Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | BG.2023.51 |
Datum: | 20.12.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Entscheid; Schweiz; Staat; Bundesstrafgerichts; Freiheit; Tschechien; Freiheitsstrafe; Vollstreckung; Beschwerdekammer; Justiz; Rechtshilfe; Urteil; Schengen; Auslieferungsersuchen; EAUe;; Gefängnis; Staates; Bundesgericht; Verfahren; Ersuchen; Europäische; CELEX-Nr; Abkommen; Rates |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 112 Ib 59; 129 II 100; 132 II 81; 145 IV 294; 148 IV 314; ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2023.183
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2023.183 |
Entscheid vom 20. Dezember 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A., Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Tschechien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Mit Urteil 6 T 122/2022-105 vom 31. Januar 2023 erklärte das Kreisgericht in Cheb die tschechische Staatsangehörige A. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz eines bestehenden, für alle Kraftfahrzeuge geltenden Fahrverbots schuldig. A. wurde diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Bezirksgericht in Plzeň am 30. März 2023 verworfen. Am 9. Mai 2023 erliess das Kreisgericht in Cheb einen Befehl zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Z. (siehe zum Ganzen act. 6.9A).
B. Mit Ausschreibung vom 18. September 2023 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die tschechischen Strafverfolgungsbehörden um Fahndung und Festnahme von A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung eingangs erwähnter Freiheitsstrafe (act. 6.1). Am 23. September 2023 ordnete das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. provisorische Auslieferungshaft an (act. 6.3). Am 27. September 2023 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Thurgau zur Sache einvernommen. Dabei erklärte sie, nicht mit einer vereinfachten Auslieferung an Tschechien einverstanden zu sein (act. 6.4). Am 27. September 2023 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.6).
C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 ersuchte das tschechische Justizministerium das BJ um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung eingangs erwähnter Freiheitsstrafe (act. 6.9). Am 5. Oktober 2023 ernannte das BJ Rechtsanwältin B. zur amtlichen Rechtsbeiständin von A. im Auslieferungsverfahren (act. 6.11). Am 13. Oktober 2023 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei verlangte sie die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 6.13). Innerhalb der hierzu anberaumten bzw. erstreckten Frist liess A. am 3. November 2023 durch ihre Rechtsbeiständin schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen. Dabei stellte sie folgende Anträge (act. 6.16):
1.
a. Das Auslieferungsersuchen der Tschechischen Republik vom 5. Oktober 2023 sei abzuweisen und die Auslieferung sei abzulehnen.
b. A. sei für die erstandene Auslieferungshaft eine angemessene Entschädigung im üblichen Rahmen zuzusprechen.
2. Eventualiter sei das Auslieferungsersuchen der Tschechischen Republik vom 5. Oktober 2023 abzuweisen, die Auslieferung sei abzulehnen und A. sei der stellvertretende Strafvollzug in der Schweiz zu gewähren.
3. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei entsprechend der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Entscheid vom 9. November 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Tschechien für die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 5. Oktober 2023 zugrundeliegenden Straftaten (act. 2). Der Entscheid ist der Vertreterin von A. am 10. November 2023 zugestellt worden (act. 6.18).
D. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 (Postaufgabe am 8. Dezember 2023) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob A. «Berufung» gegen die Entscheidung vom 9. November 2023 (act. 1). Sinngemäss ersucht A. darin um Vollstreckung des tschechischen Strafurteils in der Schweiz. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Postaufgabe am 13. Dezember 2023) ergänzte A. ihre Beschwerde und bat erneut darum, ihre Strafe in der Schweiz verbüssen zu können (act. 5).
Auf entsprechendes Ersuchen hin übermittelte das BJ der Beschwerdekammer am 13. Dezember 2023 die erstinstanzlichen Verfahrensakten (act. 4 und 6).
E. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Tschechien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Ihre Beschwerde erweist sich zudem als fristgerecht. Ihre Beschwerdeschrift stellt eine sog. Laienbeschwerde dar; u.a. können ihr keine konkreten Beschwerdebegehren entnommen werden. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Ausführungen aber hinreichend deutlich, mit welchen Punkten des angefochtenen Entscheids und aus welchen Gründen sie nicht einverstanden ist. Diesbezüglich ist von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG abzusehen.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in erster Linie die Vollstreckung eingangs erwähnter Freiheitsstrafe in der Schweiz. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, ihr Ex-Freund habe ihr angedroht, dass sie im tschechischen Gefängnis verletzt und gemobbt werde. Schliesslich habe sie erfahren, dass es im Gefängnis, in welchem sie ihre Strafe verbüssen müsse (Y.), zu Folter von weiblichen Gefangenen durch die Gefängniswärter gekommen sei.
4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheids übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.67 vom 12. Juli 2023 E. 4.2.1 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_364/2023 vom 9. August 2023 E. 2.5]). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates grundsätzlich ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Ein solches Ersuchen liegt im konkreten Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls vor, in welchem der grundrechtliche Schutz des Familienlebens die stellvertretende Strafvollstreckung sogar im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe und ohne förmliches Ersuchen gebieten würde (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Im Übrigen legt der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid auch überzeugend dar, weshalb eine Vollstreckung des tschechischen Urteils in der Schweiz auch im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht angezeigt wäre.
4.3 Was die nicht weiter untermauerten Foltervorwürfe der Beschwerdeführerin «vom Hörensagen» an das Personal des Gefängnisses in Tschechien angeht, so ist festzuhalten, dass bei einem Staat wie Tschechien, welcher die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ratifiziert hat, die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet wird (siehe schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 7.3). Nach der aktuellen Praxis der schweizerischen Auslieferungsbehörden erfolgen Auslieferungen an Tschechien daher grundsätzlich ohne Einholung spezieller Garantien (siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 5.2 und 5.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese Praxis einer Überprüfung zu unterziehen. Abgesehen davon lässt sich den Akten auch entnehmen, dass die tschechischen Behörden für den Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin nicht das von ihr erwähnte Gefängnis in Y., sondern eine andere Justizvollzugsanstalt in Z. vorgesehen haben (siehe act. 6.9A).
4.4 Was die geltend gemachte Bedrohung der Beschwerdeführerin durch Privatpersonen angeht, so stellt diese ebenfalls grundsätzlich keinen einer Auslieferung entgegenstehenden Ausschlussgrund dar (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.215 vom 21. April 2022 E. 3.6; RR.2019.299 vom 12. Februar 2020 E. 10.2; RR.2018.61 vom 15. März 2018 E. 5.2; RR.2017.145 vom 28. Juli 2017 E. 5; RR.2016.278 vom 1. März 2017 E. 4.6.11; RR.2010.233 vom 4. April 2011 E. 3.4 f.; jeweils m.w.H.). Es besteht diesbezüglich auch kein Grund zur Annahme, dass Tschechien nicht in der Lage sei, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Beschwerdeführerin während der Strafvollstreckung zu gewährleisten (vgl. hierzu Garré, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 10 in fine m.w.H.).
4.5 Die von der Beschwerdeführerin bereits vor erster Instanz geltend gemachten Einwände gegen die Auslieferung erweisen sich als unbegründet. Diese Punkte betreffend erschöpft sich die Beschwerdeführerin auch in einer blossen Wiederholung der bereits vor dem Beschwerdegegner erfolglos vorgebrachten Rügen, ohne dass sie sich mit dessen Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, die zu verbüssende Reststrafe betrage derzeit nur noch fünf Monate. In der Schweiz käme nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe eine bedingte Entlassung in Frage.
5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EAUe).
Massgebend ist hierbei die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrests (Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.4; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.2; jeweils m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe verbunden ist, kann die Auslieferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a in fine; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 7.2; RH.2018.5 vom 18. April 2018 E. 5).
5.3 Die Beschwerdeführerin wurde in Tschechien rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt somit über der Grenze von vier Monaten und die Schweizer Behörden sind zur Auslieferung verpflichtet. Es steht ihnen nicht zu, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Auslieferung zur Vollstreckung eines gegebenenfalls geringfügigen Strafrests verhältnismässig sei.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. Sofern die von der Beschwerdeführerin gegen ihre Auslieferung erhobenen Einwände überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich zum vornherein als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 21. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Weiterzug
- 1C_5/2024 Nichteintreten
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