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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:BG.2023.14
Datum:12.05.2023
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Recht; Rechtshilfe; Staat; Behörde; Limited; Ersuchen; Konto; Verfahren; Darlehen; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Gericht; Beschuldigte; Verfahren; Entscheid; BG-RVUS; Gelder; Verdacht; Handlung; Sachverhalt; Verfahrens; Beschwerdekammer; Nespeca; Schweiz; Schlussverfügung; Akten
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 48 BGG ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:126 II 258; 128 II 407; 129 II 462; 136 IV 82; 142 II 161; 145 IV 294; ;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

RR.2022.225

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.225

Entscheid vom 12. Mai 2023 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Nespeca,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Betrugsabteilung des U.S. Department of Justice, die US-Staatsanwaltschaft für den südlichen Gerichtsbezirk von Florida sowie die Ermittlungsabteilung der Heimatschutzbehörde Homeland Security Investigations HSI führen seit 2012 umfangreiche Ermittlungen gegen Regierungsbeamte der staatseigenen und staatlich kontrollierten Ölgesellschaft B. S.A. sowie weitere Personen und Gesellschaften und Geschäftspartner der B. S.A. wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und weiterer Delikte im Zusammenhang mit mutmasslicher Ausrichtung von Bes—techungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die B. S.A. In diesem Zusammenhang gelangten die amerikanischen Behörden mit zahlreichen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.

Mit ergänzendem Ersuchen vom 9. Dezember 2020 gelangten die amerikanischen Behörden an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin wurde ausgeführt, die beschuldigte Tätergruppierung werde ferner verdächtigt, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivar umzutauschen und sich daraus resultierende illegale Profite anzueignen. Betreffend diesen Sachverhaltskomplex ersuchten die amerikanischen Behörden u.a. um rechtshilfeweise Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank C. SA für die auf die A. SA lautenden Geschäftsbeziehungen mit den IBAN-Nrn. 1 und 2 (act. 1.4).

B. Mit Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 sowie 8. Oktober 2021 entsprach die Zentralstelle USA des BJ dem amerikanischen Ersuchen und betraute schliesslich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen bei der kontoführenden Bank (Verfahrensakten, act. 2, 3 und 8, Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 sowie 8. Oktober 2021). Die Unterlagen zum Konto der A. SA mit der Stammnummer 3 bei der Bank C. SA reichte die StA ZH dem BJ am 29. Juli 2021 ein (Verfahrensakten, act. 7, Schreiben der StA ZH vom 29. Juli 2021).

C. Das BJ gab dem Rechtsvertreter der A. SA, Rechtsanwalt Yves Nespeca, mit Schreiben vom 11. März 2022 Akteneinsicht und teilte ihm zugleich mit, dass es in Erwägung ziehe, die Unterlagen zum auf die A. SA lautenden Konto Nr. 3 an die ersuchende Behörde herauszugeben (Verfahrensakten, act. 17, Schreiben des BJ vom 11. März 2022).

D. Innert erstreckter Frist teilte RA Nespeca dem BJ mit E-Mail vom 17. Mai 2022 mit, dass sich die A. SA der beabsichtigten Übermittlung der Bankunterlagen widersetze, auf eine Stellungnahme jedoch verzichte (Verfahrensakten, act. 21, E-Mail von RA Nespeca vom 17. Mai 2022).

E. Mit Schlussverfügung vom 20. Oktober 2022 entsprach das BJ dem ergänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. SA erhobenen Dokumente betreffend das auf die A. SA lautende Konto Nr. 3 an die ersuchende Behörde an (act. 1.5).

F. Dagegen liess die A. SA am 21. November 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die kosten—fällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. Oktober 2022. Es sei dem Rechtshilfeersuchen nur teilweise zu entsprechen und es seien – mit Ausnahme der Kontoeröffnungsunterlagen – bloss Dokumente betreffend die Periode ab dem 17. Dezember 2014 zu übermitteln (act. 1).

G. Das Gericht forderte RA Nespeca mit Schreiben vom 25. November 2022 auf, bis zum 9. Dezember 2022 diverse Unterlagen einzureichen, die über die Existenz der A. SA und Berechtigung der Vollmachtsunterzeichner Aufschluss geben (act. 3). Die A. SA kam dieser Aufforderung fristgerecht nach (act. 6).

H. Das Schreiben vom 22. Dezember 2022, mit welchem das BJ dem Gericht mitteilte, auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort zu verzichten und worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde der A. SA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 8, 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.

1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Güns—tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Schlussverfügung betroffenen Geschäftsbeziehung und damit beschwerdebefugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Gegenstand der Ermittlungen sei das sog. E.-G. Betrugsschema. Gemäss Ersuchen habe die D. Limited einen Teil der Gelder aus dem E.-G. Darlehen im Namen der E. Limited zunächst auf die Konten der F. SA und anschliessend auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert. Der Darlehensvertrag zwischen G. C.A. und B. S.A. datiere vom 17. Dezember 2014 und ab diesem Zeitpunkt seien Überweisungen erfolgt. Das Ersuchen enthalte keine Elemente, welche die Be—schwerdeführerin in Verbindung mit anderen möglicherweise illegalen Taten neben dem E.-G. Betrugsschema bringen. Daher laufe das Ersuchen für die Zeit vor dem 17. Dezember 2014 auf unzulässige Beweisausforschung hinaus. Insbesondere ziele es darauf ab, zu ermitteln, auf welchem Weg Geldmittel aus dem E.-G. Darlehen verschoben worden seien (act. 1, Rz. 9 ff.).

2.2

2.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).

2.2.2 Gemäss ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (act. 1.4) besteht der Verdacht, dass mehrere Beschuldigte zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalen Devisenhandlungen und unter Beteiligung der B. S.A. gewaschen hätten, wobei die Handlungen bereits 2013 begonnen hätten und bis heute andauern würden. Eines der Systeme sei das sog. E.-G.-Darlehensschema, welches den Beschuldigten ermöglicht habe, sich Zugang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Hunderten von Millionen US-Dollar oder Euro geführt. Ein beträchtlicher Teil dieser Gewinne sei als Bestechungsgeld an die am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, zurückbezahlt worden. Die Bestechung eines venezolanischen Beamten verstosse nicht nur gegen das venezolanische Recht, sondern auch gegen den FCPA, da mindestens ein Mitglied der Tätergruppierung auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Korruptionshandlungen vorgenommen habe, darunter Teilnahme an Treffen sowie Geldüberweisungen auf Konten des südlichen Bezirks von Florida. Beispielsweise habe der Beschuldigte H., der normalerweise in Venezuela wohnhaft sei, Zahlungen zur Unterstützung der kriminellen Tätergruppierung von den Vereinigten Staaten aus getätigt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich H. zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 in Florida aufgehalten und in dieser Zeit mit dem Beschuldigten I. und einer vertraulichen Quelle im Blackberry Messenger über das E.-G.-Darlehensschema unterhalten habe.

Am oder um den 17. Dezember 2014 habe die G. C.A., eine venezolanische Briefkastenfirma, einen Vertrag mit der B. S.A. geschlossen und sich darin verpflichtet, der B. S.A. 7,2 Mia. venezolanische Bolivar zu leihen. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die G. C.A. mit der E. Limited, welche in Hong Kong ihren Sitz habe und wirtschaftlich J. gehöre, eine Zession vereinbart. Darin habe die G. C.A. ihre Gläubigerrechte gegenüber der B. S.A. an die E. Limited abgetreten. Ein venezolanischer Beamter, der Vizepräsident der B. S.A., habe den Vertrag unterzeichnet. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die E. Limited die B. S.A. mit einem Schreiben über die Abtretung seitens G. C.A. benachrichtigt und ihr vorgeschlagen, das Darlehen in Höhe von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend USD 600 Mio.) in Euro zurückzubezahlen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschuldigten eine hälftige Teilung des Nettoerlöses aus dem E.-G. Darlehensgeschäft zwischen den «Bolichicos» (welchen u.a. H. und K. angehörten) einerseits und J. andererseits vereinbart hätten. Anschliessend sollen sie diese Gelder an andere Beschuldigte und Komplizen weiterverteilt oder die Gelder zu ihrem eigenen Vorteil verwendet haben. Das Schreiben vom 23. Dezember 2014 habe zudem eine Anweisung an die B. S.A. enthalten, die der E. Limited zustehenden Gelder an die D. Limited zu überweisen. D. Limited sei eine maltesische Finanzgesellschaft, die u.a. die Konten der E. Limited führe. Dabei habe die D. Limited mindestens drei auf sie lautende Bankkonten in der Schweiz genutzt, um Überweisungen für und zwischen ihren Kunden zu tätigen. Die B. S.A. habe aus dem E.-G. Darlehen zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 an die D. Limited mindestens EUR 385'216'708.87 überwiesen, die der E. Limited intern gutgeschrieben worden seien. Daraufhin habe die D. Limited diese Gelder im Namen der E. Limited auf diverse Schweizer Bankkonten weitertransferiert, u.a. lautend auf die F. SA. Von dort aus seien die Gelder auf weitere Konten überwiesen worden, nebst anderem auf die Konten der Beschwerdeführerin mit den Nrn. 1 und 2.

2.2.3 Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie den Verdacht der Bestechung und Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sach—verhaltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist.

2.3

2.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammen—arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichnete Aktens—tücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).

2.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die verfügte Herausgabe sämtlicher bei der Bank edierten Unterlagen an die ersuchende Behörde nicht zu beanstanden. Das hier gegenständliche Konto der (auf Panama ansässigen) Beschwerdeführerin wurde am 16. Juli 2013 eröffnet. Als wirtschaftlich Berechtigter ist der venezolanische Staatsangehöriger L. eingetragen, der laut den Anmerkungen der Bank im KYC Dokument für die B. S.A. von 1991 bis April 2013 tätig war (Verfahrensakten, act. 23, Konto—eröffnungsunterlagen). In der angefochtenen Schlussverfügung wurde detailliert dargelegt, weshalb der Beschwerdegegner gestützt auf die bei den Banken edierten Unterlagen eine Verbindung zwischen den im Ersuchen genannten Personen und Gesellschaften bzw. deren Inhabern als gegeben erachtet (act. 1.1, S. 10 f.). Da die Beschwerdeführerin diese Feststellungen in der Schlussverfügung nicht bestreitet, kann darauf verwiesen werden. Ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt betreffend das E.-G. Konstrukt und den fraglichen Dokumenten ist somit gegeben, wobei diese Unterlagen unabhängig von ihrer zeitlichen Datierung der ersuchenden Behörde potentiell relevant sein können. Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Behörde (supra E. 2.2.2) sollen auf das (Stamm-)Konto der Beschwerdeführerin die verdächtigen Überweisungen erfolgt sein. Da das hier zu beurteilende Ersuchen darauf abzielt, die Herkunft von Geldern aus Straftaten zu klären, sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die potentiell nötig oder nützlich sein könnten (E. 2.3.1 hiervor). Namentlich können sie den untersuchenden Behörden dazu dienen, nicht nur das Ausmass der möglichen Bestechungszahlungen sowie die Geldflüsse der mutmasslich deliktischen Vermögenswerte zu rekonstruieren, sondern auch allfällige Tatbeteiligungen diverser Personen und Gesellschaften zu klären und die Endbegünstigten zu identifizieren. Die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen können möglicherweise auch darüber Aufschluss geben, ob den der ersuchenden Behörde bereits bekannten Handlungen nicht andere Handlungen derselben Art vorausgegangen oder gefolgt sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.142-143 vom 17. November 2022 E. 4.1.3 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als bisher 16 verschiedene Betrugsschemen entdeckt worden sind und der Verdacht besteht, dass die Beschuldigten Erlöse aus illegalen Devisenbetrugshandlungen unter Beteiligung der B. S.A. bereits seit 2013 waschen würden (supra E. 2.2.2; act. 1.5, S. 2). Das Untersuchungs—interesse erstreckt sich daher offensichtlich auch auf die Kontounterlagen ausserhalb des Zeitrahmens, welchen die Beschwerdeführerin als mass—gebend erachtet. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Konto der Beschwerdeführerin nicht zur Entgegennahme von Erlösen aus Straftaten oder zur Geldwäscherei verwendet wurde. Dennoch hat die ersuchende Behörde ein Interesse daran, dies anhand einer umfassenden Dokumentation selbst zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.142-143 vom 17. November 2022 E. 4.1.3 i.f.). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (supra E. 2.3.1).

2.3.3 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und namentlich des Übermassverbots liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und die entsprechenden Rechtsbegehren sind abzuweisen.

2.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 12. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Yves Nespeca

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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