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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BV.2022.35
Datum:16.05.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwer; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Bundes; Partei; Beschwerdekammer; Parteien; Gef?hrte; Verfahrens; Beantragt; Beschwerdef?hrer; Einstellung; Standslosigkeit; Verfahrens; Beschwerden; Antr?ge; Beantrage; Gef?hrten; Trennen; Beantragte; Rechtsanwalt; Bundesstrafgerichts; Vorliegenden; Abzuschreiben; Weiterzuf?hren; Abzutrennen
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 3 StPO ; Art. 37 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 423 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BB.2023.19, BB.2023.20

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2023.19, BB.2023.20

Beschluss vom 16. Mai 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, C., a.o. Staatsanwalt des Bundes,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO); Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Sachverhalt:

A. A. und B. waren Beschuldigte wegen des Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses im vom a.o. Staatsanwalt des Bundes C. (nachfolgend «a.o. StA») geführten Verfahren Nr. SV.20.1446. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 beantragte B. der Verfahrensleitung, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei unverzüglich abzutrennen, getrennt weiterzuführen und nach der Abtrennung vollumfänglich einzustellen (BB.2023.20, act. 1.3). A. beantragte am 4. Januar 2023, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei, gegebenenfalls zusammen mit B., abzutrennen und getrennt weiterzuführen (BB.2023.19, act. 1.2). Mit separaten Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte der a.o. StA A. und B. mit, er könne ihren jeweiligen Anträgen nicht stattgeben bzw. er könne nicht fundiert darüber entscheiden, weil sich die Verfahrensakten derzeit im Rahmen eines einen anderweitig Beschuldigten betreffenden Entsiegelungsverfahrens beim Zwangsmassnahmengericht Bern befänden (BB.2023.19 und BB.2023.20, jeweils act. 1.1).

B. Dagegen gelangten sowohl A. als auch B. je mit eigener Beschwerde vom 23. Januar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2023.19 und BB.2023.20, jeweils act. 1).

Dabei stellte A. die folgenden Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft in Rechtsverweigerung, evtl. Rechtsverzögerung, verfallen sei und sie sei anzuweisen, das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und zu einem Abschluss zu bringen sowie die amtlichen Akten ordnungsgemäss bei sich zu führen;

2. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. Januar 2023 sei aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei – evtl. zusammen mit dem Strafverfahren gegen B. – abzutrennen und getrennt weiterzuführen;

3. Prozessualer Antrag: Sofern B. gegen die verweigerte Verfahrensabtrennung Beschwerde führt, seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinen;

4. Prozessualer Antrag: Dem Beschwerdeführer seien die amtlichen Akten der Vorinstanz zusammen mit der Beschwerdeantwort zur Einsichtnahme zuzustellen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7 % MwSt.

B. stellte im Rahmen seiner Beschwerde weitgehend identische bzw. ähnliche Anträge.

C. Der a.o. StA verfasste am 31. Januar 2023 eine gemeinsame Antwort zu den beiden Beschwerden und beantragte seinerseits (BB.2023.19, act. 4):

1. Die beiden Beschwerdeverfahren BB.2023.19 und BB.2023.20 seien zu vereinen.

2. Die beiden Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

3. Unter Kostenfolge zulasten der beiden Beschwerdeführer.

D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 an die Vertreter von A. und B. teilte der a.o. StA mit, er gedenke, die gegen ihre Mandanten geführten Strafverfahren einzustellen. Er hoffe, die entsprechende Einstellungsverfügung ungefähr Ende März/anfangs April 2023 verfassen zu können (BB.2023.19 und BB.2023.20, jeweils act. 6.1). Gestützt darauf liessen A. (am 10. Februar 2023) und B. (am 13. Februar 2023) beantragen, die hängigen Beschwerdeverfahren seien bis zur in Aussicht gestellten Einstellung des Strafverfahrens zu sistieren. Gleichzeitig mit der Sistierung sei auch die Vereinigung der Beschwerdeverfahren zu verfügen (BB.2023.19 und BB.2023.20, jeweils act. 6). Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, die Beschwerdeverfahren würden bis zur in Aussicht gestellten Einstellung, spätestens bis zum 28. April 2023 sistiert. Gleichzeitig forderte die Beschwerdekammer die Parteien auf, sie bis zum 28. April 2023 über die allfällige Beendigung des gegen A. und B. geführten Strafverfahrens zu informieren und gegebenenfalls gleichzeitig ihre Anträge zum Abschluss der Beschwerdeverfahren sowie zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen einzureichen. Bezugnehmend auf die ebenfalls beantragte formelle Vereinigung der Beschwerdeverfahren kündigte die Beschwerdekammer an, diese werde voraussichtlich im Rahmen des verfahrensabschliessenden Entscheides erfolgen (BB.2023.19, act. 7).

E. Mit separaten Verfügungen vom 29. März 2023 stellte der a.o. StA das gegen A. bzw. gegen B. wegen des Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses geführte Strafverfahren ein (BB.2023.19 und BB.2023.20, jeweils act. 8).

F. Mit Eingabe vom 30. März 2023 beantragt A., das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Verfahrenskosten seien von der Eidgenossenschaft zu tragen. Zudem teilte er mit, die anwaltlichen Bemühungen seines Vertreters für das vorliegende Beschwerdeverfahren seien bereits im Rahmen der Einstellungsverfügung entschädigt worden, weshalb er keine Parteientschädigung beantrage (BB.2023.19, act. 9). Mit Schreiben vom 28. April 2023 stellt B. dieselben Anträge, was den Abschluss des Beschwerdeverfahrens betrifft. Auch er beantragt keine Parteientschädigung (BB.2023.20, act. 9). Die beiden Stellungnahmen wurden den Parteien am 2. Mai 2023 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2023.19, act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.99 vom 25. November 2021 E. 1.1; BB.2020.164 vom 9. Dezember 2020 E. 1; BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 3.2). Die vorliegenden Beschwerden betreffen das gleiche Strafverfahren und weisen im Wesentlichen denselben Beschwerdegegenstand auf. Alle Parteien beantragen zudem übereinstimmend die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BB.2023.19 und BB.2023.20. Die Beschwerden sind bei dieser Sachlage mittels vorliegendem Beschluss gemeinsam zu beurteilen.

2.

2.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).

2.2 Mit der nach Beschwerdeeinreichung ergangenen Einstellung der gegen A. und B. geführten Strafverfahren wurde der Zweck der von den Beschuldigten erhobenen Beschwerden erreicht. Das aktuelle Interesse an den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist weggefallen, weshalb diese zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind.

3.

3.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.31 vom 22. Februar 2023; BB.2022.152 vom 16. Februar 2023 E. 4.1; BB.2022.148 vom 30. Januar 2023 E. 4.1). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.

3.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

3.3 Beide Beschwerdeführer teilten mit, die anwaltlichen Bemühungen ihrer Vertreter in den Beschwerdeverfahren seien bereits im Rahmen der jeweiligen Einstellungsverfügung entschädigt worden. Dementsprechend beantragen sie keine Parteientschädigung für die vorliegenden Verfahren. Das Verfahren ist damit auch diesen Punkt betreffend gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BB.2023.19 und BB.2023.20 werden vereinigt.

2. Die Beschwerdeverfahren werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 16. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dominic Nellen

- Rechtsanwalt Michael Daphinoff

- C., a.o. Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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