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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:CA.2023.6
Datum:14.06.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Recht; Rechtshilfe; Staat; Verfahren; Ersuchen; Entscheid; Behörde; Verfahrens; Verfahren; Verfahrensakten; Bundesgericht; Rechtshilfeersuchen; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Behörden; Bundesstrafgerichts; Schlussverfügung; Unterlagen; Limited; Konto; Apos;; Bundesgerichts; Bestechung; Darlehen; Gesellschaften; Zusammenhang; Schweiz; Urteil
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 305 StGB ; Art. 33 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:113 Ib 157; 116 Ib 89; 126 II 212; 126 II 258; 128 II 407; 129 II 462; 129 II 97; 136 IV 82; 142 II 161; 142 IV 250; 145 IV 294; ;
Kommentar:
Böhme, Meyer, Kommentar zum VwVG, Art. 33 VwVG, 2022
Entscheid

RR.2023.54

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.54

Entscheid vom 14. Juni 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. Inc., vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Molo,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Betrugsabteilung des U.S. Department of Justice, die US-Staatsanwaltschaft für den südlichen Gerichtsbezirk von Florida sowie die Ermittlungs—abteilung der Heimatschutzbehörde Homeland Security Investigations HSI führen seit 2012 umfangreiche Ermittlungen gegen Regierungsbeamte der staatseigenen und staatlich kontrollierten Ölgesellschaft B. S.A. sowie weitere Personen und Gesellschaften und Geschäftspartner der B. S.A. wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und weiterer Delikte im Zusammenhang mit mutmasslicher Ausrichtung von Bestechungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die B. S.A. Die Untersuchung wird unter anderem gegen C., D. und E. geführt. In diesem Zusammenhang gelangten die amerikanischen Behörden mit zahl—reichen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.

Mit ergänzendem Ersuchen vom 9. Dezember 2020 gelangten die amerikanischen Behörden an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin wurde ausgeführt, die beschuldigte Tätergruppierung werde ferner verdächtigt, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivar umzutauschen und sich daraus resultierende illegale Profite anzueignen. Betreffend diesen Sachverhaltskomplex ersuchten die amerikanischen Behörden u.a. um rechtshilfeweise Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank F. SA für die auf die A. Inc. lautende Geschäftsbeziehung mit der IBAN-Nr. 1 (Verfahrensakten, act. 1, Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020).

B. Mit Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 entsprach die Zentralstelle USA des BJ dem amerikanischen Ersuchen und betraute schliesslich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen bei der kontoführenden Bank (Verfahrensakten, act. 2 und 3, Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021). Die Unterlagen zum Konto Nr. 2 der A. Inc. bei der Bank F. SA reichte die StA ZH dem BJ am 29. Juli 2021 ein (Verfahrensakten, act. 8, Schreiben der StA ZH vom 29. Juli 2021).

C. Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2022 entsprach das BJ dem ergänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank F. SA erhobenen Dokumente betreffend das auf die A. Inc. lautende Konto Nr. 2 an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, act. 9, Schlussverfügung vom 26. Januar 2022).

D. Rechtsanwalt Giovanni Molo (nachfolgend «RA Molo») setzte das BJ mit Schreiben vom 9. Februar 2022 über seine Mandatierung seitens der A. Inc. in Kenntnis und ersuchte um Akteneinsicht, um gegen die Schlussverfügung vom 26. Januar 2022 Beschwerde erheben zu können (Verfahrensakten, act. 14, Schreiben von RA Molo vom 9. Februar 2022).

E. Da die Schlussverfügung vom 26. Januar 2022 ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs an die A. Inc. erging, zog das BJ sie am 11. Februar 2022 in Wiedererwägung und hob sie auf (Verfahrensakten, act. 10, Verfügung vom 11. Februar 2022).

F. Das BJ gab der A. Inc. mit Schreiben vom 11. März 2022 Akteneinsicht und wies zugleich darauf hin, dass es in Erwägung ziehe, die Unterlagen zum Konto Nr. 2 bei der Bank F. SA an die ersuchende Behörde herauszugeben (Verfahrensakten, act. 17, Schreiben des BJ vom 11. März 2022).

G. Innert erstreckter Frist teilte die A. Inc. dem BJ mit Schreiben vom 29. April 2022 mit, dass sie sich der beabsichtigten Übermittlung der Bankunterlagen widersetze und nahm zum Ersuchen Stellung (Verfahrensakten, act. 26, Schreiben von RA Molo vom 29. April 2022).

H. Mit Schlussverfügung vom 12. Januar 2023 entsprach das BJ dem ergänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank F. SA erhobenen Dokumente betreffend das auf die A. Inc. lautende Konto Nr. 2 an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, act. 11, Schlussverfügung vom 12. Januar 2023).

I. Dagegen liess die A. Inc. am 15. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 12. Januar 2023. Zudem sei die Sache an das BJ zur Aussonderung von für die ersuchende Behörde potentiell nützlichen Unterlagen zurückzuweisen (RR.2023.25, act. 1).

J. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren RR.2023.25 und forderte die A. Inc. mit Schreiben vom 17. Februar 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- auf. Zugleich forderte das Gericht die A. Inc. auf, bis zum 2. März 2023 diverse Unterlagen einzureichen, die über ihre Existenz und Berechtigung der Vollmachtsunterzeichner Aufschluss geben (RR.2023.25, act. 3).

K. Der Kostenvorschuss ging beim Gericht fristgerecht ein (RR.2023.25, act. 4). Nachdem die A. Inc. dem Gericht die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht einreichte, trat die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2023.25 vom 9. März 2023 auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegte das Gericht dem Rechtsvertreter der A. Inc., unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (RR.2023.25, act. 6).

L. Auf das von der A. Inc. gegen den Entscheid RR.2023.25 vom 9. März 2023 eingereichte Revisionsgesuch trat die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid CR.2023.3 vom 21. März 2023 nicht ein (RR.2023.25, act. 13).

M. Die von der A. Inc. gegen den Entscheid RR.2023.25 am 23. März 2023 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_148/2023 vom 25. April 2023 gut, soweit es darauf eingetreten ist, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdekammer zurück. Das Bundesgericht führte insbesondere aus, dass sich in der Schlussverfügung der Hinweis befinde, dass die A. Inc. im Verfahren vor dem BJ die notwendigen Unterlagen zum Nachweis ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Bevollmächtigung eingereicht habe. Es habe sich daher für das Bundesstrafgericht aufgedrängt, die Verfahrensakten des BJ beizuziehen und die betreffenden Dokumente zu prüfen (RR.2023.25, act. 19).

N. Im Nachgang an das Urteil des Bundesgerichts eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren RR.2023.54 und forderte das BJ am 2. Mai 2023 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie der Verfahrensakten auf (act. 2). Das Schreiben vom 11. Mai 2023 (mitsamt Aktenverzeichnis), mit welchem das BJ dem Gericht mitteilte, auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort zu verzichten und worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde der A. Inc. am 15. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Schlussverfügung betroffenen Geschäftsbeziehung und damit beschwerdebefugt. Die von der Beschwerdekammer im Verfahren RR.2023.25 mit Schreiben vom 17. Februar 2023 angeforderten Unterlagen befanden sich in den Verfahrensakten des Beschwerdegegners. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in italienischer Sprache eingereicht wurde.

2.2 Zur Sprache im Vorverfahren sei Folgendes angemerkt: Das amerikanische Ersuchen vom 9. Dezember 2020 betrifft zahlreiche Schweizer Bankkonten, lautend auf rund 20 Gesellschaften oder natürliche Personen. Der Be—schwerdegegner führte das Verfahren in Anwendung von Art. 33a Abs. 1 VwVG von Anfang an in deutscher Sprache. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag um Änderung der Verfahrenssprache mit dem Argument, dass das amerikanische Ersuchen in Englisch und Italienisch eingereicht worden sei und ihre Organe der italienischen Sprache mächtig seien (Verfahrensakten, Schreiben von RA Molo vom 9. Februar und 29. April 2022). Auch wenn das Verfahren in Deutsch geführt wurde, stand es der Beschwerdeführerin zu, dem Beschwerdegegner Eingaben in Italienisch einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2002 vom 18. Juli 2002 E. 1.3). Von diesem Recht machte die Beschwerdeführerin Gebrauch. Der Beschwerdegegner hatte sämtliche in Italienisch verfassten Schreiben der Beschwerdeführerin entgegengenommen und diese – wenn auch in Deutsch – beantwortet resp. sich mit diesen im hier angefochtenen Entscheid aus—einandergesetzt. Zudem war die Beschwerdeführerin im Vorverfahren anwaltlich vertreten und von ihrem Rechtsanwalt dürfen zumindest im Bereich der internationalen Rechtshilfe die passiven Kenntnisse des Deutschen erwartet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.186/2006 vom 5. September 2007 E. 3.2.3). Gemäss den Angaben auf der Webseite ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der deutschen Sprache mächtig (https://www.collegal.ch/collegal/team/giovanni-molo.html, besucht am 5. Juni 2023). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die zu Beginn verbindlich festgelegte Verfahrenssprache (Wiederkehr/Meyer/Böhme, Kommentar zum VwVG, 2022, Art. 33a N. 10) bis zum angefochtenen Entscheid beibehalten hat. Der Beschwerdeführerin ist daraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, das Ersuchen sei lückenhaft. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der amerikanischen Behörden und das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 4 ff.).

3.2

3.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).

3.2.2 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei-verdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).

3.3 Gemäss ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (Verfahrensakten, act. 1, Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020) besteht der Verdacht, dass mehrere Beschuldigte zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalen Devisenhandlungen und unter Beteiligung der B. S.A. gewaschen hätten, wobei die Handlungen bereits 2013 begonnen hätten und bis heute andauern würden. Eines der Systeme sei das sog. H.-G.-Darlehensschema, welches den Beschuldigten ermöglicht habe, sich Zugang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Hunderten von Millionen US-Dollar oder Euro geführt. Ein beträchtlicher Teil dieser Gewinne sei als Bestechungsgeld an die am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, zurückbezahlt worden. Die Bestechung eines venezolanischen Beamten verstosse nicht nur gegen das venezolanische Recht, sondern auch gegen den FCPA, da mindestens ein Mitglied der Tätergruppierung auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Korruptionshandlungen vorgenommen habe, darunter Teilnahme an Treffen sowie Geldüberweisungen auf Konten des südlichen Bezirks von Florida. Beispielsweise habe D., der normalerweise in Venezuela wohnhaft sei, Zahlungen zur Unterstützung der kriminellen Tätergruppierung von den Vereinigten Staaten aus getätigt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass D. sich zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 in Florida aufgehalten und in dieser Zeit mit E. und einer vertraulichen Quelle im Blackberry Messenger über das H.-G.-Darlehensschema unterhalten habe.

Am oder um den 17. Dezember 2014 habe die G. C.A., eine venezolanische Briefkastenfirma, einen Vertrag mit der B. S.A. geschlossen und sich darin verpflichtet, der B. S.A. 7,2 Mia. venezolanische Bolivar zu leihen. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die G. C.A. mit der H. Limited, welche in Hong Kong ihren Sitz habe und wirtschaftlich I. gehöre, eine Zession vereinbart. Darin habe die G. C.A. ihre Gläubigerrechte gegenüber der B. S.A. an die H. Limited abgetreten. Ein venezolanischer Beamter, der Vizepräsident der B. S.A., habe den Vertrag unterzeichnet. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die H. Limited die B. S.A. mit einem Schreiben über die Abtretung seitens G. C.A. benachrichtigt und ihr vorgeschlagen, das Darlehen in Höhe von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend USD 600 Mio.) in Euro zurückzubezahlen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschuldigten eine hälftige Teilung des Nettoerlöses aus dem H.-G. Darlehensgeschäft zwischen den «Bolichicos» (welchen u.a. D. und J. angehörten) einerseits und I. andererseits vereinbart hätten. Anschliessend sollen sie diese Gelder an andere Beschuldigte und Komplizen weiterverteilt oder die Gelder zu ihrem eigenen Vorteil verwendet haben. Das Schreiben vom 23. Dezember 2014 habe zudem eine Anweisung an die B. S.A. enthalten, die der H. Limited zustehenden Gelder an die K. zu überweisen. K. sei eine maltesische Finanzgesellschaft, die u.a. die Konten der H. Limited führe. Dabei habe die K. mindestens drei auf sie lautende Bankkonten in der Schweiz genutzt, um Überweisungen für und zwischen ihren Kunden zu tätigen. Die B. S.A. habe aus dem H.-G. Darlehen zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 an die K. mindestens EUR 385'216'708.87 überwiesen, die der H. Limited intern gutgeschrieben worden seien. Daraufhin habe die K. diese Gelder im Namen der H. Limited auf diverse Schweizer Bankkonten, lautend auf zahlreiche Gesellschaften, weitertransferiert. Eines dieser Konten sei die auf die Beschwerdeführerin lautende Geschäftsbeziehung mit der IBAN-Nr. 1 bei der Bank F. SA, auf welche am 25. August 2015 EUR 900'000.-- überwiesen worden seien.

3.4

3.4.1 Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie insbesondere den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestechungshandlung als Vortat der Geldwäscherei im Ersuchen nicht im Detail dargelegt wurde. Wie oben ausgeführt, brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat nicht zwingend bekannt zu sein (supra E. 3.2.2). Dies gilt nicht nur im Geltungsbereich des GwUe, sondern auch in den staatsvertraglich geregelten (vgl. oben E. 1) Rechtshilfebeziehungen mit den USA. Die geldwäschereiverdächtigen Finanztransaktionen wurden im Ersuchen ausreichend dargelegt. Namentlich soll am 17. Dezember 2014 ein Darlehensvertrag zwischen der B. S.A. und G. C.A. über die Gewährung eines Darlehens von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend etwa USD 600 Mio.) vereinbart worden sein. Nur sechs Tage später soll die G. C.A. die ihr zustehende Forderung an die H. Limited abgetreten haben und bereits ab dem 29. Dezember 2014 (bis zum 2. Februar 2015) soll die B. S.A. mehr als EUR 385 Mio. an die K. zurückbezahlt haben, die anschliessend der H. Limited gutgeschrieben worden seien. Von dort aus sollen diese mutmasslich illegalen Gelder laut Ersuchen transnational auf weitere Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Eines dieser Konten laute auf die Beschwerdeführerin. Die Angaben im ergänzenden Ersuchen reichen zur Beurteilung, ob eine rechtshilfefähige Straftat i.S. Art. 4 Ziff. 2 RVUS vorliegt, aus. Damit genügt das Ersuchen den formellen Anforderungen.

3.4.2 Ebenso lässt sich gestützt auf die Angaben im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit beurteilen, welche vorliegend zu bejahen ist. Laut Ersuchen sollen mutmasslich illegale Gelder mehrfach transnational auf diverse Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Damit sind zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzugetreten, mithin liegen prima facie geldwäschereitypische Handlungen vor. Gemäss dem Ersuchen sollen Bestechungszahlungen an am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, ausgerichtet worden sein. Dass Bestechungshandlungen geeignete Vortaten von Geldwäsche sind, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt.

3.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich in die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

3.5

3.5.1 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitäts—prinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 (E. 2c/aa) wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.169 vom 11. Mai 2022 E. 6.2).

3.5.2 Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid richtigerweise darauf hinweist, lässt sich dem Rechtshilfeersuchen entnehmen, dass in den USA eine Grand Jury, d.h. aus Geschworenen zusammengesetzter Spruchkörper, im Rahmen des Anklagezulassungsverfahrens am 16. August 2018 die Anklage gegen einige im Ersuchen erwähnten Beschuldigte bestätigt hat (Verfahrensakten, act. 1, Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020, S. 9 f.). Damit wurde sowohl die örtliche Zuständigkeit der US-Behörden bejaht als auch die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Belastungs—momente für eine Anklageerhebung als genügend erachtet. Überdies sollen laut Ersuchen Treffen und Überweisungen in den USA stattgefunden haben, die im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen stünden (supra E. 3.3). Unter diesen Umständen ist eine offensichtliche Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde nicht zu erkennen.

4.

4.1 In einem weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und bestreitet insbesondere das Vorliegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen und der amerikanischen Strafuntersuchung (act. 1, S. 6 ff.).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichnete Akten—stücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).

4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt betreffend das H.-G. Konstrukt und den fraglichen Dokumenten gegeben. Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Behörde soll die K. Erträge aus dem mutmasslichen H.-G. Betrugsschema im Namen der H. Limited u.a. auf diverse Schweizer Bankkonten weitertransferiert haben. Dabei sollen auf das hier gegenständliche Konto der Beschwerdeführerin am 25. August 2015 EUR 900'000.-- überwiesen worden sein (supra E. 3.3). Aus den edierten Bankunterlagen lässt sich die im Ersuchen erwähnte Überweisung entnehmen (Verfahrensakten, Bankunterlagen). Bereits aus diesem Grund weist das Konto der Beschwerdeführerin einen Zusammenhang zum ausländischen Strafverfahren auf. Ob weitere in der Schlussverfügung erwähnte Mittelabflüsse einen sachlichen Zusammenhang zu begründen vermögen, kann daher dahingestellt bleiben.

Da das hier zu beurteilende Ersuchen darauf abzielt, die Herkunft von Geldern aus Straftaten zu klären, sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die potentiell nötig oder nützlich sein könnten. Namentlich können sie den untersuchenden Behörden dazu dienen, nicht nur das Ausmass der möglichen Bestechungszahlungen sowie die Geldflüsse der mutmasslich deliktischen Vermögenswerte zu rekonstruieren, sondern auch allfällige Tatbeteiligungen diverser Personen und Gesellschaften zu klären und die Endbegünstigten zu identifizieren. Die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen können möglicherweise auch darüber Aufschluss geben, ob den der ersuchenden Behörde bereits bekannten Handlungen nicht andere Handlungen derselben Art vorausgegangen oder gefolgt sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.142-143 vom 17. November 2022 E. 4.1.3 m.w.H.). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Konto der Beschwerdeführerin nicht zur Entgegennahme von Erlösen aus Straftaten oder zur Geldwäscherei verwendet wurde. Dennoch hat die ersuchende Behörde ein Interesse daran, dies anhand einer umfassenden Dokumentation selbst zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.142-143 vom 17. November 2022 E. 4.1.3 i.f.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und namentlich des Übermassverbots liegt nach dem Gesagten nicht vor.

4.4 Der Beschwerdegegner legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb er die amerikanischen Behörden als zuständig resp. offensichtlich nicht unzuständig und die doppelte Strafbarkeit als gegeben erachtet. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verhältnismässigkeit. Eine ungenügende Begründung und damit eine Gehörsverletzung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

4.5 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss im zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren RR.2023.25. Lediglich vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass die im Entscheid RR.2023.25 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr infolge des Nichteintretens des Bundesgerichts auf die Beschwerde in diesem Punkt in Rechtskraft erwuchs.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--.

Bellinzona, 14. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Giovanni Molo

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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