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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CA.2022.29
Datum:09.01.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Bundes; Rechtsanwalt; Parteien; Urteil; Berufungsverfahren; Caroni; Beschuldigte; Urteils; Aufwand; Kammer; Berufungskammer; Bundesgericht; Andrea; Berufungsverhandlung; Dispositiv; Apos;; Gericht; Stunden; Mattiello; Verteidigung; Aufwendungen; Entschädigung; Anschluss; Verteidiger; Zustellung; Bundesstrafgericht; Tribunal
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 224 StGB ; Art. 225 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 82 StPO ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CN.2022.17

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CN.2022.17

(Hauptgeschäftsnummer: CA.2021.29)

Beschluss vom 9. Januar 2023

Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende

Marcia Stucki und Olivier Thormann

Gerichtsschreiber Ömer Keskin

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,

Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Anklagebehörde

gegen

1.       A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Enrico Mattiello,

Berufungsgegner / Anschlussberufungsführer / Beschuldigter

2.       B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Caroni,

Berufungsgegner / Anschlussberufungsführer / Beschuldigter

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen und erbetenen Verteidigung

Prozessgeschichte

A. Im Berufungsverfahren CA.2021.29 erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2022 schliesslich am 30. Juni 2022 ein Urteilsspruch, der im Wesentlichen Folgendes beinhaltete: Der Beschuldigte A. wurde der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden (Dispositiv Ziff. II.1) und mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 40.00, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Dispositiv Ziff. I.2). Der Beschuldigte B. wurde der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden (Dispositiv Ziff. III.1) und mit einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Dispositiv Ziff. III.2). Überdies wurden die erstinstanzliche Festsetzung und Verlegung der Kosten und Entschädigungen bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 3'000.00 wurden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte, bzw. im Umfang von je Fr. 1'500.00 auferlegt. Dem erbeten (durch Rechtsanwalt Enrico Mattiello) verteidigten A. wurde im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B. (Rechtsanwalt Andrea Caroni) wurde für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'433.40 (inkl. MWST) entschädigt, vorbehältlich der entsprechenden Ersatzpflicht des Beschuldigten B. (Dispositiv Ziff. IV). Das Dispositiv wurde am 30. Juni 2022 an die Parteien versandt (Art. 82 Abs. 4 StPO) (CAR pag. 11.100.001 - 005).

B. Der Versand des schriftlich vermeintlich vollständig begründeten Urteils an die Parteien erfolgte am 31. Oktober 2022 (CAR pag. 11.100.006 - 056).

C. Mit Schreiben vom 14. November 2022 orientierte das Gericht die Parteien über einen Fehler bzw. die irrtümliche Zustellung einer unfertigen/unvollständigen Vorabversion der schriftlichen Urteilsbegründung. Den Parteien wurde gleichzeitig die korrekte/vollständige Urteilsbegründung übermittelt und sie wurden dahingehend informiert, dass diese die vorab irrtümlicherweise zugestellte unfertige/unvollständige Vorabversion (nunmehr unbeachtlich) vollumfänglich ersetze und auch erst die Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht auslöse (CAR pag. 11.100.060 - 106).

D. Auf Wunsch von Rechtsanwalt Caroni übermittelte das Gericht den Parteien am 18. November 2022 per E-Mail einen digitalen Vergleichsbericht (PDF-Dokumentenvergleich) betreffend die beiden Urteilsversionen. Dabei wurde ausdrücklich erwähnt, dass die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen kosmetischer bzw. sprachlicher Art seien, generell der Verbesserung der Übersichtlichkeit/Leserlichkeit (Struktur) dienen würden und keinerlei Einfluss auf das materielle Endergebnis hätten. Überdies wurde den Parteien die Entschädigung des aufgrund der fehlerhaften Zustellung verursachten zusätzlichen Aufwands in Aussicht gestellt und Frist zur Einreichung der entsprechenden Honorarnoten angesetzt (CAR pag. 11.100.110 f.).

E. Die ergänzenden Honorarnoten der Rechtsvertreter wurden dem Gericht am 23. November 2022 (Rechtsanwalt Mattiello [CAR pag. 9.102.004 - 006]) bzw. am 8. Dezember 2022 (Rechtsanwalt Caroni [CAR pag. 9.103.007 - 010]) übermittelt.

Die Berufungskammer erwägt:

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Strafbehörden beachten den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).

Bezüglich der Bemessungsgrundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 2 StPO und Art. 11 - 14 BStKR (insbesondere die Praxis der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zu den Stundenansätzen von Fr. 230.00 [Arbeitszeit] bzw. Fr. 200.00 [Reisezeit]) wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil CA.2021.29 vom 30. Juni 2022 in E. 6.1.2 verwiesen.

2. Vorliegend ist den Parteien bzw. deren jeweiligen Rechtsvertretung aufgrund der irrtümlichen Zustellung der unfertigen/unvollständigen Vorabversion der Urteilsbegründung bzw. im Vertrauen auf deren Korrektheit und Vollständigkeit zusätzlicher Aufwand entstanden. Dieser seitens des Gerichts (ohne Verschulden der Parteien) verursachte Aufwand – insbesondere war aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht eine Befassung mit dem Vergleich der beiden Urteilsversionen angezeigt – ist weder durch die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnoten abgedeckt, noch könnte er aufgrund seiner Entstehung während der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geltend gemacht werden. In Analogie zu Art. 426 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO ist dieser der erbeten verteidigten Partei (A.) bzw. der amtlichen Verteidigung von B. zusätzlich und ohne Rückzahlungspflicht zu entschädigen.

3. Rechtsanwalt Mattiello beziffert seinen Aufwand mit 3.65 Stunden à Fr. 270.00 zuzüglich Fr. 39.40 Auslagen und 7.7 % MWST (CAR pag. 9.102.004 - 006). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich insgesamt als angemessen und ist entsprechend zu entschädigen. Gemäss Art. 10 BStKR wird der Aufwand der Wahlverteidigung einer gänzlich oder teilweise obsiegenden bzw. freigesprochenen Person gemäss den Bestimmungen über die amtliche Verteidigung entschädigt. Der Stundenansatz für amtliche Verteidiger (vgl. Art. 12 BStKR) beträgt gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Fr. 230.00 (vgl. Urteil der Berufungskammer CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Entsprechend ist der Beschuldigte A. für seine im Berufungsverfahren nachträglich zur Berufungsverhandlung entstandenen Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit Fr. 946.60 (3.65 Stunden à Fr. 230.00 = Fr. 839.50, plus Fr. 39.40 sowie Fr. 67.70 MWST) zu entschädigen.

4. Rechtsanwalt Caroni beziffert seinen Aufwand mit 4.48 Stunden à Fr. 230.00 zuzüglich Fr. 41.20 Auslagen und 7.7 % MWST (CAR pag. 9.103.007 - 010). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich insgesamt als angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Caroni für seine im Berufungsverfahren nachträglich zur Berufungsverhandlung entstandenen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 1'154.10 (4.48 Stunden à Fr. 230.00 = Fr. 1'030.40, plus Fr. 41.20 sowie Fr. 82.50 MWST) zu entschädigen.

5. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

Die Berufungskammer beschliesst:

1.       A. wird für seine im Berufungsverfahren CA.2021.29 nachträglich zur Berufungsverhandlung entstandenen Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 946.60 zugesprochen.

2.       Rechtsanwalt Andrea Caroni wird als amtlicher Verteidiger von B. für seine im Berufungsverfahren CA.2021.29 nachträglich zur Berufungsverhandlung entstandenen Aufwendungen durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 1'154.10 entschädigt.

3.       Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum                                                                     Ömer Keskin

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Herrn Rechtsanwalt Andrea Caroni

- Herrn Rechtsanwalt Enrico Mattiello

Kopie an (brevi manu):

Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung,

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

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