Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2023.53 |
Datum: | 07.12.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Verfahren; Recht; Verfahrens; Verfahren; Sàrl; Beschwerdeführerinnen; Verfahrensakten; Luxemburg; Schweiz; Einstellung; Bundes; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Interesse; Vermögenswerte; Verfahrens; Anzeige; Apos;; Rechtshilfeverfahren; Beschlag; Interessen; Liegenschaft; Behörde; Einstellungsverfügung; Untersuchung; Verfügung; Entscheid; Parteien |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StPO ;Art. 104 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 3 StGB ;Art. 314 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 BGG ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 140 IV 155; 141 IV 249; 141 IV 380; 144 II 427; 144 IV 302; 146 IV 218; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2023.68, BB.2023.69, BB.2023.70, BB.2023.71, BB.2023.72, BB.2023.73, BB.2023.74, BB.2023.75, BB.2023.76
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2023.68-76 Nebenverfahren: (BP.2023.29-37) |
Beschluss vom 7. Dezember 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | 1. A. Sàrl, 2. B. Sàrl, 3. C. SA, 4. D. SA (in Liq.), 5. E. Sàrl (in Liq.), 6. F. Sàrl (in Liq.), 7. G. Sàrl, 8. H. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten I. Sàrl, 9. J. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten K. Sàrl, alle vertreten durch Rechtsanwältin Carla Reyes und Rechtsanwalt Vince Thabuis, Beschwerdeführerinnen | |
gegen | ||
1. Bundesanwaltschaft, 2. L., vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 liessen die Gesellschaften M. Limited, N. Sàrl, O. Sàrl und P. Sàrl (nachfolgend «Anzeigeerstatterinnen») beim Untersuchungsrichteramt in Luxemburg Strafanzeige gegen L. (nachfolgend «L.» oder «Beschuldigter») und Unbekannt einreichen und konstituierten sich als Privatklägerinnen (Verfahrensakten BA SV.20.0750 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 15.1.1.1 0550 ff.). In der Folge wurde in Luxemburg gegen L. das Strafverfahren Nr. 6408/20/CD u.a. wegen Fälschung, Gebrauch von Fälschung, Untreue und Geldwäsche nach luxemburgischem Recht eröffnet (Verfahrensakten, pag. 18.2.1 0011 ff.).
B. Am 11. Juni 2020 reichten A. Sàrl, B, Sàrl, C. SA, D. SA (in Liq.), E. Sàrl (in Liq.), F. Sàrl (in Liq.), G. Sàrl, H. Limited als Alleinaktionärin der liquidierten I. Sàrl und J. Ltd. als Alleinaktionärin der liquidierten K. Sàrl (nachfolgend «Privatklägerinnen» oder «Beschwerdeführerinnen») bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige gegen L. und Unbekannt ein und konstituierten sich als Privatklägerinnen (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.1 0001 ff.). Als Beilage zur Strafanzeige legten die Privatklägerinnen u.a. eine Kopie der am 19. Februar 2020 in Luxemburg eingereichten Strafanzeige der Anzeigeerstatterinnen bei (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.1 0016 und 0550 ff.). Am 31. August 2020 eröffnete die BA unter dem Verfahrenszeichen SV.20.0750 eine Untersuchung gegen L. wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei (Verfahrensakten, pag. 1.1 0001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 31. August 2020 beschlagnahmte die BA im Verfahren SV.20.0750 zahlreiche auf L. und/oder seine Ehefrau, Q., lautende Geschäftsbeziehungen bei diversen Bankinstituten (Verfahrensakten, pag. 7.1.1 0001 ff.). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 belegte die BA die Liegenschaft Nr. 1 an der […] in Z., mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Z. an, im Grundbuch eine Sperre anzumerken (Verfahrensakten, pag. 7.101 0001 ff.). Ferner beschlagnahmte die BA am 8. Juni 2021 die Vermögenswerte der auf L. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Stiftung R. der Bank S. AG (Verfahrensakten, pag. 7.8.1 0001 ff.).
D. Gestützt auf Art. 67a IRSG übermittelte die BA am 31. Mai 2021 den luxemburgischen Behörden Informationen, die sie für die Erweiterung des dort hängigen Verfahrens und Einleitung eines Rechtshilfeverfahrens als geeignet hielt (Verfahrensakten, pag. 18.2.1 0001 ff.).
E. Mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Februar 2021 (eingegangen bei der BA am 7. Juni 2021) gelangten die luxemburgischen Behörden im Zusammenhang mit der Untersuchung Nr. 6408/20/CD an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Unterlagen zu den darin bezeichneten Bankkonten (Verfahrensakten, pag. 18.2.1 0010 ff.). Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 22. Oktober 2021 wurde um Beschlagnahme der Liegenschaft Nr. 1 sowie um Pfändung aller in aufgelisteten Bankkonten noch vorhandener, EUR 5'000.-- übersteigender, Vermögenswerte ersucht (Verfahrensakten, pag. 18.2.1 0052 ff.). Nach der Beauftragung mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens seitens des Bundesamtes für Justiz eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.21.0126.
F. Mit elf Zwischenverfügungen vom 5. Juli, 19. Oktober und 30. November 2021 sowie 27. Januar 2022 zog die BA im Rechtshilfeverfahren RH.21.0126 die entsprechenden Bankunterlagen aus dem Strafverfahren SV.20.0750 zu Handen des Rechtshilfeverfahrens bei (Verfahrensakten, pag. 18.2.1 0032 ff.; 0058 ff.). Mit Schlussverfügungen vom 13. und 27. Januar sowie 17. Februar 2022 im Rechtshilfeverfahren RH.21.0126 entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen vom 12. Februar 2021, stellte der ersuchenden Behörde die erbetenen Bankunterlagen zu und sperrte die darin bezeichneten Bankkonten. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 zogen die luxemburgischen Behörden das Ersuchen um Beschlagnahme der Liegenschaft Nr. 1 aufgrund nicht geklärter territorialer Zuständigkeit zurück (act. 7, Ziff. 11, 43; das Schreiben vom 10. Mai 2022 und die Schlussverfügungen liegen dem Gericht nicht vor).
G. Die Privatklägerinnen ersuchten die BA mit Schreiben vom 4. Februar 2022 um Vornahme von 12 Untersuchungshandlungen im Strafverfahren SV.20.0750, insbesondere um Befragung von L. und Beschlagnahmungen von Vermögenswerten (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.2 1029 ff.). Mit Schreiben vom 9. März, 12. April und 17. Mai 2022 gelangten die Privatklägerinnen an die BA und hielten an den beantragten Zwangsmassnahmen fest (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.2 1043 ff.).
H. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 9. Juni 2022 teilte die BA den Rechtsvertretern der Privatklägerinnen mit, dass derzeit die Koordination bzw. das weitere Vorgehen mit den luxemburgischen Behörden geregelt werde. Sämtliche noch vorhandenen Vermögenswerte seien in der Schweiz beschlagnahmt und sämtliche Bankunterlagen seien im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens an Luxemburg übermittelt worden. Über den Fortgang der nationalen Strafuntersuchung werde die BA die Parteien zu gegebener Zeit informieren (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.2 1046).
I. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 setzte die BA die Parteien darüber in Kenntnis, dass sie die gegen L. geführte Untersuchung SV.20.0750 als vollständig und abschlussreif erachte und aufgrund des in Luxemburg im selben Sachzusammenhang geführten Strafverfahrens beabsichtige, die Untersuchung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO einzustellen. Den Parteien wurde u.a. die Gelegenheit gewährt, bis zum 18. November 2022 allfällige Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten, pag. 3 0001 f.).
J. Die Privatklägerinnen ersuchten die BA am 24. Oktober 2022 um Mitteilung, wie sie im Falle der Einstellung des Verfahrens SV.20.0750 mit den bestehenden Zwangsmassnahmen, insbesondere den im schweizerischen Strafverfahren angeordneten Beschlagnahmungen, zu verfahren gedenke und verlangten die vollständige Einsicht in die Verfahrensakten (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.2 1047 f.). Daraufhin stellte die BA ihnen am 27. Oktober 2022 die Verfahrensakten SV.20.0750 zu und teilte zugleich mit, dass die bestehenden Zwangsmassnahmen mit der Einstellungsverfügung aufgehoben werden, wobei die im Rechtshilfeverfahren angeordneten Zwangsmass—nahmen aufrechterhalten bleiben würden (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.2 1047 f.).
K. Mit Eingabe vom 16. November 2022 sprachen sich die Privatklägerinnen gegen die Einstellung des Strafverfahrens und wiederholten die am 4. Februar 2022 gestellten Beweisanträge (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.2 1057 ff.).
L. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wies die BA sämtliche Beweisanträge der Privatklägerinnen mit der Begründung ab, sie beabsichtige das Strafverfahren einzustellen, da die Verfahrenshoheit an Luxemburg abgegeben werde und die beantragten Beweisanträge würden an diesem Vorgehen nichts zu ändern vermögen (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.2 1061 ff.). Mit separater Verfügung vom gleichen Tag stellte die BA das Verfahren SV.20.0750 gegen L. ein (Dispositivziffer 1), verwies die Zivilklage der Privatklägerinnen auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2) und hob die angeordneten Beschlagnahmen von Vermögenswerten auf L. und/oder Q. lautenden Konten sowie die Grundbuchsperre der Liegenschaft Nr. 1 vollständig auf ([Dispositivziffern 3-7]; act. 1.1).
M. Am 14. März 2023 ersuchten die Privatklägerinnen die BA um Einsicht in die seit dem 27. Oktober 2022 entstandenen Verfahrensakten. Am darauffolgenden Tag stellte die BA ihnen das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 22. Oktober 2021 zu und führte aus, dass die Privatklägerinnen betreffend die übrige Korrespondenz sowie die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangenen Verfügungen nicht persönlich und direkt von möglichen Rechtshilfemassnahmen betroffen seien, weshalb ihnen kein Akteneinsichtsrecht im Rahmen des Rechtshilfeverfahren zustehe (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.2 1069 ff.).
N. Gegen die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 liessen die Privatklägerinnen am 24. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache an die BA zur Durchführung der im Schreiben vom 4. Februar 2022 verlangten Untersuchungshandlungen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1).
O. Mit ergänzendem Ersuchen vom 23. März 2023 ersuchten die luxemburgischen Behörden die Schweiz u.a. um Beschlagnahme der Urkunde, mit welcher die Hälfte der Liegenschaft Nr. 1 von L. an Q. verschenkt worden sei, sowie um Beschlagnahme der Liegenschaft sowie sämtlicher noch vorhandenen Vermögenswerte auf den auf Q. lautenden Bankkonten (Verfahrensakten, pag. 18.2.1 0066 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 im Verfahren mit dem Verfahrenszeichen RH.23.0043 zog die BA den Vertrag auf Eigentumsübertragung der Liegenschaft Nr. 1 aus dem Strafverfahren SV.20.0750 bei (Verfahrensakten, pag. 18.2.1 0075 ff.).
P. Die BA teilte dem Gericht mit Eingabe vom 4. April 2023 mit, sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu widersetzen (BP.2023.29-37, act. 5). Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerinnen wurde in der Folge mit Zwischenverfügung BP.2023.29-37 vom 19. April 2023 gutgeheissen (act. 6).
Q. L. informierte das Gericht mit Eingabe vom 11. April 2023, dass er auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte und deren kostenfälligen Abweisung beantrage (act. 5). Die BA nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 24. April 2023 Stellung. Sie beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 7). Mit Schreiben vom 8. und 22. Mai 2023 hielten die Beschwerdeführerinnen und die BA an den in der Beschwerde resp. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 10, 12). L. liess sich nicht vernehmen.
R. Am 2. November 2023 übermittelte die BA dem Gericht zuständigkeitshalber eine bei ihr eingegangene Anfrage der Bank T. AG vom 27. Oktober 2023 betreffend Saldierung von Bankbeziehungen zwecks Vermeidung zukünftiger Spesenbelastungen (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Französisch eingereicht wurde.
2.
2.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
2.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 m.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerdeführerinnen machen u.a. geltend, der Beschuldigte habe sich durch Vermögensdelikte zu deren Nachteil bereichert und das verbrecherisch erlangte Vermögen gewaschen; sie haben sich als Privatklägerinnen konstituiert (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.1 0001 und 0012 ff.) und sind Adressatinnen der angefochtenen Verfügung; sie sind zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Untersuchung SV.20.0750 stellte die BA im Wesentlichen mit der Begründung ein, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien Gegenstand eines luxemburgischen Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerinnen hätten vor der Einreichung der Strafanzeige bei der BA im gleichen Zusammenhang bereits am 19. Februar 2020 in Luxemburg eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht und sich als Privatklägerinnen konstituiert. Gegenstand des luxemburgischen Strafverfahrens seien die mutmasslich in Luxemburg begangenen Vortaten der Geldwäscherei und die mutmasslich begangenen Geldwäschereihandlungen, welche – «soweit die möglicherweise inkriminierten Vermögensverschiebungen über Schweizer Bankverbindungen erfolgten» – auch Gegenstand des in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen den Beschuldigten seien. Im nationalen Strafverfahren seien Bankunterlagen ediert und Vermögenswerte auf Schweizer Bankbeziehungen, die auf den Beschuldigten und/oder dessen Ehefrau lauten, beschlagnahmt und die Liegenschaft Nr. 1 mit Beschlag belegt worden. Den beiden luxemburgischen Rechtshilfegesuchen 12. Februar 2021 und 22. Oktober 2022 sei stattgegeben worden. Die Vortaten würden von den luxemburgischen Behörden umfassender untersucht, da in Bezug auf einen Teil der angezeigten Vortaten keine Schweizer Strafhoheit auszumachen sei. Zudem befänden sich der Lebensmittelpunkt und Arbeitsort des Beschuldigten den Angaben dessen Verteidigers zufolge in Luxemburg. Damit seien die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO gegeben. Ausserdem würden die in der Einstellungsverfügung ausgeführten inländischen Kontoüberweisungen keine Geldwäschereihandlungen darstellen, weshalb diesbezüglich unabhängig von einer Einstellung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO eine Einstellung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erfolge (act. 1.1, S. 6 ff.).
4.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen im Wesentlichen ein, eine sich auf Art. 8 Abs. 3 StPO stützende Verfahrenseinstellung könne nur erfolgen, wenn die überwiegenden Interessen den Privatklägerinnen nicht verletzt werden. Dazu gehöre, dass die Privatklägerinnen ihre Zivilansprüche geltend machen können und dass die erlittenen Vermögensschäden im Strafverfahren Berücksichtigung fänden. Zum einen gehe die BA von einer falschen Sachverhaltsfeststellung aus. Die Strafanzeige vom 19. Februar 2020 in Luxemburg sei nicht von den Beschwerdeführerinnen, sondern von anderen Gesellschaften der A.-Gruppe eingereicht worden. Die zum Nachteil jener Gesellschaften abgezweigten Gelder seien auf Konten in Luxemburg geflossen. Hingegen sei das zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen abgezweigte Vermögen bzw. die Gelder jener Gesellschaften, die ihre Strafanzeige in der Schweiz eingereicht haben, auf Bankkonten in der Schweiz geflossen. Zum anderen hätten die Beschwerdeführerinnen am 4. Februar 2022 im Verfahren SV.20.0750 mehrere Beweisanträge gestellt und daraufhin mehrfach erfolglos um deren Behandlung ersucht. Die BA habe das Verfahren SV.20.0750 eingestellt, ohne sich bei den luxemburgischen Behörden zu vergewissern, dass die Interessen der Beschwerdeführerinnen in Luxemburg gewahrt werden. Aus den Verfahrensakten gehe hervor, dass nicht alle edierten Bankunterlagen an die luxemburgischen Behörden weitergeleitet worden seien und dass ein Bankkonto des Beschuldigten nicht beschlagnahmt worden sei. Es sei auch unklar, inwiefern in Bezug auf einige Bankkonten der Bank S. AG, die nicht beschlagnahmt und deren Bankunterlagen nicht an die luxemburgischen Behörden zugestellt worden seien, die Interessen der Beschwerdeführerinnen gewahrt sein sollen. Auf einem dieser Konten der Bank S. AG seien im Jahr 2021 EUR 240'000.-- eingegangen. Auch aus der Einstellungsverfügung gehe nicht hervor, ob/dass sämtliche im schweizerischen Verfahren erfolgten Beschlagnahmungen auch im Rechtshilfeverfahren beschlagnahmt worden seien. Zudem würde der Beschuldigte und/oder dessen Ehefrau über Vermögenswerte in Deutschland verfügen, wobei den Beschwerdeführerinnen nicht bekannt sei, ob diese beschlagnahmt worden seien. Damit die Beschwerdeführerinnen beurteilen könnten, ob ihre Interessen im luxemburgischen Verfahren gewahrt seien, sei ihnen zumindest Einsicht in die Beschlagnahmeverfügungen zu gewähren, die im Rechtshilfeverfahren ergangen seien. Indem die BA Verfügungen, die im Rechtshilfeverfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmungen getroffen worden seien, den Beschwerdeführerinnen im nationalen Verfahren SV.20.0750 nicht offenlege, verletze sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Aufgrund der nicht identischen Privatklägerschaft in den schweizerischen und im luxemburgischen Verfahren könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerinnen, insbesondere betreffend Zivilansprüche, im luxemburgischen Verfahren 6408/20/CD gewahrt seien. Hinzu komme, dass die Gesellschaften, die in Luxemburg Anzeige erstattet hätten, aufgrund des Instruktionsgeheimnisses nach luxemburgischem Recht keine Akteneinsicht in das dort geführte Verfahren erhalten würden. Dass sich die BA nicht um den entsprechenden Schutz der Interessen der Beschwerdeführerinnen gesorgt habe, gehe auch daraus hervor, dass sie das Verfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 3 StPO eingestellt habe, obschon zu jenem Zeitpunkt die Liegenschaft Nr. 1 im Rechtshilfeverfahren nicht beschlagnahmt gewesen sei. Im vorliegenden Verfahrensstadium erscheine eine Einstellung voreilig. Sei das Vorgehen der ausländischen Behörde ungewiss, sei es nicht angebracht, das Verfahren einzustellen. Nach einer Einstellung würden die Beschwerdeführerinnen kaum eine Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens bewirken können. Im Zweifelsfall sei eine Sistierung in Betracht zu ziehen. Im Übrigen sei die BA nicht besonders aktiv gewesen und habe ausser den im Jahre 2020 verfügten Beschlagnahmungen keine Untersuchungshandlungen getätigt und sämtliche Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. Obschon der Beschuldigte erklärt habe, zu einer Einvernahme zu erscheinen, sofern ihm das freie Geleit gewährt werde, habe die BA ihn nicht einvernommen. Unter dem Deckmantel des luxemburgischen Rechtshilfeverfahrens habe sie den Fortgang des Strafverfahren SV.20.0750 vernachlässigt. Weder den Privatklägerinnen im luxemburgischen Verfahren noch den Beschwerdeführerinnen seien Untersuchungshandlungen der luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden oder eine angebliche Kooperation des Beschuldigten bekannt. Nach ihrer Kenntnis wohne der Beschwerdeführer unweit von der Schweizer Grenze, in Deutschland und nicht in Luxemburg (act. 1, S. 16 ff.; act. 10).
4.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels verweist die BA auf die in der angefochtenen Einstellungsverfügung getätigten Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, welche Bankkonten rechtshilfeweise beschlagnahmt worden seien und dass sie dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 23. März 2023 betreffend die Beschlagnahme der Liegenschaft Nr. 1 entsprochen habe. Mit Ausnahme von Bankbeziehungen mit einem Minussaldo oder mit einem unbeachtlichen Betrag, seien sämtliche in der Schweiz vorhandenen Vermögenswerte rechtshilfeweise beschlagnahmt worden. Für Luxemburg bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den dort und den in der Schweiz begangenen Straftaten, weshalb das Bezirksgericht Luxemburg auch für die in der Schweiz begangenen Straftaten zuständig sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt die BA in Abrede. Sämtliche luxemburgischen Rechtshilfeersuchen seien zum Verfahren SV.20.0750 beigezogen worden. Die Beschwerdeführerinnen seien von möglichen Rechtshilfemassnahmen nicht direkt und persönlich i.S.v. Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG betroffen, weshalb ihnen kein Recht auf Einsicht in weitere Unterlagen zustehe. Es sei unbeachtlich, wer in Luxemburg Strafanzeige eingereicht habe. Vielmehr müsse sich das ausländische Verfahren auf dieselben Tatsachen und Personen wie das bei der BA geführte Strafverfahren beziehen. Aus der in Luxemburg von vier Einheiten der A.-Gruppe eingereichten Strafanzeige sowie den entsprechenden Rechtshilfeersuchen gehe hervor, dass der in Luxemburg beanzeigte und der dortigen Untersuchung zugrundeliegende Sachverhalt identisch sei wie derjenige, der in der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 geschildert wurde. Mit Hinweis auf Auszüge aus dem luxemburgischen Recht hält die BA fest, dass die Konzeption der infrage kommenden Delikte in Luxemburg gleich sei wie in der Schweiz. Es bestünde weder Befürchtung, dass im Falle einer Strafbarkeit des Beschuldigten in Luxemburg keine den hiesigen Vorstellungen gerecht werdende Sanktion drohe, noch bestünden Anhaltspunkte, um an der Effizienz und Korrektheit des luxemburgischen Strafverfahrens zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund würden die Interessen der Beschwerdeführerinnen auch im Verfahren in Luxemburg umfassend gewahrt, weshalb sich keine weiteren Abklärungen zur Interessenwahrung aufgedrängt hätten. Daran würde die Rüge der Beschwerdeführerinnen betreffend fehlende Akteneinsicht im luxemburgischen Verfahren nichts ändern. Sofern die Befürchtung bestehe, dass die Beschwerdeführerinnen in Luxemburg keine Zivilansprüche geltend machen können, könnten sie in Luxemburg eine Strafanzeige einreichen und sich dort als Privatklägerinnen konstituieren. Betreffend die Liegenschaft Nr. 1 würden die Beschwerdeführerinnen nicht ausführen, warum die Möglichkeit des zivilrechtlichen Arrests nicht in Betracht gezogen worden sei. Es wäre den Beschwerdeführerinnen freigestanden, die Durchsetzung ihres Rückforderungsanspruches bereits vor Einreichung der Strafanzeige zivilrechtlich zu sichern. Ungeachtet der Tatsache, dass auf ein Konto des Beschuldigten bei der Bank S. AG Fr. 240'000.-- transferiert worden seien, habe sich dessen Saldo am 31. März 2021 auf rund Fr. 2'500.-- belaufen (act. 7, S. 2 ff.; act. 12).
5.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 112 Ia 3 m.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1 und 3.1.1; 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.1 S. 494; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung führt deshalb ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304; 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 279 E. 2.6.1; je m.w.H.).
5.2
5.2.1 Die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 erfolgte gestützt auf Art. 8 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung ermächtigt die Staatsanwaltschaft, von der Strafverfolgung abzusehen, wenn u.a. die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt wird und keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Ein Interesse der Privatklägerschaft stellt etwa jenes an der Behandlung ihrer Zivilansprüche oder in besonders gewichtigen Fällen ihres Strafanspruchs dar (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1131). Ein entgegenstehendes Interesse ist zu bejahen, wenn z.B. das ausländische Verfahrensrecht es der Privatklägerschaft nicht erlaubt, ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu machen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2021.75 vom 28. Juni 2022 E. 2.3.2; BB.2021.4 vom 27. April 2021 E. 2). Macht die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend, hat sie grundsätzlich ein Interesse daran, dass allfällig ihr entzogene Vermögenswerte oder Vermögenswerte im Zugriffbereich des Beschuldigten, die zur Schadensdeckung herangezogen werden könnten, gesichert und der Gefahr einer Verringerung entzogen werden. Sind solche Vermögenswerte im nationalen Verfahren beschlagnahmt, würde es den Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, wenn das schweizerische Verfahren mit gleichzeitiger Aufhebung der Beschlagnahmen, eingestellt wird, ohne dass eine – allenfalls rechtshilfeweise – nahtlose Sicherung dieser Vermögenswerte im ausländischen Verfahren vorliegt. Angesichts des vorliegend geltend gemachten Deliktsbetrags von mehr als EUR 12 Mio. ist das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Sicherung der im Verfahren SV.20.0750 gesperrten Bankverbindungen, welche nach Auskunft der BA vom 18. Oktober 2021 Vermögenswerte von insgesamt ca. Fr. 10. Mio. aufwiesen, evident. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre über die Liegenschaft Nr. 1.
5.2.2 Die Erwägungen in der Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 in Bezug auf das Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte stehen somit mit den überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerinnen in Zusammenhang und sind in Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 StPO entscheidrelevant. Dazu gehören auch die in der Einstellungsverfügung als rechtshilfeweise gesperrt bezeichneten Vermögenswerte (act. 1.1, z.B. Ziff. 43, 50, 52, 54). Es geht daher nicht an, dass die in der Einstellungsverfügung des Strafverfahrens erwähnten Verfügungen aus dem Rechtshilfeverfahren lediglich der BA bekannt sind. Die rechthilfeweise verfügten Vermögenssperren haben aktenkundig zu sein. Für das Gericht ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine überwiegenden private oder öffentlichen Interessen, die dem Beizug dieser Verfügungen ins nationale Verfahren entgegenstehen würden. Solche werden von der BA auch nicht behauptet. Indem die BA den Beschwerdeführerinnen die Einsicht in im Rechtshilfeverfahren ergangene Entscheide verweigerte bzw. diese nicht in das nationale Verfahren beizog, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem die BA die entsprechenden Verfügungen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht hat, fällt eine Heilung der Gehörsverletzung von vornherein ausser Betracht. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
6.1 Da die Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich die Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in materieller Hinsicht. Im Sinne der Verfahrensökonomie sind die Parteien gleichwohl auf nachfolgende Erwägungen hinzuweisen.
6.2 Art. 8 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass der Einstellung oder der Nichtanhandnahme eines Verfahrens keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Art. 8 Abs. 3 StPO bezieht sich auf Straftaten, die in der Schweiz begangen wurden und für welche die Schweiz nach dem Territorialitätsprinzip zuständig wäre (Art. 3 Abs. 1 StGB). Erfasst werden zwei Konstellationen: Der Tatverdächtige steht auch im Ausland wegen dieser Tat in einem Strafverfahren oder der Täter wird gemäss Art. 3 Abs. 3 StGB gestützt auf ein Strafübernahmebegehren der Schweiz (vgl. Art. 88 f. IRSG) in einem (anderen) Staat verfolgt, z.B. weil er dort ebenfalls Straftaten begangen hat und deshalb dort Objekt eines Strafverfahrens ist. Die Übertragung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 88 IRSG kann nur erfolgen, wenn in der Schweiz ein Strafverfahren eröffnet worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.4 vom 14. Mai 2021 E. 2; BB.2016.192 vom 30. November 2016 E. 3.2.3; BB.2016.192 vom 14. Mai 2021 E. 3; Unseld, Basler Kommentar, 2015, Art. 88 IRSG N. 8).
Da ein eingestelltes Verfahren nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 323 StPO wieder aufgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit, das Verfahren in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO zu sistieren. Diese Alternative kommt ferner auch in Betracht, wenn absehbar ist, dass innert nützlicher Frist Gewissheit über den Verfahrensausgang oder zumindest die Fortschritte des ausländischen Verfahrens erlangt werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.75 vom 28. Juni 2022 E. 2.3.3 m.w.H.; Fiolka/Riedo, a.a.O., Art. 8 StPO N. 97; Roth/Villard, a.a.O., Art. 8 StPO N. 39a).
6.3
6.3.1 Im luxemburgischen Verfahren haben die Gesellschaften M. Limited, N. Sàrl, O. Sàrl und P. Sàrl Strafanzeige erstattet, im schweizeischen Verfahren hingegen die Gesellschaften A. Sàrl, B. Sàrl, C. SA, D. SA (in Liq.), E. Sàrl (in Liq.), F. Sàrl (in Liq.), G. Sàrl, H. Ltd. (Alleinaktionärin der liquidierten I. Sàrl) und J. Ltd. (Alleinaktionärin der der liquidierten K. Sàrl). Damit trifft die Angabe in der Einstellungsverfügung vom 6. März 2023, wonach die Privatklägerinnen im schweizerischen Verfahren auch in Luxemburg eine Anzeige eingereicht haben sollen (act. 1.1, Ziff. 46), nicht zu.
6.3.2 Die in Luxemburg eingereichte Strafanzeige vom 19. Februar 2020 und jene vom 11. Juni 2020, die in der Schweiz erstattet wurde, schildern Folgendes: Der Beschuldigte sei von 2007 bis 2019 Direktor des luxemburgischen A. Büro gewesen. Im August 2019 seien einer Angestellten der AA., Verwalterin der A. Fonds, zwei Zahlungen an die Gesellschaft BB. Sàrl, die nicht zur A. gehöre und mit welcher A. keine Geschäftsbeziehungen gepflegt habe, aufgefallen. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte Alleinaktionär dieser Gesellschaft gewesen sei. Eine interne bzw. an die Firma CC. mandatierte Untersuchung habe ergeben, dass zwischen März 2010 und Juli 2019 72 betrügerische Zahlungen erfolgt seien, die der A. einen Schaden von mindestens EUR 12'732'656.-- verursacht hätten. Diese Zahlungen habe der Beschuldigte veranlasst, wobei er sich für seine Machenschaften folgender vier Methoden bedient habe: 1) Als Alleinaktionär der Firma DD. Sàrl (später in BB. Sàrl umfirmiert), habe er dieser zwischen März 2012 und Juli 2019 sechs Zahlungen im Gesamtbetrag von EUR 4'105'723.-- zukommen lassen, welche von Fonds oder anderen durch die A. verwalteten Strukturen stammten. Der jeweilige Name seiner Firma habe den tatsächlich bestehenden Geschäftsbeziehungen mit dem «Projekt […]» und dem «Projekt […]» geglichen. Es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte für den Vollzug der Zahlungen das Vertrauensverhältnis seiner Kollegen missbraucht oder deren Unterschrift gefälscht habe. 2) Der Beschuldigte habe ein gefälschtes Mandat der A. an eine in Tat und Wahrheit inexistente Beratungsfirma namens «EE.» aufgesetzt und in diesem Zusammenhang zwischen August 2015 und Mai 2019 mindestens 19 Zahlungen im Gesamtbetrag von EUR 5'874'800.-- auf eigene Bankkonten veranlasst. 3) Der Beschuldigte habe gefälschte Rechnungen, die auf fiktiven Beratungsleistungen basiert hätten, zwecks Finanzierung persönlicher Ausgaben verwendet. Zwischen Oktober 2015 und Oktober 2018 seien 40 betrügerische Zahlungen im Gesamtbetrag von EUR 1'086'583.-- an die Vermieter der Wohnungen des Beschuldigten geflossen. 4) Schliesslich habe der Beschuldigte weitere sechs betrügerische Zahlungen im Gesamtbetrag von EUR 1'665'550.-- getätigt (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.1 0552 ff.). In der schweizerischen Strafanzeige stellen die Beschwerdeführerinnen inhaltlich und zeitlich denselben Ablauf und dieselben vier Vorgehensweisen, wie die in Luxemburg eingereichten Strafanzeige bzw. den exakt selben Sachverhalt dar. Ergänzend führt die Anzeige vom 11. Juni 2020 aus, dass mit der Methode 2 Bankkonten von B. Sàrl, K. Sàrl, D. SA (in. Liq.) und E. Sàrl (in Liq.) belastet worden seien. Für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Liegenschaften (Methode 3) seien Vermögenswerte verwendet worden, die sich auf Konten der B. Sàrl, F. Sàrl (in. Liq). und G. Sàrl befunden hätten. Die Methode 4 sei zu Lasten der Vermögenswerte auf Konten der Firmen I. Sàrl und B. Sàrl erfolgt. Mit den Methoden 2 bis 4 seien die abgezweigten Gelder hauptsächlich auf (in der Strafanzeige genau bezeichneten) Schweizer Bankkonten transferiert worden. Die unrechtmässig erlangten Vermögenswerte habe L. im Umfang von rund CHF 7 Mio. zumindest teilweise von ausländischen Geschäftsbeziehungen auf die auf ihn oder ihm nahestehenden Dritten lautenden Geschäftsbeziehungen in der Schweiz bzw. von der Schweiz ins Ausland transferiert sowie für Lebenshaltungskosten verbraucht, um die Feststellung der ursprünglichen Herkunft der Vermögenswerte zu erschweren und diese vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen. Für die fiktive Beratungsfirma «EE.» (Methode 3) sei eine Adresse in Z. verwendet worden. Der Beschuldigte habe einen luxuriösen Lebensstil geführt, über Luxusfahrzeuge verfügt und in der Schweiz luxuriöse Villen gemietet. Er besitze ein Haus in Z., dass er seiner Ehefrau überschrieben habe (Verfahrensakten, pag. 15.1.1.1 0001 ff.). Diese gegenüber der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörde gemachten Ergänzungen ändern indessen nichts an der Tatsache, dass der in Luxemburg und der in der Schweiz angezeigte Sachverhalt derselbe ist.
6.3.3 Unklarheit scheint darüber zu herrschen, wer von diesen mutmasslichen Handlungen einen Schaden erlitten haben soll. Die von den Beschwerdeführerinnen und der BA genannte Unternehmensstruktur klärt diese Frage nicht. Fraglich und zumindest nicht erstellt ist, dass das luxemburgische Gesellschaftsrecht die Gesellschaftsform der Gruppe kennt. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürfte nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass ein innerhalb der Unternehmensstruktur strafrechtlich erlittener Schaden pauschal als Zivilanspruch der Gruppe geltend gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerinnen haben sich denn auch korrekterweise einzeln als Privatklägerinnen konstituiert. Der Umstand, dass im aktuellen Verfahrensstadium (noch) nicht abschliessend geklärt ist, welche konkrete (juristische) Person durch die angezeigten Handlungen einen Schaden erlitten haben soll, ändert indessen nichts an der Tatsache, dass die in der Schweiz und in Luxemburg angezeigten Handlungen identisch sind. Beide Länder untersuchen dieselben Straftaten und diese Untersuchung umfasst auch die Ermittlung allfällig konkret geschädigter (juristischer) Personen. Demnach steht der Beschuldigte auch im Ausland wegen der in der Schweiz untersuchten Tat in einem Strafverfahren. Das entsprechende Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 StPO ist somit erfüllt.
6.3.4 Angesichts der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend auch nicht zu prüfen, ob die BA die Interessen der Beschwerdeführerinnen angemessen berücksichtigt hat. Prima vista scheint jedoch die ersatzlose Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegenschaft Nr. 1 im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens dem entgegengestanden zu haben.
7. Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die BA zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis wird sie auch die Anfrage der Bank T. AG vom 27. Oktober 2023 zu beantworten haben. Demensprechend werden mit diesem Beschluss act. 14.1 und 14.2 im Original an die BA retourniert. Kopien von act. 14.1 und 14.2 verbleiben in den Gerichtsakten und werden mit diesem Beschluss an die übrigen Parteien zugestellt.
8.
8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 und Art. 423 StPO). Die Kosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen.
8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die BA den Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung für ihre Aufwendungen auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerde einen Aufwand von insgesamt 28 Stunden und 30 Minuten geltend, wovon 18 Stunden und 40 Minuten von einem Mitarbeiter geleistet worden sind. Den Stundenansatz berechnen sie mit Fr. 230.-- und weisen so ein Total von Fr. 6'555.-- (exkl. MwSt.) aus (act. 1, S. 23 f.). In der Replikschrift wurde kein Aufwand geltend gemacht (act. 10). Der Stundenansatz von Fr. 230.-- entspricht demjenigen, den das Bundesstrafgericht für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, zu welchem auch das vorliegende zählt, durch die anwaltliche Vertretung als angemessen erachtet (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2; BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Bei juristischen Mitarbeitern beträgt der Stundenansatz hingegen Fr. 100.-- (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). In Berücksichtigung dieser Vergütungen und der eingereichten Replikschrift ist die angemessene Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 5'500.-- festzulegen. Damit hat die BA an die Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'500.-- zu leisten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 7. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Carla Reyes und Rechtsanwalt Vince Thabuis
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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