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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2022.32 vom 20.01.2023

Hier finden Sie das Urteil BV.2022.32 vom 20.01.2023 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2022.32


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2022.32

Datum:

20.01.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Verfahren; Akten; Verfahrens; Bundes; Beschwerde; Verfahrensleiter; Verwaltung; Akteneinsicht; Verwaltungsstrafverfahren; Untersuchung; Einsicht; Fedpol; Beschwerdegegner; Verfahrensleitung; VStrR; Einsetzung; Verfahrens; Aktenverzeichnis; Bundesamt; Polizei; Stellvertreter; Wirtschaftsstrafgericht; Verfügung; Antrag; Verfahrensakten

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 2 VwVG ;Art. 26 VwVG ;Art. 27 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 36 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 7 BGG ;

Referenz BGE:

115 V 297; 138 V 218; 139 IV 246; 141 IV 249; ;

Kommentar:

Brunner, Böhme, Meyer, 2. Aufl. , Art. 27 VwVG, 2019

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BV.2022.31

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2022.31

Beschluss vom 20. Januar 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich,    

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Daniel Jenny,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Polizei fedpol, Direktion,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG)

Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 (act. 1.5) eröffnete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») am 2. März 2018 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 18-0055 wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusammenhängenden Widerhandlungen, mutmasslich begangen im abgeltungsberechtigten Geschäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz AG; nachfolgend «PostAuto») betreffend die Geschäftsjahre 2013 bis 2018.

B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu ein (Medienmitteilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70092.html, besucht am 14. Dezember 2022). Das anfangs gegen Unbekannt geführte Verfahren wegen Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 VStrR wurde ab dem 17. Dezember 2018 u.a. gegen A. geführt (act. 1.8).

C. Nach Abschluss der Untersuchung übermittelte das Fedpol im August 2020 die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks Anklageerhebung. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, die Schlussprotokolle im Verfahren «Fedpol 18-0055» sowie sämtliche Verfahrensakten dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (nachfolgend «Wirtschaftsstrafgericht») zur Beurteilung. Am 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Seinen Entscheid begründete das Gericht damit, dass es sich bei Hans Mathys und Pierre Cornu nicht um Beamte i.S.v. Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Daher seien sämtliche von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig (act. 1.9). Auf die dagegen vom Fedpol erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend «OGer BE») mit Beschluss BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 nicht ein. Die vom Fedpol gegen den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (act. 1.10).

D. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das Fedpol A. darüber in Kenntnis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber (nachfolgend «Lauber»), als Verfahrensleiter, Abteilungsleiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace (nachfolgend «Pollace»), als stellvertretender Verfahrensleiter, Ermittler bei der ESTV, wiederaufgenommen werde (act. 1.11).

E. Die Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens im Zusammenhang mit der PostAuto unter der neuen Verfahrensleitung per 1. September 2021 machte das Fedpol mit Medienmitteilung vom 26. August 2021 öffentlich. Des Weiteren wurde darin ausgeführt, dass der neue Verfahrensleiter und sein Stellvertreter für die Leitung dieses Verfahrens befristet mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag beim Fedpol angestellt worden seien (act. 1.12).

F. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte A. gegenüber dem Fedpol geltend, dass auch die neue Verfahrensleitung fehlerhaft bestellt worden sei. Es seien erneut Personen als Verfahrensleiter eingesetzt worden, die keine Mitarbeiter des Fedpol seien. Lauber und Pollace seien mittels eines befristeten Arbeitsvertrags alleine für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens beim Fedpol angestellt worden. Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 habe der Bundesrat angeordnet, dass das EFD (ESTV und EZV [heute BAZG]) das Fedpol bei Fragen im Zusammenhang mit Leistungs- und Abgabebetrug sowie Fragen der Rechnungslegung lediglich unterstütze. Die neuen Verfahrensleiter seien jedoch Mitarbeiter bei der ESTV und beim Fedpol nur für das Verwaltungsstrafverfahren angestellt worden. Faktisch führe die Untersuchung nicht das Fedpol, sondern die ESTV. Eine gesetzliche Grundlage für die Delegation an die ESTV bestehe nicht und lasse sich auch nicht aus dem Bundesratsbeschluss ableiten. Die Berufung von Lauber und Pollace als Verfahrensleiter verletze die im Bundesratsbeschluss getroffene Zuständigkeitsregelung zur Durchführung der Untersuchung. Eine gesetzliche Grundlage, die dem Fedpol erlauben würde, Angestellte eines anderen Departements anzustellen, um die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, bestehe so wenig wie die Befugnis, Personen ausserhalb der Bundesverwaltung zu mandatieren. Die Ad-hoc-Einsetzung der neuen Verfahrensleitung verletze den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde nach Art. 29 Abs. 1 BV. Die sachliche Unzuständigkeit der Verfahrensleiter bilde einen Nichtigkeitsgrund in Bezug auf die von ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen. Allenfalls seien sie anfechtbar, wodurch die von ihnen erhobenen Beweise unverwertbar wären (act. 1.13).

G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte das Fedpol A. mit, dass das (nunmehr unter der Nr. 21-0274 geführte) Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit der PostAuto ab sofort gegen ihn und weitere sechs Personen als Beschuldigte geführt werde (act. 1.4).

H. In der Folge stellte A. mit Schreiben vom 8. Juli 2022 bei der Verfahrensleitung folgende Anträge (act. 1.15):

«1. Es sei dem Gesuchsteller vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten, Stand heute, zu gewähren, insbesondere in:

i. Aktenverzeichnis des Verfahrens 21-0274;

ii. sämtliche für die Zwecke des wieder aufgenommenen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen Akten und Daten, die im Rahmen der unter der Verfahrensnummer 18-0055 geführten Untersuchung erhoben worden sind;

iii. Protokolle sämtlicher im Verfahren 21-0274 bislang durchgeführter Einvernahmen;

iv. Protokolle sämtlicher im Verfahren 21-0274 bislang durchgeführter Hausdurchsuchungen;

2. Es sei dem Gesuchsteller vollständige Einsicht in sämtliche Akten des fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274, insbesondere in:

i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen;

ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits;

iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen.»

I. In der Folge stellte der Verfahrensleiter A. mit Verfügung vom 18. Juli 2022 das Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 (Stand 15. Juli 2022; umfassend 44 Seiten) zu (Dispositivziffer 1) und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen ab (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A. noch nicht einvernommen worden sei, weshalb das ihm grundsätzlich zustehende Akteneinsichtsrecht vor seiner ersten Einvernahme nicht gewährt werden könne. Aus dem Aktenverzeichnis sei ersichtlich, welche Akten aus der früheren Untersuchungsphase (Verfahren Nr. 18-0055) übernommen, welche Einvernahmen seit der Wiederaufnahme durchgeführt worden seien und ob weitere Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Die Abweisung des Gesuchs betreffend die Ernennung und Anstellung der neuen Verfahrensleitung wurde damit begründet, dass die Personalakten der Angestellten des Fedpol nicht zu den Verfahrensakten gehören würden, und Anstellungsverträge, Stellenbeschriebe und andere Personalakten der Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren deshalb nicht zugänglich seien. Aus dem Staatskalender des Bundes sei ersichtlich, dass der Verfahrensleiter und sein Stellvertreter Bundesangestellte seien und im Dienst des Fedpol stehen würden (act. 1.2).

J. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 erhob A. bei der Direktorin des Fedpol am 22. Juli 2022 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1.3):

«1.  Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, soweit Ziff. 1.ii und Ziff. 2 des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 08.07.2022 abweisend;

2. Sämtliche Akten des fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274 seien zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erkennen, insbesondere:

i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen;

ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits;

iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen;

3. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche für die Zwecke des wieder aufgenommenen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen Akten und Daten zu gewähren, die im Rahmen der unter der Verfahrensnummer 18-0055 geführten Untersuchung erhoben worden sind;

4. Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche Akten des fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274 zu gewähren, insbesondere in:

i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen;

ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits;

iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen.»

K. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. August 2022 wies die Direktorin des Fedpol die Beschwerde von A. ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.1).

L. Dagegen liess A. am 25. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1.  Der Beschwerdeentscheid der Direktion des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 19.08.2022 sei aufzuheben;

2. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, sämtliche Akten des Bundesamtes für Polizei fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274 zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erkennen, insbesondere:

i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen;

ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits;

iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen;

3. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in sämtliche für die Zwecke des wieder aufgenommenen Verwaltungsstrafverfahrens beigezogenen Akten und Daten zu gewähren, die im Rahmen der unter der Verfahrensnummer 18-0055 geführten Untersuchung erhoben worden sind;

4. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in sämtliche Akten des Bundesamtes für Polizei fedpol oder anderer beteiligter Amtsstellen der Bundesverwaltung betreffend die Einsetzung von Emanuel Lauber als Verfahrensleiter und von Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter im Verwaltungsstrafverfahren 21-0274 zu gewähren, insbesondere in:

i. die diesbezüglichen Einsetzungsverfügungen;

ii. Vereinbarungen über das Auftrags- oder Dienstverhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und seinem Stellvertreter einerseits und dem Bundesamt für Polizei fedpol oder anderen beteiligten Amtsstellen der Bundesverwaltung andererseits;

iii. weitere, den Aufgabenbereich des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters sowie deren Befugnisse definierende Verfügungen oder Vereinbarungen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Bundes.»

M. Zur Beschwerde vom 25. August 2022 liess sich die Direktorin des Fedpol mit Eingabe vom 19. September 2022 vernehmen. Sie stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf Beizug von Akten richte, die ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens angelegt worden seien. Die übrigen Rechtsbegehren seien abzuweisen (act. 6). Mit Schreiben vom 21. Oktober und 3. November 2022 hielten A. und die Direktorin des Fedpol an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 8, 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin des Beschwerdegegners, den diese am 19. August 2022 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat und mit welchem der Beschwerde gegen die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht nicht stattgegeben wurde (act. 1.1). Als Adressat des Beschwerdeentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1

4.1.1 In seiner Beschwerde vom 22. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 (Antrag Nr. 1) und in die zum Zwecke der Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Untersuchung Nr. 18-0055 beigezogenen Akten und Daten (Antrag Nr. 3). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die vom Wirtschaftsstrafgericht angeordnete Entfernung der rechtswidrig erhobenen Beweismittel aus den Verfahrensakten darauf abziele, dass diese im neuen Verfahren Nr. 21-0274 weder als Ausgangspunkt für Untersuchungshandlungen noch als Grundlage für die Entscheidfindung verwendet werden könnten. Das Verwertungsverbot betreffe jedoch nur belastende und nicht auch entlastende Beweismittel. Die Abgrenzung zwischen den für den Beschuldigten entlastenden und belastenden Beweismitteln müsse für jeden Beschuldigten individuell vorgenommen werden. Es müsse daher dem Beschwerdeführer gestattet sein, bereits zu Beginn der Verfahrenswiederaufnahme die korrekte Aussonderung der nicht verwertbaren Ermittlungsergebnisse zu verifizieren und zu prüfen, ob die im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens beigezogenen Akten allenfalls mit von der vormaligen Verfahrensleitung erhobenen, aber entlastenden Beweismitteln zu ergänzen seien (act. 1.3).

4.1.2 Die Anträge Nrn. 1 und 3 wies die Direktorin des Beschwerdegegners mit der Begründung ab, dass infolge des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts sowohl die Handlungen der damaligen Verfahrensleiter (z.B. Verfügungen und Rechtshilfeersuchen) als auch deren Folgen (insbesondere die Einlieferung von Akten und Auskünften sowie die Aussagen aus Einvernahmen, bei welchen solche Dokumente vorgelegen worden seien) nichtig seien. Die Handlungen von unzuständigen Personen und deren Ergebnisse seien integral nichtig, d.h. juristisch inexistent. Aus dem dem Beschwerdeführer zugestellten Aktenverzeichnis sei ersichtlich, welche Akten aus der früheren Untersuchungsphase übernommen worden seien, weshalb er in der Lage sei, die übernommenen Akten zu identifizieren. Die übernommenen Akten seien Teil der Verfahrensakten. Da der Beschwerdeführer noch nicht einvernommen worden sei, habe der Verfahrensleiter gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer die Einsicht in diese Akten bis zur ersten Einvernahme verweigern dürfen. Aus untersuchungstaktischen Gründen sei es angezeigt und im Interesse der Sachverhaltsermittlung gerechtfertigt, die vollumfängliche Akteneinsicht zumindest vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers zu verweigern. In analoger Anwendung von Art. 101 StPO könne eine vollständige Akteneinsicht auch über die erste Einvernahme hinaus zeitlich aufgeschoben werden. Dem Beschwerdeführer entstehe daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (act. 1.1, S. 4 f.).

4.2

4.2.1 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.).

4.2.2 Mit Art. 26-28 VwVG erhält das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafverfahren eine Regelung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt, in welchen Fällen das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden darf. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Mit der Verweisung in Art. 36 VStrR auf das VwVG erfährt das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsstrafverfahren auch in zeitlicher Hinsicht eine Regelung. Damit verbietet sich eine Übernahme der Bestimmungen der StPO (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 4.2 m.w.H.).

4.2.3 Verweigern darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten u.a., wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG), somit immer dann, wenn die Akteneinsicht die Ermittlung des Sachverhalts erheblich behindern bzw. den Zweck eines Verfahrens vereiteln könnte. Konkret soll damit das Interesse an einer ungehinderten und unverfälschten Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts und somit an der Wahrheitsfindung geschützt werden (vgl. Brunner, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N. 38 und Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG-Kommentar, 2022, Art. 27 N. 9). Die Rechtsprechung gesteht der untersuchenden Behörde insbesondere die Möglichkeit zu, die in den bisherigen Erhebungen gewonnenen Erkenntnisse aus untersuchungstaktischen Gründen vorerst nicht offenzulegen. Namentlich kann das Interesse an der Sachverhaltsermittlung rechtfertigen, die einzuvernehmenden Personen im Sinne eines Überraschungseffekts mit bis anhin vorenthaltenen Beweisen konfrontieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.123/2002 vom 5. Februar 2003 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 4.5.1; BV.2013.31 vom 27. Juni 2014 E. 5.3). Die Verweigerung der Akteneinsicht ist vorläufiger Natur und darf nur solange aufrecht erhalten bleiben, wie für die laufende Untersuchung eine tatsächliche Gefährdung besteht. Die Gefährdung hat sehr wahrscheinlich zu sein. In der Regel sind klare Hinweise zu verlangen, wobei sich die Hinweise nicht nur aufgrund der Sachlage im konkreten Fall, sondern auch aufgrund der allgemeinen Erfahrung in bestimmten Sachbereichen ergeben können. Beispiele für die Verletzung eines solchen Interesses, die sich durch die Gewährung von Akteneinsicht ergeben könnten, sind etwa die Anpassung eigener Aussagen einer Partei an bestehende Beweismittel oder die Beeinflussung von möglichen Auskunftspersonen oder Zeugen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 4.3; BV.2013.31 vom 27. Juni 2014 E. 5.2; BV.2010.47 vom 17. September 2010 E. 3.1; je m.w.H.). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrecht hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und nach einer Interessenabwägung zu erfolgen (BGE 115 V 297 E. 2f.).

4.3

4.3.1 Die zum Zwecke der Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Untersuchung Nr. 18-0055 beigezogenen Akten bilden nunmehr Bestandteil des neuen Verfahrens Nr. 21-0274 und waren vom Beschwerdeführer gestellten Akteneinsichtsgesuch mitumfasst. Daher sind die im angefochtenen Beschwerdeentscheid abgewiesenen Anträge Nrn. 1 und 3 im Nachfolgenden gemeinsam zu behandeln.

4.3.2 Gestützt auf das oben Ausgeführte ist die Akteneinsicht grundsätzlich zu gewähren und nur ausnahmsweise zu verweigern, wobei allfällige Einschränkungen nur aus in Art. 27 VwVG erwähnten Gründen zulässig sind (E. 4.2.2 f. hiervor). Demzufolge hat der Beschwerdeführer zwecks Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Verteidigungsrechte grundsätzlich Anspruch darauf, Einsicht in die Akten der nunmehr unter der Verfahrensnummer 21-0274 geführten Untersuchung zu erhalten. Indes wurde dem Beschwerdeführer – abgesehen vom Aktenverzeichnis – die Akteneinsicht vollumfänglich verweigert. Damit hat der Beschwerdeführer weder in die vom früheren Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen noch in die im neuen Verfahren Nr. 21-0274 generierten Akten Einsicht erhalten. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Akteneinsicht verweigert werden könnte, im vorliegenden Fall nicht gegeben.

4.3.3 Da der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. 21-0274 zum Zeitpunkt seines Akteneinsichtsgesuchs noch nicht einvernommen worden war, wäre eine Einschränkung der Akteneinsicht aus ermittlungstaktischen Gründen grundsätzlich denkbar (vgl. E. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der bisherigen Prozessgeschichte ist jedoch nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdegegner nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Ermittlung des Sachverhalts sehr wahrscheinlich erheblich behindert wäre, würde dem Beschwerdeführer bereits jetzt vollständige Akteneinsicht gewährt werden. Insbesondere ist ein allfälliger Überraschungseffekt, mit welchem der Beschwerdegegner die verfügte Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt, nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner selber ausführt, ist zum einen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seiner damaligen beruflichen Tätigkeit zumindest einen grossen Teil der Verfahrensakten und damit der (möglichen) Beweise kennt oder kennen könnte. Zum anderen hatte der Beschwerdegegner während rund zwei Jahren u.a. gegen den Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung Nr. 18-0055 geführt und ihn anschliessend vor dem Wirtschaftsstrafgericht angeklagt. Aus dem Aktenverzeichnis der Untersuchung Nr. 21-0274 ist ersichtlich, dass die Verfahrensakten hauptsächlich aus den aus dem Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen Aktenstücken bestehen (act. 1.16). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Nr. 18-0055 vollumfängliche Akteneinsicht erhalten hatte, mithin hat er von den in das Verfahren Nr. 21-0274 beigezogenen Aktenstücken bereits Kenntnis. Folglich handelt es sich beim Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die in das neue Verfahren beigezogenen Akten nicht um erstmalige Akteneinsicht. Aus diesem Grund lässt sich die Einschränkung des Einsichtsrechts jedenfalls betreffend die aus dem Verfahren Nr. 18-0055 beigezogenen Aktenstücke mit ermittlungstaktischen Überlegungen und damit mit Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG nicht begründen. Ein Überraschungseffekt mit Blick auf die erste Einvernahme des Beschwerdeführers bestünde höchstens in Bezug auf neue Beweismittel, d.h. auf solche, die im Verfahren Nr. 21-0274 generiert und nicht im rückgewiesenen Verfahren Nr. 18-0055 erhoben worden sind. Indes legte der Beschwerdegegner weder im angefochtenen Entscheid noch im Beschwerdeverfahren dar, um welche konkreten Akten es sich dabei handeln könnte. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach solchen Beweismitteln zu suchen. Damit hätte das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht auf das Aktenverzeichnis beschränkt werden dürfen.

4.3.4 Die Beschränkung des Einsichtsrechts des Beschwerdeführers auf das Aktenverzeichnis erweist sich aus einem weiteren Grund als unzulässig. Das Wirtschaftsstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 angeordnet, dass Akten, die unter damaligen Verfahrensleitung entstanden sind, aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (act. 1.9). Aus dem Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 21-0274 ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner bereits eine Aktentriage vorgenommen und zahlreiche Unterlagen aus dem zurückgewiesenen Verfahren Nr. 18-0055 in das wiederaufgenommene Verfahren beigezogen hat. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe ein erhebliches Interesse daran, dass sich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht auf beigezogene Akten stützt, die von der vom Wirtschaftsstrafgericht festgestellten Nichtigkeit erfasst sein könnten. Damit zielte sein Antrag um Einsicht in die beigezogenen Akten in erster Linie auf die Überprüfung ab, welche Akten der Verfahrensleiter aus dem zurückgewiesenen Verfahren Nr. 18-0055 beigezogen und ob er damit die Aktentriage im Sinne der Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts vorgenommen hat. Zur Überprüfung der vorgenommenen Aktentriage benötigt der Beschwerdeführer Zugriff auf die beigezogenen Akten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann der Beschwerdeführer die von der neuen Verfahrensleitung vorgenommene Triage nicht allein gestützt auf das Aktenverzeichnis überprüfen. Insbesondere lässt sich mittels des Aktenverzeichnisses nicht feststellen, ob die aus dem Verfahren Nr. 18-0055 stammenden Akten vollständig oder nur teilweise beigezogen worden sind. Der Beschwerdeführer weist zurecht auf das im Verzeichnis unter Ziff. 07.100.0001-07.100.0099 aufgeführte Aktenstück hin, das mit «Bericht über die Ermittlungen des Beschwerdegegners im Verfahren PostAuto» bezeichnet ist. Laut dem im Aktenverzeichnis angebrachten Vermerk wurde dieses Aktenstück in geschwärzter Version beigezogen (act. 1.16, S. 10). Welche Abschnitte in diesem Bericht geschwärzt wurden, kann der Beschwerdegegner gestützt allein auf das Aktenverzeichnis nicht überprüfen und damit seine Verteidigungsrechte nicht ausreichend wahrnehmen. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer durch die Akteneinsicht und der Mitwirkung an der Triage der (ihm ohnehin bereits bekannten) Akten dazu beitragen, dass sich die Untersuchung Nr. 21-0274 gegen ihn nicht auf unverwertbare Beweismittel stützt, was auch im Interesse des Beschwerdegegners sein dürfte. Unter diesen Umständen ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht gegenüber dem untersuchungstaktischen Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdegegners als gewichtiger zu werten. Damit erweist sich die Beschränkung seines Einsichtsrechts auf das Aktenverzeichnis als unverhältnismässig.

4.3.5 Ferner sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Wirtschaftsstrafgericht die Unverwertbarkeit der von den früheren Verfahrensleitern selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen mit der Nichtigkeit von deren Handlungen infolge unzulässiger Delegation der Untersuchung an verwaltungsexterne Personen begründete. Das Gericht erkannte in deren Unzuständigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen, besonders schweren Verfahrensmangels und erklärte deshalb die von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen als nichtig. Das Wirtschaftsstrafgericht wies jedoch zugleich darauf hin, dass diese Untersuchungshandlungen auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar seien, da Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Verfahrensführung als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren seien und eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO nicht vorliege (act. 1.9). Angesichts der Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts und im Lichte der herrschenden Lehre sowie der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es sich bei Art. 141 Abs. 2 StPO um ein blosses Belastungsverbot handelt und deshalb Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, daher auch dann zugelassen werden müssen, wenn sie rechtswidrig erhoben worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362 vom 22. Juni 2022 E. 14.4.3 m.w.H.), muss dem Beschwerdeführer Einsicht in die aus dem früheren Verfahren beigezogenen Akten gewährt werden.

4.4 Nach dem Gesagten erfolgte die Verweigerung der Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 sowie in die zur Wiederaufnahme des Verfahrens beigezogenen Akten aus dem Verfahren Nr. 18-0055 zu Unrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5.

5.1

5.1.1 Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. Juli 2022 mit Antrag Nr. 2 um Zuerkennen allfälliger Unterlagen im Zusammenhang mit der Einsetzung der neuen Verfahrensleitung zu den Verfahrensakten und mit Antrag Nr. 4 um Einsicht in diese (act. 1.3).

5.1.2 Die Direktorin des Beschwerdegegners trat auf den Antrag Nr. 2 nicht ein und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit diesem den Verfahrensgegenstand unzulässigerweise ausweite. Der Beschwerdeführer habe bei der Verfahrensleitung kein Gesuch gestellt, die Akten über die Einsetzung der Verfahrensleitung in die Verfahrensakten aufzunehmen und die Verfahrensleitung habe über keinen Aktenbeizug entschieden. Den Antrag Nr. 4 wies die Direktorin des Beschwerdeführers ab. Aus dem publizierten Staatskalender des Bundes gehe hervor, dass der Verfahrensleiter und sein Stellvertreter Angestellte der Eidgenossenschaft und für das Fedpol tätig seien. Der Beschwerdeführer lege keine konkreten Hinweise oder Beweise für seine Behauptung vor, dass er über objektive Anhaltspunkte für die nicht gesetzeskonforme Bestellung der Untersuchungsbehörde verfüge. Akten über Mitarbeitende und insbesondere Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen seien nicht Bestandteil der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens. Zudem seien sie weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, den zu untersuchenden Sachverhalt und die für den materiellen Entscheid relevanten Umstände festzustellen. Diese Unterlagen seien nicht «interne» Akten des hängigen Verwaltungsstrafverfahrens und stünden gänzlich ausserhalb dieses Verfahrens. Akten, die nicht zum Verfahren gehören würden, seien von der Aktenführungspflicht nach VStrR nicht betroffen (act. 1.1, S. 2 ff.).

5.2 Der sachliche Umfang der Akten im Verwaltungsstrafverfahren ist in Art. 38 Abs. 1 VStrR geregelt. Dieser besagt, dass die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnenen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein sollen. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich in prozeduraler Hinsicht auf Verfahren, an denen die betroffene Partei selbst mitwirkt, auf «ihre Sache». Mit anderen Worten gilt somit der Grundsatz, dass alle Akten, die das Verfahren betreffen und für dieses wesentlich sind, eingesehen werden können. Dies wiederum setzt voraus, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren überhaupt Akten angelegt und geführt werden, aus welchen der Sachstand ersichtlich und der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht deutlich wird (vgl. zum Ganzen TPF 2013 159 E. 2.2 S. 161 m.w.H.; Sprenger, Basler Kommentar, 2020, Art. 36 VStrR N. 19 m.H.). Die Behörde ist deshalb gehalten, über sämtliche wesentlichen Vorkommnisse in einem Verfahren Akten zu erstellen, d.h. alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann, sowie alle erstellten, eingereichten und beigezogenen Dokumente zu sammeln und zu ordnen, damit der Betroffene das aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht ausüben kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1 S. 477; je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4). Akten, die von der Verwaltung vor Eröffnung eines Strafverfahrens anderweitig angelegt wurden, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten, solange diese nicht formell beigezogen wurden (Sprenger, a.a.O., Art. 36 VStrR N. 22 mit Verweis auf TPF 2013 159 E. 2.4).

5.3 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid wird dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, den Beizug der Akten im Zusammenhang mit der Einsetzung der neuen Verfahrensleitung nicht explizit beantragt zu haben. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Akteneinsichtsgesuch vom 8. Juli 2022 weder Einsicht in die Verfahrensakten des wiederaufgenommenen Verfahrens noch in das entsprechende Aktenverzeichnis erhalten. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht wissen, dass die Unterlagen betreffend die Einsetzung bzw. Anstellung der neuen Verfahrensleitung nicht in die Verfahrensakten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 aufgenommen worden waren. Angesichts des Grundes für die Rückweisung der Verwaltungsstrafuntersuchung Nr. 18-0055 durch das Wirtschaftsstrafgericht ist die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Unterlagen betreffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung in die Verfahrensakten aufgenommen worden seien, nachvollziehbar. Dass dies nicht der Fall war, erfuhr der Beschwerdeführer erst mit der abweisenden Verfügung des Verfahrensleiters vom 18. Juli 2022. Da dem Verfahrensleiter bekannt war, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt der Akten des Verfahrens Nr. 21-0274 Kenntnis hatte, hätte er den Antrag auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers sinngemäss als Antrag auf Beizug der Akten, d.h. Ergänzung der Akten entgegennehmen und darüber befinden sollen. Die Ausführungen in der Verfügung vom 18. Juli 2022 lassen jedoch ohne Weiteres erkennen, dass der Verfahrensleiter keine Absicht hatte, die Unterlagen betreffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung im Verwaltungsstrafverfahren beizuziehen. Ein separater Antrag seitens des Beschwerdeführers an den Verfahrensleiter um Aktenbeizug wäre angesichts der Begründung der Verfügung vom 18. Juli 2022 offensichtlich erfolglos und hätte lediglich zur Verzögerung des Verfahrens geführt. Unter diesen Umständen ist nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. Juli 2022 den Antrag auf Zuerkennung der diesbezüglichen Akten stellte und den Verfahrensleiter nicht um einen entsprechenden Aktenbeizug ersuchte. Das Nichteintreten auf den in der Beschwerde gestellten Antrag Nr. 2 erweist sich nach dem Gesagten als nicht gerechtfertigt.

5.4

5.4.1 Die Unterlagen betreffend die Bestellung der neuen Verfahrensleitung befinden sich nicht in den Akten des Verfahrens Nr. 21-0274. Da Lauber und Pollace laut der Medienmitteilung des Beschwerdegegners vom 26. August 2021 mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag beim Beschwerdegegner angestellt wurden, befinden sich die entsprechenden Unterlagen wohl in deren Personalakten. Damit ersuchte der Beschwerdeführer Einsicht in Akten, die ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens angelegt worden sind. In solche Akten ist im Rahmen der Strafuntersuchung keine Einsichtnahme möglich (TPF 2013 159 E. 2.4 S. 163).

5.4.2 Indes ist die Behörde gehalten, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann, und hierfür allenfalls Akten aus anderen Verfahren beizuziehen. Nachdem die Anklage gegen den Beschwerdeführer vom Wirtschaftsstrafgericht wegen unzulässiger Delegation der Verfahrensführung an verwaltungsexterne Personen zurückgewiesen wurde, erweisen sich die Unterlagen zur Bestellung der neuen Verfahrensleitung zur Führung des wiederaufgenommenen Verfahrens als entscheidrelevant. Vor dem Hintergrund des zurückgewiesenen Verfahrens war dem Beschwerdegegner bewusst, dass der Beschwerdeführer die gesetzeskonforme Bestellung der neuen Verfahrensleitung erneut anzweifeln könnte. Dies war ihm spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 17. Mai 2022 bekannt, mit welchem der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner die fehlerhafte Bestellung der neuen Verfahrensleitung geltend machte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdegegner bewusst, dass die Bestellung der neuen Verfahrensleitung auch im wiederaufgenommenen Verfahren thematisiert und damit entscheidrelevant wird. Unter den konkreten Umständen war es geboten, die Belege über die Bestellung der neuen Verfahrensleitung zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 zu nehmen und dem Beschwerdeführer Einsicht in diese zu gewähren. Die privaten Interessen der Verfahrensleiter an der Nichtbekanntgabe persönlichkeitsrelevanter Daten hätte der Beschwerdegegner beispielsweise mit Schwärzung der entsprechenden Stellen in den Unterlagen wahren können.

5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit der Einsetzung der neuen Verfahrensleitung als verfahrensrelevant einzustufen sind. Als solche hätten sie in das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 beigezogen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.

6. Nach dem Gesagten erweisen sich alle Vorbringen des Beschwerdeführers als begründet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid vom 19. August 2022 aufzuheben.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

7.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Nachdem die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht haben, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom 19. August 2022 wird aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

Bellinzona, 20. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Daniel Jenny

- Bundesamt für Polizei fedpol, Direktion

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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