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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2023.22 vom 28.08.2023

Hier finden Sie das Urteil BG.2023.22 vom 28.08.2023 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids BG.2023.22


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

BG.2023.22

Datum:

28.08.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Behörde; Bundes; Staat; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Entscheid; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Unterlagen; Verfahrensakten; Konto; Sachverhalt; Schlussverfügung; Behörden; Kanton; Herausgabe; Bankunterlagen; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Konten; Akten; Bundesgericht; Kantons; Frist

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 BV ;Art. 3 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

122 II 367; 125 II 250; 126 I 97; 128 II 407; 129 II 97; 130 II 14; 132 II 81; 139 II 404; 141 IV 249; 142 II 49; 145 IV 294; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2022.190

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.190

Entscheid vom 28. August 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Louis Bochud,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt gegen A. und andere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung im geschäftlichen Verkehr und der Anstiftung zur Untreue (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 1/8 ff.).

B. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2021 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und ersuchten u.a. um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die A. GmbH lautenden Konten mit IBAN 1 und 2 bei der Bank B. (Verfahrensakten, Urk. 1/8 ff.).

C. Die Abklärungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ergaben, dass die verfahrensgegenständlichen Bankbeziehungen im Kanton Zug geführt werden (Verfahrensakten, Urk. 1/5 f.). Aufgrund dessen ersuchten die Behörden des Kantons Zürich mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), das deutsche Rechtshilfeersuchen an den Kanton Zug zu delegieren (Verfahrensakten, Urk. 1/3 f.)

D. Das BJ übertrug mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 das deutsche Rechtshilfeersuchen dem Kanton Zug zum Vollzug (Verfahrensakten, Urk.1/1 ff.).

E. Mit Eintretensverfügung vom 3. Februar 2022 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») auf das Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2021 ein und verpflichtete u.a. die Bank B. um Herausgabe sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 samt aktuellem Kontostand bzw. Saldostand vor Saldierung sowie Vollmachten und Unterschriftskarten betreffend die beiden Konten IBAN 1 und 2 (Verfahrensakten, Urk. 1/14 ff.).

F. Per elektronischer Post vom 18. Februar 2022 übermittelte die Bank B. der Staatsanwaltschaft die angeforderten Kontounterlagen (d.h. die Eröffnungsunterlagen, den Vermögensausweis per 3. Februar 2022 und die Kontoauszüge vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018) (Verfahrensakten, Urk. 1/19, 1/36 f.).

G. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 setzte die Staatsanwaltschaft der A. GmbH Frist zur Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe oder zur Angabe der Gründe, welche aus deren Sicht gegen die beantragte Herausgabe der Kontounterlagen sprechen (Verfahrensakten, Urk. 1/34 ff.).

Die zwischenzeitlich durch Rechtsanwalt Louis Bochud vertretene A. GmbH reichte der Staatsanwaltschaft auch innerhalb der erstreckten Frist keine Stellungnahme ein (Verfahrensakten, Urk. 1/39 ff.).

H. Mit Schlussverfügung vom 2. September 2022 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2021 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe an die ersuchende Behörde der Bankunterlagen betreffend die auf die A. GmbH lautenden Konten mit IBAN 1 [Konto Nr. 1] und 2 [Konto Nr. 2] bei der Bank B. an (Verfahrensakten, Urk. 1/51 ff.).

I. Dagegen lässt die A. GmbH durch Rechtsanwalt Bochud mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung, die Abweisung des deutschen Rechtshilfeersuchens, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 2).

J. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Akten ein und verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 6). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 ebenfalls auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen in der Schlussverfügung zur Begründung (act. 7). Beide Eingaben wurde mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 8).

K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfe—angelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen wurde die angefochtene Schlussverfügung ihr am 6. September 2022 zugestellt (act. 1.4 und 1.5). Gestützt darauf erweist sich die am 6. Oktober 2022 erhobene Beschwerde als fristgerecht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Die von der Schlussverfügung betroffenen und zur Herausgabe an die deutschen Behörden bestimmten Unterlagen beziehen sich auf zwei Bankkonten, welche auf die Beschwerdeführerin lauten. Damit ist auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.

2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die ersuchende Behörde würde weder hinreichende Verdachtsmomente – zumindest im Sinne von Indizien – für den behaupteten Sachverhalt vorbringen, noch würde sie Beweismittel bezeichnen und deren Existenz glaubhaft machen. Die ersuchende Behörde äussere lediglich einen blossen Verdacht und ersuche gestützt darauf um Rechtshilfemassnahmen (act. 1 S. 10). Er kritisiert, die von den deutschen Behörden behauptete Beteiligung von A. an der Beschwerdeführerin entspreche nicht den Tatsachen. Alleineigentümerin der Stammanteile der Beschwerdeführerin sei damals die A. GmbH gewesen (act. 1 S. 11).

4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S.112; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.4 Dem deutschen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten, Urk. 1/25 f.): 

Die Beschuldigten C. und D. sollen im Tatzeitraum von 2016 bis zu ihrer vorläufigen Freistellung am 8. Februar 2018 Vorstandsmitglieder der unter anderem in Köln ansässigen E. eG gewesen sein. Die E. eG habe im Jahr 2017 Berateraufträge an verschiedene Consulting-Gesellschaften der A.-Gruppe, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beschuldigten A. und F. seien. Die Geschäftsbeziehung zwischen der E. eG und der A.-Grup—pe sei durch den Beschuldigten G. vermittelt worden, welcher über seine G. Gmbh an den Beraterhonoraren der A.-Gruppe in Form von Vermittlungsprovisionen partizipiert habe. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte G. die hierdurch erlangten Provisionszahlungen teilweise an den Beschuldigten C. weitergeleitet habe, welcher wiederum im Gegenzug als Vorstand der E. eG Berateraufträge an die Gesellschaften der A.-Gruppe vergeben habe und für die E. eG wirtschaftlich nachteilige Vereinbarungen eingegangen sei. Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen habe nachvollzogen werden können, dass der Beschuldigte A. im Tatzeitraum unter anderem an der A. GmbH, Z.-strasse in Y. (CH), mit entsprechenden Geschäftskonten bei der Bank B. in der Schweiz beteiligt gewesen sei.

4.5 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche das deutsche Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Einen solchen Mangel vermag die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen Einwendungen und Bestreitungen auch nicht aufzuzeigen. Dies gilt namentlich für ihren Einwand, Alleineigentümerin ihrer Stammanteile sei damals die A. GmbH gewesen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung – im Unterschied zu den gemeinrechtlichen Straftatbeständen – lediglich beim Abgabebetrug, dass zusätzlich hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt dargetan werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die ersuchende Behörde bezeichne weder die Beweismittel noch mache sie deren Existenz glaubhaft, verkennt sie weiter, dass in jedem Fall nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (s. E. 4.3). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist auch nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (s. nachfolgend E. 6.2). Die Schilderung der Tatvorwürfe im deutschen Rechtshilfeersuchen genügt nach dem Gesagten den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV. Die ersuchte Behörde ist daher an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen gebunden.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Schlussverfügung enthalte keinerlei Ausführungen, weshalb die Beschwerdegegnerin von der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Kontounterlagen ausgehe (act. 1 S. 14). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei unverhältnismässig. Vorliegend sei ein eigentliches Fehlen einer eingehenden Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Die Beschwerdekammer könne die verfügte Herausgabe der Unterlagen nicht überprüfen und eine Heilung der Gehörsverletzung komme nicht in Betracht (act. 1 S. 14 f.).

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 35 VwVG konkretisiert, welcher sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangt (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 509 f. N. 472 f.).

Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).

5.3 Zur potentiellen Erheblichkeit finden sich in der angefochtenen Schlussverfügung folgende Erwägungen der Beschwerdegegnerin (act. 1.3 S. 3 f. E. 4, 4.2 und 4.3): 

«4.   Die im Rahmen des Vollzugs gestützt auf die Eintretensverfügung vom 3. Februar 2022 erhältlich gemachten Unterlagen zu den Konten mit den Nrn. 1 sowie 2 bei der Bank B., lautend auf A. GmbH, sind ohne weiteres als erforderliche und relevante Beweismittel mit Blick auf den im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Köln geltend gemachten Sachverhalt zu qualifizieren und damit der ersuchenden Behörde zu übermitteln. Besagte Unterlagen stehen in einem objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten, da abstellend auf die Darstellungen im Rechtshilfeersuchen Grund zur Annahme bestehe, dass auf diesen Konten einerseits Berater Honorare der E. eG eingingen, und andererseits von diesen Konten die inkriminierten Provisionszahlungen an den Beschuldigten G. wieder abflossen.

4.2   Die Transaktionen auf den beiden oberwähnten Konten sollen folglich auf einen deliktischen Ursprung überprüft werden. Zur Abklärung des Geldflusses ist es jedoch unumgänglich, dass die bei der Bank B. erhobenen Bankunterlagen der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grunde ist der ersuchenden Behörde vollumfänglich Auskunft über die Konten mit den Nrn. 1 sowie 2 bei der Bank B., lautend auf A. GmbH, zu erteilen.

4.3   Nach ständiger Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts soll das Rechtshilfeverfahren den ersuchenden Behörden ermöglichen, die für die Straf—un—ter—su—chung notwendige Abklärungen vornehmen zu können, wobei in komplexen Strafuntersuchungen – wie der vorliegenden – von den um Rechtshilfe ersuchenden Behörden jedoch nicht verlangt werden kann, bereits schlüssige Beweise zu liefern, welche Gelder auf welche Weise auf welche konkreten Bankkonti verschoben worden sind. Da somit nur die Staatsanwaltschaft Köln in der Lage ist zu entscheiden, ob und welche derer in Frage stehenden Unterlagen sich als belastende oder auch entlastende Beweismittel eignen, sind die Bankunterlagen der Bank B. vollständig an die ersuchende Behörde herauszugeben».

5.4 Den vorstehenden Ausführungen sind die einzelnen Überlegungen zur potentiellen Erheblichkeit zu entnehmen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein. Die Rüge geht fehl.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es seien keine Indizien ersichtlich, wonach die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gesichtet hätte. Noch weniger seien Indizien ersichtlich, wonach die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen triagiert hätte. Vielmehr würden die Unterlagen keinerlei Indizien auf Zahlungen an C., D. und G. bzw. dessen G. GmbH aufweisen. Noch gravierender sei das Unterlassen einer Unkenntlichmachung der namentlich bei den Eröffnungsunterlagen enthaltenen zahlreichen Personendaten von Personen ohne Bezug zur untersuchten Angelegenheit (act. 1 S. 13). Die angefochtene Schlussverfügung enthalte keinerlei Ausführungen, weshalb die Beschwerdegegnerin von der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Kontounterlagen ausgehe. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei unverhältnismässig (act. 1 S. 14).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

6.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfe—massnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

6.4 Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegenstehen (BGE 130 II 14 E. 4.4).

6.5 Wie einleitend festgehalten, übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2022 die bei der Bank B. erhobenen Bankunterlagen und teilte ihm mit, sie beabsichtige diese Unterlagen der ersuchenden Behörde zu übermitteln. Sie setzte ihm Frist bis am 11. Juli 2022, um gegebenenfalls die Gründe zu benennen, die aus seiner Sicht gegen die Herausgabe sprechen (Verfahrensakten, Urk. 1/46 f.; s. supra lit. G). Diese Frist verstrich in der Folge unbenutzt (Verfahrensakten, Urk. 1/48 ff.; s. supra lit. H). Die Beschwerdeführerin kann sich ihrer Obliegenheit, an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, nicht mit dem Einwand entledigen, die Beschwerdegegnerin habe die Bankunterlagen weder gesichtet noch triagiert. Im Übrigen sei festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin im Einzelnen ausgeführt hat, weshalb aus ihrer Sicht zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (s. supra E. 5.4), und dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen nichts oder nichts Substantielles entgegenhielt. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Obliegenheit, ihre Einwände gegen die Weiterleitung der Kontounterlagen rechtzeitig und konkret gegenüber der ausführenden Behörde darzulegen und auch ausreichend zu begründen, nicht nachgekommen, weshalb sie im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht verwirkt hat. Die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig im Beschwerdeverfahren ihrer Obliegenheit nachgekommen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Bankunterlagen für das deutsche Strafverfahren von keinerlei Interesse sein sollen. Auch aus diesem Grund hat sie im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (s. E. 6.3).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Unter allen relevanten Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 28. August 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtanwalt Louis Bochud

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Weiterzug
  • 1C_444/2023 Nichteintreten
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