SV.17.0998-PFW gegen ihn eingereicht (BB.2021.188). Mit Verfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Guy KrayenbühI vom 8. Juni 2021 wurde die Strafanzeige nicht anhand genommen. Dagegen erhob der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer Beschwerde, welche mit Beschluss BB.2021.188 vom 4. August 2021 abgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung aus, dass das vom Gesuchsteller angezeigte Vorgehen der Staatsanwältin augenscheinlich durch die strafprozessuale Ordnung gedeckt sei. Die angezeigte Staatsanwältin habe sich offensichtlich weder der Verletzung des Amtsgeheimnisses noch des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, weshalb die Nichtanhandnahme durch die BA zu Recht erfolgt sei. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den vorgenannten Beschluss der Beschwerdekammer trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_893/2021 vom 22. September 2021 nicht ein (BB.2021.188; BB.2023.24 act. 3 S. 2 f.).

A.3         Am 24. ApriI 2022 erstattete der Gesuchsteller bei der BA Strafanzeige gegen Un—be—kannt und gegen Bundesstrafrichterin Nathalie Zufferey (Vorsitzende im Strafverfahren SK.2019.12, in welchem der Gesuchsteller der qualifizierten Geldwäscherei [Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB], Urkundenfälschung [Art. 251 StGB] sowie des betrügerischen Konkurses [Art. 163 Ziffer 1 StGB] für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen à Fr. 350.-- sowie einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 350.-- verurteilt worden war) wegen Amtsmissbrauchs und Anstiftung zum Amtsmissbrauch. In diesem Zusammenhang kritisierte er die im Auftrag oder auf Antrag der BA durchgeführten «Pfändungen». Die BA habe ihm keine Akteneinsicht gewährt und die gegen ihn geführten Strafverfahren nicht vereint. Die BA beabsichtige mit ihrem Vorgehen, ihm und seiner Familie Schaden beizufügen. In seiner Strafanzeige vom 24. ApriI 2022 verwies der Gesuchsteller zudem auf seine frühere Eingabe vom 2. September 2021 (vgl. BB.2023.24 act. 1.3). Er rügte damit die Einreichung des einleitend genannten fedpol-Berichts durch die BA bei der Strafkammer (BB.2023.24 act. 1.2), wobei er der BA die Verletzung des Amtsgeheimnisses vorwarf. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 beauftragte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA diesbezüglich Livio Stocker als a.o. Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrensführung (vgl. BB.2023.24 act. 1.1).

A.4         Mit Verfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Livio Stocker vom 30. Januar 2023 wurde die Strafanzeige des Gesuchstellers vom 24. ApriI 2022 nicht anhand genommen (BB.2023.24 act. 1.1). In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass der Verfahrensgegenstand einzig die Strafanzeige vom 24. ApriI 2022 bilde. Jeglicher Zusammenhang mit den bereits abgeschlossenen Verfahren SV.17.0998, SV.18.0321, SK.2019.12 und SK.2019.18 (worüber die AB-BA den Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. November 2021 informiert hatte) wurde verneint (BB.2023.24 act. 1.1 S. 1).

B.           Vorinstanzliches Beschwerdeverfahren (BB.2023.24)

B.1         Die besagte Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 focht der Gesuch—steller mit Beschwerde vom 6. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer an (BB.2023.24 act. 1). Neben der Nichtanhandnahmeverfügung (Beilage 1 [BB.2023.24 act. 1.1]) wurden die Strafanzeige vom 2. September 2021 und deren Ausweitung vom 24. April 2022 als Beilage 2 eingereicht (BB.2023.24 act. 1.2 und 1.3). Gleichzeitig erhob der Gesuchsteller Beschwerde wegen «Rechtsverzögerung» betreffend seine «Basis-Strafanzeige mit Noven vom 2.9.21» (BB.2023.24 act. 1). Am 2. März 2023 bediente der Gesuchsteller die Beschwerde—kammer mit einer «Wiederholung» seiner Eingabe vom 6. Februar 2023 (BB.2023.24 act. 2).

B.2         Mit Beschluss BB.2023.24 vom 21. März 2023 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde des Gesuchstellers vom 6. Februar 2023 ab, da offensichtlich unbegrün—det. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde ebenfalls abgewiesen; hinsichtlich der Verfahrensführung des a.o. Staatsanwalts könne bereits im Ansatz weder eine Rechtsverweigerungs- noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht fallen. Des Weiteren wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der beiden Beschwerden abgewiesen (BB.2023.24 act. 3).

C.           Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2023.8)

C.1         Mit Revisionsgesuch vom 3. April 2023 (mit welchem sich der Gesuchsteller als «Berufungsantragssteller respektive Beschwerdeführer» bzw. die Vorinstanz und die BA als «Berufungsgegnerinnen» bezeichnete), erhob der Gesuchsteller «Berufung», mit folgendem «Berufungsantrag» (CAR pag. 1.100.001 ff.):

              1.       A. sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

              2.       Das Verfahren sei aus prozessökonomischen Gründen mit dem Revisionsverfahren CR.2023.2/BB.2023.14 zusammenzulegen.

              3.       Der Abweisungsbeschluss der Beschwerdekammer vom 21. März 2023 sei aufzuheben und zur neuen Urteilsfindung an die Beschwerdekammer zurückzuweisen.

              4.       Eventualiter sei bei der Berufungsgegnerin 2 eine Vernehmlassung durchzuführen und der Abweisungsbeschluss der Beschwerdekammer vom 21. März 2023 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 des a.o. Staatsanwalt des Bundes sei aufzuheben und der a.o. Staatsanwalt des Bundes, Livio Stocker, sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Unbekannt in allen Beschuldigten-Punkten der Strafanzeige vom 2.9.21 und der Ergänzungsanzeige vom 24.4.22 des Anzeigeerstatters A. gewissenhaft zu Ende zu führen.

              5.       Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

              Zur Begründung wurden umfangreiche Ausführungen zum Sachverhalt, zu angeblichen prozessualen Versäumnissen der Beschwerdekammer wie auch generell zum Berufungsverfahren gemacht, ohne jedoch Revisionsgründe zu bezeichnen oder zu substantiieren.

C.2         Mit Schreiben vom 12. April 2023 wurde dem Gesuchsteller mit Verweis auf Art. 110 Abs. 4 StPO Frist bis 27. April 2023 gesetzt, um bezüglich seiner Eingabe Klarheit zu schaffen, entsprechende Revisionsgründe (Art. 410 StPO) zu bezeichnen und zu belegen (Art. 412 Abs. 2 StPO) und sämtliche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen (geltend gemachte Bedürftigkeit) sowie das ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Verhältnisse» einzureichen, wobei das Nichteinhalten der angesetzten Frist den entsprechenden Verzicht implizieren würde (CAR pag. 2.101.001 f.).

C.3         Mit Eingabe vom 17. April 2023 wiederholte der Gesuchsteller die Bezeichnungen der Vorinstanz und der BA als «Berufungsgegnerinnen», bestätigte seine «Berufungsanträge» (CAR pag. 2.101.003 ff.; vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. C.1) und machte insbesondere umfangreiche Ausführungen zum Sachverhalt, zu angeblichen prozessualen Versäumnissen der Beschwerdekammer wie auch generell zum Revisions- sowie insbesondere zum Berufungsverfahren. Zudem reichte er das ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Verhältnisse» und seine Steuererklärung 2022 ein (CAR pag. 2.101.013 ff.).

Die Berufungskammer erwägt:

1.           Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 3. April 2023 örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

2.           Prozessualer Antrag auf Zusammenlegung der Revisionsverfahren CR.2023.8 und CR.2023.2

2.1         Der Gesuchsteller beantragt aus prozessökonomischen Gründen die Zusammen—legung des Verfahrens mit dem Revisionsverfahren CR.2023.2 (betreffend BB.2023.14) (oben SV lit. C.1 Ziffer 2 sowie lit. C.3).

2.2         Gesetzliche Grundlagen betreffend Verfahrensvereinigung

              Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Straf-verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 30 StPO ist zwar systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO konzipiert, er erwähnt aber auch die Vereinigung von Verfahren, welche gleichfalls dazu dienen kann, den Normzweck von Art. 29 StPO – insbesondere die Prozessökonomie – zu verwirklichen. Die Vereinigung nach Art. 30 StPO bewirkt damit eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Wie auch bei der Trennung müssen für die Vereinigung sachliche Gründe vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere in der Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung (Schlegel, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 30 StPO N. 10 ff. m.w.H.; Bartetzko, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 30 StPO N. 6 ff.).

2.3         Das vorliegende Revisionsverfahren CR.2023.8 bezieht sich auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.24 vom 21. März 2023 bzw. die Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Livio Stocker vom 30. Januar 2023 (BB.2023.24 act. 1.1). Mit besagtem Beschluss BB.2023.24 vom 21. März 2023 wurde die vom Gesuchsteller gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde, wie auch die im selben Kontext gleichzeitig eingereichte Beschwerde wegen «Rechtsverzögerung», je abgewiesen (BB.2023.24 act. 3; vgl. oben SV lit. A.4 - C.1; E. 2.2).

2.4         Dem Revisionsverfahren CR.2023.2 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Gesuchsteller stellte mit Schreiben an die Geschäftsleitung der BA vom 17. Januar 2023 (das er, unter Angabe der Verfahrensnummer SV.20.1585-PFW, als Wiederholung seiner Anträge vom «13.4/22.4 und 9.5.22/19.8.22» bezeichnet) die Anträge «a) Die untersuchungsführenden Staatsanwaelte des Bundes haben aufgrund der am 24.4.22 eingereichten Erweiterung meiner Strafanzeige vom 2.9.21 gegen Unbekannt in den Ausstand zu treten»; «b) Es sei mir und meiner Anwältin umfassende Akteneinsicht zu gewaehren» (BB.2023.14 act. 1). Die BA leitete diese Eingabe des Gesuchstellers am 19. Januar 2023 an die Beschwerdekammer weiter (BB.2023.14 act. 2 und 2.1), welche mit Beschluss BB.2023.14 vom 14. Februar 2023 auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat (BB.2023.14 act. 4). Diesen Beschluss focht der Gesuchsteller am 1. März 2023 mit Revision bei der Berufungskammer an (CR.2023.2 pag. 1.100.001 ff.).

2.5         Da den Revisionsverfahren CR.2023.8 und CR.2023.2 unterschiedliche Prozessthemen, Streitgegenstände respektive Anfechtungsobjekte zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern sachliche Gründe für eine Vereinigung vorliegen würden. Solche werden vom Gesuchsteller auch nicht substantiiert dargelegt. Entgegen dem Antrag des Gesuchstellers würde eine Vereinigung weder der Prozessökonomie dienen noch eine einheitliche Beweisführung sicherstellen (vgl. oben E. 2.2).

2.6         Der prozessuale Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers vom 3. April 2023 auf Zusam—menlegung der Revisionserfahren CR.2023.8 und CR.2023.2 ist demzufolge abzuweisen.

3.           Zulässigkeit und Revisionsgründe

3.1         Rechtliche Grundlagen

3.1.1      Die Zulässigkeit und Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvor—ausset—z—ungen, um eine Revision verlangen zu können, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Richter zu fällende Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerde—instanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. Heer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21 ff.; Fingerhuth, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.).

3.1.2      Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Beschlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten (Zwischenbeschlüsse oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidi—gers und andere mehr). Nicht einer Revision unterzogen werden können überdies Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft bzw. der BA nach Art. 310 und 320 StPO. Anwendungsfälle für entsprechende Entscheide sind etwa solche, bei welchen ohne Durchführung einer Untersuchung eindeutig keine Straftatbestände als erfüllt zu betrachten sind. Für eine Abänderung dieser Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (Art. 323 StPO). Nicht möglich ist eine Revision auch gegen gerichtliche Nichteintretens- und Einstellungs—entscheide im Sinne von Art. 329 Abs. 4 und Art. 403 Abs. 3 StPO. Die Abänderung solcher Entscheide erfolgt, statt auf dem Weg der Revision, ebenfalls mittels Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N. 27; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 17; Oberholzer, a.a.O., S. 663 N. 2161).

3.1.3      Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden war. Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordent—lichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N. 34 und 37; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 54 ff. und 58 ff.; Oberholzer, a.a.O., S. 664 ff. N. 2165 ff.).

3.1.4      Es besteht kein Ausschluss von einem Gesuchsteller schon früher bekannten Tatsachen. Allerdings wird dies in der Praxis relativiert. An den Nachweis der Erheblichkeit neuer Tatsachen sind in einem solchen Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorgebracht werden, dass der Gesuchsteller bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte. Nach der Rechtsprechung kann man sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren infolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt wurden. Wurde eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und längst bekannte Tatsachen früher nicht mitgeteilt, ist einem Revisionsgesuch in einem solchen Fall kein Erfolg beschieden. Generell gilt, dass ein rechtsmissbräuch—liches Verhalten des Gesuchstellers keine Beachtung findet. Als solches gilt der Gebrauch eines Rechtsinstituts, um Ziele zu erreichen, die von der Grundidee dieses Rechts—instituts offensichtlich nicht erfasst werden (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N. 42 und 55; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 59; Oberholzer, a.a.O., S. 665 N. 2168).

3.1.5      Art. 410 StPO enthält relative Revisionsgründe. Deren Vorliegen allein reicht nicht aus. Es müssen damit auch die gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmeziele erreicht werden können. Den Revisionsgründen muss somit auch eine gewisse Erheblichkeit zukommen (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N. 65 ff. m.w.H.; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 61 ff.).

3.2         Anfechtungsobjekt

              Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. April 2023 richtet sich in der Sache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Livio Stocker vom 30. Januar 2023 (BB.2023.24 act. 1.1), bzw. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.24 vom 21. März 2023, mit welcher die vom Gesuchsteller gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde, wie auch die im selben Kontext gleichzeitig eingereichte Beschwerde wegen «Rechtsverzögerung» je abgewiesen wurden (BB.2023.24 act. 3). Der Gesuchsteller beruft sich in diesem Kontext insbesondere auf das Urteil des BGer 6B_614/2015 (E. 2.2.2) vom 14. März 2016 (Eingabe des Gesuchstellers vom 17. April 2023, S. 3; CAR pag. 2.101.005). In der vom Gesuchsteller zitierten Erwägung 2.2.2 wird einleitend jedoch Folgendes festgehalten: «En matière de classement, ainsi que de non-entrée en matière, ce ne sont pas les art. 410 ss CPP qui s'appliquent lors d'une demande tendant au réexamen des circonstances ayant abouti à l'un des deux prononcés susmentionnés, mais l'art. 323 CPP (ATF 141 IV 194 consid. 2.3 p. 198 [par renvoi de l'art. 310 al. 2 CPP pour les ordonnances de non-entrée en matière]; arrêt 6B_92/2014 du 8 mai 2014 consid. 2)». Übersetzt bedeutet dies im Wesentlichen, dass bei Einstellungsverfügungen (Art. 320 StPO) und Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 StPO) nicht die Art. 410 ff. StPO über die Revision anwendbar sind, wenn ein Antrag auf Überprüfung der Umstände gestellt wird, die zu einer solchen Verfügung geführt haben, sondern Art. 323 StPO, d.h. die Be—stimmungen über die Wiederaufnahme. Dies entspricht der ständigen, auch in der Literatur unbestrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.1.2).

              Die Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Stocker vom 30. Januar 2023 stellt somit kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar. Daraus folgt, dass auch der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.24 vom 21. März 2023 (mit dem die vom Gesuchsteller gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde, wie auch die im selben Kontext gleichzeitig eingereichte Beschwerde wegen «Rechtsverzöge—rung» je abgewiesen wurden) kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungs——objekt darstellt. Entsprechend ist auf das Revisionsgesuch nur schon deshalb nicht einzutreten.

3.3         Ergänzende Ausführungen zu den Revisionsgründen und zur Form des Revisionsgesuchs

3.3.1      Der Gesuchsteller bringt vor, dass mehrere der in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 60 Abs. 3 StPO abschliessend vorgesehenen Revisionsgründe gegeben seien, welche Noven darstellten und der Vorinstanz nicht bekannt gewesen seien. Er beruft sich dabei (1) auf eine Strafanzeige, die er am 26. Dezember 2022 gegen die BA eingereicht habe, (2) darauf, dass «beide Berufungsgegnerinnen» (recte: die Vorinstanz und die Gesuchsgegnerin), d.h. der Präsident der Beschwerdekammer und die BA «sich in einem schweren Interessenkonflikt» befänden, und (3) auf angebliche Verfahrensfehler der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 2.101.005 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

              Zu (1):   Der Gesuchsteller thematisiert seine Strafanzeige gegen die BA vom 26. Dezember 2022 erst im vorliegenden Revisionsverfahren, obwohl dies bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens BB.2023.24 möglich gewesen wäre. Über die Gründe dieser Unterlassung lässt der Gesuchsteller die Revisionsinstanz im Unklaren. Selbst während des Revisionsverfahrens thematisierte er die Strafanzeige vom 26. Dezember 2022 erst mit Eingabe vom 17. April 2023 (CAR pag. 2.101.003 ff.), nicht jedoch in seiner ursprünglichen vom 3. April 2023 (CAR pag. 1.100.001). Zusammenfassend bringt der Gesuchsteller keine nachvollziehbaren Gründe für dieses späte Thematisieren der Strafanzeige vom 26. Dezember 2022 vor, noch sind solche Gründe aus den Akten ersichtlich. Nach der Rechtsprechung kann man sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren infolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind (oben E. 3.1.4). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Des Weiteren legt der Gesuchsteller auch nicht nachvollziehbar und substantiiert dar, inwiefern die Strafanzeige vom 26. Dezember 2022 in Bezug auf das vorliegende Revisionsverfahren überhaupt erheblich sein soll (vgl. oben E. 3.1.5).

              Zu (2):   Der Gesuchsteller bezieht sich diesbezüglich auf ein anderes, ebenfalls bei der Berufungskammer hängiges Revisionsverfahren (CR.2023.2). Darüber wird jedoch im entsprechenden Verfahren zu entscheiden sein. Der Gesuchsteller macht geltend, dass der Präsident der Beschwerdekammer und die BA sich in einem schweren Interessenkonflikt befänden. Er will damit offenbar implizit auf entsprechende Ausstandsgründe hinweisen (Art. 60 Abs. 3 StPO), ohne dies jedoch ausreichend zu substantiieren, und ohne entsprechende formelle Anträge zu stellen. Auch diesbezüglich handelt es sich nicht um einen rechtsgenüglich bezeichneten und belegten Revisionsgrund.

              Zu (3):   Soweit der Gesuchsteller angebliche Verfahrensfehler der Vorinstanz rügt, übt er im Wesentlichen appellatorische Kritik, die im Revisions—verfahren nicht zulässig und demzufolge vorliegend nicht zu hören ist (vgl. oben E. 3.1.3). Abgesehen davon hat sich die Vorinstanz in ihrem Beschluss BB.2023.24 vom 21. März 2023 sehr wohl mit der Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Stocker vom 30. Januar 2023 (BB.2023.24 act. 1.1) auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie – nebst weiteren Ausführungen – nachvollziehbar festgehalten, in der Nichtanhandnahmeverfügung werde klargestellt, dass der Verfahrensgegenstand einzig die Strafanzeige vom 24. ApriI 2022 bilde; zur Begründung sei ausgeführt worden, dass der Verweis des Gesuchstellers auf die Eingabe vom 2. September 2021 im Zusammenhang mit den bereits abgeschlossenen Verfahren SV.17.0998, SV.18.0321, SK.2019.12 und SK.2019.18 stehe, worüber die AB-BA den Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. November 2021 informiert habe (BB.2023.24 act. 1.1 S. 1; vgl. BB.2023.24 act. 3 S. 3 zweitunterster Absatz). Das Vorbringen des Gesuchstellers ist in diesem Sinne weder stichhaltig oder erheblich, noch neu gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Dass der Gesuchsteller behauptet, ein Schreiben der AB-BA vom 5. November 2021 nie erhalten zu haben (CAR pag. 2.101.009), ändert daran nichts.

3.3.2      Zusammenfassend hat der Gesuchsteller Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO weder rechtsgenüglich bezeichnet noch belegt (Art. 411 Abs. 1 StPO; oben E. 3.3.1 Zu 1, 2 und 3). Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Vorinstanz abgewiesene Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Abgesehen davon, dass ohnehin kein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt vorliegt (E. 3.2), fehlt es an der notwendigen Substantiierung der Revisionsgründe. Zudem liegt diesbezüglich u.a. prozessuale Nachlässigkeit oder Säumnis vor (E. 3.3.1, Zu 1) und wird unzulässige appellatorische Kritik geübt (E. 3.3.1, Zu 3).

3.3.3      Im Übrigen ist der Gesuchsteller auch der Aufforderung im Schreiben der Vorsitzenden vom 12. April 2023 (Abs. 1), dass betreffend Revisionsgesuch gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO Klarheit zu schaffen sei (oben SV lit. C.2), innert Frist nicht ausreichend nachgekommen. Auch die Eingabe vom 17. April 2023 war in wesentlichen Teilen wirr und kaum verständlich (vgl. SV lit. C.3 bzw. CAR pag. 2.101.003 ff.). Das Revisionsgesuch erfüllt somit auch in dieser Hinsicht nicht die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen.

4.           Nichteintreten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels

4.1         Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf Ziffer 3 des Revisionsgesuchs vom 3. April 2023 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.

4.2         Damit wird der im Rahmen von Ziffer 4 des Revisionsgesuchs vom 3. April 2023 gestellte Eventualantrag, es «sei bei der Berufungsgegnerin 2» (recte: Gesuchsgegnerin) «eine Vernehmlassung durchzuführen», gegenstandslos. Auf die weite—ren Begehren des Eventualantrags gemäss Ziffer 4 des Revisionsgesuchs vom 3. April 2023 ist, aus den bereits oben (E. 3.2 - 3.3.3) ausgeführten Gründen, (ebenfalls) nicht einzutreten.

5.           Kosten und Entschädigungen

5.1         Anträge des Gesuchstellers

              Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Tragung sämtlicher Kosten durch die Eidgenossenschaft (oben SV lit. C.1 Ziffern 1 und 5 sowie lit. C.3).

5.2         Gesetzliche Grundlagen betreffend die Verfahrenskosten

5.2.1      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2.2      Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun—gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).

5.2.3      Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah—ren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be—schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR).

5.3         Verfassungsmässige Grundlagen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege

5.3.1      Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 60 ff.; Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N. 62 ff.; Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BV N. 27 ff.).

5.3.2      Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – als aussichtslos zu bezeichnen. Der Antrag Ziffer 1 des Gesuchstellers vom 3. April 2023 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen.

5.4         Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichts—gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen.

5.5         Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

Die Berufungskammer beschliesst:

1.           Der prozessuale Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers vom 3. April 2023 auf Zusam——menlegung der Revisionserfahren CR.2023.8 und CR.2023.2 wird abgewiesen.

2.           Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. April 2023 wird nicht eingetreten.

3.           Der Antrag Ziffer 1 des Gesuchstellers vom 3. April 2023 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.           Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

5.           Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum                                                                     Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Herrn A.

Kopie an (brevi manu):

-     Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

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