E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:CN.2022.16
Datum:23.05.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Entscheid; Bundesgericht; Kammer; Beschwerdekammer; Sicherheitshaft; Urteil; Anklage; Zwangsmassnahmen; Tatverdacht; Anordnung; Untersuchungshaft; Person; Bundesgerichts; Zwangsmassnahmengericht; Entscheide; Gericht; Bundesstrafgericht; Apos;; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Bundesstrafgerichts; Fluchtgefahr; Sanktion; Bundesanwaltschaft; Tatverdachts; Taten
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 132 StPO ; Art. 212 StPO ; Art. 22 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 237 StPO ; Art. 264 StGB ; Art. 31 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 388 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 5 EMRK ;
Referenz BGE:137 IV 215; 142 III 138; 144 IV 113; 145 IV 179; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BH.2023.8, BP.2023.48

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2023.8

Nebenverfahren: BP.2023.48

Beschluss vom 23. Mai 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonales Zwangsmassnahmengericht,

Gegenstand

Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Art. 222 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland versetzte A. am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht in Bern (nachfolgend «ZMG BE») verlängerte diese seither jeweils. Das Bundesgericht wies eine von A. gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde zuletzt mit Urteil 1B_181/2023 vom 27. April 2023 ab, soweit darauf einzutreten war.

B. Am 17. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Gestützt darauf stellte sie am selben Tag beim ZMG BE gegen A. einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (vgl. hierzu die Akten des ZMG BE, KZM 23 505).

Mit Entscheid vom 25. April 2023 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft an und versetzte A. bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 16. Oktober 2023 in Sicherheitshaft (act. 1.1).

C. Dagegen liess A. am 8. Mai 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

A la forme

1. Recevoir le présent recours,

Au préalable

1. Admettre A. au bénéfice de l'assistance juridique et commettre à la défense de ses intérêts l'avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler l'ordonnance de mise en détention pour des motifs de sûretés du Tribunal cantonal des mesures de contrainte du Canton de Berne, rendue le 25 avril 2023 et notifiée le 26 avril 2023, sous référence KZM 23 505, dans la procédure SK.2023.23.

2. Rejeter la demande de mise en détention pour des motifs de sûretés du Ministère public de la Confédération et ordonner la mise en liberté immédiate d'A.

3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act. 3). Das ZMG BE teilte am 15. Mai 2023 mit, unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten (act. 4). Gleichentags übermittelte das ZMG BE der Beschwerdekammer die Haftakten (act. 5).

Innerhalb der ihm bis 19. Mai 2023 eingeräumten Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik hat sich A. nicht mehr vernehmen lassen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2.

2.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die verfügte Anordnung der Sicherheitshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.

3.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen eines die Sicherheitshaft rechtfertigenden dringenden Tatverdachts (act. 1, S. 21 ff.). Weiter sei die fortdauernde Inhaftierung nicht verhältnismässig; insbesondere überschreite deren bisherige Dauer die im Falle einer Verurteilung maximal zu erwartende Freiheitsstrafe (act. 1, S. 27 ff.).

4.

4.1 Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der oder die Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe zuletzt u.a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_139/2023 vom 5. April 2023 E. 2.1; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2; 1B_195/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.1.1; 1B_474/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2).

4.2 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar (act. 1.1, E. 7.2), dass der dringende Tatverdacht mehrfach und von mehreren Instanzen bejaht worden sei. Die den entsprechenden Entscheiden des Bundesgerichts, der Beschwerdekammer sowie der Vorinstanz selber zu Grunde liegenden Verhältnisse hätten sich nicht verändert, so dass der dringende Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift vom 17. April 2023 seinen Niederschlag fand, unmittelbar entkräftet werden könnte.

4.3 In der Anklageschrift (siehe S. 3) wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe in den Jahren von 2000 bis 2016 in Gambia teilweise alleine bzw. mehrheitlich zusammen mit einem Täterkollektiv, bestehend aus dem damaligen Präsidenten Yahya Jammeh und Führungsmitgliedern von Sicherheitskräften und Gefängnisdiensten von Gambia diverse schwerwiegende Verbrechen begangen. Im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung von Gambia habe der Beschwerdeführer in seinen Funktionen anfänglich als Mitglied der Armee von Gambia, sodann als Generalinspektor der Polizei und zuletzt als Innenminister teilweise alleine bzw. mehrheitlich mit dem Täterkollektiv Menschen vorsätzlich getötet, gefoltert, vergewaltigt und ihnen in schwerwiegender Weise die Freiheit unrechtmässig entzogen. Die dem Beschuldigten diesbezüglich zur Last gelegten Einzeltaten waren ihrerseits bereits Gegenstand verschiedener der zahlreichen den Beschwerdeführer betreffenden Entscheide, welche die Überprüfung der Verdachtslage zum Gegenstand hatten. Insofern erweist sich der vorinstanzliche Schluss, der allgemeine Grund des dringenden Tatverdachts sei nach wie vor gegeben, als rechtmässig.

4.4 Bei den vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Einwendungen handelt es sich um solche, welche er bereits im Rahmen früherer Haftprüfungsverfahren erfolglos vorgebracht hat. So macht er zusammengefasst geltend, die ihm vorgeworfenen Straftaten, welche sich nach Inkrafttreten des Art. 264a StGB am 1. Januar 2011 ereignet haben sollen, erfüllten die Tatbestandsmerkmale der angeführten Bestimmung nicht. Im Übrigen ergäben sich aus den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalten keine Hinweise auf eine persönliche Beteiligung des Beschwerdeführers an den fraglichen Straftaten. Zudem bringt er vor, es fehle hinsichtlich der Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben sollen, an der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Alle diese Einwände wurden im Wesentlichen auch in einem kürzlich bzw. nach Anklageerhebung ergangenen Urteil des Bundesgerichts verworfen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2023 vom 27. April 2023 E. 3.2; siehe zu einzelnen dieser Punkte aber auch die früheren Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.9; 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.6; 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 ff.; 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 6). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts angesichts der bereits erfolgten Anklageerhebung unhaltbar sei. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass den Beschwerdeführer betreffend der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr mehrfach und von mehreren Instanzen bejaht worden sei. Sie selber habe die Fluchtgefahr letztmals mit Entscheid vom 29. März 2023 bejaht (bestätigt durch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.6 vom 25. April 2023 E. 5). Zudem habe das Bundesstrafgericht seinerseits die Fluchtgefahr mit Beschluss BH.2023.2 vom 28. Februar 2023 (siehe dort E. 5.2–5.5) bejaht (siehe diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2023 vom 27. April 2023 E. 3.3). An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen habe sich seither nichts zugunsten des Beschwerdeführers verändert, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin bestehe (act. 1.1, E. 8.3). Diese Erwägungen werden im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht beanstandet. Gründe, welche diesen Punkt betreffend eine andere Würdigung aufdrängen würden, sind nicht ersichtlich.

6.

6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.; 143 IV 168 E. 5.1; 140 IV 74 E. 2.3 S. 78; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, derer gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.1).

6.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dem Beschwerdeführer drohe trotz einer – unter Berücksichtigung der im angefochtenen Entscheid zu bewilligenden – Haft von rund 81 Monaten noch keine Überhaft. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 (siehe E. 5.3) erwogen, dass nach dem aktuellen Verfahrensstand dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. zehn Jahren drohe. Angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten falle die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der im angefochtenen Entscheid bewilligten demnach noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der vorgesehenen freiheitsentziehenden Sanktion, weshalb die seitens der Beschwerdegegnerin beantragte Anordnung der Sicherheitshaft für sechs Monate demnach als verhältnismässig und vor dem Hintergrund des zu prüfenden Aktenumfangs, der Anklageschrift von 122 Seiten sowie der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung als angemessen erscheine (act. 1.1, E. 9.2).

6.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die bisher von ihm ausgestandene Untersuchungshaft überschreite eine (theoretisch) zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion um bereits mehr als das Doppelte. Soweit er sich hierbei auf seine Argumente stützt, wonach ein dringender Tatverdacht – wenn überhaupt – nur für einen Teil der zur Anklage gebrachten Delikte bestehe, kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (siehe E. 4.4). Mit der übrigen diesen Punkt betreffenden Argumentation erschöpft sich der Beschwerdeführer in einer Wiederholung von Vorbringen, welche er bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BH.2023.6 vorbrachte und welche von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 25. April 2023 verworfen wurden (siehe dort E. 6.4 und 6.5). Der Beschwerdeführer bringt hierzu nichts vor, was eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Die Anordnung der Sicherheitshaft durch die Vorinstanz erweist sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist demgegenüber als unbegründet abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigebung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafuntersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren.

8.2

8.2.1 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2022 vom 9. Mai 2022 E. 5.2 m.w.H.).

8.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

8.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, steht der angefochtene Entscheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden anerkannten Grundsätzen im Haftrecht. Der dringende Tatverdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit sind klar zu bejahen. Die erhobenen Rügen zielten mithin von Anfang an ins Leere. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.