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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2022.25, BV.2022.26, BP.2022.54, BP.2022.55 vom 05.07.2023

Hier finden Sie das Urteil BV.2022.25, BV.2022.26, BP.2022.54, BP.2022.55 vom 05.07.2023 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids BV.2022.25, BV.2022.26, BP.2022.54, BP.2022.55


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

BV.2022.25, BV.2022.26, BP.2022.54, BP.2022.55

Datum:

05.07.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Bundes; Rechtshilfeakten; Daten; Rubrik; Behörde; Apos;; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Hausdurchsuchung; Verfahren; Rechnung; Rechtshilfeersuchen; Liechtenstein; Unterlagen; Laptop; Staat; Person; Konto; Rechnungen; Akten; Beweis; Über; Mobiltelefon; Verfahrens; ürden

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 24 StPO ;Art. 250 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 31 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

110 IB 173; 122 II 367; 128 II 407; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 14; 130 II 217; 130 lI 217; 132 II 81; 133 IV 40; 136 IV 82; 137 IV 134; 139 II 404; 142 III 138; 142 IV 175; 142 IV 250; 145 IV 294; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2022.174, RP.2022.40

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.174

Nebenverfahren: RP.2022.40

Entscheid vom 5. Juli 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt:

A. Das Fürstliche Landgericht führt unter der Verfahrensnummer 11 UR.2021.193 strafrechtliche Vorerhebungen gegen B., C. und A. unter anderem wegen des Verdachtes des Vergehens der Untreue und der Geldwäscherei (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, S. 1 ff.). Die liechtensteinischen Behörden hegen diesbezüglich im Wesentlichen folgenden Verdacht:

B. soll in ihrer Funktion als liechtensteinische Regierungsrätin und Ministerin für Äusseres, Justiz und Kultur im Zeitraum von 2018 bis 2019 eine Gruppe von Frauen unter dem Pseudonym «Frauen in der Politik» bzw. «Frauen—team» zusammengestellt und 35 Termine durchgeführt haben, allesamt von A. als Beraterin geleitet bzw. begleitet, mit dem Ziel, eine neue Partei zu gründen, in der Absicht, sich nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung als Regierungschef-Kandidatin der eigens zu diesem Zweck gegründeten Partei neuerlich einer Landtagswahl zu stellen und so ihre politische Karriere fortzusetzen. Die dadurch entstandenen Beratungskosten von A. (D.seminare) und/oder ihrer Subunternehmerin E. bzw. F. Coaching & Kommunikation in der Höhe von Fr. 31'500.-- seien von B. bzw. ihrem Generalsekretär C. über das Ressort Äusseres, das Ressort Justiz und das Ressort Kultur abgerechnet bzw. zu Gunsten von A. vergütet worden. Durch die missbräuchliche Verrechnung der von B. zur Planung und Fortsetzung ihrer persönlichen politischen Karriere als künftige Regierungschef-Kandidatin der von ihr neu zu gründenden Partei sei zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein ein finanzieller Schaden in der Höhe von CHF 31'500.- entstanden (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, S. 1 f.). Diese Gelder seien auf die auf A. lautenden Konti bei der Bank G., Konto-Nr. 1, und Bank H., Konto-Nr. 2, geflossen (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, S. 6).

Die liechtensteinischen Behörden verdächtigen dabei A. dringend, in bewuss—tem und gewolltem Zusammenwirken mit B. die Sitzungen des «Frauen—teams» organisiert, geleitet und darüber hinaus auch mögliche Regierungsratskandidatinnen für die Landtagswahl 2021 wie auch eine Finanzierungsmöglichkeit der neu zu gründenden Partei aktiv unterstützt zu haben (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, S. 2). Sie sprechen A. «im Frauenteam und als Beraterin von B. aufgrund ihres Auftretens sowie der klaren Vorstellungen der Gründung einer neuen Partei unter B.» eine tragende Rolle zu. Als «Motiv einer Beitragstäterschaft hinsichtlich des Verdachts der Untreue» sehen die liechtensteinischen Behörden den Umstand, dass durch die geplante Fortsetzung der politischen Karriere von B. als Regierungschefin auch einer geschäftlichen Beziehung mit B. als Beraterin und Coach nichts mehr im Weg gestanden wäre. Schliesslich seien die Kosten der geplanten Partei-gründung in beidseitigem Wissen dem Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur in Rechnung gestellt und auch bezahlt worden (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, S. 6).

Zusätzlich erheben die liechtensteinischen Behörden gegen B. und C. den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt. Sie werfen namentlich B. vor, sie habe von Februar 2018 bis Mitte August 2018 in Ausübung der Dienstaufsicht der ihr untergebenen Mitarbeiterin des Ministeriums für Äusseres, Justiz und Kultur, I., unter Vernachlässigung ihrer Dienstaufsichtspflicht, diese während der Dienstzeit zu dienstfremden Verrichtungen herangezogen, nämlich durch Begleitung von B. an ca. 8 bis 10 dienstfremde Termine/Sitzungen, (mit dem von B. verfolgten Ziel, eine neue Partei zu gründen, in der Absicht, sich nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung als Regierungschef-Kandidatin der neu gegründeten Partei neuerlich einer Landtagswahl zu stellen und so ihre politische Karriere fortzusetzen). B. habe somit I. zur Erledigung «anderer Aufgaben» beauftragt als die ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin des betreffenden Ministeriums ordentlich zugewiesenen faktischen Verrichtungen des Dienstgebers. Auf Nachfrage von I., wie sie die für das Frauenteam aufgewendeten Arbeitsstunden/Zeitaufwand verrechnen solle, habe B. I. angewiesen, sie solle diese Arbeitsstunden als reguläre Arbeitszeit erfassen. I. habe für die Sitzungen im Frauen—team ca. 18 Arbeitsstunden aufgewendet, was einem finanziellen Stundenaufwand von ca. Fr. 856.80 entspreche.

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die liechtensteinischen Behörden die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Juli 2021 um nachfolgende Rechtshilfemassnahmen (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, S. 9 ff.):

«1.   Um Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls in Bezug auf die von A. genutzten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten in Z./GR und Erlass eines Beschlagnahmebeschlusses hinsichtlich sämtlicher für das vorliegende Verfahren beweisrelevanten Gegenstände, insbesondere Unterlagen bzw. Daten im Zusammenhang mit der Gründung und Finanzierung einer (Frauen-)Partei unter (führender) Beteiligung der B. in Liechtenstein; Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den Sitzungen des 'Frauenteams'; Korrespondenz und sonstige Unterlagen (Chat-Protokolle, E-Mails, SMS, Whatsapp-Kommunikation, insb. Whatsapp-Sprachnachrichten etc.) zwischen A., B. und C., J., K., I., L. und M.; Kalender bzw. sonstige Terminaufzeichnungen der A. für die Jahre 2018 und 2019, Rechnungen der A. bzw. D.seminare an das Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur bzw. an B. persönlich; sämtliche elektronischen Datenträger (Laptop, Speichermedien, Mobiltelefone etc.), auf denen sich die vorgenannten Beweise befinden können sowie Gegenstände wie Barvermögen oder Schmuck und Datenträger (wie z.B. Bitcoin-Wallets) bis zu einem Betrag von CHF 31'500 zur Sicherung des (Wertersatz-)Verfalls.

2.     Um Erlass eines Herausgabeauftrages an

       Bank G., Y./BE, in Bezug auf die Geschäftsverbindung IBAN 1 lautend auf A. und

       Bank H., X./SG, in Bezug auf die Geschäftsverbindung IBAN 2 lautend auf A.

       in Bezug auf alle allgemeinen Kontodokumente (Unterlagen über Kontoeröffnung, Kontoschliessung, Zeichnungsrechte, wirtschaftlich Berechtigte etc.) sowie Kontoauszüge mit Detailbelegen ab 01.01.2018 bis 02.07.2019, Vergütungsaufträge, Belege über Bareinlagen und Barbehebungen; diese Unterlagen mögen beschlagnahmt werden.

       Den Bankinstituten möge ein Mitteilungsverbot auferlegt und die Zustellung an A. wolle bis zum Vollzug der Hausdursuchung aufgeschoben werden. Nach Durchführung der Hausdurchsuchung kann das Mitteilungsverbot wieder aufgeboben werden.

3.     Um Erlass eines Verfügungsverbotes hinsichtlich der auf den in Ziffer 2 genannten Geschäftsverbindungen erliegenden Guthaben oder sonstigen Vermögenswerte bis zu einem Betrag von Fr. 31'500 zur Sicherung des Wertersatzverfalls.

4.     Vernehmung der A. als Verdächtige. Eingangs sollte die Verdächtige zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt und ihr die strafbaren Handlungen, deren sie verdächtigt wird, allgemein vorgehalten werden. Anschliessend sollte sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass es ihr freisteht, eine Aussage zu machen, dass ihre Aussage ihrer Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen sie Verwendung finden kann. Eine Aussageverweigerung hemmt die Untersuchung nicht und die Verdächtige könnte sich dadurch ihrer Verteidigungsgründe begeben. Auch möge ihr vor der Vernehmung das beiliegende Merkblatt 'Rechte und Pflichten im Strafverfahren' ausgehändigt und der Erhalt protokolliert werden.

       Sowohl hinsichtlich der beantragten Hausdurchsuchung wie auch hinsichtlich der beantragten Einvernahme der Verdächtigen wird ersucht, diese in Anwesenheit der Landespolizei durchzuführen».

Zur Begründung der beantragten Rechtshilfemassnahmen führen die liechtensteinischen Behörden einleitend aus, A. habe eine Zeugenvorladung nicht entgegengenommen und telefonisch mitgeteilt, dass sie sich keiner Einvernahme mehr im Liechtenstein stellen werde, das liechtensteinische Strafverfahren ohnehin politischer Natur sei und sie gegebenenfalls Fragen gegenüber der Justiz in der Schweiz beantworten werde. Sodann halten sie fest, dass A. im Strafverfahren 03 KG.2020.26 die Sichtweise von B. und C. vertreten und gestützt habe. Auch habe A. in ihrer Rolle als Zeugin kein Fehlverhalten eingeräumt und keine Aussagen zum Thema Frauenteam oder aber Frauen in der Politik gemacht, obwohl sie zu jedem Zeitpunkt gewusst habe, dass die für eben jenes Frauenteam verlangten Beträge dem Fürstentum Liechtenstein in Rechnung gestellt worden seien (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, S. 7). Das konsequente Negieren «zum Sachverhalt rund um die 'geschwärzten Detaillisten' wie auch dem Sachverhalt zu 03 KG.2020.26» würde die Annahme begründen, dass A. noch über Termindaten, Unterlagen, Korrespondenzen, Aufzeichnungen speziell im Zusammenhang mit der Akquisition von möglichen Kandidatinnen einer neuen Regierungscrew unter der Leitung von B. oder aber möglichen Sponsoren bzw. Finanzierungsmöglichkeit der neuen Partei «[…]» verfügen dürfte (Rechtshilfeakten, Urk. 1, S. 7 f.). Gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen I., L. und M. bestehe der begründete Verdacht, dass sich bei A. Beweismittel befinden würden, welche für die Vorerhebungen von Bedeutung sein könnten bzw. auszuwerten seien. Mit diesen Beweismitteln könnte nachgewiesen werden, in welchem Ausmass private Leistungen von A. für B. im Zusammenhang mit der Parteigründung erbracht worden seien, dem Amt für Äusseres, Justiz und Kultur in Rechnung gestellt und mit öffentlichen Geldern bzw. privat von B. gezahlt worden seien (Rechtshilfeakten, Urk. 1, S. 8). Die Erhebung der Kontounterlagen bei der Bank G. und der Bank H. sei zur Aufklärung der Geldwäscherei sowie der diesbezüglichen Vortat erforderlich, da nur mit den Bankunterlagen objektiv geklärt werden könne, ob – wie dies im Verfahren 03 KG.2020.26 behauptet worden sei – Leistungen von A. für das «Frauen—team» privat durch B. bezahlt worden seien oder ob diese dem vorliegenden Tatverdacht entsprechend gänzlich mit öffentlichen Mitteln des Landes bezahlt worden seien. Durch die Auswertung der Konten könne objektiv geklärt werden, ob und wenn ja, in welchem Ausmass B. privat Zahlungen an A. geleistet habe und ob diese in Zusammenhang mit den dokumentierten Leistungen von A. für das «Frauenteam» stehen würden (Rechtshilfeakten, Urk. 1 S. 8). Die Aussage von A. auf Frage der Frauengruppe, dass diese sich keine Gedanken über die finanziellen Aufwendungen seitens A. machen müsse, im Kontext zu den von B. im Strafverfahren 03 KG.2020.26 eingebrachten Beweismitteln, «Zusammenstellung und inhaltliche Aufteilung der Rechnungen A./E.», würden «die Massnahmen einer Kontoeröffnung im Sinne einer Beweismittelsicherung-/gewinnung» begründen (Rechtshilfeakten, Urk. 1 S. 7).

C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 2. August 2021 das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen vom 26. Juli 2021 der Bundesanwaltschaft. Das BJ hielt in seinem Begleitschreiben fest, dass es mit Delegation vom 6. Januar 2021 der Bundesanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen vom 4. Januar 2021 in der gleichen Rechtshilfeangelegenheit zum Vollzug delegiert habe und dass diese Delegation auch das «vorliegende ergänzende» Rechtshilfeersuchen erfasse (Rechtshilfeakten, Rubrik 2).

D. Mit Eintretensverfügung vom 25. August 2021 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen vom 26. Juli 2021 ein und hielt fest, sie werde die Vollzugsmassnahmen in separaten Verfügungen anordnen. Über die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter beim Rechtshilfevollzug werde sie ebenfalls in einer separaten Verfügung entscheiden (Rechtshilfeakten, Rubrik 4).

Die Bundesanwaltschaft ordnete in der Folge noch am gleichen Tag die entsprechenden Vollzugsmassnahmen an (Rechtshilfeakten, Rubrik 4 und 5; s. im Einzelnen nachfolgend).

E. Die Bundesanwaltschaft gestattete zunächst mit Zwischenverfügung vom 25. August 2021 die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevollzug nach vorgängiger Unterzeichnung der Garantieerklärung. Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, «angesichts der Komplexität des vorliegenden Strafverfahrens» könne die Anwesenheit der mit dem vorliegenden Fall bereits vertrauten ausländischen Prozessbeteiligten an den erbetenen Rechtshilfehandlungen den Vollzug des Ersuchens sowie das ausländische Verfahren erheblich erleichtern.

Die erforderlichen Garantieerklärungen, unterzeichnet durch N., liechtensteinischen Leiter des Kommissariats Ermittlung, und O., Chef der liechtensteinischen Kriminalpolizei, gingen in der Folge bei der Bundesanwaltschaft ein (Rechtshilfeakten, Rubrik 4).

F. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete mit Verfügung vom 25. August 2021 (Rechtshilfeakten, Rubrik 5.1) die Bank G. zur Herausgabe der Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften, Korrespondenz, Detailbelege, inklusive allfälliger nachträglicher Anpassungen (vgl. Anhang 1: Stufe 1,2,3) von 1. Januar 2017 bis dato betreffend Kundenbeziehungen IBAN 1, lautend auf A., und bei welchen A. Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war, temporäre oder dauernde Vollmachten besitzt oder besass, Kontrollinhaberin einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Art. 20 VSB 2020).

Mit Schreiben vom 9. September 2021 übermittelte die Bank G. der Bundesanwaltschaft die Eröffnungsunterlagen, die Kundendossiers die Korrespondenz sowie die Auszüge, auf welchen die aktuellen Salden ersichtlich seien, für folgende Konten für die Zeitspanne vom 1. Januar 2017 (resp. ab Eröffnung) bis 26. August 2021 (Rechtshilfeakten, Rubrik 5.1):

-    IBAN 3, lautend auf A. (eröffnet am 7.8.2019)

-    IBAN 4, lautend auf A.

-    IBAN 5, lautend auf A.

-    IBAN 1, lautend auf A.

-    IBAN 6, lautend auf D.seminare,

     (eröffnet am 7.4.2020; Vollmacht von A.).

G. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete mit Verfügung vom 25. August 2021 (Rechtshilfeakten, Rubrik 5.2) die Bank H. zur Herausgabe der Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensaus—züge, Kontoauszüge, Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften, Korrespondenz, Detailbelege, inklusive allfälliger nachträglicher Anpassungen (vgl. Anhang 1: Stufe 1,2,3) von 1. Januar 2017 bis dato betreffend Kundenbeziehungen IBAN 2, lautend auf A., und bei welchen A. Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war, temporäre oder dauernde Vollmachten besitzt oder besass, Kontrollinhaberin einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Art. 20 VSB 2020).

Mit Schreiben vom 13. September 2021 (Rechtshilfeakten, Rubrik 5.2) übermittelte die Bank H. der Bundesanwaltschaft diverse Bankunterlagen sowohl zur Kundenbeziehung mit A. (Basisvertrag – Unterschriftenkarte, Beitrittserklärung, Eröffnung Vorsorgeplan 3, Kopie Identitätskarte, Selbstauskunft FATCA/AIA – natürliche Person, Formular A, Basiskreditvertrag Hypothek, Vermögensverzeichnis, Kontoauszug Liegenschaftskonto, Kontoauszug Mitglieder Sparkonto, Kontakte / Korrespondenz) als auch zur Kundenbeziehung mit P. (Unterschriften-/Vollmachtskarte, Beitrittserklärung, Eröffnung Vorsorgeplan 3 inkl. Beilagen, Kopie Identitätskarte, Vermögensverzeichnis, Kontoauszug Vorsorgeplan 3).

Die Bundesanwaltschaft verpflichtete die Bank H. mit ergänzender Verfügung vom 13. Oktober 2021, zur Herausgabe folgender Unterlagen zu sämtlichen Transaktionen betreffend das Konto Nr. 2, lautend auf A., ab einem Betrag in Höhe von Fr. 3'000.-- (Rechtshilfeakten, Rubrik 5.2):

«-    Sämtliche Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund ungewöhnlicher Transaktionen,

-      Transaktionsdetails Konto (Zahlungsaufträge, SWIFT/SIC-Belege, Belastungs- und Gutschriftanzeigen sowie weitere Detailbelege, aus welchen der Auftraggeber und der Zahlungsempfänger der interessierenden Kontenbewegungen unmissverständlich hervorgehen),

-      Transaktionsdetails Wertschriften (Kundenaufträge, Eingangs- und Ausgangsanzeigen sowie bei physischen Wertschriftentransaktionen und internen oder externen Depotüberträgen weitere Detailbelege, aus welchen der Auftraggeber und Empfänger der interessierenden Wertschriftenbewegungen unmissverständlich hervorgehen)».

Die Bank H. übermittelte mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 der Bundesanwaltschaft Detailbelege zu sämtlichen Transaktionen ab einem Betrag in der Höhe von Fr. 3'000.-- ab 1. Januar 2017. Die Bank hielt fest, es habe nach ihrer Auffassung in diesem Zeitraum keine ungewöhnlichen Transaktionen gegeben und deshalb seien auch keine diesbezüglichen Abklärungen getroffen worden (Rechtshilfeakten, Rubrik 5.2).

H.

H.1    Mit Durchsuchungsbefehl vom 22. September 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft eine Hausdurchsuchung (Art. 244 StPO) betreffend alle Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten von A. bzw. D.seminare in Z./GR an sowie die Durchsuchung von Aufzeichnungen inkl. Cloud (Art. 246 StPO), die Durchsuchung von Personen und Gegenständen (Art. 249 StPO) und die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen, Dokumenten und Daten (Art. 18 IRSG). Zur Begründung verwies sie auf die Eintretensverfügung vom 25. August 2021 (Rechtshilfeakten, Rubrik 6.1, S. 2).

Die mit der Durchsuchung beauftragten Personen wurden mit dem vorgenannten Durchsuchungsbefehl ermächtigt, sich soweit nötig mit Gewalt Zutritt zu den in Frage stehenden Räumlichkeiten zu verschaffen, wobei grösstmögliche Zurückhaltung auszuüben sei. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass die Durchsuchung von Personen die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen umfasse (Art. 250 Abs. 1 StPO) und die Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt würden, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub (Art. 250 Abs. 2 StPO).

Die Bundesanwaltschaft erläuterte im Durchsuchungsbefehl, dass der Zweck dieser Durchsuchung sei, alle Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit den von der ersuchenden Behörde durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen für den Zeitraum von 19. Januar 2018 bis 30. April 2019 (21. Februar 2018 bis 27. August 2018 gemäss Detaillisten von A.) zu erlangen, namentlich (Rechtshilfeakten, Rubrik 6.1):

«-    Unterlagen bzw. Daten im Zusammenhang mit der Gründung und Finanzierung der (Frauen-)Partei unter (führender) Beteiligung von B. in Liechtenstein;

-      Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den Sitzungen des «Frauenteams»;

-      Korrespondenz und sonstige Unterlagen (Chat-Protokolle, E-Mails, SMS, Whatsapp-Kommunikation, insbesondere Whatsapp-Sprachnachrichten etc.) zwischen A. und B., C., J., K., I., L. und M.;

-      Kalender- bzw. sonstige Terminaufzeichnungen von A. für die Jahre 2018 und 2019;

-      Rechnungen von A. bzw. D.seminare an das Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur bzw. an B. persönlich;

-      sämtliche elektronische Datenträger (Laptop, Speichermedien, Mobiltelefone etc.), auf denen sich die vorgenannten Beweise befinden können;

-      Gegenstände wie Barvermögen oder Schmuck und Datenträger (wie z.B. Bitcoin Wallets) bis zu einem Betrag von CHF 31'500.00 zur Sicherung des (Wertersatz-)Verfalls». 

H.2    Am 30. September 2021 um 7:15 Uhr sprach die Bundeskriminalpolizei am Wohnsitz von A. bzw. Geschäftssitz von D.seminare in Z./GR vor. A. öffnete im Beisein ihres damals 10-jährigen Kindes die Tür (Rechtshilfeakten, Rubrik 12, Bericht Vollzug Hausdurchsuchung und delegierte Einvernahme, S. 3). Im Durchsuchungsprotokoll wurde festgehalten, dass sechs Beamte («[…]») der Bundeskriminalpolizei an der Durchsuchung beteiligt waren und die Beamten der Landespolizei Liechtenstein das Haus von A. nicht haben betreten «dürfen» (Rechtshilfeakten, Rubrik 6.1, Durchsuchungsprotokoll, S. 2). Gemäss dem Bericht zum Vollzug Hausdurchsuchung sei A. das Erscheinen der Bundeskriminalpolizei erklärt und der Durchsuchungsbefehl in Rechtshilfesachen vom 22. September 2021 inklusive Beilagen vorgelegt worden (Rechtshilfeakten, Rubrik 12, S. 3). A. sei sehr aufgebracht gewesen und habe erklärt, dass sie in der vorliegenden Angelegenheit keine Unterlagen mehr habe und sie beim Kriminalgericht in Liechtenstein als Zeugin der Strafsache gegen B. und C. ausgesagt und die Unterlagen anschliessend vernichtet habe. Sie habe auch nicht gewusst, dass in Liechtenstein ein Verfahren gegen sie geführt werde. Nachdem sich A. einigermassen beruhigt habe, habe sie mit ihrem Rechtsvertreter im Liechtenstein, Rechtsanwalt Q., telefonisch Kontakt aufgenommen, welcher sie an den Schweizer Rechtsanwalt R. in Zürich weitervermittelt habe. Dieser habe ihr telefonisch erklärt, sie solle die Siegelung verlangen, ohne jedoch einen Geheimhaltungsgrund geltend zu machen, und sie aufgefordert, bei der Einvernahme die Aussage zu verweigern. Da keine konkreten Geheimhaltungsgründe geltend gemacht worden seien, habe der zuständige Staatsanwalt des Bundes entschieden, dass nicht gesiegelt werde.

          Bei der Durchsuchung habe sich A. kooperativ gezeigt und die Geschäftsordner der Jahre 2018 und 2019 ausgehändigt. Aus diesen Ordnern seien einige Rechnungen und ein E-Mail-Schreiben sichergestellt worden. Ansonsten hätten bei der Hausdurchsuchung keine weiteren fallrelevanten Unterlagen festgestellt werden können (Rechtshilfeakten, Rubrik 12, Bericht Vollzug Hausdurchsuchung und delegierte Einvernahme, S. 3). A. habe das anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundene Mobiltelefon iPhone 7 sowie das Laptop HP Envy samt Zugangsdaten der Bundeskriminalpolizei übergeben (Rechtshilfeakten, Rubrik 6.1, Bericht zur Sicherstellung / forensischen Sicherung elektronischer Geräte und Datenträger sowie zur forensischen Auswertung elektronischer Daten, S. 2). Die Hausdurchsuchung dauerte von 07:15 Uhr bis 10:15 Uhr, wobei der Sohn von A. um 07:45 Uhr das Haus verliess, um zur Schule zu gehen (Rechtshilfeakten, Rubrik 6.1, Durchsuchungsprotokoll, S. 2).

H.3    Aus den Geschäftsordnern wurden insgesamt als Kopie 10 Rechnungen von D.seminare an «Beratungsstelle S., L., W./FL» und ein E-Mail von C. an A. ohne Absendedatum und -zeit sichergestellt. Darin bat C. A., den Betrag von Fr. 15'650.-- zurückzuerstatten, damit wie vereinbart die Pauschale Fr. 90'000.-- an Stelle einer Stundenabrechnung zur Anwendung komme. Auf diesem Dokument war handschriftlich das Datum 14.11.18 mit einem Häkchen versehen (Rechtshilfeakten, Rubrik 6.1, Unterlagen).

          Nach der elektronischen Sicherstellung der Unterlagen wurden die Originale A. am 7. November 2021 retourniert (Rechtshilfeakten, Rubrik 6.1, Empfangsbestätigung).

H.4    Vom sichergestellten iPhone wurde eine forensische Datenextraktion und von der Festplatte des Laptops eine forensische Datensicherung erstellt.

          Beide Geräte wurden nach erfolgter Sicherung gleichentags wieder A. ausgehändigt (Rechtshilfeakten, Rubrik 6.1, Bericht zur Sicherstellung / forensischen Sicherung elektronischer Geräte und Datenträger sowie zur forensischen Auswertung elektronischer Daten, S. 2).

          Die forensisch gesicherten Daten (Mobiltelefon und Laptop) wurden in der Folge durch das Kommissariat IFC 2 Forensik (IFC 2) der Bundeskriminalpolizei zur Auswertung aufbereitet und nach den Suchbegriffen gemäss dem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen gefiltert. Gemäss dem Bericht Auswertung Mobiltelefon und Laptop vom 27. April 2022 wurden die aufbereiteten Daten durch die Sachbearbeitung nach den folgenden Rubriken aussortiert (Rechtshilfeakten, Rubrik 6.1):

          «2.1 Mobiltelefon

Iphone 7, Serien-Nr. […], IMEI […], Rufnummer +41 […] (Ass.-ID 15547)

2.1.1         WhatsApp Kommunikation

Auf dem Mobiltelefon von A. waren erst ab dem 08.12.2019 WhatsApp-Nachrichten gespeichert. Aus der Sprachnachricht vom 08.12.2019, 20:47:08, zwischen A. und E. geht hervor, dass T. (geb. […]) - Sohn der A. – sämtliche WhatsApp-Nachrichten vor dem 08.12.2019 gelöscht hatte.

Die WhatsApp Kommunikation bestehend aus Chats, Sprachnachrichten, Fotos und Emojis wurden gestützt auf das RHE [Rechtshilfeersuchen] analysiert. Da die WhatsApp Kommunikation geschäftlichen wie auch privaten Bezug hat, wurden diejenigen Nachrichten, welchen keinen Bezug zum Sachverhalt der ersuchenden Behörde haben, mehrheitlich ausgeschieden.

Die Auswertung der WhatsApp Kommunikation zeigte, dass A. oft Telefonate mit den im RHE erwähnten Personen führte oder sich mit ihnen getroffen hatte. So wurden gelegentlich im Nachgang zu Telefonaten oder Treffen Sprachnachrichten mit Ergänzungen verfasst. Zudem wurde über Chat-Nachrichten/Sprachnachrichten mitgeteilt, wenn sie sich untereinander E-Mails gesendet hatten oder sich E-Mails senden werden.

Gemäss RHE ist nur die WhatsApp Kommunikation für die Jahre 2018 und 2019 verlangt. Die Analyse zeigte, dass es in den Jahren 2020 und 2021 auch noch relevante WhatsApp Kommunikationen gab, welche für das liechtensteinische Verfahren von Nutzen sein dürften. Aus diesem Grund wurden auch diese Daten aussortiert.

B. (+423 […]) / 09.12.2018 – 23.09.2021

27.05.2019, 16:58:20:    GPK-Sitzung betr. Finanzen

14.06.2019, 14:30:18:    Stellungnahme der Fortschrittlichen Bürgerpartei in Liechtenstein (FBP)

26.06.2019, 10:39:43:    Besprechung mit Erbprinz. A. macht B. Vorschläge

02.07.2019, 20:02:24:    Schuldgefühle von A.

05.07.2019, 09:28:08:    B. drückt Enttäuschung aus. Sie muss Büro räumen

17.07.2019, 13:59:24:    Besprechung mit A. betr. Rechnungsstellungen

15.08.2019, 16:25.23:    A. droht mit rechtlichen Schritten betr. Ausstehenden Zahlungen

27.03.2020, 15:33:04:    A. gibt B. den Namen ihres Anwaltes bekannt

27.07.2021, 12:37:20:    A. betreffend neusten Stand über Verein der Menschenrechte

E. (+41 […]) / 08.12.2018 - 30.09.2021

16.01.2019, 10:03:59:    Rechnung von CHF 25'000.00 an C.

21.03.2019, 08:49:40:    Rechnung von CHF 9'500.00 an C.

04.06.2019, 15:26:45:    Besprechung betr. Rechnungsstellung

24.06.2019, 08:33:44:    A. erklärt, dass sie die E-Mails löscht

04.07.2019, 10:13:18:    Sprechen über Rechnungsstellungen betr. Steuern

13.10.2019, 06:02:56:    A. gibt Auftrag zum Löschen der Chat-Nachrichten

29.10.2020, 14:32:41:    Anwaltsrechnung: C. bezahlt die Hälfte

15.12.2020, 10:31:31:    A. gibt Tipps betr. Aussagen

08.02.2021, 20:42:44:    'Auspacken', dass Privates über das Geschäft verrechnet wurde

07.03.2021, 07:37:54:    A. gibt Anweisung für Aussageverweigerung

17.04.2021, 21:39:14:    Anklage wegen Veruntreuung betr. Frauenpartei

C.  (+423 […]) / 18.12.2018 – 09.07.2019

     (+41 […]) / 15.08.2019 – 14.09.2021

19.06.2019, 17:01:29:    A. gibt Anweisungen keine Listen mehr an die GPK herauszugeben

19.06.2019. 17:34:39:    A. teilt mit, dass sie ihre Detaillisten unwiderruflich gelöscht hat

23.06.2019, 04:38.22:    A. teilt mit, dass sie E. über alles informiere

03.07.2019, 05:14:40:    Existenzängste betr. ausstehenden Zahlungen, Schlussrechnung

04.07.2019, 18:43:20:    A. bittet C. sich einzusetzen, dass Rechnung bez. wird

25.08.2019, 06:05:42:   A. legt ihre Existenzängste dar. Droht mit rechtlichen Schritten

06.09.2019, 23:15:37:    Geleistete Arbeit von A. Verrechnung dieser Arbeit

23.09.2019, 05:48:53:    Auftrag von B. für Abklärungen bei Kartenlegerin

23.04.2021, 16:43:57:    A.: Ihre Aussage sei für Schuldspruch missbraucht worden

03.09.2021, 05:25:45:    A. wird B. eine Idee unterbreiten, was sie machen soll

J. (+423 […]) / 09.12.2018 – 27.08.2020

Aus den vorhandenen WhatsApp Nachrichten geht hervor, dass J. von A. gecoacht wurde. Die Kosten für das jeweilige Coaching hat J. im Anschluss an die Sitzungen an A. überwiesen.

J. war anhand der WhatsApp-Nachrichten nicht in die vorliegende Angelegenheit involviert. Sie hatte natürlich Kenntnis vom Ganzen durch A. Es gibt entsprechende Nachrichten, welche aber keine grosse Bedeutung haben dürften. Diese wurden ebenfalls herausgefiltert.

I. (+41 […]) / 10.12.2018 – 31.05.2020

08.04.2019, 16:48:35:    B. muss sich vor der GPK wegen den Spesen rechtfertigen

07.09.2019, 17:41:01:    Geleistete Arbeiten von A. im Juni 2019. Offene Rechnungen

24.09.2019, 11:11:32:    Private Rechnungen an B. für Telefonate mit Kartenlegerinnen usw.

L. (+41 […]) / 10.12.20218 – 28.07.2021

14.06.2019, 12:55:14:    Interview von B. L. hat Auftritt (35 Jahre Beratungsstelle S.)

15.06.2019, 15:09:16:    GPK habe gesagt, B. solle die Listen von A. schwärzen

18.06.2019, 05:45:19:    Vielfalt in der Politik. Unterstützung für Projekte Beratungsstelle S.

10.07.2019, 05:25:45:    A. fühlt sich abgesägt, nicht unterstützt, schuldlos mitangeklagt

26.08.2019, 06:04:03:    A. beklagt sich, weil B. die Rechnungen nicht bezahlen will

03.06.2020, 21:51:28:    B. schiebt alles C. in die Schuhe

27.07.2021, 11:12:50:    A. geht nicht mehr nach Liechtenstein, um Aussagen zu machen

M. (+41 […]) / 24.12.2018 – 21.06.2019

19.06.2019, 09:31:20:    B. ist standhaft. Es steckt Ohnmacht und viel Boshaftigkeit drin

21.06.2019, 21:02:40:    B. musste die Stundenabrechnungen von A. herausgeben.

2.1.2         SMS

Die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Apple Messages wurden ab dem 19.01.2018 anhand der Namensliste gemäss RHE aussortiert. Gemäss dieser Namenliste gibt es lediglich SMS mit B.

2.1.3         E-Mails

Die gespeicherten E-Mails wurden gestützt auf die Namensliste im RHE durchgesehen und diejenigen, welche einen Bezug zum Verfahren in Liechtenstein haben, aussortiert.

2.1.4         Kalender

Die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Kalendereinträge wurden ab dem 19.01.2018 anhand der Namensliste des RHE aussortiert. In Bezug auf diese gibt es Einträge bis zum 03.09.2021. Dabei fallen die meisten Einträge auf B., I., C. und L. Es ist jeweils lediglich der Vorname der entsprechenden Person vermerkt.

Bemerkung zur Auswertung Mobiltelefon

Der im RHE erwähnte K. ist im Mobiltelefon nirgends gespeichert, jedenfalls nicht unter diesem Namen.

          2.2 Laptop

Laptop HP Envy, Serie-Nr. […] (Ass.-ID 15540)

2.2.1         Dokumente

2.2.1.1      B. (Ordner 'UsersA.DocumentsKundenB.')

1.              Rechnungen, Rechnungen Details und Spesenrechnungen im Jahr 2018 (Januar – September) von D.seminare an C., General-Sekretariat von Regierungsrätin B.;

2.              Dokumente 'Vorbereitung Kernaussagen für öffentliche Auftritte und Gespräche';

3.              Rechnungen, Rechnungen Details und Spesenrechnungen im Jahr 2019 (Januar – Dezember) von D.seminare an C., General-Sekretariat von Regierungsrätin B. bzw. Regierungsrat AA.;

4.              Rechnungen an B. privat;

5.              Verschiedene Dokumente i.Z.m. B. (Interviews, Raster freie Rede usw.)

2.2.1.2      E. (Ordner 'UsersA.DocumentsE.')

1.              2 Rechnungen (06-19.pdf und 06-19.doc) von D.seminare an E.;

2.              1 Dokument 'Aussage chronologisch';

3.              2 Dokumente 'Widerruf und Widerruf 2'.

2.2.1.3      L. (Ordner 'UsersA.DocumentsKundenBeratungsstelle S.')

1.              'Ordner 2018' beinhaltet Rechnungen der Monate Januar bis April, Juni, Juli, September und Oktober von A. an Beratungsstelle S. bzw. L.

2.              'Ordner 2019' beinhaltet Rechnungen der Monate März und Mai von A. an Beratungsstelle S. bzw. L.

2.2.1.4      E-Mails

Die auf dem Laptop gespeicherten E-Mails inkl. Anhängen wurden gemäss den Suchbegriffen der liechtensteinischen Behörden ab dem 19.01.2018 bis zur Sicherstellung des Laptops am 30.09.2021 aussortiert.

Dabei handelt sich dabei um Inhalte wie:

1.              Rechnungen an das Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur;

2.              Absprachen betreffend Vorträge von B.;

3.              Absprachen betreffend Reden von B.;

4.              Entwürfe für diverse Schreiben an Amtsstellen, Presse usw.;

5.              Vereinbarung betreffend Treffen von A. mit B. und ihr unterstellten Personen wie C., I. und weitere;

6.              Mailverkehr betreffend die Vorwürfe an B. und deren Absetzung als Regierungsrätin;

7.              Zeitungsartikel im Zusammenhang mit Auftritten, Reisen, Vorwürfen, Absetzung usw. von B.;

8.              und Weiteres im Zusammenhang mit dem Ministerium für Äusseres, Justiz und Kultur.

Weiter geht aus den auf dem Laptop gespeicherten E-Mails hervor, dass A. einen Account bei BB. GmbH hat bzw. hatte. Den E-Mails kann entnommen werden, dass A. - vorwiegend im Jahre 2019 - Käufe und Verkäufe von verschiedenen Kryptowährungen tätigte. Im Weiteren erfolgten durch A. Ein- und Auszahlungen auf das CC. Wallet bei BB. GmbH.

Zudem geht aus dem E-Mailverkehr zwischen a.ch und […].gr hervor, dass A. bei der Bank DD. Anfang Juni 2021 ein Bankkonto eröffnet haben dürfte.

Auch findet sich in den E-Mails von A. eine Reservationsvereinbarung für den Verkauf ihres Hauses in Z./GR».

          Im Bericht (S. 7) wurde abschliessend festgehalten, dass Daten, welche gemäss Triage einen Bezug zum liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen hätten, durch das IFC 2 auf dem beiliegenden USB-Stick gespeichert worden seien. Weiter wurde ausgeführt, die Kommunikationen auf dem Mobiltelefon und auf dem Laptop zwischen A. und den Anwaltskanzleien EE. (R.), Zürich, und FF. (Q.), V./LI, sei austriagiert worden und auf dem beiliegenden Datenspeicher nicht enthalten.

I. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom 30. September 2021 fand die rechtshilfeweise Einvernahme von A. in Anwesenheit der beiden Ermittler der Landespolizei Liechtenstein statt (Rechtshilfeakten, Rubrik 7). Gemäss dem Bericht Vollzug Hausdurchsuchung und delegierte Einvernahme hat die Bundeskriminalpolizei A. «zum Fragenkatalog der Landespolizei Liechtenstein» einvernommen (Rechtshilfeakten, Rubrik 12, S. 4). A. verweigerte die Aussage sowohl zu Fragen zur Person als auch zur Sache. Sie erklärte abschliessend, dass es sich um ein politisches Machtspiel handle, welches an Absurdität nicht zu überbieten sei (Rechtshilfeakten, Rubrik 7, S. 8).

J. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 teilte die Bundesanwaltschaft A. unter anderem mit, dass sie sich mit ihr in Verbindung setzen werde, sobald sie die herauszugebenden Unterlagen identifiziert habe. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass einstweilen nicht vorgesehen sei, die gesamte Bankdokumentation bzw. die sichergestellten Daten an Liechtenstein herauszugeben. Es sei einstweilen auch nicht vorgesehen, die Vermögenswerte von A. zu sperren. Mit ihrem Schreiben stellte die Bundesanwaltschaft auf dem beigelegten USB-Stick die «Verfahrensakten» zu (Rechtshilfeakten, Rub—rik 14.1).

K. Die Bundesanwaltschaft teilte A. mit Schreiben vom 9. Mai 2022 (Rechtshilfeakten, Rubrik 14.1) einleitend mit, dass die Bundeskriminalpolizei zwischenzeitlich die forensisch gesicherten Daten des Mobiltelefons und Laptops von A. nach den Suchbegriffen gemäss Rechtshilfeersuchen gefiltert und ausgewertet habe. Mit diesem Schreiben stellte die Bundesanwaltschaft A. sodann die als potentiell rechtshilferelevant eingestuften Akten auf zwei beigelegten verschlüsselten USB-Sticks zu und hielt dabei fest, dass der Bericht Auswertung Mobiltelefon und Laptop vom 27. April 2022 sich auf dem ersten USB-Stick befinde. Sie ergänzte, dass die Passwörter mit separater Post zugestellt werden.

Gemäss diesem Schreiben befanden sich auf dem ersten USB-Stick die Bankunterlagen (betreffend Konto Nr. 2, lautend auf A. bei der Bank H., Konto Nr. 5, lautend auf A. bei der Bank G. und Konto Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank G.), die physischen Unterlagen aus der Hausdurchsuchung (10 Rechnungen von D.seminare an Beratungsstelle S., L., W./FL und 1 E-Mail von C. an a@a.ch betreffend Abrechnung Auftragspauschale Fr. 90'000.-- mit der handschriftlichen Notiz «14.11.18» samt Häkchen) sowie der Bericht Auswertung Mobiltelefon und Laptop vom 27. April 2022. Auf dem zweiten USB-Stick befanden sich die elektronischen – potentiell rechtshilferelevant eingestuften – Daten aus der Hausdurchsuchung (Ass.-ID 15540 – Laptop HP Envy und Ass.-ID 15547 – iPhone7).

Mit dem vorgenannten Schreiben setzte die Bundesanwaltschaft gleichzeitig A. bis zum 1. Juni 2022 Frist, um unter anderem allfällige Einwände gegen eine Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen. Ohne Antwort innert First werde aufgrund der Akten entschieden und eine Schlussverfügung erlassen. Abschliessend hielt die Bundesanwaltschaft fest: «Bei Rückfragen oder technischen Support stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung».

L. Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft um Fristerstreckung mit der Begründung, sie sei wie telefonisch angekündigt noch nicht dazu gekommen, die Unterlagen durchzusehen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde A. die Frist bis am 15. Juni 2022 erstreckt. Mit E-Mail vom 13. Juni 2022 stellte A. das Gesuch um eine weitere Fristerstreckung, welche ihr letztmals bis am 15. Juli 2022 gewährt wurde (Rechtshilfeakten, Rubrik 14.1).

M. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 reichte A. der Bundesanwaltschaft ihre Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein. Sie stellte den Antrag auf Sistierung, eventualiter Verweigerung der Rechtshilfe. Zur Begründung brachte sie folgende Argumente vor:

Sie habe als Unternehmerin ihre Aufträge von der liechtensteinischen Regierung erhalten und deshalb auch an die Regierung Rechnung gestellt. Das bedeute, dass alle A. betreffenden Daten bereits öffentlich vorhanden seien. In dieser Sache hätten sodann B. und C. Individualbeschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und durch die EMRK gewährleisteten Rechte, so das Verbot der doppelten Strafverfolgung, eingereicht. Weiter sei ein Verfahren gegen A. in dieser Sache bereits einmal strafrechtlich untersucht und von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Es sei deshalb auch in ihrem Fall von einer doppelten Strafverfolgung auszugehen. Sie sei weder über die Wiederaufnahme des Verfahrens noch über den Stand des Verfahrens informiert worden. Darin liege eindeutig ein Verfahrensfehler. Auf den zugestellten USB-Sticks würden sich sämtliche Informationen ihres Laptops befinden, auch ganz private. Sie sei nicht damit einverstanden, dass solche privaten Informationen nach Liechtenstein übermitteln würden. Sie würden auch nicht im liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen erwähnt (Rechtshilfeakten, Rubrik 14.1).

N. Die Bundesanwaltschaft informierte mit Schreiben vom 20. Juli 2022 A., dass vorgesehen sei, auch das Einvernahmeprotokoll vom 3. September 2021 der ersuchenden Behörde herauszugeben. Es stehe ihr frei, diesbezüglich eine Stellungnahme bis zum 19. August 2022 einzureichen. Darüber hinaus hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass sie A. sämtliche Verfahrensakten in der vorliegenden Angelegenheit für die Akteneinsicht zur Verfügung gestellt habe und aufgrund der Ferienabwesenheit von A. beabsichtige, die Schlussverfügungen in der vorliegenden Angelegenheit erst am 8. August 2022 zu erlassen (Rechtshilfeakten, Rubrik 14.1).

O. Mit einer ersten Schlussverfügung vom 10. August 2022 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der «anlässlich der Hausdurchsuchung bei A. vom 30. September 2021 sichergestellten Daten in folgenden Asservaten» an die liechtensteinischen Behörden an (Rechtshilfeakten, Rubrik 16; act. 1.3):

-      Ass.-ID 15540 – Laptop HP Envy;

-      Ass.-ID 15542 – 2 Rechnungen an Beratungsstelle S., L., W./FL von D.seminare vom 20.03.2021 und 21.05.2021 aus hellblauem Ordner beschriftet «2019 D.SEMINARE»;

-      Ass.-ID 15545 – 8 Rechnungen an Beratungsstelle S., L., W./FL von D.seminare, vom 28.01.2018 – 28.10.20218;

-      Ass.-ID 15546 – 1 E-Mail von C. an a@a.ch, betr. Abrechnung Auftragspauschale, handschriftlich 14.11.18;

-      Ass.-ID 15547 – iPhone 7.

P. Mit der zweiten Schlussverfügung vom 10. August 2022 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend nachfolgende – auf A. lautende – Konten an die liechtensteinischen Behörden an (Rechtshilfeakten, Rubrik 16; act. 1.2):

-      Konto Nr. 5, bei der Bank G.,

-      Konto Nr. 1, bei der Bank G.,

-      Konto Nr. 7, bei der Bank H. und

-      Konto Nr. 2, bei der Bank H.

Q. Mit der dritten Schlussverfügung vom 10. August 2022 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. als Beschuldigte vom 30. September 2021 an (Rechtshilfeakten, Rubrik 16; act. 1.1).

R. Unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht von A. teilte Rechtsanwalt GG. der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 3. September 2022 mit, A. zu vertreten und ersuchte um umgehende Zustellung der Verfahrensakten zur Akteneinsicht (Rechtshilfeakten, Rubrik 14.1). Mit Antwortschreiben vom 5. September 2022 übermittelte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt GG. die Verfahrensakten in digitaler Form und hielt ergänzend fest, dass A. im Besitz sämtlicher Akten sei (Rechtshilfeakten, Rubrik 14.1).

S. Gegen alle drei Schlussverfügungen vom 10. August 2022 gelangt A. mit Beschwerde vom 16. September 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügungen und die Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1).

Mit Schreiben vom 23. September 2022 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und reichte die angeforderten Akten auf zwei verschlüsselten USB-Sticks ein (act. 5). Auf dem ersten USB-Stick 1 waren die Rechtshilfeakten (Rechtshilfeersuchen, Delegation des BJ, Garantieerklärungen der liechtensteinischen Prozessbeteiligten, Eintretens- und Zwischenverfügung, Editionsverfügungen etc. samt Bankunterlagen, Hausdurchsuchungsbefehl, Durchsuchungsprotokoll, Berichte über Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Datenauswertung etc., Einvernahmeprotkoll, Korrespondenz mit A., Schlussverfügungen) samt Aktenverzeichnis (act. 5.1). Im zweiten USB-Stick befanden sich die Daten des Mobiltelefons und des Laptops von A. (act. 5.2).

Das BJ beantragte mit Schreiben vom 28. September 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 16. September 2022. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen in den drei angefochtenen Schlussverfügungen (act. 6).

Die vorstehenden Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 30. September 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

T. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die Legitimation der im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Person zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls ihrer rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigte wird ohne Einschränkung bejaht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4).

2.2 Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend mit Bezug auf alle drei angefochtenen Schlussverfügungen als persönlich und direkt betroffen im Sinne der vorstehenden Erwägungen. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der ersuchenden Behörde erhobenen Sachverhaltsvorwurf (act. 1 S. 2).

Sie führt aus, sie habe als Unternehmerin stets korrekt abgerechnet und sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Sie habe stets und mehrere Jahre für die liechtensteinische Regierung gearbeitet und folglich der Regierung die Rechnung zugestellt. Nur weil sie für eine Politikerin mit Ambitionen gearbeitet habe, welche dann innenpolitisch «abgemurkst» worden sei, sei die Beschwerdeführerin in einen unsäglichen Skandal mithineingezogen worden (act. 1 S. 2).

4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Unternehmerin stets korrekt abgerechnet, und erklärt sich für unschuldig. Darüber hat das Rechtshilfegericht indes nicht zu befinden (s.o.). Auf ihren Einwand, wonach das gegen sie im Fürstentum Liechtenstein geführte Strafverfahren politisch motiviert und sie zum Bauernopfer einer Politaffäre geworden sei, wird im Einzelnen in den in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein. Weder mit ihrer Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs noch mit ihren weiteren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachdarstellung der liechtensteinischen Behörde (s. supra lit. A) aufzuzeigen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Das Rechtshilfegericht ist deshalb an den Sachverhaltsvorwurf im liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen gebunden, wie dies schon die ausführende Behörde war.

5.

5.1 Wie vorstehend ausgeführt, bringt die Beschwerdeführerin vor, das im Fürstentum Liechtenstein geführte Strafverfahren sei politisch motiviert, weshalb die Schweiz keine Rechtshilfe gewähren dürfe (act. 1). 

Die Beschwerdeführerin führt im Einzelnen aus, für sie sei die ganze Geschichte eine menschliche Tragödie, «eine existenzielle Zerstörung». Sie fühle sich «völlig zu unrecht und ironischerweise ganz zufällig blossgestellt, vergewaltigt und ausgenutzt». Sie habe mehrere Jahre für die liechtensteinische Regierung gearbeitet und folglich dieser Rechnungen zugestellt. Den Vorwurf der Geldwäscherei empfinde sie als grotesk. Sie habe als Unternehmerin stets korrekt abgerechnet und sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Nur weil sie für eine Politikerin gearbeitet habe, welche ihre Ambitionen kundgetan habe und dann innenpolitisch «abgemurkst» worden sei, sei die Beschwerdeführerin in einen unsäglichen Skandal mithineingezogen worden. Die politischen Gegner der Aussenministerin B. hätten auf Biegen und Brechen beweisen wollen, dass deren Absetzung berechtigt gewesen sei. Dieses Ansinnen sei am «Dahinschmelzen». Ein Freispruch im Verfahren gegen B. könne jeden Moment rechtskräftig werden (act. 1 S. 2). Die ganze Existenz der Beschwerdeführerin sei weggefegt worden. Sie sei seit 25 Jahren selbständige Medientrainerin und alleinerziehende Mutter. Praktisch alle ihre Kunden seien in Liechtenstein gewesen. Sie sei seit drei Jahren ohne Mandate und auch gesundheitlich angeschlagen (act. 1 S. 2). Sie sei wieder zum Bauernopfer in dieser Politaffäre geworden. Der liechtensteinische Polizist N. habe ihr zu Beginn gesagt, dass er nicht die Beschwerdeführerin – sie habe nichts gemacht – sondern «die da oben» wolle. Er habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass er schon seit zehn Jahren keine Lohnerhöhung erhalten habe und «die» würden so viel Geld für alles Mögliche ausgeben (act. 1 S. 3).

5.2

5.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechts—mittel—instan—zen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

5.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend macht, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.). Dieselben Überlegungen gelten auch für die Rüge, die Untersuchung habe politischen Charakter (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz). Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Person, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3). Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich diesfalls auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.3; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

5.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

5.3 Die Beschwerdeführerin lebt in der Schweiz. Sie kann sich demzufolge grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen und ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (s. E. 5.2.2). In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zwar aus, der liechtensteinische Polizist N. habe «bereits im ersten Verfahren mit Unwahrheiten, Drohungen etc.» ihr Vertrauen verloren, und verwies diesbezüglich auf den eingereichten Leserbrief von E. (act. 1 S. 2). Diese Vorbringen hat die Beschwerdeführerin in der Folge indes weder im Einzelnen präzisiert noch glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei «durch diesen Politskandal in die Schlagzeilen» geraten und ihre ganze Existenz sei weggefegt worden (act. 1 S. 1), kann allein daraus nicht geschlossen werden, die Verfahrensgrundsätze der EMRK würden im ausländischen Strafverfahren nicht eingehalten (s. BGE 110 IB 173 E. 6b). Die Beschwerdeführerin legte weder in der Beschwerde noch mit ihren Beilagen dar, inwiefern die aktuell gegen sie geführten strafrechtlichen Vorerhebungen in Liechtenstein konkret das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die liechtensteinischen Behörden im vorliegenden Verfahren gegen elementare Verfahrensgrundsätze des internationalen Rechts oder des schweizerischen Ordre Public verstossen hätten. Festzuhalten bleibt, dass das Fürstentum Liechtenstein sowohl Vertragsstaat der EMRK als auch des UNO-Pakts II ist. Bei einem Staat wie Liechtenstein wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin gekommen sein oder kommen, kann die Beschwerdeführerin dies in Liechtenstein vor den übergeordneten Instanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersuchenden Staat ist Aufgabe der liechtensteinischen Justiz. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist.

5.4 Vollständigkeitshalber sei Folgendes ergänzt:

Die Beschwerdeführerin reichte zu ihrer Beschwerde einen Artikel der Sonntagszeitung («Vaduz sorgt für «groteske» Razzia bei Schweizer Moderatorin – Wegen einer lokalen Politaffäre verlangte Liechtenstein von der Schweiz einen massiven Polizeieinsatz gegen eine alleinerziehende Mutter») samt 59 Online Kommentaren dazu, die Lesermeinung von «HH., Dipl. Psych. in Vaduz», publiziert am 13. April 2021 im «Liechtensteiner Vaterland», zwei Leserbriefe von E. und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren vom 12. Juli 2022 ein (act. 1.4 bis 1.7). Im Artikel der Sonntagszeitung wurde unter anderem die Aussage der Beschwerdeführerin wiedergegeben, wonach man in Liechtenstein «anscheinend» mit allen Mitteln versuche, B. kleinzukriegen, auch um deren Absetzung 2019 zu rechtfertigen, und man die Beschwerdeführerin bewusst als Kollateralschaden in Kauf genommen habe (act. 1.4 S. 9). Es wurde auch Rechtsanwalt GG., den die Beschwerdeführerin am 3. September 2022 im Rechtshilfeverfahren bevollmächtigt hat (s. supra lit. R), mit den Worten zitiert (act. 1.4 S. 9): «Hier scheint die Staatsanwaltschaft als «Anwaltschaft» des Staates an einem politischen «Reinigungsprozess» mitzuwirken. Anders lässt sich dieses etwas grotesk anmutende Vorgehen kaum erklären».

Allein mit der Wiedergabe ihrer Ansicht und der Meinung der von ihr ausgewählten Personen vermag die Beschwerdeführerin nicht, den von ihr geltend gemachten politischen Charakter des ausländischen Verfahrens glaubhaft zu machen.

5.5 Zusammenfassend geht die Rüge fehl.

6.

6.1 Gegen die rechtshilfeweise Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung und Durchsuchung ihrer Person bringt die Beschwerdeführerin vor, es hätten sich 10 bewaffnete Polizisten vor ihrer Türe und Grundstück befunden. Sie und ihr Sohn seien halbnackt und tief geschockt gewesen. Der zuständige Staatsanwalt habe verhindert, dass auch ihre Hautfalten und Körperöffnungen durchsucht würden (act. 1 S. 2). Dass sie diese Hausdurchsuchung über sich und ihren 11-jährigen Sohn habe ergehen lassen müssen, empfinde sie als «zutiefst unmenschlich, unwürdig und ohnmächtig» (act. 1 S. 3).

6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

6.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

6.4 Die Beschwerdegegnerin subsumierte den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt prima facie zu Recht unter die Straftatbestände der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB und des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB. Wie die Beschwerdegegnerin in der Eintretensverfügung zutreffend festhielt, ist die erforderliche beidseitige Strafbarkeit damit erfüllt. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass nach Art. 64 IRSG prozessualer Zwang angewendet werden durfte. Daran vermag die schweizerische Staatsbürgerschaft und die Familiensituation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

6.5 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, bei der konkreten Durchführung der Hausdurchsuchung sei das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt worden, wird nachstehend darauf einzugehen sein.

7.

7.1 Gegen die Beweismittelherausgabe bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, sie habe die zu übermittelnden Daten auf USB-Sticks erhalten und lediglich einen Teil davon überhaupt öffnen können (act. 1 S. 3).

Sodann habe sie dabei sehen können, dass sich darauf weit mehr Daten befunden hätten, als die ersuchende Behörde überhaupt verlangt hätte und zudem sehr privates Material. Sie habe «das» der Beschwerdegegnerin mehrmals mitgeteilt. Sie könne auch nicht beurteilen, ob einfach alle Daten von ihrem Laptop und Handy auf deren besagten Sticks seien, welche die Beschwerdegegnerin an die ersuchende Behörde herausgeben möchte. Was sie gesehen habe, sei sehr privat. Auch alte Bankunterlagen eines ehemaligen Lebenspartners, von dem sie sich schon vor 13 Jahren getrennt habe, habe sie gesehen. Sie könne nicht sehen, ob wirklich nur Daten übermittelt würden, die mit dem Verfahren zu tun hätten. Es könne auch sein, dass all ihre Daten von ihrem Handy und Laptop übermittelt würden, was offensichtlich zu viel wäre (act. 1 S. 3).

Darüber hinaus erklärt die Beschwerdeführerin, sie sei «menschlich sehr enttäuscht» (act. 1 S. 3). Der zuständige Staatsanwalt habe ihr gesagt, dass er ihr «behilflich sei, weil er wisse, sie habe nichts gemacht und dies alles nichts Juristisches, sondern etwas Politisches sei». Er habe gemeint, sie müsse keinen Anwalt nehmen, da er ihre Daten nicht einfach so nach Liechtenstein ausliefern würde. In der Zwischenzeit möchte er dies offensichtlich tun. Es scheine «einfacher zu sein, etwas 'international durchzuwinken', als sich für die eigene unschuldige Bürgerin einzusetzen» (act. 1 S. 2). Sie habe dem zuständigen Staatsanwalt vertraut, als dieser gesagt habe, sie brauche keinen Rechtsanwalt. Sie sei offen gewesen und habe ihre Geräte samt Codes und ohne Siegelungswunsch abgegeben. Wenn sie das Gefühl gehabt hätte, sie hätte irgendetwas «verbrochen», hätte sie mehr als genügend Zeit gehabt, die Daten zu vernichten (act. 1 S. 3).

Wie vorstehend wiedergegeben, führte die Beschwerdeführerin sodann aus, sie empfinde es als «zutiefst unmenschlich, unwürdig und ohnmächtig», dass sie diese Hausdurchsuchung über sich und ihren 11-jährigen Sohn habe ergehen lassen müssen (act. 1 S. 3; s. supra E. 6.1).

7.2

7.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit gegenüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2).

Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis gesetzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Obliegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160-161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.).

Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

7.3 Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2022 die als potentiell rechtshilferelevant eingestuften und damit zu übermittelnden Unterlagen bzw. Daten (namentlich die Bankunterlagen und die nach den Suchbegriffen gemäss Rechtshilfeersuchen gefilterten und ausgewerteten Informationen auf dem iPhone und Laptop) samt Bericht Auswertung Mobiltelefon und Laptop vom 27. April 2022 (s. supra lit. H.4) auf zwei beigelegten verschlüsselten USB-Sticks zu (s. supra lit. K). Der Beschwerdeführerin wurde dabei ausdrücklich jederzeit technischer Support angeboten (s. supra lit. K). In den vorliegenden Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diesen je in Anspruch genommen hätte oder sie der Beschwerdegegnerin Schwierigkeiten bei der Akteneinsicht gemeldet hätte.

Im Gegenteil widerspricht ihre Darstellung in der Beschwerdeschrift ihrer eige—nen Stellungnahme vom 12. Juli 2022 an die Beschwerdegegnerin. Darin erklärte sie, dass sich auf den zugestellten USB-Sticks sämtliche Informationen ihres Laptops befinden würden, auch ganz private, und dass sie nicht damit einverstanden sei, dass solche privaten Informationen nach Liechtenstein übermittelt würden (s. supra lit. M). Am 5. September 2022 wurden auch ihrem damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt GG., die Akten auf zwei verschlüsselten USB-Sticks zugestellt (s. supra lit. R). Dass ihr Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin signalisiert hätte, dass er den Inhalt nicht oder nicht ganz habe öffnen können, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten.

Unter diesen Umständen erscheint die erst im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Rüge, sie habe lediglich einen Teil der zu übermittelnden Informationen einsehen können, als treuwidrig.

Gleichzeitig steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke im Rechtshilfeverfahren nicht dargelegt hat. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2022 beschränkte sie darauf geltend zu machen, auf den USB-Sticks befänden sich sämtliche Informationen ihres Laptops, auch ganz private (s. supra lit. M). Sie ist damit ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht grundsätzlich verwirkt, worauf sie die Beschwerdegegnerin bereits in der Schlussverfügung aufmerksam gemacht hat (act. 1.3 S. 7). Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihr Mobiltelefon als auch ihr Laptop nach deren Sicherung retourniert worden waren (s. supra lit. H.4). Auch aus diesem Grund wäre es ihr jedenfalls möglich gewesen, die «privaten» Informationen auf ihren Geräten gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig sowie konkret zu bezeichnen und ihre Einwände gegen deren allfällige Herausgabe ausreichend zu begründen.

Vollständigkeitshalber sei Folgendes ausgeführt:

7.4

7.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es würden die Bankunterlagen ihres ehemaligen Lebenspartners herausgegeben (act. 1 S. 3), ist sie auf Disp. Ziff. 2 der betreffenden Schlussverfügung zu verweisen. Darin wurde ausschliesslich die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend je zwei auf die Beschwerdeführerin lautende Konten bei der Bank G. und der Bank H. an die ersuchende Behörde verfügt (s. supra lit. P).

7.4.2 Mit Bezug auf den Teil, den sie – ihrer Darstellung in der Beschwerde zufolge – habe öffnen können, macht sie zwar geltend, es handle sich um «zutiefst privates Material» (act 1 S. 3). Sie erläutert indes in der Folge nicht, wo genau sich dieses auf den beiden USB-Sticks befinden und um was konkret es sich dabei handeln soll. Im Ergebnis ist die Beschwerdeführerin somit auch im Beschwerdeverfahren ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, ihre Einwände gegen die Herausgabe konkreter Aktenstücke zu begründen (vgl. supra E. 7.2.2).

7.4.3 Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin in den drei angefochtenen Schlussverfügungen der Beschwerdeführerin die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Beweismittel (so das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin [act. 1.1 S. 4 f.], die Bankunterlagen [act. 1.2 S. 5 bis 8] und die Unterlagen/Daten aus der Hausdurchsuchung [act. 1.3 S. 5 bis 7]) im Einzelnen erläutert hat. Die Beschwerdeführerin setzte sich in der Beschwerde nicht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie zeigte auch nicht auf, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin im Detail aufgeführten Informationen «zutiefst privates Material» der Beschwerdeführerin darstellen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich.

Bereits ein einfacher Vergleich zwischen den von der Beschwerdegegnerin zunächst edierten Bankunterlagen (s. supra lit. F und G) und den zu übermittelnden Bankunterlagen (s. supra lit. K bzw. P) ergibt sodann, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin – sehr wohl eine Ausscheidung vorgenommen hat. Auch im Bericht Auswertung Mobiltelefon und Laptop ist im Einzelnen nachzulesen, welche Daten aus welchem Grund ausgeschieden wurden (s. supra lit. H.4). Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 bzw. der angefochtenen Schlussverfügung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich die Herausgabe der als relevanten eingestuften Daten angeordnet hat (s. supra lit. K bzw. O). Indem vorliegend auch die potentiell erheblichen WhatsApp Kommunikationen aus den Jahren 2020 und 2021 herausgegeben werden sollen (vgl. supra lit. H.4), kann zudem eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (vgl. supra E. 7.2.1). Von der Verletzung des Übermassmassverbots kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein.

Festzuhalten bleibt, dass zwar auf dem zweiten der Beschwerdekammer zugestellten USB-Stick (act. 5.2) sich nicht nur die als potentiell rechtshilfe—relevant eingestuften und damit zu übermittelnden Unterlagen bzw. Daten, sondern auch die forensisch extrahierten Daten des iPhones befinden. Die letztgenannten Daten können ohne weitere Verarbeitung nicht gelesen werden (s. zum Ganzen auch TPF 2020 96 E. 5). Solches ist weder für die Beschwerdeführerin noch für die Beschwerdeinstanz notwendig, da lediglich die potentiell rechtshilferelevant eingestuften Unterlagen bzw. Daten – und nicht die forensisch extrahierten Daten – den liechtensteinischen Behörden herausgegeben werden sollen, was die Beschwerdegegnerin bei der konkreten Übermittlung sicherzustellen hat.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin wolle alle Daten auf ihrem Laptop der ersuchenden Behörde übermitteln, erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.

7.5 Eine Hausdurchsuchung mit der notwendigen bewaffneten Polizeipräsenz kann für die betroffene Person, insbesondere wenn sich diese als unbescholtene Bürgerin sieht, geschweige denn für ein Kind, eine traumatische Erfahrung sein. Trotzdem ist die Hausdurchsuchung durchzuführen, wenn die betreffenden Voraussetzungen gegeben sind. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin vermag per se weder die Staatsbürgerschaft noch der Familienstatus der betroffenen Person eine Hausdurchsuchung zu verhindern. Der Frage, ob die Beschwerdeführerin selber ein Rechtshilfeersuchen um Durchführung einer Hausdurchsuchung samt Sicherstellung und Beschlagnahme der vorgefundenen Beweismittel hätte vermeiden können, indem sie weiterhin mit den liechtensteinischen Behörden zusammengearbeitet hätte, ist hier nicht nachzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin die Art und Weise, wie die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, als «zutiefst unmenschlich, unwürdig und ohnmächtig» rügt, sei Folgendes ergänzt: Dass in der Wohnung, in welcher die Beschwerdeführerin auch ihrer Arbeit nachgeht, die von der ersuchenden Behörde gesuchten, allenfalls bestehenden Unterlagen und Informationen vermutet werden durften, liegt auf der Hand und wurde auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht mehr bestritten. Es ist weiter vorauszusetzen, dass eine Hausdurchsuchung für die betroffene Person überraschend durchgeführt werden muss, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll. Vorliegend wurde die Hausdurchsuchung nicht mitten in der Nacht durchgeführt; vielmehr waren die Beschwerdeführerin und ihr Kind an diesem Morgen zur fraglichen Uhrzeit gemäss ihrer Darstellung bereits aufgestanden. Der Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Grund der Hausdurchsuchung erläutert und der Hausdurchsuchungsbefehl samt Beilagen ausgehändigt (s. zum Ganzen supra lit. H.2). Sie konnte in der Folge mit ihrem Rechtsvertreter Kontakt aufnehmen. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde weder gegen sie noch gegen Sachen Gewalt angewendet noch haben die Polizeibeamten ihr gegenüber ein feindseliges oder aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Ausserdem waren auch weibliche Polizeipersonen anwesend. Die von der ausführenden Behörde mit der Hausdurchsuchung angeordnete Körperkontrolle wurde entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin von den liechtensteinischen Behörden nicht explizit beantragt (s. supra lit. B) und nach den Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht durchgeführt, weshalb auf die diesbezügliche Rüge nicht weiter einzugehen ist. Dass bereits bei der Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops der Beschwerdeführerin offensichtlich gewesen wäre, dass damit klar verfahrensfremde Unterlagen und Daten sichergestellt würden, macht die Beschwerdeführerin zurecht nicht geltend. Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin gegen die durchgeführte Hausdurchsuchung und Durchsuchung nichts vor, was der ausführenden Behörde bzw. der Bundeskriminalpolizei zum justiziablen Vorwurf gereichen könnte.

8. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die in den drei angefochtenen Schlussverfügungen angeordnete Herausgabe der Beweismittel ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Sind die Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt, ist Rechtshilfe zu erteilen und es steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 2) weder der ausführenden Behörde noch der Beschwerdeinstanz zu, «dies zu stoppen».

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2022.40, act. 1).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2).

9.3 Aufgrund des oben Ausgeführten (s. supra E. 4 ff.) erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 5. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Weiterzug
  • 1C_367/2023 Nichteintreten
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