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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:BG.2023.17
Datum:09.05.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Revision; Bundes; Kammer; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Berufungskammer; Verfahren; Rechtsmittel; StBOG; Gericht; Bundesstrafgericht; Durchsuchung; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Revisionsgr; Parteien; Bundesanwaltschaft; Sicherstellung; Urteils; Revisionsgründe; Gebühr; BStKR; Richter; Hausdurchsuchung
Rechtsnorm: Art. 1 StPO ; Art. 13 StGB ; Art. 14 StGB ; Art. 15 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 241 StPO ; Art. 244 StPO ; Art. 246 StPO ; Art. 25 StGB ; Art. 28 StGB ; Art. 41 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 412 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 5 BV ; Art. 60 StPO ; Art. 79 BGG ; Art. 80 StPO ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CR.2023.9

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2023.9

Beschluss vom 9. Mai 2023 Berufungskammer

Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender

Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

E.,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

vertreten durch Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegnerin

 

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO); Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO)

Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde—kammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.64 vom 3. Mai 2023 (Art. 410 ff. StPO)

Sachverhalt:

A. Vorgeschichte

A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), UrkundenfäIschung (Art. 251 StGB) und Bruch amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB; BB.2023.64 act. 1.1 S. 4 f.).

A.2         Mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 15. März 2023 gemäss Art. 241 ff. StPO (Ausweitung und Bestätigung des Befehls vom 14. März 2023 i.S.v. Art. 241 Abs. 1 StPO) beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) mit der Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO) an der […] betreffend «Wohnung von A. und C. sowie aIIfäIIige Büroraume, angeschrieben oder lautend auf F. AG und benutzt von A., in der […], dazugehörige KeIIer- und Estrichräume sowie Räume im Obergeschoss der Wohnung, die angeblich von E. benutzt werden», sowie in diesem Rahmen mit der Durchsuchung von Aufzeichnungen (spezifische lokale bzw. externe Daten; Art. 246 ff. StPO; BB.2023.64 act. 1.1 S. 1 f.).

A.3         Der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl wurde durch die BKP am gleichen Tag im Beisein von A. vollzogen (BB.2023.64 act. 1.2). Dabei wurden auch diverse Gegenstände im Obergeschoss der durchsuchten Wohnung sichergestellt (vgl. BB.2023.64 act. 1.2 S. 5 f., jeweils mit dem Vermerk «Dr. E.»). A. beantragte die Siegelung «sämtlicher beschlagnahmten IT-Devices, Wertsachen, Akten und Dokumente» (BB.2023.64 act. 1.1 S. 7).

B. Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2023.64)

B.1 Mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 22. März 2023 (BB.2023.64 act. 1 - 1.4) stellte der Gesuchsteller folgende Anträge:

              1.       Es sei festzustellen, dass die von der Bundesanwaltschaft verfügte Hausdurch—suchung vom 15.3.23 meiner Wohnung und meiner Kanzlei als Geheimnisträger im 1. OG an der […], rechtswidrig war.

              2.       Die von der Bundesanwaltschaft am 15.3.23 verfügte vorIäufige Sicherstellung folgender versiegelten zehn Computer, Datenträger, Handnotizen, Notebooks, Büromaterial, Mobiltelefone – welche alle in meinem rechtlichen Eigentum stehen und von mir kraft meiner Anwaltstätigkeit verwendet wurden und welche in meiner Wohnung beschlagnahmt wurden – ist gemäss dem beiliegenden Sicherstellungs—verzeichnis aufzuheben und die zehn Gegenstände sind mir als Geheimnisträger und Rechtsanwalt umgehend zurückzugeben: Ass-ID Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10.

              3.       Mir sei eine Prozessentschädigung von mindestens Fr. 6000 auszurichten.

              4.       Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

B.2         Mit Beschluss BB.2023.64 vom 28. März 2023 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (BB.2023.64 act. 2).

C. Erstes Revisionsverfahren vor Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2023.7)

C.1         Mit Revisionsgessuch vom 1. April 2023 (versandt: 2. April 2023; eingegangen: 4. April 2023; CR.2023.7 pag. 1.100.001 ff.) stellte der Gesuchsteller folgende Anträge:

              1.       Der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 28. März 2023 sei aufzuheben und zur neuen Urteilsfindung an die Beschwerdekammer zurückzuweisen.

              2.       Eventualiter sei der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 28. März 2023 aufzuheben und meine sämtlichen Anträge meiner Beschwerde vom 22.3.23 seien zu genehmigen.

              3.       RA Dr. E. sei für seine umfangreichen Aufwendungen eine Prozessentschädigung von CHF 10'000 zuzusprechen.

              4.       Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

C.2         Die Berufungskammer trat mit Beschluss CR.2023.7 vom 24. April 2023 auf das Revisionsgesuch vom 1. April 2023 nicht ein, da die dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht noch nicht abgelaufen war, es mithin an der für ein Revisionsgesuch notwendigen «Rechtskraft» eines Urteils (Art. 410 Abs. 1 StPO) fehlte (Beschluss CR.2023.7 E. 2 - 3).

D.           Zweites Revisionsverfahren vor Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2023.9)

Mit Revisionsgesuch datiert vom 3. Mai 2023 (versandt: 2. Mai 2023; eingegangen: 3. Mai 2023; CR.2023.9 pag. 1.100.001 ff.) stellt der Gesuchsteller folgende Anträ—ge (die identisch mit jenen im Revisionsgesuch CR.2023.7 vom 1. April 2023 sind):

1.       Der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 28. März 2023 sei aufzuheben und zur neuen Urteilsfindung an die Beschwerdekammer zurückzuweisen.

              2.       Eventualiter sei der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 28. März 2023 aufzuheben und meine sämtlichen Anträge meiner Beschwerde vom 22.3.23 seien zu genehmigen.

              3.       RA Dr. E. sei für seine umfangreichen Aufwendungen eine Prozessentschädigung von CHF 10'000 zuzusprechen.

              4.       Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

Die Berufungskammer erwägt:

1. Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 3. Mai 2023 örtlich, sachlich und funktio—nell zuständig.

2.           Eintreten / Zulässigkeit und Revisionsgründe

2.1         Rechtliche Grundlagen

2.1.1      Die Zulässigkeit und Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvor—ausset—z—ungen, um eine Revision verlangen zu können, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Richter zu fällende Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerde—instanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO.  Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Beschlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten (Zwischenbeschlüsse oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers und andere mehr; vgl. Heer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21 ff.; Fingerhuth, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.).

2.1.2      Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden war. Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordent—lichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N. 34 und 37; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 54 ff. und 58 ff.; Oberholzer, a.a.O., S. 664 ff. N. 2165 ff.).

2.1.3      Art. 410 StPO enthält relative Revisionsgründe. Deren Vorliegen allein reicht nicht aus. Es müssen damit auch die gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmeziele erreicht werden können. Den Revisionsgründen muss somit auch eine gewisse Erheblichkeit zukommen (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N. 65 ff. m.w.H.; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 StPO N. 61 ff.).

2.2         Anfechtungsobjekt

2.2.1      Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Mai 2023 richtet sich gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.64 vom 28. März 2023 (BB.2023.64 act. 2). Mit diesem wurde auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 22. März 2023 (BB.2023.64 act. 1 ff.) gegen den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der BA vom 15. März 2023 (BB.2023.64 act. 1.1; inkl. Durchsuchungsprotokoll / Sicherstellungsverzeichnis [act. 1.2]) nicht eingetreten. Die Vor—instanz wies den Gesuchsteller darauf hin, dass ihm im weiteren Verfahren der volle gerichtliche Rechtsschutz zusteht und etwa die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungs- oder Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme geprüft werden kann (vgl. Beschluss BB.2023.64 S. 3 unten). Ebenso wurde der Gesuchsteller im besagten Beschluss mittels Rechtsmittelbelehrung (S. 5 unten) darauf hingewiesen, dass gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 79 und 100 Abs. 1 BGG).

2.2.2      Beim Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.64 vom 28. März 2023 handelt es sich somit um einen nicht verfahrensabschliessenden Beschluss gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dieser ist praxisgemäss nicht revisionsfähig, da sich die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO auf rechtskräftige materielle Sach—urteile beschränkt (vgl. oben E. 2.1.1). Bereits aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch vom 3. Mai 2023 nicht einzutreten.

2.3         Ergänzende Hinweise

2.3.1      Zudem geht es auch nicht an, dass der Gesuchsteller die dreissigtägige Rechtsmittelfrist für die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 79 und 100 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.2.1) verstreichen lässt und sich sodann auf die gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO für eine Revision notwendige «Rechtskraft» des angefochtenen Beschlusses BB.2023.64 berufen will. Dieses Vorgehen widerspricht in der vorliegenden Konstellation Treu und Glauben bzw. zielt in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine Zweckentfremdung des Rechtsinstituts der Revision ab (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. Tschannen/Zimmer—li/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 N. 26 f.; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 1998, S. 119 ff.; Epiney, Basler Kommentar, 2015, Art. 5 BV N. 72 ff.; Schindler, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N. 53 ff.; Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 5 BV N. 22 ff.).

2.3.2      Des Weiteren liegen in casu – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (CR.2023.9 pag. 1.100.005) – auch keine neuen, vor dem Entscheid eingetretenen Tatsachen oder neue Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO vor. Die Vorinstanz hat im Beschluss BB.2023.64 (S. 2 f.) auf die vom Gesuchsteller gerügte Hausdurchsuchung / Durchsuchung von Aufzeichnungen durchaus Bezug genommen. Sie hat jedoch insbesondere dargelegt, dass die angefochtene Hausdurchsuchung bereits abgeschlossen sei, weshalb es dem Gesuchsteller an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehle (vgl. dazu oben E. 2.1.2 und 2.2.1).

2.3.3      Der Gesuchsteller macht zudem geltend, dass die BA wie auch der «Berufungsgegner» (recte: die Vorinstanz bzw. die Beschwerdekammer) sich «in einem schweren Inter—essenkonflikt» befänden (CR.2023.9 pag. 1.100.005 Ziffer 2). Er will damit offenbar implizit auf entsprechende Ausstandsgründe hinweisen (Art. 60 Abs. 3 StPO), ohne dies jedoch ausreichend zu substantiieren, und ohne entsprechende formelle Anträge zu stellen. Auch diesbezüglich handelt es sich nicht um einen rechtsgenüglich bezeichneten und belegten Revisionsgrund.

2.3.4      Hinzu kommt, dass es den vom Gesuchsteller vorgebrachten Revisionsgründen auch an der notwendigen Erheblichkeit mangelt (oben E. 2.1.3).

2.3.5      Im Übrigen wurde das Revisionsgesuch vom 3. Mai 2023 auch nicht formgerecht eingereicht. Insbesondere wurden undifferenziert theoretische Ausführungen zu den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision vermengt, ohne jedoch Revisionsgründe zu substantiieren. Der Gesuchsteller bezeichnete sich denn auch fälschlicherweise als «Berufungsantragssteller respektive Beschwerdeführer» und die Beschwerdekammer bzw. die BA, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister, als «Berufungsgegner»; er machte (wie bereits in seinem Revisionsgesuch vom 1. April 2023) geltend, «Berufung» zu erheben und einen «Berufungsantrag» zu stellen.

3.          

3.1         Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf das Revisionsgesuch vom 3. Mai 2023 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.

3.2         Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) hinzuweisen, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 71 ff. N. 208 ff.). Das vorliegende Revisionsgesuch vom 3. Mai 2023 ist – eben—so wie jenes vom 1. April 2023 (CR.2023.7) – mit dem Sorgfaltsmassstab von Art. 12 lit. a BGFA offensichtlich nicht zu vereinbaren. Da das standeswidrige Verhalten in casu eine Eingabe des verantwortlichen Rechtsanwalts in eigener Sache betrifft, wird einstweilen und unpräjudiziell von einer disziplinarischen Meldung des Vorfalls an die Aufsichtsbehörde des Kantons (Art. 15 Abs. 2 BGFA; vgl. Fellmann, a.a.O., S. 283 ff. N. 694 ff. und S. 290 N. 715) abgesehen.

4.           Kosten und Entschädigungen

4.1         Der Gesuchsteller beantragt, ihm sei für seine umfangreichen Aufwendungen eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Sämtliche Kosten seien von der Eidgenossenschaft zu tragen (oben SV lit. D Ziffern 3 und 4).

4.2        

4.2.1      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2.2      Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu—ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren—rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).

4.2.3      Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Be—schwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR).

4.3         Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen.

4.4         Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

Die Berufungskammer beschliesst:

1.           Auf das Revisionsgesuch vom 3. Mai 2023 wird nicht eingetreten.

2.           Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.           Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

         

Olivier Thormann                                                              Franz Aschwanden

Vorsitzender                                                                      Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Herrn Rechtsanwalt E.

Kopie an (brevi manu):

- Bundesstrafgericht Beschwerdekammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Weiterzug
  • 1B-267/2023 Nichteintreten
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